Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.243/2004
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4C.243/2004 /lma

Urteil vom 30. März 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Jacob Stickelberger,

gegen

B.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean-François Alabor.

einfache Gesellschaft; Werkvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beklagter), der ein Gartenbauunternehmen betreibt, schloss am
17. Januar 1997 mit dem Architekten C.________ (im Folgenden: Architekt)
einen Vertrag ab, mit dem sie die einfache Gesellschaft "Baukonsortium
D.________" begründeten. Als Zweck der Gesellschaft wurde im Vertrag die
Planung, Erstellung und der Verkauf von sieben Einfamilienhäusern in
X.________ aufgeführt. Der Vertrag sollte rückwirkend auf den 5. November
1996 in Kraft treten, nachdem der Beklagte und der Architekt bereits an
diesem Tag zwei Kaufverträge über den Erwerb von Baugrundstücken als
Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft unterzeichnet hatten.

Im Herbst 1997 erfolgte der erste Spatenstich. Zuvor hatte das als
Generalunternehmer auftretende Baukonsortium mit verschiedenen Bestellern
Generalunternehmerverträge abgeschlossen, die von beiden Gesellschaftern des
Baukonsortiums unterzeichnet wurden. Im Rahmen der Arbeitsvergebung schloss
das Baukonsortium D.________ c/o C.________ als Bauherr, vertreten durch die
Bauleitung Arch. Büro C.________, am 19. Dezember 1997 mit der B.________
GmbH (Klägerin) einen Werkvertrag über Gipserarbeiten und Fassadenverputz ab.

Am 22. Juni 1999 präsentierte die Klägerin dem Architekturbüro C.________ die
Schlussabrechnung, in der sie nach Abzug der Akontozahlungen von Fr.
200'000.-- einen Restbetrag von Fr. 93'906.-- verlangte. Der Architekt
korrigierte diese Rechnung von Hand und reduzierte den geschuldeten
Restbetrag auf Fr. 77'974.10, den er gegenüber der Klägerin anerkannte.
Nachdem die Forderung der Klägerin nicht befriedigt worden war, sandte die
Klägerin am 8. November 1999 und am 12. November 1999 zwei
Zahlungserinnerungen an die Adresse des Beklagten. Dieser bestritt, der
Klägerin etwas zu schulden, indem er jegliche persönliche Haftung für
Verpflichtungen des Baukonsortiums gegenüber Dritten in Abrede stellte.

B.
Die Klägerin beantragte dem Bezirksgericht Zürich am 16. Oktober 2000, den
Beklagten zu verpflichten, ihr Fr. 77'974.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.
August 1999 und Betreibungskosten zu zahlen; weiter sei der Rechtsvorschlag
in der gegen ihn angehobenen Betreibung aufzuheben. Das Bezirksgericht hiess
die Klage mit Urteil vom 26. September 2003 gut.
Auf kantonalrechtliche Berufung des Beklagten hin entschied das Obergericht
des Kantons Zürich am 13. Mai 2004 im gleichen Sinne. Es kam zum Schluss,
dass der Architekt bevollmächtigt und damit auch berechtigt war, namens des
Baukonsortiums D.________ den Werkvertrag mit der Klägerin abzuschliessen,
wodurch er nicht nur sich, sondern auch den Beklagten als Mitgesellschafter
des Konsortiums verpflichtete. Der Architekt sei überdies berechtigt und
bevollmächtigt gewesen, mit der Klägerin die Schlussabrechnung zu bereinigen
und diese für die einfache Gesellschaft anzuerkennen.

Eine vom Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil eingelegte
kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Der Beklagte hat das Urteil des Obergerichts ebenfalls mit eidgenössischer
Berufung angefochten, mit der er dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage
beantragt. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz stellte aufgrund der Aktenlage fest, dass die vom Architekten
mit dem Beklagten am 17. Januar 1997 vereinbarte einfache Gesellschaft bis
heute noch nicht aufgelöst und liquidiert worden sei. Die Klägerin habe den
Werkvertrag vom 19. Dezember 1997 mit dieser einfachen Gesellschaft
abgeschlossen. Ferner habe der Beklagte den Architekten, wenn nicht
ausdrücklich, so zumindest konkludent bevollmächtigt, namens des
Baukonsortiums die jeweiligen Werkverträge für die geplante Überbauung mit
den einzelnen Handwerkern, und demzufolge auch mit der Klägerin,
abzuschliessen und die Schlussabrechnung zu bereinigen, wie auch diese im
bereinigten Umfang anzuerkennen. Durch die entsprechenden Handlungen habe der
Architekt nicht nur sich selbst, sondern auch den Beklagten als
Mitgesellschafter rechtmässig und solidarisch mitverpflichtet (Art. 543 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 32 ff. sowie Art. 544 Abs. 3 OR).

Der Beklagte rügt sinngemäss, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen,
dass der Architekt ihn mit seinem Handeln gegenüber der Klägerin verpflichtet
habe. Er ficht allerdings die erwähnten Feststellungen des Obergerichts über
den Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und die Bevollmächtigung des
Architekten zum Abschluss des Vertrages mit der Klägerin namens des
Konsortiums nicht an. Er hält lediglich sinngemäss dafür, das Obergericht
habe die Vertretungsmacht des Architekten unter Verletzung von Art. 33 Abs. 3
OR und von Art. 543 Abs. 3 OR bejaht. So habe der Beklagte der Klägerin
gegenüber die Vollmacht nicht kundgegeben und ihr gegenüber keine Grundlage
für ein Vertrauen in den Bestand einer Vollmacht bzw. einer
Vertretungsbefugnis geschaffen, die eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung
von Art. 543 Abs. 3 OR zu rechtfertigen vermöge.

Diese Vorbringen sind indessen von vornherein unbehelflich. Nach den
erwähnten, unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts war der Architekt
ermächtigt, die für die Realisierung der Überbauung erforderlichen
Werkverträge, namentlich auch den Vertrag mit der Klägerin, im Namen der
einfachen Gesellschaft abzuschliessen und die von ihm bereinigte
Schlussabrechnung zu genehmigen. Damit wurden durch sein Handeln die einfache
Gesellschaft bzw. die ihr angehörenden Gesellschafter, zu denen nach den
unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen auch der Beklagte zählt, ohne
weiteres als Vertretene verpflichtet (Art. 543 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 OR). Die Frage des Schutzes des Vertrauens
Dritter, in casu der Klägerin, in eine Kundgabe der Vollmacht nach Aussen
(Art. 33 Abs. 3 OR) oder in das Bestehen einer einfachen Gesellschaft mit
entsprechender Geschäftsführungsbefugnis des für die Gesellschaft handelnden
Gesellschafters (Art. 543 Abs. 3 OR) stellt sich damit nicht. Es liegt kein
Fall einer nur vermeintlich bestehenden Gesellschaft oder Vollmacht vor.
Vielmehr ist vom Bestand von Gesellschaft und Vollmacht auszugehen. Die
Vertretungswirkung trat damit schon kraft (tatsächlicher) Vertretungsmacht
ein (vgl. betr. Art. 33 OR: BGE 120 II 197 E. 2 S. 198; 99 II 39 E. 1 S.40
ff.; Watter, Basler Kommentar, N. 29 und 32 zu Art. 33 OR. Betr. Art. 543
Abs. 3 OR vgl. BGE 124 III 355 E. 4a S. 359 unten). Den obergerichtlichen
Erwägungen, wonach sich die Klägerin nach dem Verhalten des Beklagten im
Zusammenhang mit der fraglichen Überbauung nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr auf die Bevollmächtigung des Architekten durch den Beklagten
habe verlassen können, kommt insoweit keine entscheiderhebliche Bedeutung zu
und die dagegen gerichteten Vorbringen des Beklagten stossen ins Leere. Steht
fest, dass der Architekt zum Abschluss des streitbetroffenen Vertrages und
zur Genehmigung der entsprechenden Schlussabrechnung namens der einfachen
Gesellschaft bevollmächtigt war, stellt sich insbesondere auch die Frage
nicht, ob die damit eingegangenen Verpflichtungen vom Gesellschaftszweck
gedeckt waren und innerhalb des üblichen Geschäftsganges lagen, wie die
Vorinstanz angenommen hat und vom Beklagten unter Hinweis auf BGE 120 II 197
E. 3b S. 205 bestritten wird.

2.
Der Beklagte macht weiter geltend, der Architekt habe die Vollmacht bei der
Anerkennung der offensichtlich fragwürdigen Schlussabrechnung zu seinem
Nachteil missbraucht. Dies unter Mitwirkung der Klägerin und für diese ohne
weiteres erkennbar.

2.1 Ein Missbrauch der Vollmacht im vom Beklagten angesprochenen Sinn liegt
vor, wenn die Handlungen des Vertreters, in casu des Architekten, zwar von
der Vollmacht (formell) gedeckt sind, aber so gegen interne Regeln
verstossen, dass eine Berufung auf die Vollmacht als missbräuchlich
erscheint. Es geht in diesem Fall nicht um die Frage des Umfangs der
Vollmacht, sondern um die Art und Weise der Vertreterhandlung (Zäch, Berner
Kommentar, N. 14 zu Art. 38 OR). Ein Missbrauchsfall in diesem Sinne liegt
nach der Lehre namentlich bei einer Kollusion vor, wie sie vom Beklagten
vorliegend geltend gemacht wird, d.h. wenn der Vertreter und der Dritte
einverständlich zusammenwirken, um den Vertretenen durch Abschluss eines
Geschäfts absichtlich zu schädigen (Zäch, a.a.O., N. 14 und 18 zu Art. 38 OR;
von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 362 f.; Alice Reichmuth Pfammatter, Vertretung und
Haftung in der einfachen Gesellschaft, Diss. St. Gallen 2002, S. 263 f., 272
f.). Im Rahmen der Vertretung einer einfachen Gesellschaft ist dabei die
Besonderheit zu beachten, dass der handelnde Gesellschafter ausser seine
Mitgesellschafter immer auch sich selbst verpflichtet, er also die Folgen
eines solchen Handelns (mit)tragen muss, und aufgrund der solidarischen
Haftung der Gesellschafter in erster Linie der Dritte daran interessiert sein
wird, dass ein Geschäft mit der Gesellschaft anzunehmen ist (Reichmuth
Pfammatter, a.a.O., S. 273).
Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen
entnehmen, nach denen ein einverständliches Zusammenwirken zwischen dem
Architekten und der Klägerin zum Nachteil des Beklagten vorläge.

2.2 Der Beklagte macht allerdings geltend, er habe den Vollmachtsmissbrauch
vor der Vorinstanz umfassend geltend gemacht, namentlich die offensichtlich
fragwürdige klägerische Rechnungsstellung als auch deren ebenso fragwürdige
Genehmigung durch den Architekten gerügt. Die Vorinstanz sei über die
entsprechenden, vom Beklagten aufgestellten, wesentlichen und bestimmten
Behauptungen wortlos hinweg gegangen, obwohl deren Würdigung erforderlich
gewesen wäre, um die Frage zu beantworten, ob der Architekt seine
Vertretungsbefugnis missbraucht habe. Das angefochtene Urteil sei in diesem
Sinne lückenhaft im Sinne von Art. 64 OG. Im Einzelnen habe die Vorinstanz
folgende Vorbringen, die hier zusammengefasst wiedergegeben werden, nicht
gewürdigt bzw. dazu keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
Der Architekt habe von der Klägerin vermutlich rückdatierte und einzig zu
Prozesszwecken geschriebene Rechnungen genehmigt;

Demnach bestehe der wohl begründete Verdacht, dass die Einzelrechnungen der
Klägerin nicht den Originalrechnungen entsprächen, falls es solche überhaupt
gebe; dies werde durch verschiedene Anhaltspunkte in der vorgelegten
Rechnungszusammenstellung, den vorgelegten Einzelrechnungen und den
Zahlungserinnerungen an den Beklagten belegt;

Es sei unbeantwortet, weshalb es die vom Architekten genehmigte
Rechnungszusammenstellung in drei verschiedenen Versionen gebe, die sich
hinsichtlich des Briefkopfes, der Adressierung und des Genehmigungsvermerks
des Architekten unterschieden;
Die Art der Rechnungsstellung der Klägerin widerspreche offensichtlich dem
Werkvertrag vom 19. Dezember 1997, weshalb der Architekt diese nie hätte
akzeptieren dürfen;
Der Beklagte habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Architekt
entgegen seiner Behauptung Regierapporte vermutlich weder kontrollierte noch
visierte und dass es solche Rapporte, ohne die solche Rechnungen nicht
genehmigungsfähig seien, möglicherweise gar nicht gebe. Es sei undenkbar,
dass für alle sieben Häuser auf den Franken genau dieselben Regiearbeiten
erforderlich gewesen sein sollen. Dennoch habe der Architekt die Rechnungen,
für die Klägerin erkennbar, zu Unrecht genehmigt.

2.3 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser
Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche
Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen
unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte
Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung
bedarf (Art. 64 OG). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10
E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). Die
Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber
genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE
130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je
mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende
Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt,
von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen
worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten
Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ergänzungen des Sachverhalts haben somit nur zu
erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen, was in der
Berufungsschrift darzulegen ist.

2.4 Der Beklagte verkennt die dargestellten Anforderungen an die
Substanziierung einer Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 64 OG hinsichtlich
der Wesentlichkeit der als zu Unrecht nicht festgestellt gerügten
Sachverhaltselemente. So schweigt er sich im vorliegenden Verfahren darüber
aus, inwiefern die Genehmigung der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen
durch den Architekten als missbräuchlich im geltend gemachten Sinn zu werten
sein soll, wenn von der Richtigkeit der behaupteten Sachverhaltselemente
ausgegangen wird. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit den in der
Berufungsschrift behaupteten Indizien lässt sich nicht dartun, dass die
klägerische Forderung gegen das Konsortium materiell nicht berechtigt wäre.
Aufgrund der angeführten vagen Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der
Rechnungsstellung und deren Genehmigung, lässt sich entsprechend nicht auf
eine missbräuchliche Genehmigung der Rechnungen zum Nachteil des Beklagten
schliessen. Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil insoweit nicht zu
beanstanden als die Vorinstanz darin zu den vorliegend angeführten
Behauptungen keine tatsächlichen Feststellungen traf, durfte sie doch ohne
Bundesrecht zu verletzen von deren Unerheblichkeit für ihren Entscheid
ausgehen. Die Rüge der lückenhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die kantonalen Instanzen zumindest
teilweise auf die als unberücksichtigt gerügten Vorbringen eingegangen sind,
namentlich hinsichtlich der behaupteten unterschiedlichen Adressierung von
verschiedenen Versionen der klägerischen Rechnungszusammenstellung. Nach den
von der Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen erwähnten Ausführungen der
Erstinstanz, hat die Erstinstanz die entsprechende Behauptung beurteilt,
jedoch erwogen, für die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung sei nicht
die Rechnungsadresse massgebend, sondern wer die Vertragsparteien seien;
ferner habe das Bezirksgericht allgemein festgehalten, es lägen keine
Hinweise dafür vor, dass der Architekt lüge und mit der Klägerin
zusammenspanne. Immerhin ist zu beachten, dass dem angefochtenen Urteil nicht
klar zu entnehmen ist, ob die Vorinstanz diese Erwägungen der Erstinstanz als
eigene in ihre Begründung übernommen hat und die darin enthaltenen
tatsächlichen Feststellungen damit für das Bundesgericht als verbindlich im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zu betrachten sind, so namentlich hinsichtlich
des eine Kollusion ausschliessenden Fehlens von Anhaltspunkten für ein
Zusammenspannen des Architekten mit der Klägerin. Wie es sich damit verhält
kann indessen nach dem im vorstehenden Absatz Ausgeführten offen bleiben.

3.
Die Berufung ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem
Beklagten aufzuerlegen, der zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: