Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.268/2004
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4C.268/2004 /bie

Urteil vom 4. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________, Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,

gegen

L.________, Kläger und Berufungsbeklagten,
handelnd durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
Fleischmann,

Haftung des Tierhalters,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 1. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Der damals fünfjährige L.________ verbrachte den Nachmittag des 11. November
2000 bei einem jüngeren Spielgefährten in einem benachbarten Wohnhaus. Kurz
vor 16.00 Uhr wies ihn seine Mutter telefonisch an, nach Hause zu kommen.
L.________ machte sich ohne Begleitung einer erwachsenen Person auf den knapp
200 Meter langen Heimweg von der S.________-strasse 30 zur S.________-strasse
3 in Einsiedeln. Sein Weg führte an einer talseitig über eine Länge von 50
Metern an die S.________-strasse grenzenden Wiese vorbei, auf welcher die
X.________ gehörenden Pferde weideten. L.________ begab sich auf die Wiese zu
den wenige Meter von der Strasse entfernten Tieren, wo ihn ein ausschlagendes
Pferd am Kopf traf und schwer verletzte. Durch ein Hirntrauma mit
Trümmerfraktur erlitt er teilweise irreversible Schäden.

Im Unfallzeitpunkt war die Weide eingegrenzt durch einen Elektrozaun,
bestehend aus einem dünnen, elektrisch geladenen Plastikband, das im
fraglichen Bereich durchschnittlich 124 cm über dem Boden befestigt war. Der
110 cm grosse L.________ konnte von der Strasse her aufrecht unter dem Zaun
hindurchgehen.

B.
Am 25. Februar 2002 klagten die Eltern von L.________ als gesetzliche
Vertreter in dessen Namen vor dem Bezirksgericht Einsiedeln gegen X.________
als Tierhalter auf Zahlung von Fr. 148'492.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni
2001, wobei sie sich das Nachklagerecht vorbehielten. Der Beklagte bestritt
seine Haftung und verkündete den Eltern des Klägers im Hinblick auf
allfällige spätere Regressansprüche den Streit. Mit Vorurteil vom 17. März
2003 erklärte das Bezirksgericht den Beklagten nach Art. 56 OR für haftbar
und grundsätzlich ersatzpflichtig für den durch den Unfall vom 11. November
2000 entstandenen Schaden. Auf Berufung des Beklagten bestätigte das
Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 1. Juni 2004 im Sinne
der Erwägungen.

C.
Der Beklagte hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2004 sowohl mit
staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung
angefochten. Mit der vorliegenden Berufung stellt er den Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Haftung zu verneinen.
Der Kläger schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom
heutigen Tage nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständigen Vor- oder
Zwischenentscheid, gegen den die Berufung gemäss Art. 50 Abs. 1 OG nur
zulässig ist, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts
gerechtfertigt erscheint. Das Bundesgericht entscheidet über diese
Voraussetzungen nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 2 OG).

Der Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für die Annahme einer
Ausnahme seien gleich wie im Urteil 4C.458/1999 gegeben. Jenes (nicht
publizierte) Urteil vom 11. Februar 2000, in welchem das Bundesgericht
ebenfalls über die Frage der Haftpflicht nach Art. 56 OR zu urteilen hatte,
betraf einen Entscheid, mit welchem eine kantonale Rechtsmittelinstanz die
Sache zur Schadensberechnung und Bestimmung des Ersatzanspruchs an das
erstinstanzliche Gericht zurückwies, nachdem dieses eine Haftung verneint
hatte. Das Bundesgericht ging ohne weiteres davon aus, dass mit einem
Endentscheid über die Haftung ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden
werden könne, weil die Schadensberechnung umstritten und mit Bezug auf die
Höhe des Schadens die Einholung eines Gutachtens beantragt worden war. Zwar
erscheint grundsätzlich fraglich, ob der blosse Hinweis auf ein
Bundesgerichtsurteil in einer anderen Sache für den Nachweis des Vorliegens
der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG genügt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts darf der Berufungskläger indessen auf lange Ausführungen
verzichten, wenn auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen gegeben sind
(BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). Das ist hier der Fall, da Prozesse dieser Art
erfahrungsgemäss mit erheblichem Aufwand verbunden sind, falls für die
Schadensberechnung ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Damit
erweist sich die Berufung unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 OG als
zulässig.

2.
2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten
Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird jedoch von der Haftung befreit,
wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der
Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung setzt die
Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus (Werro, Commentaire
Romand, N. 1 zu Art. 56 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Allgemeiner Teil, Band II/1, 4. Aufl., § 17 Rz. 6 ff.; Widmer in:
Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Rz. 2.16 f.). Ob es
sich bei der Tierhalterhaftung um eine gewöhnliche Kausalhaftung mit
Befreiungsmöglichkeit oder um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter
Beweislast handelt, hat lediglich dogmatische, aber kaum praktische Bedeutung
(vgl. zum Meinungsstreit Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3.
Auflage, Rz. 979 mit Hinweisen), denn so oder anders sind an den
Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Der Tierhalter kann sich
nicht darauf berufen, das allgemein Übliche an Sorgfalt aufgewendet zu haben.
Vielmehr hat er nachzuweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und
durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben über die
entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung des Halters bejaht
werden (BGE 126 III 14 E. 1b; 110 II 136 E. 2a S. 139; 102 II 232 E. 1 S.
235; 85 II 243 E. 1 S. 245, mit Hinweisen; Brehm, Berner Kommentar, 2.
Auflage, N. 51 ff. zu Art. 56 OR; Schnyder, Basler Kommentar, 3. Auflage, N.
15 zu Art. 56 OR; Oftinger/ Stark, a.a.O., § 21 Rz. 86; Werro, a.a.O., N. 17
zu Art. 56 OR). Die konkreten Sorgfaltspflichten richten sich in erster Linie
nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen
gesetzliche oder reglementarische Vorschriften und haben auch private
Verbände keine allgemein anerkannten Vorschriften erlassen, ist zu prüfen,
welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten ist (BGE
126 III 14 E. 1b mit Hinweisen).

2.2 Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte im kantonalen Verfahren
weder seine Haltereigenschaft noch die Verursachung des Schadens durch eines
seiner Tiere bestritten. Die Vorinstanz stellte zudem fest, die
Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) habe
Empfehlungen für die Haltung von Pferden herausgegeben. Diese sähen für
Pferdeweiden Umzäunungen mit einer Mindesthöhe von 150 cm sowie mit mehreren
gut sichtbaren Bändern oder Holzlatten vor, die in einem vertikalen Abstand
von je ca. 40 cm zu befestigen sind. Diesen Anforderungen habe die vom
Beklagten angebrachte Einzäunung mit lediglich einem einzigen dünnen,
elektrisch geladenen Plastikband auf einer Höhe von durchschnittlich 124 cm
nicht entsprochen.

2.3 Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) wurde
1984 als selbständige Stiftung konzipiert. Basierend auf Art. 51 der
Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung [VUV]; SR 832.30) hat
sie als Fachorganisation gemäss Vertrag mit der SUVA die Aufgabe übernommen,
die Arbeitssicherheit auf landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern. Diese
Beratungsstelle ist für den Erlass einschlägiger Empfehlungen ohne Zweifel
kompetent. Die erwähnte Empfehlung zeigt auf, wie ein Pferdeweiden
eingrenzender Zaun beschaffen sein muss, damit die von weidenden Pferden
ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Sie konkretisiert damit
das Mass der Sorgfalt, dem ein Pferdehalter im Sinne von Art. 56 OR
diesbezüglich zu genügen hat. Der vom Beklagten tatsächlich verwendete
Elektrozaun wird diesen Anforderungen bereits von seiner äusserlichen
Beschaffenheit her nicht gerecht. Davon abgesehen bot er aber unter den
gegebenen Umständen auch nicht die gleiche Sicherheit, wie sie mit der von
der Beratungsstelle empfohlenen Einzäunung bestanden hätte. Namentlich im
Hinblick auf die Lage der Pferdeweide in unmittelbarer Nähe zu einer Strasse
in einem Wohngebiet ist offensichtlich, dass der Elektrozaun des Beklagten im
Vergleich zur von der Beratungsstelle empfohlenen Einzäunung mit einem
höheren Risiko verbunden ist. Dass im Übrigen mit der empfohlenen Sicherung
nicht zugewartet werden darf, bis ein Pferd Schaden stiftet, wie der Beklagte
anzunehmen scheint, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso wenig vermöchte
der gutmütige Charakter der weidenden Tiere, wie er vom Beklagten behauptet
wird, einen geringeren Sicherheitsstandard bezüglich der Umzäunung zu
rechtfertigen, da nichts darauf hinweist, dass sich die Empfehlungen der
Beratungsstelle nur an die Halter von Pferden mit bösartigem Charakter
richten. Der Beklagte zieht die Relevanz dieser Empfehlungen im Grundsatz
denn auch nicht in Zweifel. Mit der insoweit unangefochtenen Feststellung der
Vorinstanz darüber, dass der Beklagte die Empfehlungen missachtet hat, ist
daher die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 56 Abs. 1 OR erstellt.
Der Beklagte hatte bereits im kantonalen Verfahren eingewendet, dass die
Empfehlungen der Beratungsstelle ausschliesslich den Zweck hätten, das
Ausbrechen der Pferde zu verhindern, dagegen nicht dazu bestimmt seien,
Kinder vom Betreten der Pferdeweide abzuhalten. Diesen Einwand hat die
Vorinstanz zu Recht verworfen. Zwar ist einzuräumen, dass der Hauptzweck der
Umzäunung darin liegt, die Pferde am Verlassen der Weide zu hindern. Zugleich
soll die Umzäunung einer Pferdeweide aber gegen Aussen signalisieren, dass es
sich um ein diesen Tieren vorbehaltenes Gebiet handelt, dessen Betreten für
den Menschen gefährlich sein kann. Dieser Doppelfunktion muss die Umzäunung
einer Pferdeweide in besonderem Masse gerecht werden, wenn sie - wie im
vorliegenden Fall - in der unmittelbaren Nähe eines Wohngebietes liegt, wo
mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist.

3.
3.1 Misslingt der Sorgfaltsbeweis, kann sich der Tierhalter gemäss Art. 56
Abs. 1 OR von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass der Schaden auch
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. zum analogen
Befreiungsbeweis des Geschäftsherrn BGE 97 II 221 E. 1). Damit spricht das
Gesetz etwas Selbstverständliches aus, nämlich dass die Sorgfaltsverletzung
kausal für den Schaden gewesen sein muss (Werro, a.a.O., N. 16 zu Art. 56 OR
mit Hinweisen; Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich
2000, § 13, Rz. 8). Es kodifiziert den allgemein geltenden Grundsatz, dass
keine Haftung greift, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein
rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das
tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (Brehm, a.a.O., N. 85 zu Art. 56
OR; Bernard Studhalter, Die Berufung des präsumtiven Haftpflichtigen auf
hypothetische Kausalverläufe: hypothetische Kausalität und rechtmässiges
Alternativverhalten, Diss. Zürich 1995, S. 273; Kramer, Die Kausalität im
Haftpflichtrecht: Neuere Tendenzen in Theorie und Praxis, ZBJV 123/1987, S.
300; Urteil des Bundesgerichts 4C.322/1998 vom 11. Mai 1999 E. 2). Dogmatisch
wird auch vom Nachweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung oder des
fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs gesprochen (BGE 122 III 229 E.
5a/aa; Urteil des Bundesgerichts 4C.276/1993 vom 1. Dezember 1998 E. 4a;
abgedruckt in Pra 2000 Nr. 28 S. 163 ff.).
3.2 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der gegebenen Situation sei die Annahme
"nicht abwegig", dass eine Umzäunung mit mehreren breiten Bändern oder Latten
entsprechend der Empfehlung der BUL den Unfall verhindert hätte, denn eine
solche Umzäunung wäre vom fünfjährigen Kläger sehr viel deutlicher als
Absperrung wahrgenommen worden sowie als Hindernis, das nur durch
Unterschreiten oder Überklettern hätte überwunden werden können. Die geringen
finanziellen Aufwand erfordernde Umzäunung nach den Vorgaben der BUL hätte
das Unfallrisiko zumindest herabgesetzt. Aus diesen Gründen hielt die
Vorinstanz den Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens für
gescheitert.

3.3 Der Beklagte bringt mit der Berufung vor, Neugierde und der
Berührungsdrang gegenüber weidenden Pferden sei bei Kindern viel grösser als
die Abschreckung durch Plastikbänder. Diesem Drang hätte der Kläger auch
nachgegeben, wenn ein zweites Band angebracht gewesen wäre. Damit habe er den
Beweis, "mindestens jedoch die Glaubhaftmachung" dafür erbracht, dass sich
der Unfall auch bei anderer Umzäunung ereignet hätte.
Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, dass der Beklagte dem Bundesgericht
seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne dass er aufzeigt oder dass
ersichtlich wäre, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz gegen Bundesrecht
verstossen soll. Insbesondere im Hinblick darauf, dass auch der
Entlastungsbeweis betreffend rechtmässiges Alternativverhalten strikt zu
erbringen ist, muss dieser Beweis als gescheitert betrachtet werden, wenn
sich im konkreten Fall ergibt, dass der Schaden auch bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt möglicherweise eingetreten wäre. Die damit
verbleibende Möglichkeit, dass der Schadenseintritt dennoch vermieden worden
wäre, schliesst die Haftungsbefreiung aus (BGE 110 II 136 E. 2a mit
Hinweisen; E. 2.1 hiervor). Dass mehrere deutliche Markierungen, die optisch
eine klare Abschrankung anzeigen, ihre Signalwirkung auf ein fünfjähriges
Kind nicht verfehlt hätten, ist mindestens ebenso wahrscheinlich wie die
Hypothese, dass sich das Kind unter allen Umständen über oder unter den
Bändern hindurch auf die Wiese begeben hätte. Die Beurteilung durch das
Kantonsgericht, das zum gleichen Schluss gekommen ist, verstösst mithin nicht
gegen Bundesrecht.

3.4 Auch die übrigen in der Berufung erhobenen Einwände helfen dem Beklagten
nicht weiter, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue
Tatsachenbehauptungen oder um allgemein gehaltene Rechtserörterungen ohne
konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz handelt, welche die
Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht erfüllen (vgl.
dazu BGE 116 II 745 E. 3). So hat die Vorinstanz entgegen der Annahme des
Beklagten keine generelle Pflicht statuiert, sämtliche Tierhaltungen so
auszugestalten, dass kein Unbefugter in die Nähe der Tiere gelangen kann. Auf
die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten ist deshalb nicht weiter
einzugehen. Soweit er geltend macht, wenn man den Schlussfolgerungen der
Vorinstanz folgte, würde die Tierhalterhaftung zur reinen Gefährdungshaftung
mutieren, übergeht er offensichtlich, dass das Kantonsgericht seine Haftung
gerade nicht mit der blossen Haltung der Pferde, sondern mit der Unterlassung
der gebotenen Einzäunung begründete. Sein Hinweis auf die Kritik am
Vorentwurf zur Revision des Haftpflichtrechts, soweit darin die
Entlastungsbeweise abgeschafft werden sollen (vgl. Nicole Payllier, Der
Tierhalter und dessen besondere Befreiungsmöglichkeiten (Art. 56 Abs. 1 OR),
Diss. Zürich 2003, S. 139 ff.; a.M. Alfred Keller, Haftpflicht im
Privatrecht, Band I, 6. Auflage, S. 189), fällt mithin ins Leere. Die
Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Die Vorinstanz hat es abgelehnt, die Mitverursachung des Schadens durch den
Kläger billigkeitshalber im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR zu berücksichtigen.
Sie stellte dabei primär auf die Vermögenslage, insbesondere darauf ab, dass
der Beklagte haftpflichtversichert ist.
Der Beklagte rügt für den Fall, dass seine Haftung nach Art. 56 Abs. 1 OR
bejaht werden sollte, die Vorinstanz habe bei der Anwendung von Art. 54 Abs.
1 OR verkannt, dass die maximale Versicherungssumme Fr. 2'000'000.-- betrage,
der im kantonalen Verfahren gerichtlicherseits vergleichsweise bezifferte
Schaden sich aber auf Fr. 2'500'000.-- belaufe.
Dass der Beklagte einen entsprechenden Einwand bereits im vorinstanzlichen
Verfahren erhoben hätte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, und
der Beklagte zeigt in der Berufungschrift nicht auf, dass entsprechende
Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt,
von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen
worden sind. Die Vorbringen gelten daher als neu und sind unzulässig (Art. 55
Abs. 1 lit. c und d OG).

5.
Der Beklagte hat in einem Anhang der Berufungsschrift die Rechtslage zur
Tierhalterhaftung in verschiedenen europäischen Ländern dargelegt. Eine
Rechtsvergleichung drängt sich jedoch nicht auf, nachdem sich die streitigen
Fragen aufgrund der einschlägigen Normen des schweizerischen Rechts,
gefestigter Rechtsprechung und weitgehend einhelliger Lehre klar beantworten
lassen.

6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat den Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit  Fr.
6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: