Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.221/2004
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4C.221/2004 /lma

Urteil vom 26. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat
Dr. Carl Gustav Mez,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Christoph Grether.

Arbeitsvertrag; Treuepflicht; fristlose Entlassung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, vom 6. April 2004.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ (Kläger) arbeitete seit 8. August 2001 bei der B.________ AG
(Beklagte) als Vorarbeiter. Noch während der Probezeit wurde er zum
Abteilungsleiter der Sparte "Tagesgeschäft" mit Wirkung ab 1. Januar 2002
befördert. Ab dem 1. Januar 2002 wurde der Lohn um Fr. 500.-- auf Fr.
6'000.-- brutto zuzüglich Spesen von Fr. 500.-- erhöht. Mit Schreiben vom 16.
Februar 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Als
Begründung gab sie an, der Kläger sei während seiner Vollzeit-Anstellung bei
der Beklagten auch als Geschäftsführer der C.________ GmbH (Konkurrenzfirma,
die den Brüdern des Klägers gehört) aufgetreten und habe Aufträge, die für
die B.________ AG bestimmt gewesen wären, an die C.________ GmbH umgeleitet.

B.
Mit Klage vom 3. April 2002 beantragte der Kläger dem Arbeitsgericht
Rheinfelden, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Lohn für die
Monate Februar und März 2002 in der Höhe von Fr. 13'000.-- sowie eine
Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR nach dem Ermessen des Gerichts von
mindestens Fr. 26'000.--, also insgesamt Fr. 39'000.-- nebst Zins zu
bezahlen. Die Beklagte verlangte widerklageweise die Verurteilung des Klägers
zur Bezahlung von Fr. 41'343.80 nebst Zins. Mit Urteil vom 25. April 2003
hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise gut und sprach dem Kläger Fr.
13'000.-- brutto nebst Zins zu. Die Widerklage wies es ab.

Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Appellation an das Obergericht
des Kantons Aargau und verlangte die Abweisung der Klage. Am 6. April 2004
befand das Obergericht, 1. Zivilkammer, die fristlose Entlassung des Klägers
für gerechtfertigt. Es sprach ihm lediglich den Lohn bis zum Empfang der
Kündigung zu, mithin Fr. 4'094.80 netto nebst Zins. Im Übrigen wies es die
Klage ab.

C.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr.
13'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Mit Berufung kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 43
Abs. 1 OG). Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von
Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Ausführungen, die sich in
unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248
E. 2c, 543 E. 2c S. 547; 126 III 189 E. 2a mit Hinweisen). Im
Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn,
sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen
gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die
entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form unterbreitet wurden (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE
130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205).

Der Kläger übt über weite Strecken seiner Berufung frei gehaltene Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und wirft dem Obergericht Willkür vor.
Sodann legt er seinen Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der
Streitsache in verschiedener Hinsicht einen von den Feststellungen des
Obergerichts abweichenden oder erweiterten Sachverhalt zugrunde, so
beispielsweise betreffend seine Handlungen für die C.________ GmbH oder
betreffend ein angeblich schlechtes Arbeitsklima. Da er sich nicht auf eine
der genannten Ausnahmen beruft, die dem Bundesgericht eine Überprüfung der
tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts erlauben, kann insoweit auf die
Berufung nicht eingetreten werden.

1.2  Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel
ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen
welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll.
Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen
Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748
f.).
Der Kläger nennt keinen bestimmten Gesetzesartikel, der verletzt worden sein
soll. Aus seinen Ausführungen geht jedoch hervor, dass er der Vorinstanz eine
Verletzung von Art. 337 OR vorwirft, indem sie die Grundsätze über die
fristlose Entlassung missachtet und einen weitaus strengeren Massstab
angelegt habe, als dies die Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgebe.

2.
2.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 2). Über das
Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen
(Abs. 3).

Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei
aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 mit
Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei
besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese
müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend
zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist. Anderseits müssen die Verfehlungen auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f. mit
Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die
erforderliche Schwere erreicht, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155; 116 II 145 E. 6a S. 150).

2.2  Lehre und Rechtsprechung anerkennen als wichtigen Grund im Sinne von
Art.
337 OR insbesondere konkurrenzierende Tätigkeiten (BGE 117 II 72 E. 4a S. 74;
104 II 28 E. 2; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 22 zu Art. 337 OR S. A 625;
Rehbinder, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 337 OR S. 132; Brühwiler, Kommentar
zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1996, N. 2b zu Art.
337 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 5e zu
Art. 337 OR). Ein Arbeitnehmer verletzt die ihm nach Art. 321a Abs. 1 OR
obliegende Treuepflicht namentlich, wenn er in ungekündigter Stellung während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses konkurrenzierende Tätigkeiten vornimmt
(BGE 117 II 72 E. 4a S. 74; 104 II 28 E. 2a S. 30 f.; Rehbinder, a.a.O., N. 5
zu Art. 321a OR; Brühwiler, a.a.O., N. 2b zu Art. 321a OR). Im Einzelnen kann
auf die zutreffende Darlegung der rechtlichen Grundlagen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden.

3.
3.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) sind folgende konkurrenzierende
Tätigkeiten durch den Kläger erwiesen: Offerte vom 24. Januar 2002 für das
Restaurant D.________ und Besprechung vom 24. Januar 2002 mit E.________,
Offerte für die Firma F.________ vom 26. November 2001, Offerte für die
Treuhand G.________ mit Verwendung der Kenntnis über die Preiskalkulation der
Beklagten, Verteilen von Visitenkarten im Zeitraum Januar 2002 an H.________,
Nachahmen der Offertvorlage der Beklagten bei den drei aufgezählten Offerten.
Die Kritik des Klägers an der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz
kann nicht gehört werden (vgl. die vorstehende Erwägung 1.1). Es ist somit
von diesen Verfehlungen des Klägers auszugehen.

Die Vorinstanz wertete dieselben als schwere Verletzung der Treuepflicht. Sie
berücksichtigte, dass die Konkurrenzierung fortgesetzt erfolgte und bereits
zu einem Zeitpunkt begann, als das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien
intakt war. Der Zeitpunkt und die Art der konkurrenzierenden Tätigkeiten
schliesse die Annahme einer zulässigen Vorbereitungshandlung aus. Der Kläger
sei bereits im November 2001 für die C.________ GmbH im Einsatz gewesen.
Zudem habe sich sein Einsatz nicht auf das Vorbereiten von Unterlagen
beschränkt, sondern er sei selber direkt im Kundenkontakt konkurrenzierend
tätig geworden.

3.2  Der Kläger wendet ein, zu seinen Gunsten spreche, dass die Drittfirma
seinen Brüdern gehöre, er also blosse Hilfeleistungen für seine engsten
Verwandten ausgeübt habe. Die Vorinstanz hat die Tatsache, dass die
Konkurrenzfirma den Brüdern des Klägers gehört, durchaus berücksichtigt, dies
aber zu Recht nicht als Entlastung in Rechnung gestellt. Sie hat zutreffend
erwogen, vom Umfang und Inhalt der vom Kläger verrichteten Tätigkeit her -
drei nachgewiesene Offerten - könnten die konkurrenzierenden Arbeiten nicht
als reine Gefälligkeitshandlungen für seine Brüder eingestuft werden. Der
Kläger hat sich selber in eine Interessenkollision hineinmanövriert. Der
Umstand, dass die Konkurrenzfirma seinen engsten Verwandten gehört, erhöhte
gerade die Gefahr, dass er die Wahrung von deren Interessen einer Verfolgung
der Interessen der Beklagten vorziehen könnte. Er kann daher aus diesem
Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig hilft ihm die
Behauptung, die fraglichen Tätigkeiten seien ausschliesslich in der Freizeit
erfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ändert dies nichts daran,
dass die betreffenden Arbeiten für die C.________ GmbH eine Konkurrenzierung
der Beklagten darstellen.

3.3  Im Weiteren macht der Kläger geltend, der Beklagten sei kein Schaden
erwachsen, weshalb die beanstandeten Tätigkeiten nicht als Konkurrenzierung
oder zumindest nicht als eine Konkurrenzierung von erheblicher Schwere
betrachtet werden könnten. Auch dieser Einwand geht fehl. In Bezug auf den
fehlenden Schaden beruft sich der Kläger auf ein Sachverhaltselement, das im
angefochtenen Urteil keine Stütze findet und daher von vornherein keine
Beachtung finden kann (vgl. Erwägung 1.1 vorne). Ohnehin vermöchte das Fehlen
eines effektiven Schadens nicht auszuschliessen, dass die beanstandeten
Tätigkeiten eine Verletzung der Treuepflicht darstellen. Nach Art. 321a Abs.
1 OR hat der Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in
guten Treuen zu wahren. Er hat insbesondere alles zu unterlassen, was den
Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (BGE 117 II 72 E. 4a). Die
Möglichkeit einer Schädigung genügt für eine Treuepflichtverletzung. Die
Offerten des Klägers richteten sich an den gleichen Kundenkreis und betrafen
gleichartige Leistungen wie die Angebote der Beklagten. Die Vorinstanz hat
die beanstandeten Tätigkeiten zu Recht als unzulässige Konkurrenzierung
qualifiziert (vgl. dazu BGE 92 II 22 E. 1d S. 25 f.).
3.4  Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeiten
für die Firma seiner Brüder unentgeltlich ausgeübt hat, nichts an der
Treuwidrigkeit seines Verhaltens. Art. 321a Abs. 3 OR verbietet zwar
ausdrücklich nur die entgeltliche Arbeit für einen Dritten. Das Kriterium der
Entgeltlichkeit charakterisiert die Schwarzarbeit. Auch bei Unentgeltlichkeit
der unzulässigen Arbeit für einen Dritten liegt indessen ein Treuebruch vor,
der unter Art. 321a Abs. 1 OR fällt (Brühwiler, a.a.O., N. 4a zu Art. 321a
OR).

3.5  Die fristlose Entlassung des Klägers wurde ohne vorgängige Verwarnung
ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen erfolgten die
Verfehlungen des Klägers wiederholt und gezielt, so dass die Beklagte auch
bei einer Abmahnung nicht darauf hätte vertrauen können, dass der Kläger die
konkurrenzierende Tätigkeit ausgerechnet im Zeitraum vor dem Ausscheiden bei
ihr unterlassen würde. - Insofern ändert auch der vom Kläger angerufene
Umstand, dass die Frist für eine ordentliche Kündigung nur einen Monat
betragen hätte, nichts daran, dass der Beklagten eine Fortsetzung des
Arbeitsvertrages bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar war (vgl. BGE
129 III 380 E. 3.2). Zum andern wiegen die Verfehlungen des Klägers schwer.
Dieser wurde zum Abteilungsleiter befördert und hatte direkten Kundenkontakt,
womit erhöhte Anforderungen an die Treuepflicht gelten (BGE 124 III 25 E. 3a;
104 II 28 E. 1 S. 30). Entgegen seiner Ansicht kann ihn die relativ kurze
Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht entlasten. Vielmehr fällt erschwerend
ins Gewicht, dass er sein treuwidriges Verhalten schon begann, als die
Beklagte umgekehrt ihm volles Vertrauen entgegen brachte und ihn grosszügig
behandelte, indem sie ihn zum Abteilungsleiter mit einer Lohnerhöhung von Fr.

500. -- beförderte und ihm im Dezember 2001 den ganzen 13. Monatslohn
ausbezahlte, obwohl ihm vertraglich nur der pro rata Anspruch zugestanden
hätte.

3.6  Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt
ausgeübt, wenn sie die konkurrenzierenden Tätigkeiten des Klägers als
wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung anerkannte. Ihr
Ermessensentscheid erweist sich auch nicht als offensichtlich unbillig, als
in stossender Weise ungerecht. Für das Bundesgericht besteht daher kein Grund
einzuschreiten.

4.
Die Berufung erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Da die ursprünglich eingeklagte Forderung Fr.
30'000.-- überstieg, ist das Verfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 343
Abs. 3 OR (vgl. BGE 115 II 30 E. 5b S. 41; 100 II 358 E. a). Die
Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Kläger zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Beklagten überdies die Parteikosten
für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: