Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.219/2004
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4C.219/2004 /lma

Urteil vom 25. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre
Jaccard,

Arbeitsvertrag; Überstundenregelung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 23. April 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger) war vom 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1999 bei der
B.________ AG (Beklagte) als Elektriker/Elektromechaniker im Innen- und
Aussendienst tätig. Als Arbeitszeit hatten die Parteien im von diesen
unterzeichneten Anhang zum Arbeitsvertrag vom 17. November 1993 40 Stunden
pro Woche vereinbart und die Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 07.30
bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr festgesetzt. Unter dem Titel
"Überstunden" wurden im gleichen Anhang die Pflicht des Arbeitnehmers zur
Leistung von Überstunden und die Modalitäten der Kompensation oder
Entschädigung von solchen umschrieben. In einem dem Anhang nach den
Unterschriften beiliegenden, mit "Spesenregelung" überschriebenen Blatt wurde
schliesslich folgendes festgehalten:
"Überstunden:
Zuschläge werden wie folgt berechnet:
Nachtzuschlag:  von 19.00 bis 24.00 Uhr  50%
von 24.00 bis 07.00 Uhr  100%
Samstage:  bis 16.00 Uhr  50%
ab 16.00 bis Montag 07.00 Uhr  100%
Sonn- und Feiertage:   100%
... "

B.
Im Dezember 2001 beanstandete der Kläger erstmals die Lohnabrechnungen. Da
keine Einigung zu Stande kam, belangte der Kläger die Beklagte am 25. April
2002 beim Arbeitsgericht Zürich auf Bezahlung von Fr. 26'424.15 nebst Zins.
Am 3. Juli 2003 hiess das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr.
12'462.45 gut. Auf Berufung beider Parteien hin wies das Obergericht die
Klage mit Beschluss vom 23. April 2004 vollumfänglich ab.

C.
Der Kläger führt dagegen eidgenössische Berufung. Er verlangt, die Beklagte
sei zu verpflichten, ihm Fr. 21'297.10 brutto nebst Zins sowie eine
Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Es ist unbestritten, dass der Kläger Überstunden geleistet hat. Die Parteien
sind sich indessen über den für diese zu bezahlenden Betrag nicht einig. Der
Kläger macht geltend, dass die an Wochentagen zwischen 16.30 und 19.00 Uhr
geleisteten Überstunden über den Normallohn hinaus mit dem gesetzlich
vorgesehenen Zuschlag von 25 % zu entschädigen seien. Das Obergericht hat den
entsprechenden Anspruch zwar nicht grundsätzlich verneint. Es hat die
eingeklagte Forderung aber dennoch abgewiesen, weil die Arbeitgeberin die
Überstunden nach 19.00 Uhr und an Wochenenden vereinbarungsgemäss mit einem
wesentlich höheren Ansatz entschädigt habe, indessen der entsprechenden
Regelung nie zugestimmt hätte, wenn sie erkannt hätte, dass sie auch noch für
die Überstunden vor 19.00 Uhr einen Zuschlag bezahlen müsse. Sie habe
insgesamt für die Überstunden mehr geleistet, als nach dispositivem
Gesetzesrecht geschuldet gewesen sei. Der gesetzliche Anspruch des Klägers
sei deshalb konsumiert.

Der Kläger erblickt darin u.a. eine Verletzung der Bestimmungen über die
Überstundenentschädigung (Art. 321c OR) und der Regeln über die Auslegung der
Verträge (Art. 18 OR).

2.
Nach Art. 321c Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden
verpflichtet, wenn Überstundenarbeit gegenüber dem zeitlichen Umfang der
Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, notwendig ist, soweit er sie zu leisten
vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Überstundenarbeit ist gemäss Art. 321c Abs. 3 OR mit dem Normallohn samt
einem Zuschlag von 25 % zu entgelten, wenn sie nicht durch Freizeit
ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich verabredet oder durch
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
Im vorliegenden Fall ist zunächst mittels Auslegung der getroffenen
Vereinbarung über die Entschädigung von Überstunden zu ermitteln, ob
hinsichtlich der Überstunden an Wochentagen in der Zeit vor 19.00 Uhr eine
abweichende Abrede im Sinne von Art. 321c Abs. 3 OR vorliegt. Nur wenn dies
bejaht wird, ist weiter zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Erfordernis der
Schriftform nach dieser Bestimmung entspricht.

2.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich
der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E.
2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Erst wenn
eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an
Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2
und Art. 64 OG; BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5, 702 E. 2.4; 127
III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit Hinweisen).
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches
Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von
Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen
tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3
S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6).

2.2 Die Vorinstanz hat keinen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen
festgestellt, den Überstundenzuschlag für die Zeit vor 19.00 Uhr
auszuschliessen. Ein tatsächlicher Wille des Klägers den Ausschluss zu
akzeptieren ergebe sich namentlich nicht daraus, dass er im Sinne eines
nachträglichen Parteiverhaltens Monatsrapport-Formulare gemäss den Vorgaben
der Beklagten ausgefüllt habe, in denen für die Überstunden in der Zeit vor
19.00 Uhr ein 0 %-Zuschlag vorgesehen sei.

Auch einen normativen Konsens hat die Vorinstanz in der Folge verneint. Sie
erwog insoweit, es lasse sich anhand des Wortlautes der getroffenen Regelung
nicht mit Bestimmtheit feststellen, ob die Parteien Zuschläge für die während
der Zeit vor 19.00 Uhr geleisteten Überstunden nicht erwähnten, weil sie
solche ausschliessen wollten, oder ob sie dazu schwiegen, weil sie davon
ausgingen, dass nur die Überstunden besonders zu erwähnen seien, für die ein
über dem gesetzlichen Minimum (25 %) liegender Zuschlag gewährt wurde, mithin
den Überstundenzuschlag für diese Zeit als selbstverständlich voraussetzten.
Angesichts des Umstands, dass es einer schriftlichen Vereinbarung bedürfe, um
die gesetzliche Regelung des Überstundenzuschlags auszuschliessen, sei eine
solche Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht indessen mit hinreichender
Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen und eine enge Auslegung angezeigt. Im
vorliegenden Fall fehle es an einer expliziten Wegbedingung der
Überstundenentschädigung, weshalb nicht von einer Wegbedingung auszugehen
sei. Zum selben Ergebnis führe auch die Unklarheitsregel.

Dieser normativen Auslegung der Vorinstanz ist beizupflichten. Es sind keine
tatsächlichen Umstände festgestellt, aufgrund derer die Parteien auf die
Wegbedingung des gesetzlich vorgesehenen Überstundenzuschlags für die Zeit
vor 19.00 Uhr schliessen durften bzw. mussten, obwohl eine solche im Wortlaut
der Überstundenregelung nicht klar zum Ausdruck gebracht worden war. Fehlt es
insoweit schon an einem Konsens, stellt sich die Frage der Formgültigkeit der
Wegbedingung nicht.

3.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass
sich der Kläger auf seine Forderung um Entschädigung der vor 19.00 Uhr
geleisteten Überstunden mit einem Zuschlag die Zahlungen anrechnen lassen
muss, die für nach 19.00 Uhr und am Wochenende geleistete Überstunden über
den gesetzlichen Mindestansatz hinaus ausgerichtet worden sind.

3.1 Wie schon in den kantonalen Verfahren hält die Beklagte dafür, sie habe
sich nur deshalb zu den grösseren Zahlungen für die Zeit nach 19.00 Uhr
verpflichtet, weil für die Zeit vorher kein Zuschlag geschuldet sei. Soweit
auch für die Zeit vor 19.00 Uhr ein Zuschlag geschuldet sei, könne folglich
die Vereinbarung, für die Zeit nach 19.00 Uhr einen höheren Zuschlag zu
bezahlen, nicht mehr verbindlich sein und die entsprechenden Leistungen seien
nicht geschuldet. Es gelte für alle Überstunden ausschliesslich die
gesetzliche Regelung. Werde diese angewendet, habe der Kläger das Geschuldete
per Saldo bezahlt erhalten.

3.2 Die Vorinstanz ging insoweit davon aus, dass die Parteien die getroffene
Überstundenregelung als einheitlich Ganzes erachtet hätten, zumal auch der
Kläger nicht behaupte, dass die höheren Zuschläge unabhängig von deren
Regelung für die erste Stufe der Überstunden (vor 19.00 Uhr) so vereinbart
worden wären. Darin kann allerdings keine dahingehende tatsächliche
Feststellung erblickt werden, dass die Parteien im Sinne einer einheitlichen
Gesamtregelung die Entschädigung für die vor 19.00 Uhr geleisteten
Überstunden wegbedungen und dafür diejenigen nach 19.00 Uhr und am Wochenende
mit einem höheren Ansatz vergütet haben wollten, dass also nach dem
übereinstimmenden Parteiwillen mit der Mehrvergütung für die Überstunden nach
19.00 Uhr ein Ausschluss des Zuschlags für die Zeit vor 19.00 Uhr einhergehen
sollte. Dies stünde in klarem Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung,
dass kein tatsächlicher (und kein normativer) Konsens über den Ausschluss des
Überstundenzuschlags für die Zeit vor 19.00 Uhr auszumachen und insoweit
keine gültige Vereinbarung zustande gekommen ist. Fehlt ein entsprechender
Konsens, durfte die Vorinstanz nicht, ohne einen unauflösbaren Widerspruch
(Art. 51 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 4 zu Art. 51 OG S. 365) zu schaffen,
feststellen, dass die Parteien die Entschädigung von Überstunden im Rahmen
eines einheitlichen Ganzen hatten regeln wollen, in welchem der Ausschluss
des Überstundenzuschlags für die Zeit vor 19.00 Uhr mit einem höheren
Zuschlag für die Zeit nach 19.00 Uhr und am Wochenende ausgeglichen wird. Die
vorinstanzlichen Feststellungen können daher nur so verstanden werden, dass
die Parteien sich darüber einig waren, die Überstunden für die Zeit nach
19.00 Uhr und am Wochenende mit einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zu
entschädigen, insoweit also eine gültige Vereinbarung vorliegt, und dass die
Beklagte im Weiteren den Willen hatte, den Zuschlag für die vor 19.00 Uhr
geleisteten Überstunden im Rahmen eines einheitlichen Ganzen auszuschliessen,
darüber aber kein Konsens besteht.

3.3 Es kann sich demnach nur Fragen, ob die im Rahmen des Arbeitsvertrags
getroffene Regelung über die Entschädigung von Überstunden in der Zeit nach
19.00 Uhr und am Wochenende wegen eines Erklärungsirrtums (Art. 24 Abs. 1
Ziff. 3 OR) oder eines Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) auf
Seiten der Beklagten unverbindlich ist.

3.3.1 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss
in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt
ein Irrtum namentlich, wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem
Umfange versprochen hat, als es sein Wille war (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR;
vgl. dazu BGE 105 II 23 E. 2a). Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Differenz zwischen gewollter und tatsächlich vereinbarter Leistung als
erheblich betrachtet werden kann, ist auf die Umstände des Einzelfalls
abzustellen (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 24 OR mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis). Ein wesentlicher Irrtum ist auch der so
genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen kann sich derjenige
Vertragsschliessende berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt
geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war, und den er zudem
nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des
Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 123 III 200 E. 2
S. 202; 118 II 58 E. 3b S. 62, 297 E. 2 S. 299). Neben der subjektiven
Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch
objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen
Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint
(Schmidlin, Berner Kommentar, N. 63 ff. zu Art. 23/24 OR; Schwenzer, a.a.O.,
N. 20 ff. zu Art. 24 OR).

3.3.2 Das Gesetz sieht vor, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zum
Normallohn zu entschädigen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Eine solche Vereinbarung muss zum Schutz des Arbeitnehmers schriftlich
erfolgen. Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, den vom Gesetz
vorgesehenen Anspruch nicht hinreichend klar und den Formerfordernissen
entsprechend ausgeschlossen, hat das regelmässig zur Folge, dass die
Arbeitgeberin mehr leisten muss, als sie beim Vertragsabschluss subjektiv
zuzugestehen eigentlich bereit gewesen ist. Das Gesetz bezweckt genau diese
Mehrleistung (vgl. zur teilzwingenden Natur von Art. 321c Abs. 3 OR: BGE 124
III 469 E. 2, bestätigt in BGE 126 III 337 E. 7b). Dürfte in dieser
gesetzlich gebotenen und bemessenen Mehrleistung eine Leistung in erheblich
grösserem Umfang im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR erblickt werden, so
könnte in diesen Fällen immer der ganze vereinbarte Inhalt des
Arbeitsvertrages in Frage gestellt werden. Der in Art. 321c OR vorgesehene
Zuschlag für Überstunden würde diesfalls regelmässig illusorisch, weil der
Arbeitgeber dann auch geltend machen könnte, dass er den Normallohn in der
vereinbarten Höhe nicht zugestanden hätte und dieser insoweit auf das Übliche
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 OR herabzusetzen wäre und mit dem dieses Mass
übersteigenden Anteil die Überstunden abzugelten wären. Aus den gleichen
Gründen verbietet es sich, das Nichtbestehen der Pflicht zur Erbringung einer
Mehrleistung für die Überstunden, die nicht rechtsgültig wegbedungen wurde,
als objektiv notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR zu betrachten.
Vorliegend kann auch vom Umfang der klägerischerseits erhobenen Nachforderung
her nicht von einer Leistung in erheblich grösserem Umfang im Sinne von Art.
24 Abs. 1 Ziff. 3 OR gesprochen werden. Zur Beurteilung der Erheblichkeit
sind dabei die gesamten vertraglichen Leistungen und Gegenleistungen zu
berücksichtigen, da die Höhe einzelner Teil- oder Mehrleistungen regelmässig
diejenige der anderen Leistungen, wie namentlich den Normallohn, beeinflusst.
In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Wesentlichkeit des Irrtums
bejaht hat, wich die versprochene von der gewollten Leistung regelmässig um
ein Vielfaches ab (BGE 105 II 23 E. 2a: Fr. 1'380.- statt Fr. 13'800.--;
Urteil C.122/1977 vom 18. Oktober 1977, in SJZ 77/1981 Nr. 12 S. 44 f.:
dreifache Höhe des Bürgschaftsbetrages). Immerhin hat das Bundesgericht auch
schon ein Abweichen um ca. 50 % genügen lassen (BGE 82 II 576 E. 6). Im
vorliegenden Fall ist die Abweichung zwischen gewollter und versprochener
Leistung weit geringer. In der fraglichen Zeit zwischen April 1997 und August
1999 hat die Beklagte dem Kläger für seine vertraglichen Arbeitsleistungen
insgesamt rund Fr. 300'000.- ausgerichtet. Dieser fordert eine Nachzahlung
von ungefähr Fr. 26'000.-. Die Differenz beträgt somit nicht einmal 10 %. Von
Erheblichkeit kann insoweit nicht gesprochen werden. Diese Überlegungen
greifen auch, soweit die Beklagte einen Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR geltend macht. Auch insoweit könnte die Nichtentstehung einer
Forderung nur dann als objektiv notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet
werden, wenn sie einen Betrag ausmacht, der auch im Sinne von Art. 24 Abs. 1
Ziff. 3 OR erheblich ist.

3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie
entschied, mangels gültigen Ausschlusses des Zuschlags für die an Wochentagen
vor 19.00 Uhr geleisteten Überstunden sei die ganze Parteiregelung über die
Entschädigung von Überstunden dahingefallen und im Sinne einer Lückenfüllung
durch die dispositive Regelung von Art. 321c Abs. 3 zu ersetzen, mithin auf
sämtlichen Überstunden bloss ein Zuschlag von 25 % zuzuerkennen.

4.
Den gegen die Klage erhobenen Einwand der Beklagten, die Geltendmachung der
Überstundenentschädigung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, hat die Vorinstanz
dagegen zu Recht verworfen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann aus dem blossen Umstand, dass mit der Geltendmachung der
Überstundenentschädigung zugewartet wurde, nicht auf einen Rechtsmissbrauch
geschlossen werden. Für eine solche Forderung besteht keine besondere
Verwirkungsfrist. Vielmehr ist deren Geltendmachung während der
Verjährungsfrist jederzeit möglich. Rechtsmissbrauch wegen verspäteter
Geltendmachung ist dabei nur unter ausserordentlichen Umständen anzunehmen
(BGE 129 III 171 E. 2.4 S. 176, 493 E. 5.1 S. 498; 116 II 428 E. 2). Solche
sind hier nicht festgestellt.

5.
Die Berufung erweist sich somit als begründet und das angefochtene Urteil ist
aufzuheben. Das Obergericht hat sich, ausgehend von seiner unzutreffenden
Rechtsauffassung, nicht über die Anzahl der vor 19.00 Uhr geleisteten und mit
einem Zuschlag von 25 % zum Normallohn zu entschädigenden Überstunden und
über die betragsmässige Höhe der dafür geschuldeten Lohnzuschläge geäussert.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhalts in
quantitativer Hinsicht und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen,
auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen
Verfahren, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Art. 159 Abs.
6 OG).

Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren
kostenlos (Art. 343 OR). Die Beklagte hat den Kläger indes dem Prozessausgang
entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. April 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Ergänzung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: