Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.258/2004
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4C.258/2004 /grl

Urteil vom 6. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Yello GmbH (Deutschland),
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Simon,

gegen

Yellow Access AG (Schweiz),
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Irene C.
Eggmann.

Markenrecht und UWG,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung,
vom 27. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Yello GmbH (Klägerin) mit Sitz in Y.________ ist eine
Tochtergesellschaft der X.________ AG, bei der es sich um Deutschlands
drittgrösstes Energieunternehmen in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme
handelt, das im Jahr 2002 durchschnittlich 38'501 Mitarbeiter beschäftigte.
Die Klägerin ist Inhaberin der CH-Marke Nr. 483 748 YELLO und der IR-Marken
Nrn. 721 902 YELLO und 722 022 YELLO, die auch Schutz für die Schweiz
beanspruchen. Diese Marken wurden wie folgt hinterlegt bzw. registriert: die
CH-Marke Nr. 483 748 YELLO am 31. Juli 1999 für diverse Waren und
Dienstleistungen u.a. in den Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 (nach dem Abkommen
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14.
Juli 1967 [SR 0.232.112.8]), die IR-Marken Nr. 721 902 und Nr. 722 022 YELLO
am 13. August 1999 für diverse Waren und Dienstleistungen u.a. in den Klassen
9, 35 und 42 (IR-Marke Nr. 722 022) bzw. 9, 35, 36, 38 und 42 (IR-Marke Nr.
721 902). Das Prioritätsrecht der IR-Marke Nr. 722 022 datiert vom 23.
Februar 1999 und jenes der IR-Marke Nr. 721 902 vom 23. Juni 1999.

A.b Die Yellow Access AG (Beklagte) ist eine Gesellschaft mit Sitz in
Z.________. Ihr Zweck besteht in der Erbringung und Vermittlung von
Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, im Betrieb von Call-Centern und
im Vertrieb und der Vermittlung von sowie im Handel mit
Telekommunikationsanlagen. Sie kann des Weiteren Informationen über das
Telefonnetz und das Internet an die Öffentlichkeit verbreiten, Grundeigentum
ankaufen, verkaufen und verwalten und sich an Unternehmen beteiligen. Am 13.
September 2000 hinterlegte sie für diverse Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 die CH-Wort-/Bildmarke Nr. 483 885

Bild nicht abrufbar

Diese Marke ist die Basismarke der IR-Marke Nr. 757 058 YELLOW ACCESS AG
(vorstehende fig.), die am 19. April 2001 mit Schutzwirkung für Deutschland,
Frankreich und Italien registriert wurde.

B.
Die Klägerin gelangte am 3. Juli 2003 mit dem folgenden Rechtsbegehren an das
Kantonsgericht Zug:
"1.Die CH-Marke Nr. 483 885 Yellow Access AG (fig.) sei für die Waren und
Dienstleistungen
Klasse 9: Computer-Software
Klasse 35: Telemarketing; Werbung mittels elektronischer Medien
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte, auch über globale
 Computernetzwerke (Internet)
Klasse 38: Übermitteln von Informationen und Daten (Nachrichten,  Ton
und Bild) über globale Computernetzwerke (Internet);  Sammeln und Liefern
von Nachrichten; Telefondienst;  Auskünfte über Telekommunikation; zur
Verfügungstellen  von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke
(Internet)
Klasse 42: Zur Verfügungstellen von Zugriffszeit auf Datenbanken  für
Informationsdienstleistungen an Dritte; elektronische  Datenverarbeitung für
die Herstellung von Websites;  Vermietung und Wartung von Speicherplätzen
zur  Benutzung als Websites für Dritte (Hosting);  Aktualisierung von
Computer-Software; Design von  Computer-Software; Vermietung von
Computer- Software; Vermietung von Zugriffszeit zu Datenbanken;
 Computerberatungsdienste

nichtig zu erklären.

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Straffolgen an ihre
verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB und § 222 ZPO gerichtlich zu
verbieten unter dem Zeichen

Bild nicht abrufbar

Computer-Software in Verkehr zu bringen, zu diesem Zweck zu lagern, in die
Schweiz ein- oder auszuführen,
sowie folgende Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen:

Telemarketing; Werbung mittels elektronischer Medien; Finanzwesen;
Geldgeschäfte, auch über globale Computernetzwerke (Internet); Übermitteln
von Informationen und Daten (Nachrichten, Ton und Bild) über globale
Computernetzwerke (Internet); Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Telefondienst; Auskünfte über Telekommunikation; zur Verfügungstellen von
Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke (Internet); zur Verfügungstellen
von Zugriffszeit auf Datenbanken für Informationsdienstleistungen an Dritte;
elektronische Datenverarbeitung für die Herstellung von Websites; Vermietung
und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte
(Hosting); Aktualisierung von Computer-Software; Design von
Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von
Zugriffszeit zu Datenbanken; Computerberatungsdienste,

sowie das Zeichen sonst wie im schweizerischen Geschäftsverkehr zu
gebrauchen.

3. Es sei der Beklagten unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB
und § 222 ZPO an ihre verantwortlichen Organe zu verbieten, die Bezeichnung
YELLOW als Bestandteil ihrer Firmenbezeichnung zu verwenden.

4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB an
ihre Organe zu verurteilen, die Bezeichnung YELLOW innerhalb von 30 Tagen im
Handelsregister aus ihrer Firma löschen zu lassen.

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Das Kantonsgericht wies die Klage am 27. Mai 2004 ab. Es verneinte
insbesondere, dass zwischen der klägerischen Marke YELLO und der
Wortbildmarke YELLOW ACCESS AG eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
bestehe. Eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr sei schon
deshalb auszuschliessen, weil die Klägerin in der Schweiz gar keine
markenrechtlich geschützten Gegenstände vertreibe.

C.
Die Klägerin führt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Klage mit den
Rechtsbegehren vom 3. Juli 2003 gutzuheissen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Berufung sind erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche
Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen
sie verstösst. Inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in
der Berufungsschrift selber darzulegen (BGE 126 III 198 E. 1d; 115 II 83 E. 3
S. 85; 110 II 74 E. 1 S. 78 mit Hinweis). Diese Anforderungen gelten auch für
die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Die darin enthaltenen Verweise der
Beklagten auf ihre Ausführungen in Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens
sind unbeachtlich.

2.
Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG versagt einem Zeichen den Markenschutz, wenn es
einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt. Ob eine solche Gefahr besteht, prüft das Bundesgericht im
Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE 126 III 315 E. 4b; 119 II 473 E. 2c
S. 475).
Es ist unstrittig, dass die klägerische Marke YELLO, die im Jahre 1999
hinterlegt und ins schweizerische und internationale Register eingetragen
wurde, älter ist als die erst im Jahr 2000 hinterlegte Marke YELLOW ACCESS AG
der Beklagten. Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht mehr umstritten, dass
die Marken der Parteien für gleichartige Waren und Dienstleistungen
beansprucht werden. Die Klägerin rügt hauptsächlich, die Vorinstanz habe Art.
3 MSchG verletzt, indem sie eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrer Marke
YELLO und der Marke YELLOW ACCESS AG der Beklagten verneint habe.

2.1 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht,
wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion
beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, sobald zu
befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die
Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das
andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das
Publikum die Zeichen zwar auseinander zu halten vermag, aufgrund ihrer
Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken
denkt, die verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von
mehreren, wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen
(BGE 127 III 160 E. 2; 122 III 382 E. 1 S. 384).
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil
verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs,
sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der
Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom
Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren
Marke beanspruchen kann, und anderseits von den Warengattungen, für welche
die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 S.
385).

2.2 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer
Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte
Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen
daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende
Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren
wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen
Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder
aufgrund ihres phantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr
durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 mit Hinweisen).

2.3 Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind,
desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich
das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu
bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für
identische Warengattungen bestimmt sind. Im Weiteren ist von Bedeutung, an
welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie
gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie
beispielsweise Lebensmitteln (vgl. BGE 126 III 315 E. 6b/bb; 95 II 191 E. 2;
88 II 378 E. 2 S. 379), ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem
geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen
Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 122 III 382 E. 3a S. 387 f.;
117 II 321 E. 4, je mit Hinweisen).

2.4 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und durch
das Schriftbild bestimmt. Gegebenenfalls kann jedoch auch ihr Sinngehalt von
entscheidender Bedeutung sein. Den Klang prägen insbesondere das Silbenmass,
die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das
Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der
verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III 160 E. 2b/cc; 126 III
315 E. 6c). Je nach der Ausgestaltung einer Marke ziehen ihre verschiedenen
Bestandteile die Aufmerksamkeit der Markenadressaten in unterschiedlichem
Ausmass an und beeinflussen sie deshalb auch den in der Erinnerung
verbleibenden Gesamteindruck unterschiedlich stark. So finden der Wortanfang
bzw. der Wortstamm sowie die Endung, insbesondere wenn sie bei der Aussprache
betont wird, in der Regel grössere Beachtung als dazwischen geschobene,
unbetonte weitere Silben. Im Weiteren misst das Publikum Markenbestandteilen,
die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt, für die
Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht zu als
originellen Markenbestandteilen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass
längere Wörter sich dem Gedächtnis weniger gut einprägen als Kurzwörter, so
dass Unterschiede leichter überhört und überlesen werden (vgl. zum Ganzen:
BGE 122 III 382 E. 5a S. 388 f. mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Gleichartigkeit der
Waren und Dienstleistungen, für welche die klägerische Marke beansprucht
wird, allein nach dem hinterlegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der
älteren klägerischen Marke zu beurteilen ist, da für diese die fünfjährige
Benutzungsschonfrist nach Art. 12 Abs. 1 MSchG noch nicht abgelaufen ist
(Willi, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N. 37 zu Art. 3
MSchG). Sie stellte insoweit unbestritten fest, dass die Marken YELLO und
YELLOW ACCESS AG von den Parteien für identische oder zumindest verwandte
Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden. So könnten die angesprochenen
Durchschnittsverbraucher, bei denen es sich nicht durchwegs um Fachleute
handeln dürfte, durchaus zur Ansicht gelangen, dass die von der Beklagten
angepriesenen Waren und Dienstleistungen angesichts ihrer üblichen
Herstellungs- und Vertriebsstätten auch aus dem Betriebe der Klägerin stammen
könnten. An die Unterscheidbarkeit der im Streit liegenden Marken seien damit
erhöhte Anforderungen zu stellen.

3.2 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe damit einen
unzutreffenden Massstab an die Unterscheidbarkeit der im Streit liegenden
Marken angelegt, sei doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Fall
identischer Waren- bzw. Dienstleistungsgattungen ein besonders strenger
Massstab anzulegen.
Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht nach der vorstehend (Erwägung 2)
wiedergegebenen Rechtsprechung die Anwendung eines besonders strengen
Massstab verlangt, wenn die Marken für identische Produkte beansprucht
werden. Indessen ist der Vorinstanz trotz ihrer abweichenden Wortwahl im
Ergebnis nur dann eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn die in ihrem
Entscheid effektiv vorgenommenen Beurteilung bei Anwendung des geforderten
Massstabes einer Überprüfung nicht standhält. Zudem übersieht die Klägerin,
dass der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit von Zeichen zu legen ist,
nicht einzig von der Warennähe abhängt, sondern auch von der Warenart und dem
angesprochenen Adressatenkreis sowie vom Schutzumfang, den der Inhaber der
älteren Marke aufgrund ihrer Kennzeichnungskraft beanspruchen kann.

3.3 Was das Zielpublikum der mit den strittigen Marken zu bezeichnenden
Produkte und die Art dieser Produkte angeht, ist mit der Vorinstanz
einerseits davon auszugehen, dass es sich bei den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ihrer Gattung nach nicht um Spezialprodukte handelt, deren
Absatz auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten bzw.
Fachleuten beschränkt wäre. Es kann von den Abnehmern insoweit nicht ein
besonderer Grad an Aufmerksamkeit und Unterscheidungsvermögen erwartet
werden, der eine Verwechslungsgefahr aufgrund von ähnlichen für die Produkte
verwendeten Zeichen bannen könnte. Andererseits handelt es sich bei den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend erkannte, nicht um ausgesprochene Massenartikel des täglichen
Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmittel, bei denen nur mit einer geringen
Aufmerksamkeit der Abnehmer zu rechnen ist. Es handelt sich gattungsmässig
durchwegs nicht um Waren oder Dienstleistungen, mit denen sich der Abnehmer
laufend neu eindeckt, sondern vielmehr um Waren, die lediglich periodisch
erworben werden. Die in Frage stehenden Dienstleistungen mögen zwar häufig
beansprucht werden. Dem wird aber regelmässig ein Rahmenvertrag zugrunde
liegen, der wiederum höchstens periodisch erneuert wird. Es ist daher damit
zu rechnen, dass die Abnehmer der interessierenden Waren und Dienstleistungen
bei der Auswahl aus der Masse des Angebots eine erhöhte Aufmerksamkeit an den
Tag legen, unabhängig davon, ob es sich um Privat- oder Geschäftskunden
handelt. Soweit die Waren und Dienstleistungen über das Internet angeboten
werden, wovon bei den vorliegenden Waren- und Dienstleistungsgattungen
zumindest mitunter auszugehen ist, muss überdies berücksichtigt werden, dass,
wer regelmässig das Internet benutzt, daran gewohnt ist, auch geringen
Unterschieden in einer Buchstabenkombination Beachtung zu schenken, da er die
Buchstabenfolge einer Marke präzise in seinen Rechner eintippen muss, um
gegebenenfalls über diese auf den Internet-Site ihres Inhabers zu gelangen.

3.4 Wie vorstehend dargelegt (Erwägungen 2.2 und 3.2), hängt der Massstab,
der an die Unterscheidbarkeit zweier Marken zu legen ist, weiter vom Umfang
des Ähnlichkeitsbereichs ab, den der Inhaber der älteren Marke beanspruchen
kann.
Das klägerische Zeichen YELLO lehnt sich eng an das englische Wort "yellow"
(auf Deutsch "Gelb") an und soll nach Bekunden der Klägerin den
entsprechenden Sinngehalt haben. Die Klägerin beansprucht im vorliegenden
Verfahren den Schutz denn auch gegenüber dem Zeichen YELLOW. Insoweit ist
anzumerken, dass Grundfarben wegen ihrer zahlenmässigen Beschränkung für den
allgemeinen Gebrauch als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG
freizuhalten sind, also nicht monopolisiert werden dürfen. Die Verwendung
einer Farbbezeichnung als Wortmarke ist hingegen zulässig und schutzfähig,
soweit das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als
beschreibend anzusehen ist und damit wiederum zum Gemeingut gehört (vgl. BGE
103 Ib 268 E. 2a; David, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Muster- und
Modellgesetz, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 2 MSchG; Willi, a.a.O., N. 151 zu Art.
2 MSchG; zum Begriff des Gemeinguts: BGE 129 III 514 E. 4.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass das Wort "yellow" und das
klägerische Zeichen YELLO, soweit diesem der Sinngehalt "Gelb" zugemessen
wird, für die vorliegend beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht
beschreibend sind und dass insoweit kein Zusammenhang mit der Beschaffenheit
und Qualität der damit gekennzeichneten Produkte besteht. Die klägerische
Marke wirkt daher insoweit, wie beide Parteien anerkennen, als
Phantasiezeichen, dem Schutzfähigkeit zukommt (David, a.a.O., N. 15 zu Art. 2
MSchG).
Die Vorinstanz hielt allerdings dafür, bei der Marke YELLO handle es sich um
eine schwache Marke, die keinen besonders grossen Schutzbereich verdiene. Die
Tatsache, dass YELLO nicht vollständig mit dem englischen Farbbegriff
"yellow" übereinstimme, ändere nichts daran, dass dieses Zeichen dem
allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sei und sich eng an einen Sachbegriff
des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehne. Um eine kreative und originelle
Wortschöpfung, die eine Qualifikation als Phantasiebezeichnung rechtfertigen
würde, handle es sich bei der Marke YELLO jedenfalls nicht. Es erfordere
nicht besonders viel Phantasie und Schöpfergeist, sich eines fremdsprachigen
Sachbegriffs zu bedienen und den Endbuchstaben wegzulassen. Im Bereiche der
Eintragungsfähigkeit einer Marke werde nur deshalb davon gesprochen, dass
eine Farbangabe als Phantasiezeichen wirke, weil zwischen dieser und der
Beschaffenheit des gekennzeichneten Produkts keine Verbindung hergestellt
werden könne und die Namensgebung willkürlich erfolgt sei. Eine
entsprechende, sich eng an einen Sachbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs
anlehnende Marke könne jedoch keinen besonders grossen Schutzbereich
beanspruchen.
Diesen Ausführungen ist jedenfalls soweit vorbehaltlos beizupflichten, als
dem Zeichen YELLO der Sinngehalt "yellow" zugemessen wird, um die
Schutzansprüche der Klägerin zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht
zwischen der Frage unterschieden, ob eine Farbbezeichnung aufgrund des
fehlenden Zusammenhangs mit den damit gekennzeichneten Produkten
grundsätzlich als Phantasiezeichen wirke, das überhaupt schutz- und damit als
Marke eintragungsfähig ist, und zwischen derjenigen, ob das Zeichen von
besonders viel Phantasie und Schöpfergeist zeuge, so dass es als starkes
Zeichen zu qualifizieren ist. Die Klägerin verkennt diese Unterscheidung und
ihre Ausführungen gehen an der Sache vorbei, wenn sie gegen die Qualifikation
von YELLO als schwaches Zeichen geltend macht, die Zeichen YELLO und YELLOW
seien für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen phantasievoll,
ansonsten eine Farbangabe gar nie als eintragungsfähiges Phantasiezeichen
wirken könnte, da keine Farbangaben denkbar seien, die nicht aus dem
allgemeinen Sprachgebrauch stammten. Soweit die Klägerin zur Stützung ihres
Standpunktes die blosse Behauptung aufstellt, die Zeichen YELLO oder YELLOW
seien weder für die Ausstattung von Software noch für die damit verbundenen
Dienstleistungen gebräuchlich, finden ihre Vorbringen in den für das
vorliegende Berufungsverfahren verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) keine Stütze und ist sie nicht zu hören.
Überdies wäre der behauptete Umstand allein ohnehin nicht geeignet, die sich
an einen Sachbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnenden Zeichen als
besonders phantasievoll und damit stark erscheinen zu lassen. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz werden ähnliche
Markenbestandteile wie YELLO oder YELLOW allgemein recht häufig gebraucht,
was zu einer Verwässerung ihrer Kennzeichnungskraft führt (BGE 79 II 98 E. 1b
S. 100). Dass das Zeichen YELLO als stark gelten könnte, weil es sich im
Verkehr durchgesetzt hätte, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend,
vertreibt sie doch nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Schweiz
unter der Marke YELLO überhaupt keine Waren oder Dienstleistungen. Die
Klägerin kann demnach für das Zeichen YELLO nur einen beschränkten
Schutzumfang beanspruchen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den mit den
streitbetroffenen Marken zu kennzeichnenden Produkten nicht um Massenartikel
des täglichen Bedarfs handelt. Es ist insoweit von den Abnehmern eine erhöhte
Aufmerksamkeit hinsichtlich der Herkunft zu erwarten, obwohl es nicht um
Spezialprodukte geht, die ausschliesslich für Fachkreise angeboten werden.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Zeichen YELLO - insbesondere soweit
es sich an den englischen Begriff "yellow" anlehnt und die Gefahr der
Verwechslung mit dem damit übereinstimmenden Zeichen der Beklagten zur
Diskussion steht - eine schwache Marke ist. Auch soweit sie daher für Waren
und Dienstleistungen gleicher oder identischer Gattungen wie eine andere
Marke beansprucht wird, genügen somit bereits bescheidene Abweichungen, um
eine genügende Unterscheidbarkeit zu schaffen, und ist an die
Unterscheidbarkeit kein strenger Massstab anzulegen.

4.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die streitbetroffenen Zeichen bei diesem
Beurteilungsmassstab eine genügende Unterscheidungskraft aufweisen, um eine
Verwechslungsgefahr bei den massgeblichen Verkehrskreisen auszuschliessen.
Für die Verwechselbarkeit von Marken ist dabei der Gesamteindruck massgebend,
den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1
S. 445 f.; 121 III 377 E. 2a S. 378).

4.1 Das Zeichen der Klägerin besteht lediglich aus einem Bestandteil, während
sich dasjenige der Beklagten aus den Elementen "YELLOW" und "ACCESS"
zusammensetzt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Zusatz
ACCESS einen kennzeichnungsschwachen Sachbegriff darstelle, der für sich
gesehen sogar freihaltebedürftig sei, da damit die von der Beklagten
erbrachten Dienstleistungen im Bereich der Informatik und Telekommunikation
umschrieben würden. Wenn sie weiter ausführt, das prägnante Hauptelement der
Marke bildeten die beiden Begriffe YELLOW und ACCESS, die von ihrem Gewicht
her ebenbürtig nebeneinander stünden, übersieht sie allerdings, dass das Wort
YELLOW, wenn auch erkennbar ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs,
keinen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aufweist. Es ist daher allein als prägender Bestandteil der Marke der
Beklagten anzusehen, dem der Durchschnittsadressat mehr kennzeichnende Kraft
zumisst als dem Wort ACCESS (vgl. BGE 122 III 382 E. 5a). Die
Unterscheidbarkeit der im Streit liegenden Marken ist daher in erster Linie
auf Grund einer Gegenüberstellung des Markenbestandteils YELLOW und des
Zeichens YELLO zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf
allerdings für die Beurteilung der Markenähnlichkeit der gemeinfreie, die
Waren und Dienstleistungen umschreibende Markenbestandteil ACCESS nicht
einfach ausgeklammert werden, wenn ihm auch wenig Gewicht zukommt. Selbst
gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken mit
beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen
Schutz geniessen. Die Verwechslungsgefahr ausschliessen können sie allerdings
für sich selbst nur, wenn sie dem ganzen Zeichen einen veränderten Sinngehalt
vermitteln, was beim Zusatz ACCESS nicht der Fall ist (BGE 122 III 382 E. 5b
S. 389; 99 II 401 E. 1a; Marbach, Markenrecht, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel
1996, S. 114 und 116; Willi, a.a.O., N. 64 f. und N. 137 f. zu Art. 3 MSchG;
David, a.a.O., N. 8 zu Art. 2 MSchG; Gallus Joller, Verwechslungsgefahr im
Kennzeichenrecht, Diss. St. Gallen 2000, S. 223). Die Klägerin kann gegen die
Berücksichtigung des Bestandteils ACCESS bei der Beurteilung des
Gesamteindrucks namentlich nicht einwenden, dass auch nach Ansicht der
Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr entstehen würde, wenn ihrer Marke YELLO
der gemeinfreie Zusatz ACCESS beigefügt würde, der von jedem Markeninhaber
verwendet werden dürfe. Wenn sie mit einer entsprechenden Erweiterung ihrer
Marke eine Verwechslungsgefahr schaffen würde, die ihr selber
entgegengehalten werden könnte, hätte sich die Klägerin dies selber
zuzuschreiben, weil sie mit YELLO eine wenig kennzeichnungskräftige
Buchstabenfolge als Marke gewählt hat, so dass Konkurrenten für Marken, die
sich nur geringfügig davon abheben, Schutz beanspruchen können.
Die grafische Gestaltung der Zeichen YELLOW ACCESS mit den beiden Schweifen
zwischen den Anfangsbuchstaben "Y" und "A", kann dagegen bei der Beurteilung
des Zeichenabstandes vernachlässigt werden, da es als blosses, die
Wortbildmarke nicht dominierendes Beiwerk erscheint, das die
Unterscheidungskraft zur Wortmarke der Klägerin kaum beeinflussen kann (vgl.
dazu Willi, a.a.O., N. 81 zu Art. 3 MSchG; David, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 3
MSchG; Joller, a.a.O., S. 227).

4.2 Die Klägerin hält dafür, ihrer Marke YELLO komme der gleiche Sinngehalt
wie dem die Marke der Beklagten prägenden Bestandteil YELLOW zu. Die
Vorinstanz folgte ihr insoweit. Sie erwog dass der Begriff "yellow", nicht
aber der Begriff "yello" einen eigentlichen Sinngehalt aufwiesen, was in
Anbetracht der grossen Ähnlichkeit der beiden Wörter dazu verleiten dürfte,
dem Begriff "yello" einen Sinn beizugeben und ihn als "yellow", zu Deutsch
"Gelb", wahrzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem durchschnittlichen
Abnehmer der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, in deren Bereich
die englische Sprache dominiert, so viel Englischkenntnisse zuzutrauen sind,
dass ihm nicht nur die Bedeutung des englischen Wortes "yellow" geläufig ist,
sondern dass er auch seine richtige Schreibweise kennt (vgl. dazu David,
a.a.O., N. 9 zu Art. 2 MSchG). Insoweit darf daher nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die massgeblichen Abnehmerkreise der Marke YELLO den
Sinngehalt "Gelb" zumessen werden, sondern dass sie darin eine reine
Phantasiebezeichnung sehen, wenn sich ihre Schreibweise auch dem Sachbegriff
"yellow" annähert. Zu bedenken ist dabei, dass das Zeichen YELLO sich auch
von anderen Wörtern der englischen Sprache nur geringfügig unterscheidet, so
von "yell" (zu Deutsch: Schrei) und von "hello" (zu Deutsch: hallo), und
daher vom Adressaten ebenso gut mit diesen Worten assoziiert werden kann. Der
Vorinstanz kann damit nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, die
massgeblichen Verkehrskreise würden den im Streit liegenden Marken ohne
weiteres den gleichen Sinngehalt "Gelb" zumessen, obwohl das Zeichen YELLO
insoweit eine für den der englischen Sprache mächtigen Betrachter
augenfällige orthographische Abweichung enthält. Dem Umstand, dass die
massgeblichen Verkehrskreise den Sinngehalt "Gelb" lediglich der Marke der
Beklagten eindeutig entnehmen werden, wirkt sich gegen mögliche
Verwechslungen der streitbetroffenen Zeichen aus (vgl. dazu Willi, a.a.O., N.
83 zu Art. 3 MSchG).

4.3 Die streitbetroffenen Zeichen unterscheiden sich im Schriftbild zwar nur
im letzten Buchstaben. Immerhin vermag der relativ markante Buchstabe "W" am
Ende von YELLOW das Schriftbild dieses Wortes gegenüber demjenigen des
relativ kurzen (vgl. BGE 122 III 382 E. 5a S. 389), bloss fünf Buchstaben
umfassenden Zeichens YELLO erheblich zu verändern. Zudem lässt erst dieser
Buchstabe das aus dem allgemeinen englischen Sprachgebrauch gewohnte
Schriftbild des Wortes "yellow" entstehen. Dieses unterschiedliche
Erscheinungsbild der Zeichen YELLO und YELLOW führt zusammen mit dem
beschreibenden Bestandteil ACCESS, mit dem die Marke der Beklagten ergänzt
wird, zu einem hinreichend unterschiedlichen optischen Gesamteindruck der
beiden Zeichen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschliessen. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz werden ähnliche
Markenbestandteile wie YELLO oder YELLOW recht häufig gebraucht, und wird das
relativ aufmerksame Zielpublikum, auf das hier abzustellen ist, daher nicht
leichthin davon ausgehen, dass es sich bei den streitbetroffenen Marken um
Serienmarken des gleichen Unternehmens oder wirtschaftlich miteinander
verbundener Unternehmen handelt (vgl. dazu David, a.a.O., N. 21 zu Art. 3
MSchG).

4.4 Im Klang unterscheiden sich die Worte YELLO und YELLOW kaum, indem nur
die Endung der beiden Marken leicht unterschiedlich ausgesprochen wird.
Während die Endung des Wortes YELLO als klares "o" ausgesprochen wird, endet
das Wort YELLOW phonetisch mit einem "o-u". Dieser Unterschied fällt als
solcher zwar kaum ins Gewicht, da er leicht überhört wird, namentlich bei im
täglichen Markengebrauch nicht auszuschliessender nachlässiger Aussprache des
Wortes. Es wäre im vorliegenden Fall allerdings auch beim Vergleich des den
Gesamteindruck prägenden Klanges der im Streit liegenden Marken verfehlt, den
Zusatz ACCESS ausser Acht zu lassen. Dies um so mehr als die gesprochene
Endung "o-u" von YELLOW als Bindelaut zwischen YELLOW und ACCESS wirkt,
weshalb der Sprachfluss zwischen den zwei Wörtern kaum unterbrochen wird und
die beiden Elemente als ein einziges Wort ausgesprochen werden. Würde der
Zusatz ACCESS hingegen dem Wort YELLO beigefügt, dem dieser Bindelaut fehlt,
könnten die beiden Begriffe nicht ohne weiteres wie ein einziges Wort über
die Lippen gebracht werden.

4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den im Streit liegenden
Zeichen verneinte.

5.
Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben
(BGE 127 III 160 E. 2a S. 165). Vorbehalten bleiben allerdings spezifische
namens-, firmen-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Besonderheiten, die es
zu beachten gilt und die einen erweiterten Schutz begründen können (Marbach,
a.a.O., S. 112; vgl. auch BGE 113 II 190 E. II/1b S. 201 f.). Soweit keine
entsprechenden Besonderheiten bestehen, kann indes nach Namens-, Firmen- oder
Wettbewerbsrecht kein Schutz vor ähnlichen Zeichen beansprucht werden, der
markenrechtlich gerade zu verneinen ist.

5.1 Die Klägerin will der Beklagten die Verwendung des Zeichenbestandteils
"YELLOW" auch als Teil ihrer Firmenbezeichnung verbieten lassen. Sie
begründet den entsprechenden Antrag allerdings ausschliesslich mit der
Verwechslungsgefahr mit ihrer Marke YELLO und stützt sich damit sinngemäss
auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG (vgl. BGE 120
II 144 E. 2b S. 148). Auf firmenrechtliche Besonderheiten oder
firmenrechtlich relevante Umstände beruft sie sich nicht. Die Vorinstanz wies
daher auch das Begehren auf Verwendung des Zeichens YELLOW als
Firmenbestandteil zu Recht ab, nachdem sie die markenrechtliche
Verwechslungsgefahr zutreffend verneint hatte.

5.2 Gleiches gilt, soweit die Klägerin ihre Klagebegehren auf Art. 3 lit. d
UWG stützt. Auch insoweit beruft sie sich zur Begründung der
lauterkeitsrechtlichen Verwechselbarkeit ausschliesslich auf die geltend
gemachte markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Aus den Feststellungen im
angefochtenen Urteil ergeben sich keine lauterkeitsrechtlich relevanten
Umstände und solche werden in der Berufung auch nicht behauptet. Die
Vorinstanz hat somit von vornherein kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
Klage mangels kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr auch soweit abwies,
als sie von der Klägerin lauterkeitsrechtlich begründet wurde. Auf deren
Rüge, die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit des UWG vorliegend zu Unrecht
verneint, braucht somit nicht eingegangen zu werden.

6.
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ausgangsgemäss wird
die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 3.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: