Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.255/2004
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4C.255/2004 /lma

Urteil vom 17. November 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

D. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen,

gegen

A.________,
B.________,
C.________ SA,
Kläger und Berufungsbeklagte, alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans
B. Diriwächter.

Mietvertrag; Kündigung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, vom 19. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.________ und B.________ sind Eigentümer der Liegenschaft
X.________ in Y.________ und besitzen alle Aktien der C.________ SA, welche
in dieser Liegenschaft eine Weinhandlung betreibt. Am 17. April 2001
unterzeichneten die Eheleute A.________ und B.________ (nachstehend:
Vermieter), und D.________ (nachstehend: Mieter) und die C.________ SA einen
als Mietvertrag bezeichneten Vertrag, der folgende Bestimmungen aufwies:
"1.Vertragsparteien

1. A.________ [...]

2. B.________, [...]

als Vermieterschaft

und

3. D.________ [...]

als Mieter
2.Mietgegenstand
2.1 Gegenstand des vorliegenden Mietvertrages bilden folgende Räumlichkeiten
der Liegenschaften X.________ [...] in Y.________:
- Kellergewölbe im Erdgeschoss gemäss beiliegenden Plänen.
- 1 Keller hinter Büro C.________ gemäss beiliegenden Plänen.

2.2 Dem Mieter wird das Mietobjekt ausschliesslich zum Gebrauch als
Speiselokal mit 40 Sitzplätzen überlassen.

2.3 Das Mietobjekt wird dem Mieter zum bestimmungsgemässen Weiterausbau
übergeben. Der Mieter erklärt mit Unterzeichnung dieses Mietvertrages, dass
er das Mietobjekt fachmännisch geprüft hat und sich über die Tatsache im
klaren ist, dass es sich dabei um einen Naturkeller mit allfälligen
Feuchtigkeitseintritten handelt.

2.4 [...]
3.Umbau
3.1 Der Umbau des bestehenden Kellers in ein Speiselokal erfordert
umfangreiche bauliche Veränderungen. [...] Der Mieter hat der Vermieterschaft
für die von ihm projektierten baulichen Veränderungen (neue WC-Anlage, neue
Küche, Lüftung, usw.) baugesuchstaugliche Pläne eines ausgewiesenen
Architekten vorzulegen.

[...]

Sämtliche mit dem Umbau des Gewölbekellers in ein Speiselokal verbundenen
Kosten und Gebühren gehen ausschliesslich zu Lasten des Mieters mit Ausnahme
der erforderlichen Erneuerung der Strom- und Gasleitungen bis zum jeweiligen
Zähler im Gebäude.

Die Vermieterschaft verzichtet auf die teilweise oder vollständige
Wiederherstellung der vom Mieter vorgenommenen Umbauten bei Beendigung des
Mietverhältnisses. Sämtliche gemäss Gesetz und Brandversicherung Bestandteil
des Gebäudes bildenden Einrichtungen (inkl. Küche, Bar, usw.) gehen in das
Eigentum der Vermieterschaft über.

[...]
3.2[...]

Der Mieter hat der Vermieterschaft für die Finanzierung der Umbaukosten von
Fr. 400'000.-- eine Sicherstellung in Form einer Bankgarantie, einer
Solidarbürgschaftserklärung eines solventen Bürgen oder durch Verpfändung von
Wertpapieren in entsprechendem Umfang zu leisten. [...]
4.Dauer der Miete
4.1 Die Miete beginnt am 1. Juli 2001. Das Mietverhältnis ist erstmals auf den
30. Juni 2006 kündbar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

4.2 Die Vermieterschaft räumt dem Mieter eine zweimalige Option auf
Verlängerung des Mietverhältnisses um je 5 Jahre ein. Die Vermieterschaft
verpflichtet sich in diesem Sinne,
- den Mietvertrag mit dem heutigen Mieter vom 1. Juli 2006 an um weitere 5
Jahre zu verlängern bis am 30. Juni 2011 und
- nach Ablauf der ersten Verlängerung am 30. Juni 2011 den Mietvertrag
nochmals um 5 Jahre bis am 30. Juni 2016 zu verlängern.
[...]
5.Mietzins und Nebenkosten
5.1 Der Mietzins ist gestaffelt i.S. von Art. 269c OR. Die Jahresmiete beträgt
für die feste Vertragsdauer bis zum 30. Juni 2006 sowie die erste
Verlängerung von 5 Jahren:
im 1. Jahr (d.h. bis zum 30.06.2002)  Fr. 17'400.--
im 2. Jahr (vom 01.07.2002 - 30.06.2003)  Fr. 20'200.--
im 3. Jahr (vom 01.07.2003 - 30.06.2004)  Fr. 23'000.--
im 4. Jahr (vom 01.07.2004 - 30.06.2005)  Fr. 25'800.--
im 5. Jahr (vom 01.07.2005 - 30.06.2006)  Fr. 28'600.--
im 6. Jahr (vom 01.07.2006 - 30.06.2007)  Fr. 31'400.--
5.2[...]
5.3[..]
6.[...]
7.[...]
8.Zusammenarbeit
8.1 Die Vermieterschaft und der Mieter streben eine Zusammenarbeit im
gegenseitigen Interesse an.

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche im Speiselokal verkauften Weine aus
dem Sortiment der C.________ SA zu den von dieser offerierten Preisen zu
beziehen.

8.2 Die C.________ SA hat das Recht, vier Anlässe pro Jahr im Speiselokal
durchzuführen mit Belegung des ganzen Speiselokals durch die C.________ SA.
Falls die C.________ SA bei einem dieser Anlässe nicht mindestens 30 Gäste
hat, ist der Mieter berechtigt, weitere Gäste einzuladen bzw. zu bedienen.
Die C.________ SA verpflichtet sich zudem, bei diesen Anlässen den Gästen ein
5-Gang-Menu mit Mineral und Kaffee von Fr. 80.-- bis Fr. 100.-- anzubieten
bzw. beim Mieter zu beziehen.

Die Termine für das Jahr 2002 werden bis zum 15. Dezember 2001 vereinbart.
Bis zum 31. Dezember 2001 werden keine Anlässe von Seiten von C.________ SA
durchgeführt. In den Folgejahren werden die Anlässe jeweils bis spätestens
zum 30. November eines jeden Jahres für das Folgejahr vereinbart.

Falls die C.________ SA weniger oder keinen Anlass durchführt, hat der Mieter
keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterschaft.

8.3 Die Vermieterschaft wird bei Einladungen von Geschäftskunden und
Geschäftsfreunden zu einem Apéro oder Weinseminar im Schatzkeller diesen
anschliessend ein Nachtessen im Lokal des Mieters vorschlagen, wobei die
Gäste direkt beim Mieter bestellen.

[...]"
In der Folge vereinbarten die Parteien, dass der Mieter im Restaurant vier
Weine ausserhalb des Sortiments der C.________ AG anbieten dürfe.

Am 23. September 2003 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis mit
amtlichem Formular auf den 31. März 2004. Als Begründung gaben sie an, die
aussergewöhnliche Kündigung gemäss Art. 266g OR erfolge wegen schwerwiegender
Vertragsverletzung (Weinbezugsverpflichtung), welche die Fortsetzung des
Vertrages für die Vermieterschaft unzumutbar mache.

Auf Begehren des Mieters hob die Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des
Bezirks Zofingen die Kündigung am 24. November 2003 auf. Zur Begründung gab
die Schlichtungsbehörde an, die Weinbezugsverpflichtung stelle ein
unzulässiges Koppelungsgeschäft dar, weshalb dessen Verletzung keinen
Kündigungsgrund gemäss Art. 266g OR begründen könne.

B.
Am 23. Dezember 2003 reichten die Vermieter (nachstehend: Kläger 1 und 2) und
die C.________ SA (nachstehend: Klägerin 3) beim Gerichtspräsidium Zofingen
gegen den Mieter (nachstehend: Beklagter) eine Klage mit folgenden Begehren
ein:
"1.Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses zwischen
den Klägern und dem Beklagten vom 23. September 2003 gültig ist.

2. Es sei auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu verzichten.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Mieträumlichkeiten auf den 31. März
2004 zu räumen und in vertragsgemässem Zustand den Klägern zu übergeben.

4. Es sei die von den Klägern dem Beklagten für dessen belegte und bezahlte
Investitionen im Mietobjekt abzüglich einer angemessenen Abschreibung
geschuldeten Entschädigung richterlich festzusetzen.

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine nach richterlichem
Ermessen festzusetzende Entschädigung für die begangenen Vertragsverletzungen
einschliesslich der Nichteinhaltung der Weinbezugsverpflichtung seit Juli
2003 zu bezahlen."
Mit Eingabe vom 13. Januar 2004 zogen die Kläger die Begehren 4 und 5 der
Klage unter Vorbehalt einer Klage im ordentlichen Verfahren vorläufig zurück.
Der Beklagte beantragte, die Kündigung als nichtig zu erklären oder eventuell
das Mietverhältnis um mindestens fünf Jahre zu erstrecken. Mit Urteil vom 9.
März 2004 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Gültigkeit
der Kündigung vom 23. September 2003 fest. Weiter wies er das
Erstreckungsbegehren des Beklagten ab und verpflichtete diesen, das
Mietobjekt per 31. März 2004 zu verlassen und zu räumen.

Diesen Entscheid focht der Beklagte mit Beschwerde an, welche das Obergericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Mai 2004 abwies.

C.
Der Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2004 sei aufzuheben und die Klage
sei abzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Kündigung vom 23. September
2003 nicht zulässig sei. Eventuell sei die Streitsache zur Vervollständigung
des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die
Klage der Klägerin 3 abzuweisen und das Mietverhältnis zwischen den Klägern 1
und 2 einerseits und dem Beklagten andererseits um 5 Jahre, laufend ab 1.
April 2004 zu erstrecken.
Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 46 OG ist die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur
zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor
der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.--
beträgt. Im Prozess um die Gültigkeit einer Kündigung berechnet sich der
Streitwert auf Grund des Zeitraums, während dem der Vertrag fortdauern würde,
wenn die Kündigung ungültig wäre. Dieser Zeitraum erstreckt sich bis zum
Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen worden ist oder
erfolgen könnte (BGE 111 II 384 E. 1 S. 386, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119
II 147 E. 1). Im vorliegenden Fall wurde ein Mietvertrag ausserordentlich auf
den 31. März 2004 gekündigt, der ordentlich erstmals auf den 30. Juni 2006
kündbar gewesen wäre. Der Mietzins bis zu diesem Termin hätte Fr. 60'150.--
betragen. Der erforderliche Streitwert wird daher bereits ohne
Berücksichtigung der Optionsrechte des Klägers auf Verlängerung des Vertrages
bei weitem überstiegen. Da auch die übrigen Vorraussetzungen der Berufung
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.
2.1 Im Verfahren der eidgenössischen Berufung ist das Bundesgericht an die
tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei
denn, sie beruhten offensichtlich auf Versehen, wären unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S.
106; 127 III 248 E. 2c S. 252 je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem
voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren
prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für
unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben
ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
Ergänzungen und Berichtigungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit
sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (BGE 128 III 163 E. 3b S. 167;
119 II 84 E. 3 S. 85, 111 II 471 E. 1c S. 473). Für eine blosse Kritik an der
Beweiswürdigung besteht kein Raum (BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191).

2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass gemäss Ziff. 8.1
des Mietvertrages eine "Zusammenarbeit im gegenseitigen Interessen"
angestrebt worden sei und der Beklagte dies auch durch eine Erklärung in der
Lokalpresse bestätigt habe. Daraus habe die Vorinstanz kurzschlüssig
gefolgert, der Beklagte habe nicht bewiesen, dass die exklusive
Weinbezugspflicht ihm einseitig aufdiktiert worden und zur conditio sine qua
non für den Abschluss des Mietverhältnisses gemacht worden sei. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die
vereinbarte Weinbezugsverpflichtung eine Bedingung für den Abschluss des
Mietvertrages war, auf die konkreten Umstände beim Abschluss des Mietertrages
hätte eingegangen werden müssen. Die Parteien hätten zu diesem Thema
umfangreiche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, welche die Vorinstanz
übergangen habe. Ebenso habe die Vorinstanz von den Parteien prozesskonform
aufgestellte tatsächliche Vorbringen nicht beachtet, welche gezeigt hätten,
dass die Weinbezugsverpflichtung für den Beklagten zu einem offensichtlichen
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt hätte. Somit fehlten
insoweit Feststellungen, welche zur Anwendung des Bundesrechts hätten geklärt
werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz den Beweisführungsanspruch gemäss
Art. 8 ZGB verletzt, indem sie den Beklagten nicht zu dem ihm obliegenden
Beweis zugelassen habe.

2.3 Soweit der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe aus dem strittigen Vertrag
und seinen Verlautbarungen gegenüber der Presse falsche tatsächliche Schlüsse
gezogen, ohne ein Versehen geltend zu machen, übt er im Berufungsverfahren
nicht zulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Weiter legt der
Beklagte nicht nachvollziehbar dar, welche Tatsachen die Vorinstanz zu
Unrecht als unerheblich qualifiziert oder übersehen haben soll, weshalb sich
die Rüge der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts als ungenügend
begründet erweist. Da der Beklage nicht konkret darlegt, welchen form- und
fristgerecht gestellten Beweisanträgen das Obergericht nicht nachgekommen
sei, ist auch eine Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs
nicht erkennbar. Damit ist grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz auszugehen. Zu beachten ist jedoch, dass nach den
Feststellungen der Vorinstanz die Höhe des Mietzinses unter Berücksichtigung
der Weinbezugsverpflichtung bestimmt wurde und diese damit teilweise an die
Stelle des Mietzinses trat. Demnach ist auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Vermieter nicht bereit gewesen wären,
den vereinbarten Mietzins auch ohne diese Verpflichtung zu akzeptieren,
weshalb sie eine Bedingung des Vertragsschlusses darstellte. Davon gehen auch
die Kläger aus, wenn sie in ihrer Berufungsantwort dem Sinne nach anführen,
selbstverständlich sei die Weinbezugsverpflichtung für den Abschluss des
Mietvertrages von ausserordentlicher Bedeutung gewesen, da kein Eigentümer
einer Weinhandlung einem Mieter gestatten würde, im ehemaligen
Degustationsraum der Weinhandlung Weine von Drittlieferanten zu verkaufen. In
der Folge ist demnach gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien davon
auszugehen, die Weinbezugsverpflichtung habe für die Vermieter einen
unabdingbaren Bestandteil des Mietvertrages gebildet.

3.
3.1 Die Aktivlegitimation der Klägerin 3 wurde vom Gerichtspräsidenten von
Zofingen und dem Obergericht stillschweigend bejaht.

3.2 Der Beklagte macht erstmals vor Bundesgericht geltend, die Klägerin 3 sei
nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Partei des umstrittenen Mietvertrages
sei.

3.3 Obwohl die Klägerin 3 im Mietvertrag vom 17. April 2001 nicht
ausdrücklich als Partei aufgeführt wird, werden ihr in Ziff. 8 dieses
Vertrages gegenüber dem Mieter Rechte eingeräumt und Pflichten auferlegt. Die
Klägerin 3 ist daher als Vertragspartei und nicht bloss als begünstigte
Dritte zu qualifizieren, was erklärt, weshalb sie den Vertrag
mitunterzeichnete. Das Obergericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt,
wenn sie die Aktivlegitimation der Klägerin 3 bejahte.

4.
4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, entgegen der Ansicht des Beklagten stelle
die ihm in Ziff. 8 des Mietvertrages auferlegte Weinbezugsverpflichtung kein
nichtiges Koppelungsgeschäft im Sinne von Art. 245 OR dar. Zur Begründung
führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, ein Koppelungsgeschäft sei
unzulässig, wenn der Vermieter ein überwiegend in seinem Interesse liegendes
Geschäft zur Voraussetzung des Mietvertrages mache. Eine solche Konstellation
habe nicht vorgelegen, da nicht erstellt sei, dass die Kläger die Ziffer 8.1
des Mietvertrages einseitig diktiert hätten. Vielmehr sei von den Parteien
eine Zusammenarbeit im gegenseitigen Interessen angestrebt worden. Dem
Interesse der Kläger am Verkauf von Wein habe das Interesse des Beklagten
entsprochen, auf die Errichtung eines eigenen Lagerbestandes an teuren Weinen
verzichten zu können und den bezogenen Wein erst nach erfolgtem Verkauf
bezahlen zu müssen. Zudem sei die Verpflichtung gemäss Ziffer 8.1. bei der
Staffelung des Mietzinses berücksichtigt worden. Der Beklagte habe vor der
Unterzeichnung des Mietvertrages das umfangreiche Weinsortiment der gehobenen
Klasse der Kläger gekannt. Sodann habe es dem Beklagten offen gestanden,
ausserhalb des Sortiments der Kläger vier Weine zu beziehen. Schliesslich
betreffe die Lieferung von Wein die übliche Geschäftstätigkeit des Beklagten
als Restaurateur.

4.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung von
Art. 257 OR verneint. Zur Begründung führt er insbesondere an, die Vorinstanz
habe verkannt, dass er an der Weinbezugsverpflichtung kein Eigeninteresse
gehabt habe, da sie zu einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung,
damit zu einer gegen Art. 27 ZGB verstossenden Knebelungswirkung führe.

4.3 Gemäss Art. 254 OR ist ein Koppelungsgeschäft, das im Zusammenhang mit
der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig, wenn der Abschluss
oder die Weiterführung des Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und der
Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung
übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache
zusammenhängt.

Wie die Entstehungsgeschichte dieser Norm zeigt, wird damit bezweckt, die
Mieter davor zu schützen, dass ihr Interesse am Abschluss oder der
Weiterführung eines Mietvertrages dazu missbraucht wird, ihnen gegen ihren
Willen weitere mietfremde Rechtsgeschäfte aufzudrängen (vgl. BGE 118 II 157
E. 3c, 163; Higi, Zürcher Kommentar, N 13 zu Art. 254 OR). Das Gesetz geht
davon aus, dass bei Verträgen, welche "unmittelbar" mit dem Gebrauch der
Sache zusammenhängen keine missbräuchliche Koppelung vorliege. Wenn ein
Eigeninteresse des Mieters gegeben ist, dürfen an die Unmittelbarkeit des
Zusammenhangs keine hohen Anforderungen gestellt werden. So ist ein
genügender Zusammenhang zu bejahen, wenn der Mieter zur Bewirtschaftung eines
im Mietlokal betriebenen Gewerbes Mobiliar oder Material kauft (Urt. des
BGer. 4C.187/1998 vom 2. Dezember 1998 E. 3d, abgedruckt in SJ 1999 I S. 167
ff.; vgl. auch Higi, a.a.O., N 16 zu Art. 254 OR, der als Beispiel den Kauf
von Büchern durch einen Mieter anführt, der im Mietlokal eine Buchhandlung
betreibt). Dagegen stellt unabhängig von der Nähe des Mietobjekts zum
gekoppelten Vertrag, der Umstand, das dieser für den Mieter zu einem
erheblichen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt, ein Indiz
dafür dar, dass dieses Geschäft dem Mieter gegen seinen Willen aufgedrängt
wurde (Urt. des BGer. 4C.319/1996 vom 29. August 1997 E. 2b/aa; 4C.187/1998
vom 2. Dezember 1998 E. 3e, abgedruckt in SJ 1999 I S. 167; 4C.207/1998 vom
13. Januar 1999 E. 1b/cc).

4.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, die Vermieter hätten den
Mietvertrag ohne die in Ziffer 8.1 dieses Vertrages geregelte
Weinbezugsverpflichtung nicht abgeschlossen, so dass eine Koppelung vorliegt.
Damit stellt sich die Frage, ob diese missbräuchlich ist, weil dem Beklagten
eine mietfremde Verpflichtung aufgezwungen wurde, an der er kein
Eigeninteresse hatte. Dies ist zu verneinen, da ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Mietsache zur Betreibung eines
Restaurants und dem dazu nötigen Bezug von Wein besteht und der Beklagte
gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ein eigenes Interesse
am Bezug von Wein bei der Klägerin 3 hatte. Sein Einwand, die
Weinbezugsverpflichtung habe zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung geführt, ist nicht zu hören, da diese Behauptung im
angefochtenen Urteil keine Stütze findet (vgl. E. 2 hiervor). Demnach liegt
eine zulässige Koppelung zwischen dem Mietvertrag und der
Weinbezugsverpflichtung vor, weshalb die Vorinstanz Art. 257 OR nicht
verletzte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weinbezugsverpflichtung
die wirtschaftliche Freiheit des Beklagten in einem Grade einschränken
könnte, welche sein Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb auch eine
Verletzung von Art. 27 ZGB zu verneinen ist.

5.
5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beklagte habe durch seine Verweigerung,
die Weinbezugsverpflichtung vollumfänglich zu erfüllen, einen wichtigen Grund
gemäss Art. 266g OR gesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz dem Sinne
nach aus, in der Lehre werde anerkannt, dass die Nichterbringung von
Nebenleistungen durch den Mieter einen wichtigen Grund zur Kündigung
begründen könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte trotz Abmahnung durch
die Kläger wiederholt gegen die Nebenverpflichtung gemäss Ziff. 8.1 des
Mietvertrags verstossen. Damit habe der Beklagte einen wichtigen Grund zur
Kündigung gesetzt, da die vom Beklagten gemieteten Räumlichkeiten und die
Weinhandlung der Klägerin 3 sich in der gleichen Liegenschaft befänden,
weshalb den Klägern nicht zugemutet werden könne, dass in dieser Liegenschaft
Konkurrenzgeschäfte getätigt würden. Auch wenn die Kläger zusammen mit
Nachbarn gegen durch das vom Beklagten geführte Restaurant verursachte
Lärmimmissionen remonstriert hätten, könne darin kein Selbstverschulden der
Kläger erblickt werden, da kein Zusammenhang zur Vertragsverletzung durch den
Beklagten gegeben sei. Die Kündigung sei sodann auf amtlichem Formular
erfolgt und habe die gesetzliche Frist von Art. 226b OR bei weitem
überstiegen. Demnach sei der Mietvertrag auf den Kündigungstermin per 31.
März 2004 aufgelöst worden.

5.2 Der Beklagte macht dem Sinne nach geltend, bei der Beurteilung, ob ein
wichtiger Grund zur Kündigung gemäss Art. 226g OR vorliege, seien die
Interessen der Parteien unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. Die Vorinstanz habe keine genügenden
tatsächlichen Feststellungen getroffen, um eine solche Interessenabwägung
vornehmen zu können. So fänden sich im angefochtenen Urteil keinerlei
Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedeutung und zum Ausmass der Verletzung
der Weinbezugsverpflichtung vor dem Zeitpunkt der Kündigung. Der Sachverhalt
sei demnach ergänzungsbedürftig. Tatsache sei, dass vor dem Zeitpunkt der
Kündigung noch gar keine vollständige und schon gar keine gravierende und
dauernde Verletzung der Weinbezugsverpflichtung erfolgt sei. Zudem zeige ein
Angebot der Kläger, gegen eine erhebliche Erhörung des Jahresmietzinses auf
die Weinbezugsverpflichtung zu verzichten, dass die Vermieterinteressen an
einem gedeihlichen Geschäftsverlauf der eigenen Weinhandlung keineswegs
evident und hinsichtlich einer möglichen Konkurrenzierung durch den Beklagten
auch nicht "existentiell" seien. Weiter habe die Vorinstanz unberücksichtigt
gelassen, dass es sich bei der exklusiven Weinbezugsverpflichtung zu
Offertpreisen der Klägerin 3 um einen eigentlichen "Knebelungsvertrag" mit
dem Beklagten gehandelt habe, welcher die Entwicklung des Restaurants des
Beklagten erheblich habe behindern können. Die Kläger hätten damit das Risiko
der Nichteinhaltung dieser Nebenverpflichtung in Kauf genommen, was ein
Selbstverschulden begründe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die
Vermieterschaft bereits am 30. Oktober 2001 dem Beklagten nachträglich hätten
zugestehen müssen, vier Weine ausserhalb des Sortiments der Klägerin 3 zu
beziehen. Zudem hätten die Kläger sich mit einer Lärmklage von Nachbarn
solidarisiert, was zeige, dass ihr Interesse an der Weiterführung des
Mietvertrages offensichtlich abgenommen habe. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, die dargelegten Umstände der vertraglichen Beziehungen bei der
Beurteilung des wichtigen Grundes einzubeziehen. Der Ermessensentscheid der
Vorinstanz erweise sich demnach als offensichtlich unbillig.

5.3 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar
machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf
einen beliebigen Zeitpunkt kündigen (Art. 266g Abs. 1 OR). Generell kann
gesagt werden, dass die Unzumutbarkeit der Erfüllung eines Mietvertrages nur
bejaht werden kann, wenn die angerufenen Umstände bei Vertragsschluss weder
bekannt noch voraussehbar waren und nicht auf ein Verschulden der kündigenden
Partei zurückzuführen sind (BGE 128 III 264 E. 2a/aa S. 266). Ein wichtiger
Grund liegt sodann nur vor, wenn er die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin objektiv unzumutbar macht.

Für den Vermieter kann die Fortführung des Mietvertrages unzumutbar werden,
wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht einhält. Das Gesetz sieht
insoweit Spezialregelungen vor. So bestimmt Art. 257d OR die
Kündigungsmöglichkeit, wenn der Mieter mit der Zahlung der Mietzinse und
Nebenkosten in Rückstand ist. Art. 257f OR betrifft die Verletzung der
Pflicht zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache und der Rücksichtnahme auf
Hausbewohner und Nachbarn. Bei anderen Vertragsverletzungen durch den Mieter
ist die Kündigungsmöglichkeit dagegen nach Art. 266g Abs. 1 OR zu beurteilen.
Zu diesen Verletzungen sind die Nichterbringung von vertraglich geschuldeten
Nebenleistungen zu zählen. Solche Leistungsverweigerungen können namentlich
im Rahmen von zulässig gekoppelten oder gemischten Verträgen, wie im Fall der
Hauswartung, die Weiterführung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar
machen, wenn er mit tauglichen Durchsetzungsversuchen scheiterte (Higi,
a.a.O., N 51 zu Art. 266g OR).

Ob wichtige Gründe eingetreten sind, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB nach
Recht und Billigkeit zu entscheiden. Dabei hat er die für die vorzeitige
Vertragsauflösung angeführten Gründe gegenüber dem Grundsatz der
Verbindlichkeit der Verträge, der Rechtssicherheit sowie den Interessen der
Gegenpartei an der Aufrechterhaltung des Vertrages abzuwägen (BGE 122 III 262
E. 2a/aa S. 266; vgl. auch Urt. des BGer. 4C.375/2000 vom 31. August 2001 E.
3a, mit weiteren Hinweisen). Solche Ermessensentscheide überprüft das
Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur
ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für
den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden
müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130
III 28 E. 4.1).
5.4 Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die Weinbezugsverpflichtung
gemäss Art. 8 des Mietvertages eine mietzinsrelevante Nebenpflicht dieses
Vertrages war, welche für die Vermieter wesentliche Vertragsgrundlage
bildete. Daraus folgt, dass die trotz Abmahnung wiederholt erfolgte vom
Beklagten nicht bestrittene Verletzung dieser Nebenpflicht die Weiterführung
des Mietvertrages für die Vermieter objektiv unzumutbar machte, zumal der
entsprechende Schaden nicht genau bestimmt werden kann und damit schwer
einklagbar ist. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der
Nebenverpflichtung ist der genaue Umfang des Verstosses ohne Bedeutung,
weshalb entgegen der Ansicht des Beklagten insoweit keine zusätzlichen
Abklärungen oder Feststellungen erforderlich sind. Sodann setzt die
Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietvertrages keine Gefährdung der
Existenz der Klägerin 3 voraus, weshalb unerheblich ist, ob für sie die
Verletzung der Weinbezugsverpflichtung durch den Beklagten existenzgefährdend
war oder nicht. Weiter kann bezüglich dieser Bezugsverpflichtung mangels
eines festgestellten Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
nicht von einem "Knebelungsvertrag" gesprochen werden, zumal dem Beklagten
zugestanden wurde, vier Weine ausserhalb des Sortiments der Klägerin 3 zu
verkaufen. Damit ist in diesem Zusammenhang ein Selbstverschulden der Kläger
zu verneinen. Dies gilt auch bezüglich des Umstands, dass die Kläger sich
bezüglich der Lärmbelastung durch das Restaurant beschwerten, da gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz kein kausaler Zusammenhang zur Verletzung der
Weinbezugsverpflichtung durch den Beklagten besteht. Die Vorinstanz hat
demnach das ihr zustehende Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt, wenn es
annahm, der Beklagte habe durch seine Verweigerung die
Weinbezugsverpflichtung vollumfänglich zu erfüllen, einen wichtigen Grund
gemäss Art. 266g OR gesetzt.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat angenommen, der Mietvertrag sei nicht gemäss Art. 272
OR zu erstrecken, da die Kündigung für den Beklagten nicht zu einer Härte
führe, welche durch die Interessen der Vermieter nicht gerechtfertigt wäre.
Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, zwar stelle die
Kündigung für den Beklagten eine Härte dar, da er in der Region Y.________
nur schwerlich ein mit dem Mietobjekt vergleichbares Ersatzlokal finden könne
und er deshalb riskiere, seinen Kundenkreis zu verlieren. Die
Vermieterinteressen am gedeihlichen Geschäftsverlauf der eigenen Weinhandlung
seien jedoch evident und hinsichtlich einer möglichen Konkurrenzierung durch
den Beklagten auch existentiell. Ausschlaggebend sei jedoch, dass die
Vertragsverletzungen des Beklagten einer teilweisen Nichtbezahlung des
Mietzinses nahe komme, da die Weinbezugspflicht der Staffelung des Mietzinses
entspreche und das Gesetz bei einem Zahlungsrückstand des Mieters gemäss Art.
272a Abs. 1 lit. a OR einen Erstreckungsausschluss vorsehe. Demnach seien die
Interessen der Kläger höher einzustufen als diejenigen des Beklagten.

6.2 Der Beklagte führt dem Sinne nach an, die Vorinstanz habe mit der
Verweigerung der Erstreckung Bundesrecht verletzt. Zwar habe die Vorinstanz
zu Recht angenommen, die Kündigung stelle für den Beklagten eine Härte dar,
da er damit einen Grossteil seiner Investitionen für das Restaurant verlieren
würde, was seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde. Dagegen habe die
Vorinstanz die Interessen der Kläger überbewertet. So hätten die Kläger,
welche bezüglich ihrer Interessen beweisbelastet seien, weder behauptet noch
bewiesen, dass die Weinbezugsverpflichtung für den gedeihlichen
Geschäftsverlauf der eigenen Weinhandlung "existentiell" seien. Da auch die
Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274d Abs. 3 OR dem Richter nicht erlaube, von
sich aus nach solchen Interessen zu forschen, beruhe die Feststellung der
Vorinstanz bezüglich der existentiellen Interessen der Klägerin 3 auf einer
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften. Das Bundesgericht sei daher
gemäss Art. 63 Abs. 2 OR an diese Feststellung nicht gebunden. Weiter habe
die Vorinstanz alleine die Interessen der Vermieter, d.h. der Kläger 1 und 2
und nicht auch der Klägerin 3 berücksichtigen dürfen. Daran vermöge der
Umstand nichts zu ändern, dass die Vermieter die Klägerin 3 wirtschaftlich
beherrschen würden. Demnach könne nicht gesagt werden, die Nichteinhaltung
der Weinbezugsverpflichtung durch den Beklagten gegenüber der Klägerin 3
komme einer Nichtbezahlung des Mietzinses gleich. Gegenüber den Vermietern
sei der Beklagte nicht mit Mietzinszahlungen in Verzug gewesen. Es habe somit
bloss eine Vertragsverletzung gegenüber einer am Mietvertrag nicht
beteiligten Drittpartei vorgelegen, welche auch in wirtschaftlicher Hinsicht
weniger gravierend gewesen sei, als die Auswirkungen der Kündigung für den
Beklagten. Dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, weshalb ihre
Interessenabwägung nicht bundesrechtskonform sei und zu einem falschen
Ergebnis führe.

6.3 Nach Art. 272 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder
unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für
ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen
des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Bei der Interessenabwägung
berücksichtigt die zuständige Behörde nach Absatz 2 dieser Bestimmung
insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses und den Inhalt des Vertrags
(a), die Dauer des Mietverhältnisses (b), die persönlichen, familiären und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten (c), einen
allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder
Verschwägerte sowie die Dringlichkeit des Bedarfs (d) und überdies die
Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (e). Da die
abzuwägenden Interessen nicht abschliessend aufgeführt werden, können zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien alle ihre finanziellen Interessen
einbezogen werden. Ist der Vermieter Aktionär einer Aktiengesellschaft, so
hat er ein eigenes Interesse daran, dass sich der Wert dieser Aktien nicht
durch eine Schädigung der Aktiengesellschaft vermindert (Entscheid des BGer.
4C.139/2000 vom 10. Juli 2000, E. 2b, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 272a Abs. 1 OR ist eine Erstreckung insbesondere bei Kündigungen
wegen Zahlungsrückstand des Mieters (a), wegen schwerer Verletzung der
Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und Rücksichtnahme (b) oder Konkurs der
Mieters (c) ausgeschlossen. Dies sind zugleich auch ausserordentliche
Kündigungsgründe. Bei der ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen
gemäss Art. 266g OR sieht das Gesetz dagegen keinen Ausschluss der
Erstreckung, vor. Daraus ist zu schliessen, dass diese bei solchen
Kündigungen nicht ausgeschlossen ist (David Lachat, Commentaire Romand, N. 3
zu Art. 272b OR). Da bei einer Kündigung gemäss Art. 266g OR die
Weiterführung des Mietervertrages bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit
unzumutbar sein muss, ist anzunehmen, dass die Interessen der Vermieter an
der Verweigerung einer Erstreckung bei solchen Kündigungen in der Regel
überwiegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn der wichtige Grund gemäss Art.
266g OR wertungsmässig mit einem Kündigungsgrund übereinstimmt, bei dem eine
Erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
Beruht der Entscheid über die Zulässigkeit der Erstreckung auf einer
Interessenabwägung, so liegt ein Ermessensentscheid vor (Vgl. zur
entsprechenden Kognition des BGer. E. 5.3).
6.4 Auf Grund des Umstandes, dass die Weinbezugspflicht bei der Bestimmung
des Mietzinses berücksichtigt wurde, konnte die Vorinstanz ableiten, dass die
Bezugspflicht wertungsmässig in der Nähe der Verpflichtung der Bezahlung des
Mietzinses einzuordnen ist. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Kündigung
wegen Nichtbezahlung des Mietzinses gemäss Art. 257d OR die Erstreckung
gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. a OR auch dann ausgeschlossen ist, wenn die
Mietzinse für den Vermieter nicht von existentieller Bedeutung sind. Daraus
kann geschlossen werden, dass die Verweigerung der Erfüllung der
mietzinsrelevanten Weinbezugspflicht grundsätzlich eine Erstreckung
unabhängig davon ausschliesst, ob diese Vertragsverletzung für die Vermieter
von existentieller wirtschaftlicher Bedeutung ist. In vorliegenden Fall sind
die wirtschaftlichen Interessen der Kläger 1 und 2 nicht nur auf die Zahlung
des Mietzinses sondern wesentlich auch auf die Erfüllung der
mietzinsrelevanten Weinbezugsverpflichtung gegenüber der von ihnen
beherrschten Klägerin 3 gerichtet gewesen. Die Vorinstanz hat daher, selbst
wenn die Verletzung der Weinbezugsverpflichtung für die Klägerin 3 nicht
existenzgefährdend gewesen wäre, von überwiegenden wirtschaftlichen
Interessen der Kläger 1 und 2 an der Nichtgewährung der Erstreckung ausgehen
können. Demnach hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, wenn sie im vorliegenden Fall keine Erstreckung des
Mietverhältnisses gewährte. Da die Feststellung bezüglich der
Existenzgefährdung der Klägerin 3 nicht entscheiderheblich ist, kann offen
bleiben, ob die Vorinstanz diesbezüglich bundesrechtliche Beweisvorschriften
verletzte.

7.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die
Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt
(Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995). Dies Streitsache wird
zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: