Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.256/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.256/2004 /bie

Urteil vom 28. Februar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

1.A.________ Tunnelbau AG,
2.A.________ SA,
3.B.________ SA,
4.Konkursmasse C.________, vertreten durch Konkursverwalter Rechtsanwalt
Cédric Schweingruber,
5.Konkursmasse D.________ SA, in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt
E.________.
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Denis Esseiva,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, 3000 Bern,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,

Werkvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Bern vom 22./23. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: SBB AG; Beklagte) schrieben am
21. Januar 1994 im Rahmen eines Submissionsverfahrens u.a. die Arbeiten für
den Tunnel St-Aubin-Sauges aus. Im Hinblick auf den Abschluss des
entsprechenden Werkvertrages bildeten fünf Gesellschaften bzw. Unternehmer am
18. Oktober 1994 ein Konsortium in der Rechtsform einer einfachen
Gesellschaft (Groupement Tunnel de St-Aubin, GTS, heute bestehend aus:
A.________ Tunnelbau AG, A.________ SA, B.________ SA, Konkursmasse
C.________ sowie Konkursmasse des Unternehmens D.________ SA in Liquidation,
[Klägerinnen]). Die Klägerinnen reichten eine Offerte für insgesamt Fr.
59'452'051.-- ein. Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte ihnen die
Beklagte mit, dass sie den Zuschlag sowohl für das Los 1 (Fels) als auch für
das Los 2 (lockere Erde) des Tunnels erhalten hätten. Am 20. Februar/ 30.
März 1995 unterzeichneten die Parteien einen Werkvertrag, in dem ein Werklohn
von Fr. 55'888'911.10 (Fr. 54'918'070.85 + MWST) vorgesehen wurde.
Die Arbeiten wurden am 10. Januar 1995 aufgenommen und endigten am 30. Juni
1998. Am 13. Oktober 1999 reichten die Klägerinnen eine Schlussrechnung "hors
revendications" (unter Vorbehalt von Nachforderungen) ein. Die Beklagte
zahlte insgesamt einen Betrag von Fr. 51'425'890.--. Die Klägerinnen erhoben
nachträglich verschiedene Mehrforderungen:
A.aDie Aushubarbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges waren teilweise mit
Sprengstoff vorgenommen worden. Die Klägerinnen machten insoweit geltend, die
Geschwindigkeit, mit der solche Arbeiten vorangetrieben werden könnten, hänge
unter anderem von der Beschaffenheit des Gesteins ab, die durch den so
genannten K-Faktor (oder K-Wert) beschrieben werde. Der K-Faktor des Gesteins
sei ungünstiger gewesen als in den Offertunterlagen angenommen. Zur
Einhaltung der geforderten Erschütterungsgrenzwerte hätten deshalb die
Aushublängen verringert, mithin eine Änderung des Sprengplanes vorgenommen
werden müssen. Daraus hätten Mehrkosten von Fr. 611'278.-- resultiert, die zu
Lasten der Beklagten gingen, da sie das Risiko einer Abweichung vom
angenommenen K-Wert zu tragen habe.

A.b Um die vertraglichen Fristen trotz der auf die Abweichung des K-Werts
zurückzuführenden Verzögerung einhalten zu können, sei es erforderlich
gewesen, den Betonierrhythmus zu erhöhen. Dazu sei ein zweites Schalungsset
verwendet worden, für das die Klägerinnen der Beklagten Mehrkosten von Fr.
60'000.-- in Rechnung stellten.

A.c Zur Erhöhung des Betonierrhythmus habe sodann Beton bei einem anderen
Lieferanten zugekauft werden müssen. Dies habe auch dazu gedient, zusätzliche
witterungsbedingte Verzögerungen wettzumachen. Der Bezug von Beton bei
Dritten habe Mehrkosten von Fr. 1'009'742.-- verursacht, für die ebenfalls
die Beklagte das Risiko trage.

A.d Die auf die Abweichung des K-Werts und auf ungünstige Witterung
zurückzuführende Verzögerung der Aushubarbeiten habe zu einer grossen
Verlängerung der Dauer geführt, während der Produktionsmittel der Klägerinnen
hätten eingesetzt werden müssen. Dafür seien sie mit Fr. 6'528'162.-- zu
entschädigen.

A.e Die Parteien hatten vereinbart, dass der im Tunnel verbaute Beton nach
Einheitspreis und grundsätzlich für die effektiv verwendete Menge abgerechnet
werden soll. Davon ist unbestrittenermassen ein Abzug für die Betonmenge
vorzunehmen, die benötigt wird, um ein beim Aushub entstandenes Überprofil
auszugleichen, das resultiert, wenn bei den Aushubarbeiten mehr Gestein
entfernt wird, als für die Realisierung des Tunnels eigentlich nötig wäre
(Strafzahlung für sog. Überprofilbeton). Die Klägerinnen machten insoweit
geltend, bei richtiger Berechnung des Überprofilbeton-Volumens sei bloss eine
Preisreduktion von Fr. 61'047.65 berechtigt. In der Schlussabrechnung habe
sie Fr. 686'125.-- zu viel abgezogen.

A.f Die Bauleitung habe die Klägerinnen sodann während der Ausbrucharbeiten
angewiesen, das Aushubprofil von 5.60 m auf 5.55 m zu reduzieren. Nach
Beendigung der Ausbrucharbeiten habe sich ergeben, dass eine Neuprofilierung
des Tunnels erforderlich sei, um den Innenradius einhalten zu können. Dies
habe Mehrkosten von Fr. 212'761.-- zur Folge gehabt, für welche die Beklagte
einzustehen habe.

A.g Schliesslich machten die Klägerinnen geltend, die Beklagte habe nach
Vertragsschluss zahlreiche Positionen aus dem Leistungsverzeichnis
gestrichen, obwohl dieses unveränderlicher Natur sei. Dies habe ihre auf dem
Leistungsverzeichnis basierende Preiskalkulation derart erschüttert, dass
eine zusätzliche Entschädigung für nicht gedeckte Fix- und allgemeine
Geschäftsunkosten sowie für Risiko und Gewinn in der Höhe von Fr. 5 Mio.
geboten sei.

B.
Mit Klage vom 20. Februar 2002 beantragten die Klägerinnen dem Handelsgericht
des Kantons Bern, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Fr. 14'505'762.-- (Fr.
14'108'068.-- + MWST) nebst Zins zu 7,06 % seit dem 30. September 1996 zu
bezahlen. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22./23. Januar
2004 lediglich im Zusammenhang mit der Neuprofilierung des Tunnels im Umfang
von Fr. 40'000.-- nebst Zins gut und wies sie im Mehrumfang ab.

C.
Die Klägerinnen gelangten gegen dieses Urteil mit kantonalrechtlicher
Nichtigkeitsklage wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das
Plenum des Appellationshofs des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel am
25. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete
staatsrechtliche Beschwerde der Klägerinnen hat das Bundesgericht mit Urteil
vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren
4P.234/2004).

D.
Die Klägerinnen führen gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 22./23.
Januar 2004 zudem eidgenössische Berufung. Sie stellen den Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei die
Sache zur Aktenergänzung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

E.
Eine von den Klägerinnen parallel zur Berufung erhobene staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war (Verfahren 4P.152/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser
Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche
Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen
unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte
Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung
bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt
wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55
Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II
484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen).
Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen
bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der
Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden
sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen,
die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu
erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Blosse Kritik
an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig
(BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99;
119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).
Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die
Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in
ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut,
wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b).
Ein Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der
Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei
der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen,
also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist.
Erforderlich ist weiter, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst
(BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.6.3. zu Art. 55 OG S. 445,
N. 5.1 zu Art. 63 OG). Betrifft das Versehen nur einen Ausschnitt der
Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz einer Indizienkette oder eine von
mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls
läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung
hinaus und ist von vornherein nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138; Poudret,
a.a.O., N. 1.6.3 zu Art. 55 OG S. 445).

2.
Im Zusammenhang mit ihren Forderungen wegen der Abweichung des K-Werts von
den Annahmen in den Offertunterlagen machen die Klägerinnen geltend, Ziff.
2.2.2.4 des technischen Berichts, einem Anhang zur Offerte, bezeichne
Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko, das die
Bauherrschaft zu tragen habe. Dies habe die Beklagte mit Erteilung des
Zuschlags an die Klägerinnen vorbehaltlos akzeptiert. Die Beklagte will die
genannte Bestimmung dagegen nicht als Haftungsgrundlage zu ihren Lasten
verstanden haben.

2.1 Der Inhalt des streitbetroffenen Vertrages ist demnach durch
Vertragsauslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster
Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen
(vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf
Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art.
64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist
(BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123,
je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie
sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese
objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als
Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die
äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich
gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III
118 E. 2.5, 702 E. 2.4; 127 III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165
E. 3a, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen
der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen
lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E.
6).

2.2 Was den massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anbelangt, machen
die Klägerinnen geltend, der Werkvertrag mit allen wesentlichen Bestandteilen
sei zwischen den Parteien in dem Moment zustande gekommen, als sie das
Schreiben der Beklagten vom 29. November 1994, mit dem ihnen der Zuschlag
mitgeteilt worden sei,  erhalten hätten. Demgegenüber hält die Beklagte
dafür, der Werkvertrag sei erst mit der Vertragsunterzeichnung am 20.
Februar/30. März 1995 abgeschlossen worden.

2.2.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1; in Kraft seit 1. Januar 1996,
BoeB) und Art. 28 f. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das
öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11; in Kraft seit 1. Januar 1996,
VoeB) ist klar zwischen dem Zuschlag und dem Vertragsabschluss zu
unterscheiden. Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die
dem Vertragsabschluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde
entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Ein
Vertrag, der im Rahmen eines Submissionsgeschäfts alsdann abgeschlossen wird,
ist dagegen privatrechtlicher Natur (vgl. Galli/Moser/Lang, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, S. 255; Gauch, Zuschlag und
Vertrag nach dem neuen Beschaffungsgesetz der Schweiz, in Festschrift Götz
von Craushaar, Düsseldorf 1997, S. 88 f.; derselbe, Submission und
Privatrecht, in: Baurechtstagung 1999, Band I, Freiburg 1999, S. 90 f.;
ferner BGE 129 I 410 E. 3.3 und 3.4 S. 415 f.). Immerhin scheinen Tercier und
Gauch nicht auszuschliessen, dass der Abschluss des Werkvertrags unter dem
geltenden Vergaberecht des Bundes auch bereits mit der Mitteilung des
Zuschlags erfolgen kann, je nachdem in welcher Form diese erfolgt (Gauch, in
Festschrift Craushaar, a.a.O., S. 90 f.; Tercier, Les contrats spéciaux, 3.
Aufl., Zürich 2003, N. 3963, 3976).
Im vorliegenden Fall wurden die Arbeiten allerdings am 29. November 1994
zugeschlagen, als das neue, heute geltende Beschaffungsrecht des Bundes noch
nicht in Kraft stand. Rechtsprechung und herrschende Lehre gingen bis dahin
davon aus, dass der Zuschlag keinen hoheitlichen Akt darstellt, sondern den
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit einem Anbieter unter Ablehnung
der Offerten der übrigen Anbieter bzw. eine auf den Abschluss eines
privatrechtlichen Vertrags ausgerichtete Erklärung (BGE 119 Ia 424 E. 3a; 116
Ib 367 E. 1b S. 370; 115 Ia 76 E. 1b; 106 Ia 323 E. 3a; 103 Ib 154 E. 2a; 101
IV 407 E. 1b S. 411; Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die
Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen notwendigen Rechtsanpassungen,
Kapitel 6, Öffentliches Beschaffungswesen, BBl 1994 IV 950 ff., 1152). Ob die
Mitteilung an den Submittenten, ihm sei die Arbeit vergeben worden, als
Annahmeerklärung zu verstehen war, blieb dabei immerhin durch Auslegung der
betreffenden Erklärung zu ermitteln, unter Berücksichtigung einer allfälligen
in den Submissionsbedingungen vorbehaltenen Form für die Annahmeerklärung. Je
nach Fall konnte eine später beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde
lediglich der Bestätigung des Vertrags und der Beweissicherung dienen (Gauch,
Die Submission im Bauwesen - Privatrechtliche Aspekte, in: Mensch und Umwelt,
Freiburg 1980, S. 191 ff., 217 ff., 223; vgl. auch Corboz, Contrat
d'entreprise, Fiches Juridiques Suisses Nr. 458, Genf 1985, S. 12 ff.).
2.2.2 Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen den Parteien bereits mit dem
Zuschlag am 29. November 1994 oder erst mit der Unterzeichnung des
Werkvertrags vom 20. Februar/30. März 1995 zustande gekommen ist, kann im
vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden. So waren, wie in den
nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, die auszulegenden wesentlichen
Vertragsbestimmungen, welche die Risikozuweisung für Mehrkosten wegen einer
Abweichung des K-Werts von den im technischen Bericht getroffenen Annahmen
beschlagen, bereits in den Submissionsunterlagen bzw. dem darin befindlichen
Vertragsmuster enthalten und wurden diese bis zur Unterzeichnung des
Werkvertrags vom 20. Februar/30. März 1995 nicht geändert. Ebenso wenig
wurden von der Vorinstanz als für die normative Vertragsauslegung wesentlich
erscheinende Umstände festgestellt oder von den Parteien zulässigerweise
angerufen, die sich zwischen dem Zuschlag am 29. November 1994 und dem
Abschluss des Vertrages am 30. März 1995 ereignet hätten und daher bei
Annahme eines Vertragsabschlusses mit dem Zuschlag im Rahmen der
Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip als nachträglich eingetretenen
Umstände, namentlich als nachträgliches Parteiverhalten, nicht berücksichtigt
werden dürften (vgl. Erwägung 2.1 vorne). Wenn von einem Vertragsabschlusses
am 29. November 1994 ausgegangen würde, wäre überdies hinsichtlich im Vertrag
vom 20. Februar/30. März 1995 abweichend geregelter Punkte eine
Vertragsänderung anzunehmen, durch die der ursprüngliche Vertrag ersetzt
worden wäre.

2.3 Die Vorinstanz verneinte im Rahmen ihrer Auslegung zunächst, dass
aufgrund der Beweislage von einem tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen
in dem Sinne ausgegangen werden könne, dass die Beklagte das Risiko einer
Abweichung des K-Werts von der Annahme zu tragen habe, welche die Klägerinnen
in Ziff. 2.2.2.4. des technischen Berichts getroffen hatten. Diese
Feststellung hat sich im Verfahren der parallel zur Berufung erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungskonform erwiesen.

2.3.1 Die Klägerinnen machen gegen die Feststellung vorliegend als
Versehensrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend, sie hätten mit ihrer
Klageschrift vorgebracht und beweismässig belegt, dass die Beklagte (im
Rahmen eines Vergleichsvorschlages) damit einverstanden gewesen sei, auf ihre
Nachforderungen betreffend den K-Faktor des Gesteins einzutreten. Im
angefochtenen Urteil sei diese Tatsache aufgrund eines offensichtlichen
Versehens nicht festgehalten worden, obwohl sie ein wichtiges Indiz für eine
Parteivereinbarung darstelle, dass das geologische Risiko vom Bauherrn zu
tragen sei.
Das damit behauptete Versehen betrifft, wie die Klägerinnen selber einräumen,
nur ein Indiz, und damit nur einen Ausschnitt der Beweiswürdigung zur
Beantwortung der Frage, ob ein tatsächlicher Konsens im von den Klägerinnen
behaupteten Sinne vorliege. Ihre Versehensrüge läuft damit auf eine
unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist demnach nicht zu
hören (vgl. Erwägung 1 vorne).

2.3.2 Das Gleiche gilt, soweit die Klägerinnen geltend machen, sie hätten im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Beklagte auf ihre
Intervention gegen einen Vertragsentwurf vom 8. Dezember 1994 hin damit
einverstanden gewesen seien, die zwei Artikel 17.6 und 17.7 aus dem Entwurf
zu streichen, die den Ausschluss der Haftung des Bauherrn nach Art. 58 Abs. 2
SIA-Norm 118 vorgesehen hätten; der Vorinstanz sei ein offensichtliches
Versehen unterlaufen, indem sie diese Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht
festgehalten habe, obwohl darin ein wichtiges Indiz dafür liege, dass die
Beklagte damit einverstanden gewesen sei, einerseits das mit den Abweichungen
des Faktors K verbundene Risiko (und andererseits die Haftung nach Art. 58
Abs. 2 SIA-Norm 118) zu tragen. Auch diese Rüge ist als unzulässige Kritik an
der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu hören.

2.3.3 Die Klägerinnen behaupten sodann sinngemäss das Vorliegen eines
tatsächlichen Konsenses, indem sie vorbringen, die Beklagte habe ihnen nach
Erstattung der Offerte keine den K-Faktor betreffenden Fragen gestellt oder
Vorbehalte angebracht, was zeige, dass diesbezüglich keine Unklarheiten
bestanden hätten und die Beklagte die Willenserklärungen der Klägerinnen in
deren Sinne verstanden und ihnen zugestimmt habe. Ferner indiziere die
Tatsache, dass die vertragliche Dokumentenreihenfolge zwischen der
Ausschreibung und der Unterzeichnung des Werkvertrags geändert worden war,
dass die Beklagte die Tragweite der Angabe des K-Faktors in Ziffer 2.2.2.4
des technischen Berichts verstanden habe.
Mit diesen Vorbringen üben die Klägerinnen blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne eine Ausnahme von der
Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
geltend zu machen. Insoweit können sie im Berufungsverfahren nicht gehört
werden.

2.3.4 Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass kein
tatsächlicher Konsens vorliegt, nach dem die Beklagte das geologische Risiko
bzw. das Risiko einer Abweichung des K-Werts von der klägerischerseits
getroffenen Annahme zu tragen hat.

2.4 Die Vorinstanz verneinte in der Folge auch, dass aufgrund des
Vertrauensprinzips geschlossen werden könne, die Beklagte habe das Risiko
eines über 130 liegenden K-Werts zu tragen. Die Klägerinnen machen geltend,
die Vorinstanz habe damit Bundesrecht verletzt, indem es die
Willenserklärungen der Parteien unrichtig ausgelegt habe. Diese Rüge ist
unbegründet.

2.4.1 Auszugehen ist von der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass
sich die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts ihrem Wortlaut nach darauf
beschränke, Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko zu
definieren, ohne indessen den Träger dieses Risikos zu nennen. Aus dem
Wortlaut dieser Bestimmung als solchem lässt sich somit nach Treu und Glauben
nicht ableiten, dass die Parteien das geologische Risiko der Beklagten
zugeteilt haben.
Es ist damit zu prüfen, ob sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem
von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergibt, dass der
Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung
unter den Parteien wiedergibt und diese deshalb im Sinne der Klägerinnen
verstanden werden muss (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122, 702 E. 2.4.1 S. 707;
128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b S. 445).
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Ziffer 2.2.2.4 des technischen
Berichts, würde ihr der von den Klägerinnen befürwortete Sinn hinsichtlich
der Zuteilung des Risikos aus einer Abweichung vom angenommenen K-Wert
zugemessen, mit Ziffer 9.3.2 der im Submissionsverfahren von der Beklagten
vorgelegten besonderen Vertragsbedingungen in Widerspruch geraten würde. Denn
diese Bestimmung enthält nach den Feststellungen der Vorinstanz einen
ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Entschädigung des Unternehmers, falls er
den Sprengplan zwecks Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte ändern muss.
War in Ziffer 9.3.2 der besonderen Bedingungen eine zusätzliche Entschädigung
im Falle einer Änderung des Sprengplanes klar ausgeschlossen worden, musste
die Beklagte nach Treu und Glauben nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass
sie nach der Ziffer. 2.2.2.4 des technischen Berichts das Risiko für
Mehrkosten aus einer K-Wert-bedingten Abänderung des Sprengplanes in
Abweichung davon übernehmen sollte, obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung die
Risikoverteilung nicht einmal beschlägt. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen befindet sich die angerufene Ziffer 2.2.2.4 zudem an einer
unauffälligen Stelle des in den Submissionsunterlagen enthaltenen technischen
Berichts und unterliessen es die Klägerinnen, mit einem besonderen Hinweis
darauf aufmerksam zu machen, dass damit die Submissionsvorgaben in einem
wesentlichen Punkt geändert werden sollten. Der Schluss der Vorinstanz, die
Beklagte habe die Angabe des K-Wertes von 130 im technischen Bericht nach dem
Vertrauensprinzip so verstehen dürfen, dass es sich dabei um die Bekanntgabe
einer internen Kalkulationsgrundlage der Klägerinnen handelte, und sie habe
nicht von einer wesentlichen Änderung der Haftungsgrundlage ausgehen müssen,
ist damit nicht zu beanstanden.
Die Klägerinnen vermögen dagegen insbesondere nicht mit dem Argument
aufzukommen, dass die Äusserungen im technischen Bericht über das
"geologische Risiko und dessen Berechnungsgrundlage" keinen Sinn machen
würden, wenn mit der Bekanntgabe der Kalkulationsgrundlage nicht die
Zuteilung des geologischen Risikos gemäss Ziff. 9.3.2 der besonderen
Bedingungen hätte geändert werden sollen, weshalb die Bestimmung von der
Beklagten in diesem Sinne hätte verstanden werden müssen. Die Vorinstanz hat
insoweit zu Recht erkannt, die Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen,
dass die Klägerinnen das Risiko, falls eine Änderung des Sprengplanes
vorgenommen werden müsse, abweichend vom klaren Wortlaut von Ziff. 9.3.2 der
besonderen Bedingungen regeln wollten, ohne dies klar auszudrücken.

2.4.2 Für das vorinstanzliche Auslegungergebnis ist es unerheblich, ob die
Klägerinnen, wie sie geltend machen, berechtigt waren, im Anhang zur Offerte
Vorschläge aufzunehmen, welche die Bedingungen in der Ausschreibung
derogieren und ob die Beklagte somit mit entsprechenden Vorschlägen zu
rechnen hatte. Dasselbe gilt für die klägerischen Vorbringen, die
Bauherrschaft sei verpflichtet gewesen, die Anhänge zur Offerte, in denen der
Sprengplan enthalten war, mit Vorsicht und voller Aufmerksamkeit zu prüfen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesen Punkten von etwas
anderem ausgegangen wäre. Die Vorinstanz hat namentlich festgestellt, dass
die Bestimmung von Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts von der Beklagten
nicht übersehen worden war. Sie hielt jedoch zutreffend dafür, dass diese die
Bestimmung in einem anderem Sinne als demjenigen der Klägerinnen
interpretieren durfte.

2.4.3 Den Klägerinnen kann im Weiteren nicht gefolgt werden, soweit sie
geltend machen, die Beklagte hätte die Ziffer 2.2.2.4 des technischen
Berichts auch ohne besonderen Hinweis von ihrer Seite in ihrem Sinne
verstehen müssen, weil sie so verstanden der Regelung nach den Ziffern 12 und
13.2 des Anhangs A5 zur SIA-Norm 198 und nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118
entspreche, nach welcher der Bauherr das geologische Risiko zu tragen habe,
und weil die Bestimmung von Ziff. 9.3.2 der besonderen Bedingungen demnach
als ungewöhnlich erscheine. Die Klägerinnen machen dabei nicht geltend, und
es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Interpretation von
Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts davon hätte ausgehen müssen, den
Klägerinnen sei die Regelung von Ziff. 9.3.2 entgangen und sie hätten mit
einer solchen Bestimmung in den besonderen Vertragsbedingungen
vernünftigerweise nicht rechnen müssen, weshalb die Ziff. 9.3.2 nach der
sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel im Rahmen der Auslegung unbeachtlich sei
(vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1141 f.). Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beklagte Ziffer 2.2.2.4 des technischen
Berichts, wie die Klägerinnen sinngemäss geltend machen, so hätte verstehen
müssen, als wenn die Bestimmung von Ziffer 9.3.2 der besonderen
Vertragsbedingungen nicht bestanden hätte, und ihr damit den von den
Klägerinnen beanspruchten Sinn hätte beimessen sollen. Abgesehen davon
erscheint es fraglich, ob die Regelung von Ziff. 9.3.2 allein schon deshalb
als ungewöhnlich betrachtet werden kann, weil sie, wie die Klägerinnen
geltend machen, von gewissen, in den Vertrag übernommenen SIA-Normen
abweicht.

2.4.4 Die Klägerinnen stützen sich für ihren Standpunkt sodann darauf, dass
der Werkvertragsentwurf vom 8. Dezember 1994 zwei Bestimmungen (Ziff. 17.6
und 17.7) enthalten habe, die den Ausschluss der Haftung des Bauherrn nach
Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118 vorgesehen hätten. Sie hätten der Beklagten mit
Schreiben vom 14. Dezember 1994 ihr Nichteinverständnis mit diesen
Bestimmungen mitgeteilt, worauf diese eingewilligt habe, sie zu streichen.
Diese Umstände zeigten klar, dass es den Klägerinnen wichtig gewesen sei zu
wissen, inwieweit sie, insbesondere hinsichtlich der geologischen
Gegebenheiten, auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen vertrauen durften,
und dass die Beklagte demnach davon ausgehen musste, die Erwähnung des
Faktors K im technischen Bericht als Berechnungsgrundlage sei als wichtiger
Vertragsbestandteil anzusehen. Ferner ergebe sich daraus, dass entsprechend
der Regelung in der SIA-Norm 198 das Risiko für Abweichungen von geologischen
Gegebenheiten vom Bauherrn zu tragen sei, wenn die Abweichungen die in den
Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und mit der Angabe des K-Werts
festgelegten Grenzen überschritten.
Die Klägerinnen stützen sich hinsichtlich der geltend gemachten Umstände
betreffend der Streichung der Artikel 17.6 und 17.7 des Vertragsentwurfs vom
8. Dezember 1994 auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Urteil keine
Stütze finden. Allerdings erheben sie in diesem Zusammenhang eine
Versehensrüge nach Art. 63 Abs. 2 OG, wobei offen bleiben kann, ob sie mit
dieser überhaupt rechtsgenüglich zu belegen vermögen, dass der Vorinstanz ein
entsprechendes Versehen unterlief (vgl. Erwägung 1 oben). Wie sich aus dem
angerufenen Schreiben vom 14. Dezember 1994 ergibt, äusserten die Klägerinnen
den Wunsch auf Streichung der Artikel 17.6 und 17.7 des genannten
Vertragsentwurfs, weil sie nicht das Schadensrisiko tragen wollten, falls
wegen Bodensenkungen infolge des Tunnelbaus unter dem Dorf St. Aubin Gebäude
beschädigt würden. Ziff. 17.6 des Vertragsentwurfs enthielt überdies einen
Ausschluss der Haftung der Beklagten für die in den Submissionsunterlagen
enthaltenen geologischen Angaben nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118. Über den
K-Wert enthielten die Submissionsunterlagen aber gerade keine Angabe, sondern
diesbezüglich trafen erst die Klägerinnen in den Offertunterlagen eine
Annahme. Hinzu kommt, dass es sich nach den nicht rechtsgenüglich
angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz beim K-Wert nicht um eine Angabe
über die Bodenbeschaffenheit handelt (vgl. dazu die nachstehende Erwägung 5).
Es ist damit kein Zusammenhang zwischen den Änderungswünschen am
Vertragsentwurf vom 8. Dezember 1994 und der getroffenen Regelung über das
Mehrkostenrisiko aus einer Änderung des Sprengplanes infolge einer Abweichung
des K-Werts von den getroffenen Annahmen im technischen Bericht ersichtlich.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Ziffer 2.2.2.4
des technischen Berichts aufgrund dieser Änderungswünsche im Sinne der
Klägerinnen hätte verstehen müssen.

2.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
feststellte, es bestehe weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Konsens
darüber, dass die Bauherrschaft das Risiko eines über 130 liegenden K-Wertes
zu tragen habe.

3.
Die Klägerinnen hatten im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die
Beklagte habe den K-Wert stillschweigend akzeptiert, indem sie auf die
Bekanntgabe des K-Faktors nicht reagiert habe. Die Vorinstanz hielt dazu im
Wesentlichen fest, es liege in der Natur der Sache, dass die Beklagte den
durch die Klägerinnen errechneten K-Faktor ohne Nachrechnung zur Kenntnis
nahm, habe sie doch zuvor jegliches Risiko für Änderungen des Sprengplanes
von sich gewiesen und damit kommuniziert, diese Berechnung gehöre in die
Sphäre der Unternehmer. Sie hielt damit zutreffend fest, dass sich die Frage
einer stillschweigenden Annahme des von den Klägerinnen behaupteten Inhalts
von Ziffer 2.2.2.4. des technischen Berichts gar nicht stellt, da diese
Bestimmung von der Beklagten, wie vorstehend dargelegt, weder tatsächlich im
entsprechenden Sinn verstanden worden war noch vertrauenstheoretisch so
verstanden werden musste. Der Abschluss eines Vertrages mit dem betreffenden
Inhalt fällt damit ausser Betracht.
Aus dem gleichen Grund stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beklagte der
Bestimmung von Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts in der Auslegungsart
der Klägerinnen ausdrücklich zugestimmt hat, wie die Klägerinnen weiter
geltend machen. Deren Vorbringen stossen daher ins Leere, soweit sie dafür
halten, die Vorinstanz habe die Art. 1 und 6 OR verletzt, weil sie verkannt
habe, dass die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts von der Beklagten mit
der vorbehaltlosen Mitteilung des Zuschlags am 29. November 1994 ausdrücklich
akzeptiert worden sei und dass damit der Werkvertrag mit den in der
klägerischen Offerte enthaltenen Änderungen gegenüber den
Ausschreibungsunterlagen zustande gekommen sei.

4.
Nach dem Ausgeführten besteht zwischen den Bestimmungen in Ziffer 2.2.2.4 des
technischen Berichts und in Ziffer 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen
kein Widerspruch. Die letztere weist das Risiko für Kosten aus einer Änderung
des Sprengplanes klar den Klägerinnen zu, während die erstere die
entsprechende Risikoverteilung gar nicht beschlägt. Bei dieser Sachlage ist
es nicht entscheidwesentlich, ob die besonderen Vertragsbedingungen in der
Dokumentenhierarchie, wie sie zwischen den Parteien vereinbart und im Vertrag
vom 20. Februar/ 30. März 1995 gegenüber dem Vertragsmodell in den
Submissionsunterlagen (je Ziffer 3 der Vertragsdokumente) geändert wurde,
oberhalb oder unterhalb des technischen Berichts rangieren. Die
Dokumentenhierarchie ist von vornherein nur von Bedeutung, wenn sich
Bestimmungen im Vertragsgefüge bei richtiger Auslegung widersprechen. Erst
dann stellt sich nämlich die Frage, welche Bestimmung der anderen vorgeht
(vgl. dazu Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 304
[nachfolgend zit. als Gauch, Werkvertrag]). Vorliegend bleibt es unabhängig
von der hierarchischen Stellung von Ziffer 9.3.2 der besonderen
Vertragsbedingungen und von Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts dabei,
dass die Beklagte das Risiko einer Änderung des Sprengplanes wegen
Abweichungen des K-Werts von den getroffenen Annahmen nicht zu tragen hat.
Demnach braucht auf die Vorbringen der Klägerinnen gegen die Erwägungen im
angefochtenen Urteil über die Normenhierarchie und deren rechtsverbindliche
Änderung nicht eingegangen zu werden. Das gleiche gilt selbstredend für die
in diesem Zuammenhang erhobenen Versehensrügen (vgl. Erwägung 1 vorne).

5.
Die Klägerinnen machen im Eventualstandpunkt geltend, die Beklagte sei nach
Art. 5 Abs. 1 SIA-Norm 118 verpflichtet gewesen, die lokalen geologischen
Gegebenheiten, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens bzw. Gesteins im
Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten zu untersuchen. Diese Pflicht ergebe
sich auch aus Art. 2 ZGB, wonach der Unternehmer über alle Umstände zu
informieren sei, von denen er nicht Kenntnis haben könne oder müsse. Indem
die Beklagte die Klägerinnen in den Submissionsunterlagen nicht über den
K-Faktor informiert habe, sei sie dieser Pflicht nicht nachgekommen. Sie habe
mangelhafte Angaben über den Baugrund gemacht, was ihr als Verschulden im
Sinne von Art. 58 Abs. 2 der SIA-Norm 118 anzurechnen sei, das Anspruch auf
eine zusätzliche Vergütung begründe. Die Ziffer 9.3.2 der besonderen
Bedingungen dürfe nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Beklagte
damit ihre Verantwortlichkeit für ungenügende Informationen hinsichtlich der
geologischen Gegebenheiten ausgeschlossen habe. Indem die Vorinstanz vom
Gegenteil ausgegangen sei, habe sie Art. 1 Abs. 1 OR sowie Art. 2 und 27 Abs.
2 ZGB verletzt.
Die Vorinstanz erwog dazu, eine Haftung, wie sie von den Klägerinnen
beansprucht wird, sei zum einen in Ziff. 9.3.2 der besonderen Bedingungen
ausgeschlossen worden, da dort eine Übernahme des Risikos seitens der
Beklagten dafür, dass wegen den Erschütterungen kürzere Sprengungen
vorgenommen werden müssten, abgelehnt werde. Zum anderen sei der K-Wert von
verschiedenen Faktoren abhängig, namentlich von Boden- und Ladungskennwerten
sowie der Distanz. Als von verschiedenen Faktoren abhängige Rechnungsgrösse
stelle er keine Angabe über den Baugrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm
118 dar, zu deren Ermittlung die Beklagte verpflichtet gewesen wäre.
Der angefochtene Entscheid beruht insoweit auf zwei selbständigen
Alternativbegründungen. In einem solchen Fall ist für jede einzelne der
Begründungen darzutun, weshalb sie bundesrechtswidrig sein sollen; denn
soweit nicht als bundesrechtswidrig beanstandete Begründungen das
angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47; 116
II 721 E. 6a; 115 II 67 E. 3, 300 E. 2a). Die Klägerinnen stellen indessen
die vorinstanzliche Begründung, wonach der K-Wert keine Angabe über den
Baugrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118 darstelle, zu deren
Ermittlung die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, nicht substanziiert in
Frage, soweit es sich dabei nicht ohnehin um eine tatsächliche Feststellung
handelt, an die das Bundesgericht vorliegend gebunden ist (Art. 63 Abs. 2
OG). Sie beschränken sich insoweit auf die blosse Gegenbehauptung, der
K-Faktor sei eine geologische Grösse, da er Bodenkennwerte beinhalte. Damit
genügen sie jedenfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG nicht. Denn dass der K-Wert auch von Bodenkennwerten abhängt, ist der
Vorinstanz nicht entgangen. Doch hat sie als entscheidend angesehen, dass er
darüber hinaus auch von Ladungskennwerten und der Distanz beeinflusst werde.
Darüber äussern sich die Klägerinnen mit keinem Wort. Auf die Berufung ist
daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
Im Übrigen ist nicht zu sehen, weshalb die Vorinstanz mit ihrer Auslegung von
Ziffer 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen Bundesrecht verletzt haben
soll. In dieser Bestimmung wurde ein Anspruch auf eine Mehrvergütung wegen
einer Änderung des Sprengplanes zur Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte
ausgeschlossen, die namentlich aufgrund einer Abweichung des K-Faktors von
den getroffenen Annahmen erforderlich sein kann. Aufgrund dieser speziellen
Regelung könnte die Beklagte kaum haftbar gemacht werden, wenn sie in ihren
Submissionsunterlagen einen unrichtigen K-Faktor angegeben hätte. Dies muss
umso mehr gelten, wenn sie - wie hier - gar keine entsprechende Angabe
gemacht hat und die Unternehmer an ihrer Stelle eine Annahme über den
K-Faktor getroffen haben. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der
K-Faktor die Bodenbeschaffenheit beschriebe, wäre nicht ersichtlich,
inwiefern die in den SIA-Normen statuierte grundsätzliche Pflicht des
Bauherrn zur Ermittlung der geologischen Gegebenheiten an diesem speziellen
Haftungsausschluss etwas zu ändern vermöchte. Dem angefochtenen Urteil lassen
sich sodann insbesondere keine Umstände entnehmen, die darauf hinweisen
würden, dass in der Übernahme des Risikos für Kosten aus einer Änderung des
Sprengplanes durch die Klägerinnen eine übermässige Selbstbindung im Sinne
von Art. 27 ZGB liegen könnte (vgl. dazu BGE 123 III 337 E. 5 mit Hinweisen).
Ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, nach denen der Beklagten in diesem
Zusammenhang ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre (Art. 2
ZGB). Ein solches kann namentlich nicht darin gesehen werden, dass sie keine
Angaben über den K-Faktor gemacht hatte, was für die Klägerinnen, wie sich
aus Ziffer 2.2.2.4 ihres technischen Berichts ergibt, ersichtlich war.

6.
Nach dem bisher Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie entschied, dass die
Beklagte für Mehrkosten zufolge Abweichung des K-Werts von 130 nicht
einzustehen habe. Etwas Gegenteiliges lässt sich weder aus dem von den
Parteien geschlossenen Werkvertrag und den damit zusammenhängenden Umständen
noch aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 58 der SIA-Norm 118 ableiten. Die
Vorinstanz hat somit die Forderungen der Klägerinnen für Mehrkosten, die aus
einer Änderung des Sprengplanes wegen der Abweichung des K-Werts von 130
resultierten, zu Recht abgewiesen, und die Berufung erweist sich insoweit als
unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dies betrifft die
Forderungen für Mehrkosten aus der Reduktion der durchschnittlichen
Sprengtiefe (Kosten des Dynamits, der Sprengeinrichtung, der Bohrer, der
verwendeten Maschinen und des eingesetzten Personals in der Höhe von Fr.
611'278.-- [Erwägung A.a vorne])für die Verwendung eines zweiten
Schalungssets (Erwägung A.b vorne), für den Bezug von Beton bei Dritten
(Erwägung A.c vorne) und wegen der Verlängerung der Dauer, während der
Produktionsmittel der Klägerinnen hätten eingesetzt werden müssen (Erwägung
A.d vorne). - Wie die Klägerinnen einräumen, setzen all diese Forderungen
voraus, dass die Beklagte für das Risiko aus der Abweichung des K-Faktors von
130 einzustehen hat, was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist. Soweit die
Vorinstanz die genannten Forderungen aus weiteren Gründen abgewiesen hat,
sind diese somit für den Ausgang der Streitsache nicht entscheidend. Auf die
Vorbringen der Klägerinnen gegen die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen ist demnach nicht einzugehen.

7.
Die Parteien streiten sodann über die vereinbarte Berechnungsweise des mit
einer Strafzahlung zu belegenden Überprofilbeton-Volumens, das der Menge
Beton entspricht, die benötigt wird, um ein beim Ausbruch entstandenes
Überprofil auszugleichen (vgl. dazu Erwägung A.e vorne). Die Klägerinnen
halten dafür, es liege kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille vor,
wie das Überprofilbeton-Volumen zu berechnen sei. Dem kann nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat vielmehr einen tatsächlichen Konsens über die von
der Beklagten befürwortete Berechnungsmethode festgestellt, was sich im
Verfahren der parallel zur vorliegenden Berufung eingelegten
staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsrechtlich haltbar erwiesen hat
(vgl. dazu das Urteil 4P.152/2004 E. 6). An diese Feststellung, gegen welche
die Klägerinnen keine Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
substanziieren, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden. Für
eine Auslegung der Willenserklärungen hinsichtlich der umstrittenen
Berechnungsmethode nach dem Vertrauensprinzip bleibt damit kein Raum, und auf
die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift ist nicht
einzutreten.

8.
Die Forderung von Fr. 212'761.-- für Mehrkosten aus der Neuprofilierung des
Tunnels (Erwägung A.f vorne) hiess die Vorinstanz nur teilweise, im Umfang
von Fr. 40'000.-- gut. Diese Mehrforderung beruhe laut Klageschrift auf der
Anweisung der Beklagten, den Aushubabschnitt von 5.60 m auf 5.55 m zu
reduzieren: Dadurch habe sich nach den Klägerinnen die zulässige Dicke der
Tunnelverschalung auf 40 cm verringert. Um den Innenradius einhalten zu
können, hätten die Klägerinnen den Tunnel nachprofilieren müssen. Im späteren
Verfahren habe sich allerdings ergeben, dass diese Anordnung lediglich zu
einer Verschärfung eines vorbestehenden Konzeptionsfehlers geführt habe. Die
Anordnung sei daher nur insoweit für die Mehrkosten der Neuprofilierung
kausal. Für den - mit einem Planungsfehler zu begründenden - Mehrumfang könne
die Forderung der Klägerinnen nicht behandelt werden, da ein Planungsfehler
von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Mehrforderung nicht bis zum Ende der
Hauptverhandlung und damit nicht prozessrechtskonform behauptet worden sei.
Die Klägerinnen rügen, das Handelsgericht habe Bundesrecht verletzt, da es zu
Unrecht angenommen habe, sie seien in diesem Zusammenhang ihrer
Substanziierungspflicht nicht nachgekommen; es habe fälschlicherweise
angenommen, sie hätten keinen Planungsfehler der Beklagten behauptet.
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Zwar entscheidet sich nach Bundesrecht, ob eine Partei einen ihr nach
Bundesrecht zustehenden Anspruch durch ihre Sachvorbringen hinreichend
substanziiert hat (BGE 127 III 365 E. 2b; 108 II 337 E. 2b und 3, je mit
Hinweisen). Die Frage nach der hinreichenden Substanziierung einer Behauptung
stellt sich aber erst, wenn eine solche überhaupt erhoben wurde. Ob dies der
Fall ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht im
Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfen kann. Im vorliegenden Fall
hielt die Vorinstanz in diesem Sinn fest, die Klägerinnen hätten ihren
Mehrforderungsanspruch wegen der Nachprofilierung des Tunnels (bis zur
Hauptverhandlung) nicht mit einem Planungsfehler begründet. An diese
Feststellung, die sich im Verfahren der in gleicher Sache erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungskonform erwiesen hat, ist das
Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich gebunden. Soweit die
Klägerinnen sie in ihrer Berufungsschrift in Frage stellen, ohne eine
Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64
OG geltend zu machen, sind sie nicht zu hören.

9.
Die Vorinstanz verneinte, dass den Klägerinnen ein Vergütungsanspruch für
angeblich nicht gedeckte Fix- und allgemeine Geschäftsunkosten sowie für
Risiko und Gewinn zustehe, weil die Beklagte einseitig verschiedene
Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen und dadurch - nach
klägerischer Darstellung - die Kalkulation der offerierten Einheitspreise
durchkreuzt habe (vgl. Erwägung A.g vorne). Sie erwog dazu, die geschuldete
Vergütung bei Leistungen zu Einheitspreisen bemesse sich grundsätzlich allein
nach der Menge der geleisteten Einheiten. Dies gelte zwar nicht absolut. Ein
Anspruch auf eine Mehrvergütung könne sich namentlich aus
Bestellungsänderungen, aus dem schuldhaften Verhalten des Bauherrn, im Falle
eines vertraglichen Änderungsvorbehalts oder bei Vorliegen einer
Ausnahmesituation ergeben. Sie befand indessen, im vorliegenden Fall seien
die Voraussetzungen für eine Mehrvergütung nicht gegeben.

9.1 Zunächst verneinte die Vorinstanz, dass sich der Anspruch auf eine
Mehrvergütung aus der Bestellungsänderung als solcher ergebe. Nach Beendigung
des Submissionsverfahrens und Abschluss des Werkvertrages räume Art. 84 der
SIA-Norm 118 dem Bauherrn ein weitgehendes Änderungsrecht ein, das namentlich
das Recht umfasse, werkvertraglich vereinbarte Leistungen in kleineren Mengen
erbringen zu lassen oder gänzlich darauf zu verzichten. Voraussetzung sei
indessen, dass der Gesamtcharakter des Werks unverändert bleibe. Ansonsten
habe der Bauherr den Unternehmer in vollem Umfang schadlos zu halten (Art.
377 OR). Im vorliegenden Fall sei eine Änderung des Gesamtcharakters ohne
weiteres zu verneinen. Der geplante Eisenbahntunnel sei wie vorgesehen gebaut
worden, weshalb eine volle Schadloshaltung der Klägerinnen im Sinne von Art.
84 Abs. 3 SIA-Norm 118 (in Verbindung mit Art. 377 OR) ausser Betracht falle.
Art. 86 der SIA-Norm 118 statuiere sodann, so die Vorinstanz weiter, eine
Anpassung des Einheitspreises bei einer Änderung im Umfang von mehr als 20 %
der vorgesehenen Menge. Dies allerdings bloss unter Vorbehalt einer anders
lautenden Parteiabrede. Im vorliegenden Fall sei eine solche getroffen
worden, indem die Parteien in Ziffer 7 des Werkvertrags eine Anpassung der
Einheitspreise im Fall einer Bestellungsänderung ausgeschlossen hätten,
sofern das Leistungsverzeichnis für die Baustelleneinrichtung separate
Positionen aufweise. Da diese Voraussetzung hinsichtlich der
Baustelleneinrichtung hier erfüllt sei, fehle es für eine Berechnung von
Nachtragspreisen an einer rechtlichen Grundlage.

9.1.1 Die Klägerinnen bestreiten die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 84
Abs. 1 SIA-Norm 118 im vorliegenden Fall. Sie begründen indessen mit keinem
Wort, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie bei
der Beurteilung der vertraglichen Folgen der vorgenommenen
Bestellungsänderungen von einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausging. Auf
die entsprechende Bestreitung ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG).
Es sei dabei immerhin darauf hingewiesen, dass die SIA-Norm 118 von den
Parteien nach Ziffer 3 des Werkvertrags vorbehaltlos zum Vertragsbestandteil
erhoben worden ist (vgl. dazu Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118 [Art.
38-156], Einleitung, N. 11 ff.; derselbe, Werkvertrag, Rz. 282 ff.). Damit
mussten die Klägerinnen grundsätzlich mit der uneingeschränkten Anwendbarkeit
der SIA-Norm 118 rechnen und die entsprechenden Vertragsbestimmungen ihrer
Offerte zugrunde legen.

9.1.2 Die Klägerinnen rügen sodann, die Vorinstanz habe eine Veränderung des
Gesamtcharakters des Werks unter unrichtiger Auslegung von Art. 84 der
SIA-Norm 118 verneint. Damit habe sie die bundesrechtlichen Regeln zur
Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip verletzt. Sie habe verkannt,
dass das in dieser Norm enthaltene Recht zur einseitigen Änderung des
Leistungsverzeichnisses als Einbruch in das Prinzip der Vertragstreue
restriktiv zu handhaben sei (Schumacher, Die Vergütung im Bauwerkvertrag,
Freiburg 1998, Rz. 568). Konkret machen die Klägerinnen unter Berufung auf
Gauch (Werkvertrag, a.a.O., Rz. 793) geltend, die Vorinstanz habe verkannt,
dass objektiv bereits dann von einer Änderung des Gesamtcharakters des Werks
auszugehen sei, wenn der Umfang der vom Unternehmer geschuldeten
Gesamtleistung in unzumutbarer Weise geändert werde.
Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Begriff der Änderung des
Gesamtcharakters falsch ausgelegt hat, indem sie eine Änderung des
Gesamtcharakters des streitbetroffenen Werks allein schon ausschloss, weil
der geplante Eisenbahntunnel wie vorgesehen gebaut worden sei (vgl. zur Frage
der Auslegung von Art. 84 SIA-Norm 118: Schumacher, a.a.O., Rz. 471; Gauch,
Werkvertrag, a.a.O., Rz. 291 ff.). So verneinte die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil unter anderem, dass ein Beharren auf den vereinbarten
Einheitspreisen als treuwidrig erscheine, nachdem sie in tatsächlicher
Hinsicht festgehalten hatte, die Abweichungen hätten im vorliegenden Fall
keinen bedeutenden Umfang erreicht und bewegten sich im Rahmen des Üblichen.
Nach diesen verbindlichen Feststellungen hinsichtlich des Umfangs und der
Üblichkeit der Abweichungen (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 119 II 173 E. 1b S. 176;
86 II 257), die sich im Verfahren der parallel zur Berufung geführten
staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsrechtlich haltbar erwiesen haben,
wäre eine Änderung des Gesamtcharakters vorliegend auch ohne weiteres zu
verneinen, soweit davon ausgegangen würde, dass eine solche Änderung bereits
dann vorliegt, wenn der Umfang der vom Unternehmer geschuldeten
Gesamtleistung in unzumutbarer Weise geändert wird. Eine Änderung in
unzumutbarer Weise ist jedenfalls nicht dargetan.

9.2 Die Klägerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe eine Haftung der
Beklagten für die nachträglich vorgenommenen Änderungen im
Leistungsverzeichnis zu Unrecht verneint. Schreibe der Bauherr, wie im
vorliegenden Fall, eine Bauarbeit unter Anwendbarerklärung der SIA-Norm 118
und unter Verwendung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses in einem
Submissionsverfahren aus, so sei er verpflichtet, die Leistungen, aus denen
sich die ausgeschriebenen Arbeiten zusammensetzten, klar und vollständig
aufzulisten. Das Leistungsverzeichnis sei für den Unternehmer insoweit
verbindlich, als er seine Preise darauf basierend berechnen müsse. Im
Gegenzug dürfe er aber darauf vertrauen, dass die aufgelisteten Leistungen
auch tatsächlich ausgeführt würden. Der Unternehmer müsse seine
Preisberechnung auf eine sichere Grundlage stützen können und dürfe von der
grundsätzlichen Unabänderlichkeit des detaillierten Leistungsverzeichnisses
ausgehen. Dies sei auch Voraussetzung für eine wirkliche Angebotskonkurrenz
und eine Gleichbehandlung der Anbieter im Submissionsverfahren. Das Ziel der
öffentlichen Ausschreibungen könne nicht erreicht werden, wenn wesentliche
Unsicherheiten über das Objekt des Auftrags, d.h. über das ausgeschriebene
Werk bestünden. Es sei schockierend, wenn der Bauherr Bestellungsänderungen
vornehmen könne, die hätten vermieden werden können, wenn der Auftrag bereits
bei der Ausschreibung klar und vollständig beschrieben worden wäre. Könne der
Unternehmer kein Vertrauen in das Leistungsverzeichnis haben, müsse er wegen
der Unsicherheit des Auftrags eine Sicherheitsmarge in seine Preise
einrechnen. Damit würde der Sinn der Ausschreibung, die öffentlichen Mittel
wirtschaftlich einzusetzen, vereitelt. Dementsprechend habe das Bundesgericht
im Urteil 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 4c entschieden, dass der Bauherr
kein Recht habe, auf Leistungen, die im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind,
zu verzichten. Abänderungen des Projekts dürften damit nach Abschluss des
Vertrages nur vorgenommen werden, wenn der Bauherr die Verpflichtungen
respektiere, die ihm im Zeitpunkt der Ausschreibung oblägen. Dazu gehöre,
dass der Bauherr - ohne die Unternehmer darüber zu informieren - keine
Leistungen in das Leistungsverzeichnis aufnehme, die nicht ausgeführt würden.
Das Vertrauen, das der Unternehmer legitimerweise in ein detailliertes
Leistungsverzeichnis haben dürfe, werde noch gesteigert, wenn der Bauherr die
Unternehmer, wie im vorliegenden Fall, in eine Konkurrenzsituation bringe,
welche diese zwinge, ihre Preise unter Zeitdruck und knapp zu kalkulieren.
Als vertrauensfördernde Umstände seien ferner zu berücksichtigen, dass die
Beklagte eine besonders gut qualifizierte Bauherrin sei und dass diese nach
den Ausschreibungsunterlagen den Baugrund geologisch analysiert habe. Das
berechtigte Vertrauen der Klägerinnen sei von der Beklagten enttäuscht
worden, indem sie einseitig zahlreiche Positionen aus dem
Leistungsverzeichnis gestrichen habe. Das von der Beklagten verwendete
Leistungsverzeichnis habe der Anforderung der Vollständigkeit und Klarheit
nicht entsprochen, da es gegenüber dem, was zur Realisierung des Werkes
erforderlich war, zu viele Leistungen aufgelistet habe. Für den daraus
erwachsenen "Kalkulationsschaden" sei die Beklagte den Klägerinnen haftbar.

9.2.1 Die Klägerinnen berufen sich zur Begründung ihres
Mehrforderungsanspruchs auf eine "vertragliche Vertrauenshaftung" (vgl. dazu
eingehend Schumacher, a.a.O., S. 131 ff.). Eine Haftung aus erwecktem und
enttäuschtem Vertrauen, wie sie von der Rechtsprechung als zwischen Vertrag
und Delikt angesiedelte, die Haftung aus culpa in contrahendo umfassende
Rechtsfigur zur Haftungsbegründung im Verhältnis zwischen vertragsfremden
Dritten anerkannt wird, machen sie nicht ausdrücklich geltend (vgl. dazu BGE
130 III 345 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch
Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 982a ff.). Zu Recht. Denn die Parteien
haben über den erstellten Tunnel einen Werkvertrag abgeschlossen, in den sie
das streitbetroffene Leistungsverzeichnis als wesentlichen
Vertragsbestandteil übernommen haben (Ziffer 3.2.2 des Werkvertrags vom 20.
Februar/ 30. März 1995; vgl. dazu auch Schumacher, a.a.O., Rz. 115). Das
geltend gemachte Vertrauen in die unabänderliche Natur des
Leistungsverzeichnisses bzw. die darin enthaltenen Angaben hat sich demnach
in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert. - Die Klägerinnen haben den
Vertrag namentlich zu Recht nicht wegen absichtlicher Täuschung mit Folgen
der culpa-Haftung angefochten, hat die Vorinstanz doch in tatsächlicher
Hinsicht festgehalten, es fehle am Beweis dafür, dass die Beklagte den
Klägerinnen absichtlich ein lückenhaftes, mangelhaftes Leistungsverzeichnis
kommentarlos präsentiert habe (Art. 28 OR; vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., Rz. 870). Damit entfällt das Vertrauen als selbständige
Haftungsgrundlage und greift unmittelbar die reine Vertragshaftung Platz
(vgl. Walter, Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, ZBJV 132/1996 273
ff., S. 294; vgl. dazu auch Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 970 sowie
Schumacher, a.a.O., Rz. 355 und Rz. 479, der zutreffend darauf hinweist, dass
die Grenzen zwischen vorvertraglichen Informationen und dem normativen
Vertragsinhalt unscharf und häufig nicht leicht zu ziehen sind; vgl. dazu
immerhin auch Gauch, Werkvertrag, a.a.O., Rz. 440, 1103 und 1105 sowie
Spiess, Submission und Abschluss von Bauverträgen, in: Lendi/Nef/Trümpy
[Hrsg.], Das private Baurecht der Schweiz, Zürich 1994, S. 77, die eine
culpa-Haftung in diesem Fall nicht auszuschliessen scheinen). Entsprechend
ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, ob das Leistungsverzeichnis
nach dem übereinstimmenden Parteiwillen als unveränderlicher Bestandteil in
den Vertrag übernommen worden ist (vgl. dazu E. 2.1 vorne). Ob die
Klägerinnen, wie sie sinngemäss geltend machen, berechtigtes Vertrauen in die
unabänderliche Natur des Leistungsverzeichnis haben durften, ist dabei
gleichbedeutend mit der zu beantwortenden Frage, ob sie den Vertrag
tatsächlich in diesem Sinne verstanden haben bzw. nach Treu und Glauben in
diesem Sinne verstehen durften.

9.2.2 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil die Frage, ob die
Beklagte schuldhaft eine vorvertragliche Informationspflicht über
kalkulationsrelevante Faktoren verletzt habe. Dabei stellte sie in
tatsächlicher Hinsicht fest, die Abweichungen hielten sich im vorliegenden
Fall im Rahmen des Üblichen und es sei selbst für einen Laien offensichtlich,
dass sich ein Bauvorhaben der in Frage stehenden Dimension nicht ohne
Abweichung umsetzen lasse. Darin liegt auch die tatsächliche Feststellung,
dass bei einem Projekt der vorliegenden Art Abweichungen vom
Leistungsverzeichnis in einem gewissen Masse üblich seien (vgl. dazu BGE 119
II 173 E. 1b S. 176; 86 II 257). Weiter hielt die Vorinstanz fest, das
klägerische Konsortium habe aus fünf erfahrenen Baufirmen bestanden, deren
Sachkunde derjenigen der Beklagten in nichts nachstehe und namentlich auch
das Wissen um die abänderbare Natur des Leistungsverzeichnisses umfasse.
Ausser aus der Natur der Projekts ergebe sich die Abänderlichkeit des
Leistungsverzeichnisses auch aus jenem selbst, da dieses mit
Variantenartikeln operiere, was eine artikelgetreue Verwirklichung von
vornherein ausschliesse. Schliesslich impliziere Ziffer 7 des Werkvertrags
die Veränderlichkeit des Leistungsverzeichnisses, da Bestellungsänderungen
ansonsten ausgeschlossen wären (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 9.1 Abs.
2).
Die für das Bundesgericht mangels substanziierter Sachverhaltsrüge nach Art.
63 Abs. 2 und Art. 64 OG verbindlichen Feststellungen, dass bei einem
Bauvorhaben der vorliegenden Dimension Abweichungen vom Leistungsverzeichnis
im hier vorliegenden Ausmass üblich seien und die Klägerinnen um die
Abänderlichkeit des Leistungsverzeichnisses in diesem Umfang gewusst haben,
schliessen auch die Feststellung ein, dass die Klägerinnen das
Leistungsverzeichnis tatsächlich nicht als unabänderlich verstanden haben.
Für eine normative Auslegung zur Klärung der Frage, ob die Klägerinnen das
von den Parteien zum Vertragsinhalt erhobene Leistungsverzeichnis nach den
klägerischerseits geltend gemachten Umständen als fixen Leistungskatalog
verstehen durften, bleibt damit kein Raum. Demnach ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen und Sachverhaltsrügen der Klägerinnen nicht
einzugehen. Vielmehr hat das Bundesgericht verbindlich davon auszugehen, dass
die Parteien das Leistungsverzeichnis nach ihrem tatsächlich
übereinstimmenden Willen als einen im üblichen Umfange veränderlichen
Bestandteil in den Vertrag integriert haben. Der Beklagten kann demnach keine
Vertragsverletzung vorgeworfen werden, weil sie im entsprechenden Rahmen
einseitig Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen hat. Demnach
fehlt es an einer Grundlage für die aus den entsprechenden Änderungen
abgeleitete Forderung der Klägerinnen und erweist sich die Berufung insoweit
als unbegründet, ohne dass auf die weiteren in diesem Zusammenhang
vorgebrachten Rügen einzugehen ist .

10.
Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- den
Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7
OG). Sie haben die Beklagte überdies für das bundesgerichtliche Verfahren
unter solidarischer Haftung mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen (Art. 159 Abs.
2 und 5 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung richten sich nach dem
Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird den Klägerinnen unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Klägerinnen haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: