Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.222/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.222/2004 /mks

Urteil vom 14. September 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Favre, Bundesricherin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

X. ________ Versicherung,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Hunziker-Blum,

gegen

A.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

Haftung des Motorfahrzeughalters; Kosten,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 4. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Februar 1995 prallte B.________ mit seinem Personenwagen in das Heck
des von A.________ (Klägerin) gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen in der
Stadt Zug still stehenden Fahrzeugs. Die Klägerin verspürte nach ihrer
eigenen Darstellung am Folgetag starke Kopfschmerzen, Nackenschmerzen,
Schwindelgefühl und Ohrensausen. Sie begab sich, nach Anmeldung am Montag 6.
Februar, am 8. Februar 1995 in ärztliche Behandlung. Der Arzt diagnostizierte
eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Auffahrkollision. Die X.________
Versicherung (Beklagte) ist die Haftpflichtversicherung von B.________ und
die Insassenversicherung des Halters des von der Klägerin gelenkten
Fahrzeugs.

B.
Am 8. September 2000 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Zug mit dem
Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'303'747.90 für den
erlittenen Schaden zu bezahlen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug
verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 1. Juli 2002, der Klägerin Fr.
1'287'673.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2002 auf Fr. 1'227'673.-- und
5% Zins seit dem 1. Februar 1995 auf Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Das Gericht
kam insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) an die IV-Stelle Zug vom 20. Dezember
1999 und die ergänzenden Antworten an die Beklagte vom 14. und 26. April 2000
zum Schluss, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin auf den
Unfall vom 1. Februar 1995 zurückzuführen sei. Die Beeinträchtigung der
Klägerin im Haushalt bemass das Kantonsgericht mit 50% und setzte den
Haushaltsschaden bis zum erstinstanzlichen Urteil auf Fr. 347'748.--, den
künftigen Haushaltsschaden auf Fr. 387'854.-- fest. Das Kantonsgericht ging
sodann davon aus, die Klägerin hätte - nachdem ihr im Zeitpunkt des Unfalls
zweijähriges Kind ein gewisses Alter erreicht hätte - ohne den Unfall wieder
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die restliche Arbeitsfähigkeit der
Klägerin im beruflichen Bereich von 30% erachtete das Kantonsgericht als
nicht mehr verwertbar; deshalb sei haftpflichtrechtlich von einer vollen
Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Das Gericht setzte den vorübergehenden
Erwerbsschaden auf Fr. 119'179.-- und den künftigen auf Fr. 739'225.-- fest,
wovon es jeweils die IV-Leistungen (Fr. 138'105.-- und Fr. 318'547.--) abzog.
Ausserdem berücksichtigte es einen Rentenschaden aufgrund der AHV-Beiträge
des Arbeitgebers von Fr. 5'934.-- (vorübergehend bis zum
Kantonsgerichtsurteil) und von Fr. 64'885.-- (als künftigen Rentenschaden).
Schliesslich sprach das Gericht der Klägerin eine Genugtuung von Fr.
60'000.--, eine Leistung aus Insassenversicherung von Fr. 15'280.-- sowie
vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 4'220.-- zu.

C.
Mit Urteil vom 4. Mai 2004 hob das Obergericht des Kantons Zug in teilweiser
Gutheissung der Berufung der Beklagten und in Abweisung der Anschlussberufung
der Klägerin das erstinstanzliche Urteil auf. Es verpflichtete die Beklagte,
der Klägerin Fr. 1'310'157.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 1995 auf
Fr. 32'000.--, seit 9. September 2000 auf Fr. 17'096.-- sowie seit 4. Mai
2004 auf Fr. 1'261'061.-- zu bezahlen. Das Obergericht wies den Antrag der
Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens ab und ging gestützt auf das
MEDAS-Gutachten davon aus, dass der krankhafte Vorzustand der Klägerin den
Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise begünstigt habe; da
ausserdem das Verschulden des Kollisionsverursachers als gering einzustufen
sei, reduzierte es den Anspruch der Klägerin um 20%, was diese an der
Berufungsverhandlung anerkannte. Der vorübergehende Haushaltsschaden bis zum
Urteil des Obergerichts wurde mit Fr. 353'886.--, der künftige mit Fr.
274'820.-- bemessen, wobei der zeitliche (monatliche) Aufwand auf der Basis
der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung 1997 (SAKE) und einem Stundenlohn
von Fr. 27.-- erfolgte. Den vorübergehenden Erwerbsschaden setzte das
Obergericht auf Fr. 182'510.--, den zukünftigen auf Fr. 396'007.-- fest. Den
Rentenschaden berechnete es aufgrund der Arbeitgeber-AHV-Beiträge und sprach
einen vorübergehenden Schaden von Fr. 6'474.-- und einen künftigen von Fr.
47'364.-- zu. Schliesslich setzte das Gericht die um 20% gekürzte Genugtuung
auf  Fr. 32'000.-- fest und sprach aus Autoinsassenversicherung Fr. 14'000.--
sowie für vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 3'096.-- zu. Das Obergericht
bestätigte sodann die Aufrechnung der Schadenzinsen bis zum Urteilstag.

D.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der Berufung
beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, den adäquaten
Kausalzusammenhang zu Unrecht bejaht, die konstitutionelle Prädisposition der
Klägerin ungenügend berücksichtigt, den Haushaltsschaden nicht konkret
ermittelt und zu Lasten der Klägerin falsch kapitalisiert; zudem habe die
Vorinstanz den Erwerbsschaden zu Unrecht nicht aufgrund des Netto-Einkommens
ermittelt, zu Unrecht ein Quotenvorrecht bei voller Schadendeckung durch die
IV angenommen, den künftigen Erwerbsschaden falsch kapitalisiert, den
Rentenschaden nicht praxisgemäss berechnet, die Genugtuung zu hoch
festgesetzt, mangels adäquater Kausalität zu Unrecht Leistungen aus
Autoinsassenversicherung zugesprochen und zusätzlich zum Schadenszins zu
Unrecht Verzugszins aufgerechnet.

E.
Die Klägerin stellt das Begehren, die Berufung sei abzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Zug stellt den Antrag, es sei in teilweiser
Gutheissung der Berufung Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'103'268.-- zuzüglich Zins zu
5% seit 1. Februar 1995 auf Fr. 32'000.--, seit 9. September 2000 auf Fr.
17'096.-- und seit 4. Mai 2004 auf Fr. 1'054'172.-- zu bezahlen. Die Klägerin
hat sich dazu geäussert, die Beklagte hat auf Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung setzt wie jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse voraus,
das in einer materiellen und formellen Beschwer besteht (BGE 126 III 198 E.
2b; 120 II 5 E. 2a) . Die Beklagte rügt unter anderem, der Haushaltsschaden
sei zu Lasten der Klägerin falsch kapitalisiert worden. Die Klägerin
verzichtet in der Antwort ausdrücklich auf eine allfällige Neuberechnung zu
ihren Gunsten. Inwiefern die Beklagte - die nach ihrer eigenen Darstellung
durch die angebliche Fehlberechnung nicht beschwert ist - ein
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der angefochtenen Kapitalisierung
des Haushaltsschadens haben sollte, ist nicht erkennbar. Zur Beurteilung
abstrakter Rechtsfragen steht die Berufung nicht zur Verfügung. Die Rüge ist
nicht zu hören, was immerhin - da ansonsten die Berufung zulässig ist - der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht entgegen steht (unten E. 6.1).

2.
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte
ableitet. Dabei ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren materiellen
Bundesrecht, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu
tragen hat (BGE 128 III 271 E. 2a/aa, mit Verweisen). Beweislosigkeit liegt
vor, wenn die anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen
nicht dem bundesrechtlichen Beweismass entsprechend von der beweisbelasteten
Partei nachgewiesen sind, die ihrerseits aus Art. 8 ZGB einen
bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch ableiten kann (BGE 122 III 219 E.
3c, mit Verweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein
Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich
erscheinen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa, mit Verweisen). Ausnahmen von diesem
Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten
ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch
Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein
strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach
nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Nach dem
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht,
wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten
derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E.
3.3 S. 325). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt nach
ständiger Rechtsprechung namentlich für den natürlichen bzw. hypothetischen
Kausalzusammenhang (BGE 107 II 269 E. 1b; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276).

2.1 Die Vorinstanz ist zutreffend und unbestritten davon ausgegangen, dass
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den
gesundheitlichen Schäden der Klägerin zu bejahen ist, wenn die Kollision
nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene Schädigung entfiele
oder anders ausgefallen wäre (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Sie hat in
Würdigung der medizinischen Befunde im MEDAS-Gutachten geschlossen, dass die
Auffahrkollision vom 1. Februar 1995 mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest
eine Teilursache für die gesundheitlichen Störungen der Klägerin bildete und
dass diese ohne das Unfallereignis nicht oder zumindest nicht in diesem
Ausmass eingetreten wären. Sie hat insbesondere festgestellt, das
Unfallereignis habe das für HWS-Verletzungen typische Zervikalsyndrom
(Halswirbelsäulensyndrom) im Sinne einer "condicio sine qua non" verursacht.
Die Vorinstanz hat aus den gutachterlichen Feststellungen ausserdem
geschlossen, dass das Unfallereignis auch für die weiteren Beschwerden
zumindest eine Teilursache bildete. Die Vorinstanz hat grundsätzlich
ausgeführt, es dürften an den von der Ansprecherin zu erbringenden Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden; der Richter müsse im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangen, dass der behauptete natürliche Kausalzusammenhang mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, wofür die blosse Möglichkeit
nicht ausreiche. Damit hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung das zutreffende
bundesrechtliche Beweismass zugrunde gelegt. Die Beklagte vermag auch nichts
dafür anzuführen, dass die Vorinstanz bei der konkreten Würdigung der Beweise
das Beweismass verkannt und etwa den natürlichen Kausalverlauf trotz
gewichtiger Bedenken bejaht hätte, da andere Ursachen als genauso möglich in
Betracht zu ziehen gewesen wären. Die Vorinstanz hat das bundesrechtliche
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend angewendet.

2.2 Die Vorinstanz hat auch das Recht der Beklagten, zum Gegenbeweis
zugelassen zu werden, nicht verletzt. Sie hat insbesondere geschlossen, dass
die von der Beklagten eingereichten bzw. beantragten unfallanalytischen und
biomechanischen Berechnungen nicht geeignet seien, die in Würdigung der
medizinischen Beweislage gewonnene Überzeugung überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. Sie hat insofern berücksichtigt, dass ein
Arzt kurz nach dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule nach
Auffahrkollision diagnostiziert hatte, was durch spätere medizinische
Untersuchungen nicht in Frage gestellt worden sei; sie hat zudem - wenn auch
im Rahmen der Beurteilung der Adäquanz unter Verweis auf die
sozialversicherungsrechtliche Praxis - festgehalten, dass auch leichte
Auffahrkollisionen zur Distorsion der Halswirbelsäule führen können und die
Kausalität zu bejahen ist, wenn wie hier die unmittelbaren Unfallfolgen
feststehen (vgl. Urteil U 193/2001 vom 24. 6. 2003, RKUV 2003 S. 357; HAVE
2004 S. 49). Sie hat die beantragten Gegenbeweise - teilweise in
vorweggenommener Beweiswürdigung - verworfen. Art. 8 ZGB ist entgegen der
Ansicht der Beklagten nicht verletzt (vgl. BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 129
III 18 E. 2.6 S. 24 f.).

3.
Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt
erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der
Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB)
entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen
zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a, mit Verweisen). Während der
natürliche Kausalverlauf als Tatfrage grundsätzlich - unter Vorbehalt der in
Art. 63 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen - im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen ist, handelt es sich bei der Adäquanz um eine Rechtsfrage (BGE 123
III 110 E. 2). Nach der Rechtsprechung unterbricht eine vom Geschädigten
gesetzte Ursache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger
gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen
Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender
Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II
519 E. 4b; vgl. auch BGE 130 III 182 E. 5.4, mit Verweisen).

Die Beklagte hält dafür, die Schwere des Unfallereignisses sei im Rahmen der
Adäquanz in dem Sinne zu würdigen, dass auch die tatsächlich feststehenden
unmittelbaren Unfallfolgen dem Schädiger überhaupt nicht zuzurechnen seien,
wenn es sich wie hier bloss um eine geringfügige, bagatelläre Kollision
handle. Sie verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung die Haftung für
tatsächlich feststehende unmittelbare Unfallfolgen unter dem Gesichtspunkt
der Adäquanz in der Regel bejaht (BGE 123 III 110 E. 3c; Urteil 4C.79/2001
vom 21. Juni 2001 E. 3a; vgl. auch Urteil 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994 E.
1d, Pra 1995 Nr. 172 S. 548; JdT 1996 I 728). Es besteht denn auch für die
von der Beklagten befürwortete Begrenzung der Haftung kein ersichtlicher
Grund. Die konstitutionelle Prädisposition bildet zudem, wie erwähnt, nach
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz entgegen der Ansicht der
Beklagten tatsächlich nicht die eigentliche Ursache des aktuellen
Gesundheitszustandes der Klägerin. Die gesundheitliche Schädigung ist
vielmehr durch die - leichte - Auffahrkollision zum Teil verursacht,
jedenfalls teilweise ausgelöst worden, indem vorbestehende Schäden
reaktiviert worden sind.

4.
Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung
des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR)
oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113
II 86 E. 1b). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne
das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung
gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der
tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er
haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen,
die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das
schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer)
ausgewirkt hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden
(BGE 113 II 86 E. 3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall
voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige
dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den
Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem
Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR
Rechnung getragen werden (BGE 113 II 86 E. 3b S. 94). An dieser Praxis hat
das Bundesgericht auch in neueren Entscheiden festgehalten (Urteil
4C.215/2001 vom 15. Januar 2002, Pra 2002 Nr. 151 S. 816; vgl. dazu
Dettwiler, Bestätigung der Rechtsprechung zur konstitutionellen
Prädisposition, HAVE 2002, S. 304 Ziff. 4; Urteil 4C.416/1999 vom 22. Februar
2000, Pra 2000, Nr. 154 S. 920; vgl. dazu Porchet, Die konstitutionelle
Prädisposition - hat das Urteil 4C.416/1999 des Bundesgerichts vom 22.
Februar 2000 etwas geändert?, HAVE 2002 S. 382; vgl. dazu auch Stephan Weber,
Zurechnungs- und Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen
Prädisposition, SJZ 1989 S. 73; Brehm, Berner Kommentar, N. 54 ff. zu Art. 44
OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. Zürich 2003, N. 422
ff., 584 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung ist praktisch
relevant für das so genannte Quotenvorrecht der geschädigten Person, das
diese vor den nachteiligen Folgen eines ungedeckten Schadens bewahren will
(BGE 113 II 86 E. 3; vgl. auch BGE 120 II 58 E. 3c S. 62).

4.1 Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu
entnehmen, dass sich die vorbestehenden Schädigungen der Klägerin mit an
Sicherheit grenzender oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall
ganz oder teilweise auf ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit zur
Haushaltsführung ausgewirkt hätten. Die Beklagte führt denn auch keinerlei
Umstände an, die nach allgemeiner Erfahrung den Schluss zuliessen, dass sich
bestimmte der nicht unmittelbar auf die Kollision zurückzuführenden Schäden
mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin früher oder später ausgewirkt hätten.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht keinen Anteil des aktuellen Schadens wegen
des vorbestehenden Gesundheitszustandes der Klägerin bei der Berechnung
ausgeschieden. Die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin hat vielmehr
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Eintritt des
Schadens begünstigt und dessen Ausmass vergrössert. Die vorbestehende
gesundheitliche Schädigung der Klägerin ist somit im Rahmen der
Ersatzbemessung nach Art. 44 OR zu berücksichtigen; da der gesamte Schaden
durch die Auffahrkollision (mit-)verursacht ist, ist bei der Anrechnung der
Leistung anderer Haftpflichtiger oder von Sozialversicherungen das
Quotenvorrecht der Klägerin zu berücksichtigen.

4.2 Die Vorinstanz hat der vorbestehenden Gesundheitsschädigung der Klägerin
durch eine Reduktion des Schadenersatzes um 20% Rechnung getragen. Sie hat
dabei insbesondere das sehr leichte Verschulden des Unfallverursachers
berücksichtigt, dem bloss eine geringfügige Unaufmerksamkeit zur Last fällt.
Die Beklagte hält dafür, dadurch werde dem Ausmass der Vorbelastung der
Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Damit verkennt sie, dass Art.
44 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion
des Schadenersatzes zubilligt (BGE 127 III 453 E. 8c, mit Hinweis).
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar im Berufungsverfahren
grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid
im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt
Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden
müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 129 III 380 E. 2). Die Beklagte gesteht ein, dass sich die
Reduktion im Rahmen der Praxis hält und sie vermag keinerlei Gesichtspunkte
zu nennen, die zu Unrecht berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden
wären; solche Punkte sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat mit der Reduktion des Schadenersatzes um 20% kein Bundesrecht verletzt.

5.
Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung
des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret
Kosten für Haushalthilfen erwachsen; zu ersetzen ist vielmehr der
wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser
Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der
Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur
Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der Wertverlust bemisst sich nach dem
Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE
127 III 403 E. 4b S. 405 f., mit Verweisen). Den für die Erledigung des
Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder
ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret
ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand im
Berufungsverfahren als Rechtsfrage überprüft werden, wobei sich das
Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1
S. 152).

5.1 Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Ermittlung des Aufwands aufgrund
statistischer Erfahrungswerte widerspreche dem Prinzip der konkreten
Schadensbemessung (vgl. BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153, mit Verweisen). Sie überschätzt damit die Möglichkeiten, die typischerweise der beweisbelasteten
Geschädigten zur Verfügung stehen, um den von ihr ohne das schädigende
Ereignis geleisteten Arbeitsaufwand im Haushalt nachzuweisen und übersieht,
dass mit repräsentativen statistischen Werten gerade ausgeschlossen werden
soll, dass auf blosse Behauptungen der Ansprecherin abgestellt werden muss.
Nicht erkennbar ist sodann, inwiefern mit den von der Beklagten befürworteten
Beweismassnahmen eines Augenscheins im Haushalt der Klägerin unter Beizug
einer gerichtlich bestellten Haushaltgutachterin und eines
hauswirtschaftlichen Gutachtens verlässlichere Feststellungen zum
erforderlichen Aufwand im Haushalt der Klägerin hätten erhoben werden können;
denn es ist nicht allein der aktuelle, sondern auch der künftige Aufwand
festzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daran festzuhalten,
dass die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) eine repräsentative
Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt bildet (BGE 129
III 135 E. 4.2.2.1 S. 155 f.).
5.2 Das Obergericht hat im vorliegenden Fall auf die Berechnung des
zeitlichen Aufwands durch das Kantonsgericht verwiesen. Dieses hatte die
tabellarischen Mittelwerte beigezogen, die in einer Abhandlung auf der
Grundlage der SAKE-Daten von 1997 nach Haushaltsgrösse und -zusammensetzung
ermittelt worden waren (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, Die Bestimmung des
Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, HAVE 2002 S. 37). Die Autoren
begründen im Einzelnen nachvollziehbar, wie sie auf der Basis der
SAKE-Erhebungen zu den Haushaltsarbeiten (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser,
a.a.O., S. 25) die Tabellen aufgrund der zentralen vier Parameter
Haushaltsgrösse, Erwerbsstatus und Geschlecht sowie Alter allfälliger Kinder
nach Mittelwerten errechnet haben (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O.,
S. 28 f.). Die kantonalen Gerichte haben kein Bundesrecht verletzt, indem sie
für die Bemessung des erforderlichen Aufwands zur Führung des Haushalts der
Klägerin auf diese Tabellen abgestellt haben.

5.3
5.3.1Die kantonalen Gerichte haben in Würdigung der Umstände angenommen, die
Klägerin hätte ab Eintritt ihrer im Zeitpunkt des Unfalls (Februar 1995)
zweijährigen Tochter in den Kindergarten, d.h. ab September 1997 eine
halbtägige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanz nahm weiter an, die
Klägerin werde bis zum Urteilsdatum (4. Mai 2004) mit der Betreuung ihrer zu
jenem Zeitpunkt zwölfjährigen Tochter dermassen beschäftigt sein, dass bis
dahin eine 100%-ige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei. Die Vorinstanzen
haben zudem in Würdigung der konkreten Sachlage die Hypothese aufgestellt,
dass die Tochter der Klägerin angesichts der Höhe der Lehrlingslöhne nicht
nur bis zur Volljährigkeit im Juni 2010, sondern bis zum 20. Altersjahr bei
der Klägerin wohnen werde.

5.3.2 Die Beklagte bringt vor, sie habe entgegen den Feststellungen der
Vorinstanz die Einteilung bis Juni 2012 anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Mai 2004 bestritten. Dabei verweist sie auf ihre einschlägigen
Plädoyernotizen, wonach davon auszugehen sei, die Tochter der Klägerin werde
nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahre 2010 nicht mehr im selben Haushalt
wohnen; daher sei der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen im Sinne von
Art. 55 Abs. 1 lit. d OG unterlaufen. Die Beklagte verkennt damit das Wesen
der Versehensrüge (Art. 63 Abs. 2 OG). Offensichtlich auf Versehen beruht
eine tatsächliche Feststellung nur dann, wenn sie darauf zurückzuführen ist,
dass die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig
(nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen
Wortlaut) wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a, mit Hinweis). Vom
offensichtlichen Versehen ist indessen die Würdigung von Beweisen zu
unterscheiden (BGE 109 II 159 E. 2b). Sobald eine Feststellung über
tatsächliche Verhältnisse auf der Würdigung von Beweisen beruht, ist ein
Versehen ausgeschlossen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II 1990, N 5.4 zu Art. 63 OG). Die
Versehensrüge steht somit für die Beanstandung der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung und der gestützt darauf getroffenen tatsächlichen Annahme,
die Tochter der Klägerin werde über die Volljährigkeit hinaus im Haushalt der
Klägerin wohnen, nicht zur Verfügung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III
73 E. 6a). Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung ist für das
Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich.

5.4 Zur Bemessung des Stundenlohns haben sich die kantonalen Gerichte an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach vom Lohnansatz einer
Hausangestellten auszugehen und dieser durch einen Qualitätszuschlag zu
erhöhen ist (BGE 129 II 145 E. 3.2.1, mit Verweisen). Sie haben den
Stundenansatz ermessensweise auf Fr. 27.-- festgesetzt, was die Beklagte als
unangemessen hoch kritisiert. Die Beklagte hält dabei die alternative
Berechnungsweise, die von Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser (a.a.O., S. 34)
für die Festlegung des Stundenansatzes vertreten wird, für eine blosse These;
sie bemerkt, es sei noch nie entschieden worden, ob danach ein
Generalistenansatz oder ein sog. gewichteter Spezialistenlohn zu verwenden
sei. Da die Beklagte somit keine Festlegung des Stundenansatzes nach anderen
Grundsätzen verlangt, besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die
bisherige Praxis - die insbesondere in Bezug auf den Qualitätszuschlag mit
beachtlichen Gründen kritisiert worden ist - zu überprüfen. Soweit die
Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 2 OR darin erblickt,
dass die kantonalen Gerichte den Stundenansatz von Fr. 27.-- für die
Agglomeration Zug-Baar-Cham festgesetzt haben, ohne wie das Handelsgericht
Zürich entsprechende Abklärungen durchzuführen, verkennt sie die Tragweite
von Art. 8 ZGB. Die Schätzung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dessen,
was in der Praxis bisher zugesprochen wurde und widerspricht Art. 42 Abs. 2
OR nicht. Im Übrigen ist nach der bisherigen Praxis nicht von Bedeutung, ob
Ausgangspunkt der durch einen Qualitätszuschlag erhöhten Stundenansätze die
üblichen Brutto- oder Nettolöhne von Hausangestellten bilden; sie werden
ermessensweise im Rahmen einer vertretbaren Bandbreite festgesetzt. Davon
sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.

5.5 Die Vorinstanzen haben sodann die Behinderung der Klägerin im Haushalt
insgesamt auf 50% geschätzt. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den
Haushaltsschaden auf drei Zeitabschnitte unterteilt wie folgt festgelegt:
- Februar 1995-August 1997 (31 Monate à 283 Stunden):
8'773 Stunden à Fr. 27.-- = Fr. 236'871, davon 50%: Fr. 118'435
- September und Oktober 1997 (2 Monate à 262 Std.):
524 Stunden à Fr. 27.-- = Fr. 14'148, davon 50%: Fr.     7'074

- November 1997 bis April 2004 (78 Monate à 222 Std.):
17'316 Stunden à Fr. 27.-- = Fr. 467'532, davon 50%: Fr. 233'766

Gesamter vorübergehender Haushaltsschaden:  Fr. 359'275

Den künftigen jährlichen Haushaltsschaden hat die Vorinstanz für zwei
Abschnitte wie folgt festgelegt:

- Urteilsdatum bis Auszug Tochter im Juni 2012 (120 Monate):
163 Stunden pro Monat à Fr. 27.-- = Fr. 4'401
oder jährlich Fr. 52'812.--, davon 50%:  Fr. 26'406.--

- Ab Auszug der Tochter: 83 Stunden pro Monat à
Fr. 27.-- = Fr. 2'241.--
oder jährlich Fr. 26'892.--, davon 50%:  Fr. 13'446.--

6.
Die kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne Unfall
eine Erwerbstätigkeit ab September 1997 zu 50% und später ab einem gewissen
Alter der Tochter zu 100% aufgenommen hätte. Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt
der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit mit dem Urteilsdatum anfangs Mai
2004 angenommen, als die Tochter elfjährig war. Die Höhe des
Erwerbseinkommens haben die Vorinstanzen aufgrund eines vom Kantonsgericht
eingeholten Gutachtens mit einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 45'257.-- für
1997 und einer jährlichen Reallohnerhöhung von 1% geschätzt. Die Beklagte
rügt, die Vorinstanz habe ihrer Berechnung bundesrechtswidrig den Bruttolohn
statt den Nettolohn zugrunde gelegt und sie habe zu Unrecht als Rentenschaden
einen Rentenverkürzungsschaden addiert.

6.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen - an den Sachverhalt gebunden, den die letzte kantonale
Instanz festgestellt hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG). Dagegen
wendet es das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die
Vorbringen der Parteien oder die Erwägungen der Vorinstanz gebunden zu sein
(BGE 130 III 136 E. 1.4). Soweit die Vorinstanzen in Würdigung der konkreten
Sachlage hypothetisch geschlossen haben, welche Erwerbstätigkeiten die
Klägerin ohne den Unfall aufgenommen hätte und - gestützt auf das von der
ersten Instanz eingeholte Gutachten - festgestellt haben, welchen Lohn die
Klägerin mutmasslich mit den hypothetischen Erwerbstätigkeiten erzielt hätte,
haben sie für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen getroffen (BGE
129 III 135 E. 2.2). Es ist dagegen zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer
Berechnung bundesrechtskonform vorgegangen ist und zutreffende Kriterien
verwendet hat (vgl. BGE 128 III 22 E. 2e, mit Hinweisen).

6.2 Nach einer älteren Praxis wurde der Rentenschaden aus Gründen der
Vereinfachung in der Weise festgelegt, dass die kapitalisierten
Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung einbezogen wurden (BGE 113 II
345 E. 1b/aa). In BGE 126 III 41 E. 3 hat das Bundesgericht die Entwicklung
der Rechtsprechung hin zu einer konkreten Berechnung des Rentenschadens
aufgezeigt und eine mögliche Praxisänderung angekündigt. Im Urteil
4C.197/2001 vom 12. Februar 2002 berechnete das Gericht in Änderung seiner
Praxis den Rentenschaden konkret durch einen Vergleich der hypothetischen,
ohne das schädigende Ereignis dem Geschädigten ausbezahlten
Versicherungsleistungen einerseits und den künftig mutmasslich ausgerichteten
Altersleistungen anderseits (E. 4b/c, Pra 2002 Nr. 152 S. 821). In diesem
Urteil wurde der Schaden aus Verlust des Erwerbseinkommens trotzdem
entsprechend der bisherigen Praxis aufgrund des Brutto-Einkommens berechnet,
was in der Lehre als nicht folgerichtig kritisiert wurde. Das Bundesgericht
folgte in einem Urteil vom 19. Dezember 2002 der kritischen Lehrmeinung (BGE
129 III 135 E. 2.2 S. 142 f.). Nach der geltenden Praxis ist daher der
Erwerbsschaden aufgrund der entgangenen Netto-Einkünfte festzulegen; der
künftige Rentenschaden ist dagegen durch einen Vergleich der hypothetisch
ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den
mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen.

6.3 Die Vorinstanz hat den entgangenen Lohn und den Rentenschaden der
Klägerin mit Verweis auf das Kantonsgerichtsurteil aufgrund des
erstinstanzlich eingeholten Gutachtens festgelegt. Danach war der Gutachter
von dem früher im Jahre 1992 erzielten Brutto-Erwerbseinkommen der Klägerin
von Fr. 45'257.-- ausgegangen und hatte eine jährliche Reallohnerhöhung von
1% berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hatte der Experte folgenden Lohn
ermittelt, wovon die Vorinstanz - unter Weiterführung der Rechnung bis 2004 -
aufgrund der eingeschränkten Erwerbstätigkeit der Klägerin 50%
berücksichtigte:

- von September bis Dezember 1997: Fr. 18'294 / 50%:   9'147.--
- 1998                                                 Fr. 48'041 / 50%:
24'021.--
- 1999                                                 Fr. 48'522 / 50%:
24'261.--
- 2000                                            Fr. 49'007 / 50%:
24'504.--
- 2001                                            Fr. 49'497 / 50%:
24'748.--
- 2002                                            Fr. 49'992 / 50%:
24'996.--
- 2003                                            Fr. 50'492 / 50%:
25'246.--
- 2004: 50'997 : 2 = Fr.25'498; 1/3 davon (4 Monate):       8'500.--

Vorübergehender Erwerbsschaden total (gerundet):  Fr. 165'423.--

Für die Ermittlung des künftigen Erwerbsschadens bis zur Pensionierung der
Klägerin mit 64 Jahren ging die Vorinstanz wiederum gestützt auf das erwähnte
Gutachten von einem durchschnittlichen Jahreslohn von brutto Fr. 53'567.--
aus. Auf dieser Basis berechnete die Vorinstanz einen Rentenschaden im Umfang
von 4,2% der Arbeitgeberbeiträge sowohl auf dem vorübergehenden
Erwerbsausfall wie auf dem kapitalisierten künftigen Erwerb.

6.4 Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe gegen Bundesrecht verstossen,
indem sie sowohl beim vorübergehenden als auch beim künftigen
(kapitalisierten) Erwerbseinkommen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 4,2% als
Rentenschaden berechnet habe, ist begründet. Da die Klägerin nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen für
einen mutmasslichen Rentenschaden im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig
nachwies, ist die Position des zugesprochenen Rentenschadens ersatzlos
aufzuheben. Die Klägerin missachtet das Novenverbot (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG), wenn sie die Berücksichtigung der kantonal verspätet vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen begehrt. Die Beklagte rügt sodann zutreffend als
Bundesrechtsverletzung, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des
Lohnausfalls vom Brutto-Lohn ausgegangen ist, also die von der Klägerin auf
ihrem hypothetischen Brutto-Lohn zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge
nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte geht von Sozialversicherungsbeiträgen
von 6,5% aus, die vom hypothetischen Brutto-Lohn in Abzug hätten gebracht
werden müssen, somit von den obligatorischen Sozialversicherungsabgaben ohne
zweite Säule, die vom mutmasslichen Brutto-Lohn abzuziehen sind. Auf der
Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich daher folgender
Netto-Erwerbsschaden:

1997:    9'147 ./. 6.5% (Fr. 595)           Fr.         8'552.--
1998:  24'020 ./. 6.5% (Fr. 1'561)        Fr.        22'459.--
1999:  24'261 ./. 6.5% (Fr. 1'577)        Fr.        22'684.--
2000:  24'505 ./. 6.5% (Fr. 1'593)        Fr.        22'912.--
2001:  24'748 ./. 6.5% (Fr. 1'609)        Fr.        23'139.--
2002:  24'996 ./. 6.5% (Fr. 1'624)        Fr.        23'372.--
2003:  25'246 ./. 6.5% (Fr. 1'640)        Fr.        23'606.--
2004:   8'500  ./. 6.5% (Fr. 552)           Fr.         7'948.--

(6.5% von Fr. 165'423: Fr.10'752)

Vorübergehender Netto-Erwerbsschaden total:  Fr. 154'672.--

Für den künftigen Erwerb ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen
Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 53'567.-- aus. Nach Abzug der obligatorischen
Sozialversicherungsleistungen von 6.5% (Fr. 3'482) ergibt sich ein
durchschnittliches jährliches Netto-Einkommen von Fr. 50'085.--.

7.
Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 13. April 2000, auf welche die
Vorinstanz über den Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt, mit
Wirkung ab 1. Mai 1997 eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Darauf, dass der Klägerin danach bei rechtzeitiger Anmeldung ein Anspruch bereits ab 1.
Februar 1996 zugestanden hätte, hat sich die Beklagte nicht berufen; deshalb
hat dieser Umstand ausser Betracht zu bleiben. Es ist zu prüfen, wieweit die
Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an die von der Beklagten
zu bezahlenden Leistungen anzurechnen sind. Das Quotenvorrecht ist zugunsten
der Klägerin zu berücksichtigen (E. 4.1).
7.1  Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor
ungedecktem Schaden bewahren; es dient nicht dazu die Geschädigte zu
bereichern (BGE 117 II 609 E. 11c, mit Verweisen). Das Bereicherungsverbot
ist im Haftpflichtrecht seit jeher als allgemeines Prinzip anerkannt (BGE 71
II 86 E. 4 S. 89; Brehm, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 42 OR; Roberto,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 29 u. 784 ff.; Rey,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, N. 211, je mit weiteren
Hinweisen). Insbesondere soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine
Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene
schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche
Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden
übertrifft (vgl. Beck, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen in
Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999 S. 242;
vgl. für das Sozialversicherungsrecht Art. 69 ATSG sowie etwa BGE 130 V 78 E.
1.2, mit Verweisen). Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die
ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für
welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (vgl.
BGE 126 III 41 E. 2, mit Verweisen). Da das Quotenvorrecht der Geschädigten
zu berücksichtigen ist, liegt eine Überentschädigung nur vor, soweit
derartige kongruente Leistungen zusammen mit der reduzierten Ersatzleistung
der Beklagten den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigen.

7.2 Eine ereignisbezogene Kongruenz ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu
bejahen ist. Deshalb kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen
sie für die finale Invalidenversicherung gegenüber dem Haftpflichtanspruch
überhaupt verlangt werden kann (vgl. Beck, a.a.O., S. 242 f.). Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Kollision, für deren Folgen der Verursacher bei der Beklagten versichert ist,
die praktisch vollständige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ebenso wie die
festgestellte 50%-ige Beeinträchtigung für die Betätigung im Haushalt bewirkt
hat. Dieses Ereignis löste aber auch die in der IV-Verfügung vom 13. April
2000 festgestellte langdauernde Krankheit aus. Die Verfügung hält fest, es
bestehe seit 2. Februar 1995 eine 70%-ige Arbeits- respektive
Erwerbsunfähigkeit im angestammten Beruf als Büroangestellte sowie bei jeder
andern ausserhäuslichen Tätigkeit. Anzufügen ist zur personellen Kongruenz,
dass die Zusatzrenten der IV für Kinderunterhalt der Klägerin zuzurechnen
sind, da sie wegen ihrer eigenen Invalidität von ihrer familienrechtlichen
Unterhaltspflicht entlastet wird, die sie sonst aus ihrem Erwerbseinkommen
und durch persönliche Fürsorge gewähren müsste (Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 276
Abs. 1, 2 ZGB).

7.3 Die sachliche Kongruenz der Rente der eidgenössischen
Invalidenversicherung mit den hier strittigen Haftpflichtansprüchen ist
sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsschaden zu bejahen. Renten
der eidgenössischen Invalidenversicherung werden im Falle der Invalidität
(Art. 4 IVG, Art. 8 ATSG) nach Art. 28 IVG sowohl erwerbstätigen wie nicht
erwerbstätigen Versicherten ausgerichtet. Dabei bemisst sich der
Rentenanspruch für Erwerbstätige durch einen Einkommensvergleich, für nicht
Erwerbstätige durch einen Tätigkeitsvergleich im Aufgabenbereich (des
Haushalts); bei Teilerwerbstätigkeit wird der Rentenanspruch nach der
gemischten Methode berechnet (BGE 125 V 146 E. 2a; bestätigt im zur
Veröffentlichung bestimmten Urteil I 634/03 vom 15. Juni 2004 E. 3.3). Diese
gemischte Methode beruht auf einer rentenauslösenden Tätigkeit von stets
100%, so dass auch bei Teilzeiterwerb und teilweiser Betätigung im Haushalt
eine Kumulation nicht möglich ist, sondern die zu beachtenden
Validentätigkeiten stets nur alternativ in Betracht kommen. Die
Invalidenrente ersetzt im Ergebnis unausgeschieden sowohl den Erwerbsausfall
wie die beeinträchtigte Tätigkeit im Haushalt durch einen bestimmten
Geldbetrag. Es kann nicht massgebend sein, ob die zuständigen IV-Behörden für
die Rentenberechnung von einer (zumutbaren und vollen) Erwerbstätigkeit
ausgehen, während die kantonalen Gerichte bei der Beurteilung der
Haftpflichtansprüche annehmen, die Geschädigte wäre ohne das schädigende
Ereignis aus invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Gründen nicht
(voll) erwerbstätig gewesen. Für die sachliche Kongruenz entscheidend ist
vielmehr, dass die Renten der Invalidenversicherung ihrer Natur nach die
Invaliditätsfolgen sowohl des Erwerbsausfalls als auch der Beeinträchtigung
der Haushaltstätigkeit entschädigen. Die Haftpflichtige hat für dieselben
Folgen aufzukommen. Da eine betragsmässige Ausscheidung im Rahmen der
Invalidenversicherung nicht erfolgt und eine Koordination in Bezug auf die
Art und den Umfang der mutmasslichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist, ist
die sachliche Gleichartigkeit der Erwerbstätigkeit und der Betätigung im
Haushalt zu bejahen.

7.4 Für die zeitliche Kongruenz ist davon auszugehen, dass sowohl die
IV-Renten wie die Haftpflichtentschädigungen den Erwerbsausfall und den
Haushaltsschaden ersetzen, die fortdauernd bzw. während der massgebenden
Zeitdauer immer wieder entstehen. Denkbar wäre daher, die IV-Leistungen für
einzelne Zeitabschnitte (z.B. monatlich oder jährlich) an die für dieselben
Zeitabschnitte geschuldeten Haftpflichtansprüche anzurechnen. Für die
Berechnung einer Überentschädigung ist auch denkbar, aus praktischen Gründen
eine Globalrechnung vorzunehmen, die freilich mit dem Grundsatz der
zeitlichen Kongruenz nicht ohne weiteres vereinbar ist (BGE 117 V 394 E. 3).
In der Lehre wird vorgeschlagen, für den bisherigen und den künftigen Schaden
je eine Periode zu bilden, wobei vorgängig eine allfällige
sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsberechnung durchzuführen und
nicht schadensadäquate Leistungen auszuscheiden seien (Weber/Schaetzle, Zeit
ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungstages auf die
Schadensberechnung, HAVE 2004 S. 110). Dieser Auffassung steht aus Gründen
der Praktikabilität dann nichts entgegen, wenn den Parteien die Möglichkeit
offen steht, bei allfälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden
eine detailliertere Berechnung zu verlangen. Im vorliegenden Fall
rechtfertigt es sich, auf der Grundlage der von den Vorinstanzen
festgestellten Veränderungen in den Verhältnissen der Klägerin monats- bzw.
jahresweise zu berechnen, wieweit der (volle) Schaden ersetzt worden ist, um
in Berücksichtigung des Quotenvorrechts den Restschaden zu ermitteln, für den
die Beklagte haftet.

7.5 Für den (bisherigen, vorübergehenden) Schaden der Klägerin aus
Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist vom vollen
Schaden auszugehen, es sind die IV-Leistungen anzurechnen und der Restschaden
ist von der Beklagten zu decken, soweit er 80% des Gesamtschadens nicht
übersteigt. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

- Februar 1995 bis August 1997: Keine Erwerbstätigkeit:
Monatlicher Haushaltsschaden 50% von 283 Std. à
Fr. 27.-- : 7'641: 2 = Fr. 3'820.50/Mt.:
Bis 1. Mai 1997 : 27 Monate à Fr. 3'820.50:
Fr. 103'153.--; davon 80%:                                       Fr.
82'523.--

Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1997:
Haushaltsschaden 4 Monate à
Fr. 3'820.50:                                    Fr.  15'282.--
./.  Rente für 4 Monate                     Fr.    8'648.--
Restschaden                                    Fr.    6'634.--   Fr.
6'634.--

- September 1997 und Oktober 1997:
Haushaltsschaden           (Fr.    7'074.--)
Erwerbsschaden  (oben E. 6.4)       (Fr.    4'276.--)
Total                                                 Fr.   11'350.--
./. Rente für 2 Monate                      Fr.     4'324.--
Restschaden                                    Fr.     7'026.--       Fr.
7'026.--

- November 1997 und Dezember 1997:
Haushaltsschaden                           (Fr. 5'994.--)
Erwerbsschaden                              (Fr. 4'276.--)
Total                                                 Fr. 10'270.--
./. Rente für 2 Monate                       Fr.   4'324.--
Restschaden                                     Fr.   5'946.--        Fr.
5'946.--

- 1998:
Haushaltsschaden                           (Fr. 35'964.--)
Erwerbsschaden                              (Fr. 22'459.--)
Total                                                 Fr.  58'423.--
./. Rente (12x2'162)                          Fr.  25'944.--
Restschaden                        Fr. 32'479.--  Fr. 32'479.--

- 1999:
Haushaltsschaden   (Fr. 35'964.--)
Erwerbsschaden   (Fr. 22'684.--)
Total     Fr.  58'648.--
./. Rente (12X2'184)                        Fr.  26'208.--
Restschaden   Fr.  32'440.--  Fr. 32'440.--

- 2000:
Haushaltsschaden   (Fr. 35'964.--)
Erwerbsschaden   (Fr. 22'912.--)
Total     Fr.  58'876.--
./. Rente (12X.2'184)  Fr.  26'208.--
Restschaden   Fr.  32'668.--  Fr. 32'668.--

- 2001:
Haushaltsschaden   (Fr. 35'964.--)
Erwerbsschaden   (Fr. 23'139.--)
Total     Fr.  59'103.--
./. Rente (12X2'238)   Fr.  26'856.--
(Kantonsgerichtsurteil S.28)
Restschaden   Fr.  32'247.--  Fr. 32'247.--

- 2002:
Haushaltsschaden   (Fr. 35'964.--)
Erwerbsschaden   (Fr. 23'372.--)
Total     Fr.  59'336.--
./.  Rente (12X2'238)  Fr.  26'856.--
Restschaden   Fr.  32'480.--  Fr. 32'480.--

- 2003:
Haushaltsschaden   (Fr. 35'964.--)
Erwerbsschaden   (Fr. 23'606.--)
Total     Fr.  59'570.--
./. Rente (12X2'238)  Fr.  26'856.--
(Obergerichtsurteil S.19)
Restschaden   Fr.  32'714.--  Fr. 32'714.--

- 2004 (4 Monate)
Haushaltsschaden   (Fr. 11'988.--)
Erwerbsschaden   (Fr.   7'948.--)
Total     Fr.   19'936.--
./. Rente (4X2'238)      Fr.    8'952.--
Restschaden   Fr.   10'984.--  Fr. 10'984.--

Total des ungedeckten Haushalts- und Erwerbsschadens bis zum Urteil der
Vorinstanz:      Fr. 308'141.--
(vom 1. Mai 1997 bis Ende April 2004: Fr. 225'618.--)
Die IV-Rente hat stets mehr als 20% des Schadens betragen. Daher kann ab 1.
Mai 1997 auch der Gesamtbetrag der nach den Feststellungen der Vorinstanzen
ausbezahlten IV-Renten von Fr. 185'176.-- (Fr. 135'940.-- plus Fr. 49'236.--)
vom Gesamtbetrag des Schadens (vorübergehender Gesamterwerbsschaden von Fr.
154'672.-- plus Gesamthaushaltsschaden von Fr. 256'122.- seit 1. Mai 1997)
bis zum vorinstanzlichen Urteil abgezogen werden. Dies ergibt insgesamt seit
1. Mai 1997 Fr. 225'618.-- (Fr. 410'794.-- abzüglich der Rente von Fr.
185'176.--). Da die Klägerin vom Unfallzeitpunkt im Februar 1995 bis 1. Mai
1997 keine kongruenten Leistungen erhalten hat, ist der Schaden bis zu diesem
Zeitpunkt von der Beklagten zudem zu 80% zu ersetzen. Dieser Schaden beträgt
Fr. 103'153.--, womit Fr. 82'523.-- (80%) hinzu zu rechnen sind. Der gesamte
Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils
beträgt Fr. 308'141.--.
7.6 Den künftigen Haushaltsschaden hat die Vorinstanz in zwei Zeitabschnitte
unterteilt (oben E. 5.5):

Bis zum Auszug der Tochter im Juni 2012 hat sie einen jährlichen
Haushaltsschaden von Fr. 26'406.--, ab Auszug der Tochter einen solchen von
Fr. 13'446.-- errechnet.

Den künftigen Erwerbsschaden bis zum Pensionsalter der Klägerin (64 Jahre)
hat die Vorinstanz auf Fr. 53'567.-- brutto festgelegt (oben E. 6.4), was ein
jährliches Netto-Einkommen von Fr. 50'085.-- ergibt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Klägerin künftig mit
IV-Leistungen von jährlich Fr. 19'188.-- rechnen können. Die jährliche
Zusatzrente für die Tochter von Fr. 7'668.-- hat die Vorinstanz bis zum 18.
Altersjahr der Tochter (Juni 2010) berücksichtigt. Da sie jedoch den Auszug
der Tochter mit der Begründung eines notorisch geringen Lehrlingslohns erst
mit 20 Jahren festgelegt hat, ist für die in Ausbildung befindliche Tochter
auch die Zusatzrente bis zu deren Auszug im Juni 2012 zu berücksichtigen
(Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl. zu Art. 25 Abs. 2 aAHVG:
BGE 108 V 54 E. 1).

Um der zeitlichen Kongruenz Rechnung zu tragen, ist bei der Anrechnung
künftiger IV-Leistungen von dieser Grundlage auszugehen:

- Mai 2004 bis Juni 2012:
Haushaltsschaden     Fr. 26'406.--
Erwerbsschaden                                              Fr. 50'085.--
Total       Fr. 76'491.--
./. IV Rente       Fr. 26'856.--

Jährlicher ungedeckter Schaden   Fr. 49'635.--

Die heute 47-jährige Klägerin erleidet bis zum Altersjahr 55 einen jährlichen
Schaden von Fr. 49'635.--, was multipliziert mit Faktor 6.97 (vgl. Tafel 3y
bei Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., S. 27 ff.) ein Kapital von
Fr. 345'956.-- ergibt.

-  Juli 2012 bis 2021:
Haushaltsschaden    Fr. 13'446.--
Erwerbsschaden     Fr. 50'085.--
Total       Fr. 63'531.--
./. IV-Rente      Fr. 19'188.--

Jährlicher ungedeckter Schaden: Fr. 44'343.--

Ab Alter 55 bis 64 erleidet die Klägerin einen jährlichen Schaden von Fr.
44'343.--. Dies ergibt multipliziert mit Faktor 5.76 (Stauffer/ Schaetzle,
a.a.O., Tafel 3y: [47-64:] 12.73 - [47-55:] 6.97; vgl. auch Schaetzle/weber,
Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Beispiel
5b) ein Kapital von Fr. 255'415.--.

- Ab 2021 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst und es
entfällt der Erwerbsschaden. Den jährlichen Haushaltsschaden haben die
Vorinstanzen unbestritten weiterhin mit Fr. 13'446.-- bemessen. Zur
Altersrente besteht keine sachliche Kongruenz, weshalb diese Leistungen nicht
zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat 80% des Haushaltsschadens nach dem
Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu ersetzen, somit Fr. 10'757.--
jährlich. Der Schaden ist solange zu berücksichtigen, als die Klägerin
mutmasslich ohne den Unfall einen eigenen Haushalt geführt hätte, d.h. auf
Aktivität zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159;
Schaetzle/weber, a.a.O., N 3.137, 3.141). Die aufgeschobene Aktivitätsrente
berechnet sich für eine 47-jährige Frau bei einem Aufschub um 17 Jahre mit
dem Faktor 6.46 (vgl. Tafel 14y bei Stauffer/Schaetzle, a.a.O., S. 168), was
einen Kapitalbetrag von Fr. 69'490.-- ergibt.
Der künftige, von der Beklagten zu ersetzende Schaden aus Erwerbsausfall und
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung beträgt Fr. 670'861.--.

8.
Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- als angemessen erachtet
und diese aufgrund des nur leichten Verschuldens des bei der Beklagten
versicherten Unfallverursachers auf Fr.  32'000.-- herabgesetzt. Die Beklagte
beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, ohne zu begründen,
inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BGE 129
III 380 E. 2 S. 382; oben E. 4.2). Im Übrigen kann der Beklagten nicht
gefolgt werden, wenn sie bestreitet, dass die Genugtuung seit dem Unfalltag
zu verzinsen sei (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Da zudem die adäquate Kausalität zu
bejahen ist (oben E. 3), ist der Einwand der Beklagten gegen den Anspruch der
Klägerin aus Insassenversicherung von Fr. 14'000.-- unbegründet. Schliesslich
stellt die Beklagte die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 3'096.-- nicht
in Frage. Auf dieser Grundlage sind der Klägerin folgende Kapitalbeträge
zuzusprechen:

Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum
vorinstanzlichen Urteil vom 4. Mai 2004:   Fr. 308'141.--

Künftiger Haushalts- und Erwerbsschaden  Fr.  670'861.--

Genugtuung       Fr.    32'000.--

Insassenversicherung     Fr.     14'000.--

Vorprozessuale Anwaltskosten    Fr.       3'096.--

Total        Fr. 1'028'098.--

9.
Die Vorinstanz hat den Schadenszins bis zum Urteil aufgerechnet und für den
gesamten Betrag einen Verzugszins ab Urteilsdatum zugesprochen. Die Beklagte
beanstandet dieses Vorgehen. Das Bundesgericht hat die Frage, ob ein solches
Vorgehen sachlich gerechtfertigt ist, ausdrücklich offen gelassen (BGE 122
III 53 E. 4c S. 57). Sie ist zu prüfen.

9.1 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt
an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft
bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser
Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er
für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren
wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE
81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des
Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben
Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein
Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 122 III 53 E. 4a/b). Der Schadenszins
wurde nach der älteren bundesgerichtlichen Praxis im Deliktsrecht linear
zugesprochen bzw. ab kantonalem Urteil als Verzugszins bezeichnet und nicht
aufgerechnet (BGE 122 III 53 E. 4c S. 56, mit Verweis auf BGE 33 II 124/133;
81 II 213 E. 5). In BGE 97 II 123 (E. 9 S. 134) schützte das Gericht die
Aufrechnung des Schadenszinses bis zum Urteil der letzten kantonalen Instanz
und die zusätzliche Berechnung eines Verzugszinses ab Urteilsdatum mangels
Bestreitung durch die Beklagte. Dabei verwies es auf BGE 81 II 38 (E. 5 u.
6), der das Abgehen von der bisherigen Praxis nicht begründet. Später hat das
Bundesgericht das Urteilsdatum der letzten kantonalen Instanz bei eigener
Berechnung unbeachtet gelassen und nach Verrechnung der jeweils aufgelaufenen
Schadenszinsen mit den Zinsen für Vorauszahlungen den Zeitpunkt des letztmals
berechneten Kapitalbetrags als Beginn der Verzinsung festgelegt (BGE 113 II
323 E. 8).

9.2 In der Lehre wird BGE 97 II 123 teilweise als aktuelle Rechtsprechung
dargestellt (vgl. Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, § 30 N. 821;
Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. Bd. I S. 257 N. 25
bei Fn. 34); zum Teil wird die Kumulation des auf den Urteilszeitpunkt der
letzten kantonalen Instanz kapitalisierten Schadenszinses mit dem Verzugszins
ausdrücklich befürwortet und die gegenteilige Ansicht abgelehnt (Brehm,
Berner Kommentar, N. 99 zu Art. 41 OR; Keller, Haftpflicht im Privatrecht,
Bd. II 2. Aufl., S. 48; vgl. auch Weber/Schaetzle, HAVE 2004, S. 98 Fn. 5, S.
110). Die Ansicht, dass sich Schadenszins und Verzugszins ihrer Natur nach
wesentlich unterscheiden sollen, wird in der Lehre bloss von einer Minderheit
vertreten (Brehm, a.a.O., N. 99 zu Art. 41 OR; vgl. auch Gauch/Schluep/ Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II 8. Aufl., N.
2998). Mehrheitlich werden Begriff und Funktion der Zinsen insbesondere im
vertraglichen und im ausservertraglichen Bereich gleichgesetzt, während
allein die Modalitäten der Entstehung unterschieden werden (Engel, Traité des
obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 647 f.; Guhl/ Koller, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 92 N. 15/17; von Tuhr/Peter,
Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1979, Bd. I
S. 71/74; Schraner, Zürcher Kommentar, N. 37 zu Art. 73 OR; Weber, Berner
Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR; Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht 3.
Aufl., S. 80 N. 27; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 257 Fn. 35; Schenker, Die
Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs, Diss. Fribourg 1987, N.
396 f.). Die herrschende Lehre steht im Einklang mit der gemeinrechtlichen
Tradition. Danach kommt der Schuldner grundsätzlich erst durch Mahnung in
Verzug, wobei es Ausnahmen gibt, unter anderem bei Forderungen aus Delikt
nach der Regel "fur semper in mora" (vgl. dazu Reinhard Zimmermann, The Law
of Obligations, S. 793 unter Verweis [Fn. 68] auf D.13.1.8.1, D 13.1.17, D.
13.1.20; Windscheid/Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 8. Aufl., § 278 S.
120 ff.).
9.3 Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die eigentlichen
Zinsen unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur sind und demselben Zweck
dienen. Eine Kumulation von Schadenszinsen mit Verzugszinsen führt daher zu
einer Bereicherung, weshalb sie in der Regel ausgeschlossen ist (Schraner,
a.a.O., N. 37 zu Art. 73 OR; Weber, a.a.O., N. 11 zu Art. 104 OR; Schenker,
a.a.O., N. 396 f.; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 257 Fn. 35; vgl. auch BGE 122
III 53 E. 4a). Die Aufrechnung laufender Zinsen führt zu einer Verzinsung von
Zinsen, das heisst zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das
Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss
Art. 105 Abs. 3 OR auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen
tragen (BGE 58 II 411 E. 6 S. 421). Das Verbot von Zinseszinsen führt im
Ergebnis dazu, dass der Schaden für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals
mit zunehmender Zeitdauer bloss linear, nicht exponentiell berechnet wird und
der entgangene Nutzen für die aufgelaufenen Zinsen grundsätzlich unbeachtet
bleibt. Während eine andere als eine lineare Zinsberechnung schon aus
praktischen Gründen kaum denkbar ist, wird die Aufrechnung von Zinsen unter
gewissen Voraussetzungen in anderen Rechtsordnungen durchaus zugelassen (vgl.
Weber, a.a.O., N. 26 zu Art. 105 OR insbesondere unter Verweis auf das
französische und italienische Recht). Das Verbot des Art. 105 Abs. 3 OR gilt
denn auch nicht generell und schliesst insbesondere die Vereinbarung der
Parteien nicht aus, bereits fällige Zinsen zum Kapital zu schlagen mit der
Folge gesamter Verzinsung auch auf dem Zins-Anteil (vgl. Weber, a.a.O., N.
149 zu Art. 73 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 105 OR; Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 362 Fn.
130). Es fragt sich jedoch, ob es sachgerecht ist, die laufenden Zinsen auf
dem Schadensbetrag im Zeitpunkt des Urteils der kantonalen Instanz
aufzurechnen, vor welcher letztmals noch neue Tatsachen vorgebracht werden
können.

9.4 Die Aufrechnung des Schadenszinses und dessen kumulative Verzinsung im
Zeitpunkt eines kantonalen Urteils steht im Gegensatz zum vertraglichen
Verzugszins (BGE 122 III 53 E. 4a, bestätigt im zur Publikation bestimmten
Urteil 4C. 96/2004 vom 13. August 2004, E. 3) und zum Genugtuungszins (BGE
122 III 53 E. 4c, mit Hinweis), ohne dass für die unterschiedliche Behandlung
eine Begründung erkennbar wäre. Ein Teil der Lehre, der die kumulative
Verzugs-Verzinsung des auf den Urteilstag aufgerechneten Schadenszinses
befürwortet, kritisiert denn auch die bloss lineare Weiterverzinsung der
Genugtuung (Brehm, a.a.O., N. 99 zu Art. 41; Keller, a.a.O., S. 48; vgl.
allerdings Weber/Schaetzle, HAVE 2004, S. 105 f.). Der Urteilszeitpunkt ist
für die Aufrechnung bisheriger Zinsen sachlich nicht einsichtig - die Zinsen
wachsen laufend an und werden allenfalls periodisch definiert. Der
haftpflichtigen Person kann nicht zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen,
solange sie ihre Haftung bestreitet und darüber nicht rechtskräftig
entschieden ist - sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Das
Argument, dass die geschädigte Person nicht voll entschädigt werden könnte,
wenn ihr über längere Zeit nicht nur der Geldersatz für ihren Schaden,
sondern auch die aufgelaufenen Zinsen vorenthalten werden, ist zwar nicht zu
vernachlässigen. Es rechtfertigt jedoch nicht die Wahl eines zufälligen
Zeitpunktes für die Aufrechnung der Zinsen; denn der pauschalierte Zinssatz -
der nach der Praxis in Analogie zu Art. 73 OR mit 5% bemessen wird (BGE 122
III 53 E. 4b S. 54) - stellt eine widerlegbare Vermutung dar und der
geschädigten Person steht der Nachweis höheren Schadens offen (vgl. Weber/
Schaetzle, HAVE 2004, S. 98 Fn. 2, mit Verweis auf BGE 121 III 176 E. 5a).
Der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen
und grundsätzlich auch im Prozess keine Zinseszinsen zuzusprechen sind, muss
nicht nur für das Vertragsrecht, sondern auch für die ausservertragliche
Haftung gelten. Soweit in der Rechtsprechung ohne ausdrückliche Begründung
davon abgewichen wurde, kann daran nicht festgehalten werden.

9.5 Dabei ist selbstverständlich, dass bei einer Kapitalisierung des
künftigen Schadens der Kapitalbetrag ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung
verzinst werden muss, um die Diskontierung auszugleichen (Weber/ Schaetzle,
HAVE 2004, S. 100/104 mit Verweis auf BGE 123 III 115). Der bis zum
massgebenden Zeitpunkt entstandene, tatsächlich berechnete Schaden ist
dagegen ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur
Bezahlung mit 5% zu verzinsen, wobei der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten bleibt. Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus
Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die
Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten
Schadenshöhe festzulegen (Brehm, La réparation du dommage corporel en
responsabilité civile, Bern 2002, N. 17/464; zustimmend Weber/Schaetzle, HAVE
2004, S. 99 Fn. 9). Im vorliegenden Fall ist der fortlaufend entstehende
Haushaltsschaden vom Zeitpunkt des Unfalls (1. Februar 1995) bis zur
Entstehung der IV-Rente (1. Mai 1997) mit einem monatlichen, konstanten
Betrag bemessen worden. Der von der Beklagten zu bezahlende Betrag von
insgesamt Fr. 82'523.-- ist auf den mittleren Verfall ab 15. März 1996 zu
verzinsen. Ab Entstehung der anzurechnenden IV-Rente hat der Haushalts- und
Erwerbsschaden zunächst wegen der mutmasslichen Aufnahme einer halben
Erwerbstätigkeit und wegen des Alters des Kindes in den ersten Monaten etwas
geschwankt und sich später wegen der kontinuierlichen Erhöhung des
mutmasslichen Verdienstes tendenziell erhöht. Wird berücksichtigt, dass der
Klägerin die IV-Renten (ohne Zins) erst ab April 1998 ausbezahlt wurden,
rechtfertigt es sich für die tendenziell progressiven Schadensbeträge
zwischen dem 1. Mai 1997 bis Ende April 2004 von insgesamt Fr. 225'618.--,
einen mittleren Verfalltag zu wählen und den Gesamtbetrag ab 1. November 2000
zu verzinsen. Der künftige Schaden von Fr. 670'861.-- ist auf der Basis der
tatsächlichen vorinstanzlichen Grundlagen auf 1. Mai 2004 kapitalisiert
worden und daher ab diesem Datum zu verzinsen. Zins für die Genugtuung von
Fr. 32'000.-- ist mit der Vorinstanz ab dem Unfalltag, d.h. ab 1. Februar
1995 zuzusprechen; für die Beträge aus Insassenversicherung sowie die
vorprozessualen Anwaltskosten von insgesamt Fr. 17'096.-- hat die Vorinstanz
unbestritten einen Zins von 5% ab Klageeinreichung, das heisst ab 9.
September 2000, zugesprochen.

10. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im
Sinne der Erwägungen abzuändern. Die Beklagte hat die Bestätigung des
angefochtenen Entscheides, das heisst eines Kapitalbetrages von Fr. 1'310'157
nebst Zins verlangt. Zuzusprechen ist ihr ein Kapital von Fr. 1'028'098.--.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der bis zum vorinstanzlichen Urteil auf
dem vorübergehenden Haushalts- und Erwerbsschaden aufgelaufene Zins von
insgesamt rund Fr. 73'000.-- (ganzer Schaden Fr. 308'141.--: Zins rund Fr.
33'000.-- auf den Fr. 82'523.-- sowie rund Fr. 40'000.-- auf den Fr.
225'618.--) im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nicht inbegriffen ist.
Sieht man im Übrigen von der abweichenden Verzinsung zu Lasten der Klägerin
ab, so dringt die Klägerin mit ihren Begehren zu etwa 11/13 durch. Es
rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr der Klägerin zu 1/6, der Beklagten zu
5/6 zu auferlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Beklagte hat der Klägerin
überdies eine reduzierte Parteientschädigung von gerundeten 2/3 zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 3 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem
Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird
aufgehoben.

2.
Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2004 wird
wie folgt neu gefasst:
" Die Beklagte hat der Klägerin  Fr. 1'028'098.-- zuzüglich Zins zu 5%
seit 15. März 1996 auf    Fr.    82'523.--
seit  1. November 2000 auf   Fr.  225'618.--
seit  1. Mai 2004 auf    Fr.  670'861.--
seit  1. Februar 1995 auf     Fr.    32'000.--
seit  9. September 2000 auf   Fr.    17'096.--
zu bezahlen."

Ziffer 1 wird bestätigt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird im Umfang von Fr. 1'500.-- der
Klägerin und im Umfang von Fr. 7'500.-- der Beklagten auferlegt.

5.
Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
6'700.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: