Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.203/2004
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4C.203/2004 /mks

Urteil vom 15. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________ Generalunternehmung AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
C.________ Architekten AG,,
Litisdenunziatin und Nebenintervenientin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher,

Werkvertrag; Werklohn,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. März
2004.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG lieferte und montierte im Spätsommer/Herbst 1992 an einem
Neubauprojekt an der E.________strasse in Zürich die Fenster für einen Betrag
von insgesamt Fr. 107'439.--. Sie erhielt dafür eine Anzahlung von Fr.
54'000.--. Die unbezahlt gebliebene Restforderung von Fr. 53'439.-- trat sie
am 17. Mai 1999 an die B.________ AG, Zug (Klägerin), ab.

B.
Die Klägerin machte den Zahlungsausstand am 3. April 2000 beim Kantonsgericht
Glarus gegen die A.________ AG (Beklagte), geltend. Die Beklagte verkündete
in der Klageantwort der C.________ AG (Litisdenunziatin), den Streit. Diese
schloss sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2001 der
Klägerin als Nebenintervenientin an. Das Kantonsgericht bejahte mit Urteil
vom 21. August 2001 insbesondere die Passivlegitimation der Beklagten, die
von dieser bestritten worden war, und hiess die Klage im Umfang von Fr.
53'439.-- nebst 6% Zins seit 14. April 1994 und Zahlungsbefehlskosten gut.
Eine dagegen erhobene kantonalrechtliche Berufung der Beklagten wies das
Obergericht des Kantons Glarus am 18. März 2004 ab und bestätigte das Urteil
des Kantonsgerichts vollumfänglich.

C.
Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des
Obergerichts vom 18. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell
sei die Angelegenheit zur Feststellung und Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Litisdenunziatin hat
sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beklagte hält dafür, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil
das angefochtene Urteil den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG (recte
wohl Art. 51 Abs. 1 lit. c OG) nicht genüge. So nenne es keine Bestimmung des
eidgenössischen Zivilrechts, auf die sich die Annahme, die Beklagte sei als
Bauherrin bzw. Generalunternehmerin beim Neubau an der E.________strasse in
Zürich beteiligt und daher bezüglich der eingeklagten Forderung
passivlegitimiert, abzustützen vermöchte.

Nach Art. 51 Abs. 1 lit. c OG ist in den kantonalen Entscheiden anzugeben,
inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder
ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht. Diese Vorschrift soll dem
Bundesgericht die Prüfung der Frage erleichtern, inwieweit auf eine Berufung,
auf die hin nur die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen ist, eingetreten
werden kann und festzustellen, ob die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den
festgestellten Tatsachen dem eidgenössischen Recht entsprechen (Poudret,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 4 zu
Art. 51 OG S. 367 ; Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 185; vgl.
auch BGE 59 II 397 E. 1). Im vorliegenden Fall steht ausser Frage und geht
aus dem angefochtenen Urteil hinreichend klar hervor, dass die Vorinstanz die
Beklagte in Anwendung von eidgenössischem Recht, und zwar von Art. 363 ff.
OR, zur Bezahlung der Werklohnforderung der Klägerin verpflichtet hat. Soweit
die Vorinstanz im Hinblick auf die Beurteilung der Passivlegitimation der
Beklagten in Würdigung von Beweisen tatsächliche Feststellungen traf, steht
ein Vorgang in Frage, der von vornherein nicht bundesrechtlich geregelt ist
(vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist
nicht erforderlich.

2.
Die Beklagte macht weiter geltend, das angefochtene Urteil genüge den
Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 1 OG nicht, liege doch kein
genaues Sitzungsprotokoll vor und enthalte das Urteil keine Wiedergabe der
Plädoyers vom 7. März 2003, sondern einen blossen Hinweis auf das
Handprotokoll des Gerichtsschreibers.

Wird in der Berufung ein Vorgehen nach Art. 51 f. OG beantragt, so muss
dargetan werden, dass der beanstandete Mangel den Sachentscheid beeinflusst
hat (BGE 119 II 478 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Die Beklagte schweigt sich
jedoch dazu aus. Sie behauptet namentlich nicht, die Vorinstanz habe
wesentliche Parteivorbringen, die anlässlich der mündlichen Verhandlung
vorgebracht worden seien, nicht in einem Protokoll festgehalten und in der
Folge nicht berücksichtigt. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen
(vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 154 Anm. 25 und S. 168 f.).

3.
In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der
angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht seiner
Entscheidung im Berufungsverfahren die Feststellungen der letzten kantonalen
Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, es wäre
denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder
bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter
Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend
klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art.
63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S.
205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an
der Beweiswürdigung des Sachrichters kann mit der Berufung nicht vorgebracht
werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 59 E.
2a, 189 E. 2a; 119 II 84 E. 3).

4.
Im kantonalen Verfahren war in erster Linie strittig, ob die Beklagte im
Rahmen des Bauprojekts E.________strasse als Generalunternehmerin und
Bestellerin im Sinne von Art. 363 und Art. 372 Abs. 1 OR der von der
D.________ AG gelieferten und montierten Fenster auftrat und daher zur
Bezahlung des Werklohnes an die Klägerin als Zessionarin der
Werklohnforderung verpflichtet ist, ihr also hinsichtlich der entsprechenden
Forderung die Passivlegitimation zukommt. Die Beklagte rügt, das angefochtene
Urteil, mit dem die Vorinstanz ihre Passivlegitimation bejaht habe, beruhe in
verschiedener Hinsicht auf offensichtlichen Versehen und überdies auf einer
Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB.

4.1 Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn
die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h.
nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen
Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68
E. 3b). Es ist, wie aus dem Begriff des Versehens folgt, die in Wirklichkeit
- nämlich ohne das Versehen - nicht gewollte Feststellung. Nicht in ihrer
wahren Gestalt wird eine Aktenstelle beispielsweise wahrgenommen, wenn die
Vorinstanz sich verliest, ihrerseits eine Missschreibung in den Akten
übersieht oder den offensichtlichen Zusammenhang einer Aussage mit andern
Dokumenten oder Äusserungen verkennt (BGE 115 II 399 E. 2 mit Hinweis). Ein
Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der
Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei
der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen,
also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist.
Erforderlich ist weiter, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst
(BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, a.a.O., N. 1.6.3. zu Art. 55 OG S. 445,
N. 5.1 zu Art. 63 OG). Das Bundesgericht muss in der Lage sein, die
irrtümliche Sachverhaltsfeststellung aufgrund des Aktenstückes sogleich zu
berichtigen, ohne die Sache nach Art. 64 OG zur Ergänzung des Sachverhalts an
die kantonale Instanz zurückweisen zu müssen (Poudret, a.a.O., N. 1.6.3 zu
Art. 55 OG S. 445). Betrifft das Versehen nur einen Ausschnitt der
Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz einer Indizienkette oder eine von
mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls
läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung
hinaus und ist von vornherein nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138; Poudret,
a.a.O., N 1.6.3 zu Art. 55 OG S. 445). Die Rüge, die Beweiswürdigung sei
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich, namentlich weil sie mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, kann einzig im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden (vgl. BGE 114 II 289 E.
2a S. 291; zum Willkürbegriff vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1,173 E. 3.1, je mit
Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der Passivlegitimation von der
Feststellung aus, dass über die Fensterlieferung offensichtlich kein
schriftlicher Werkvertrag bestehe. Die Beklagte macht geltend, diese
Feststellung, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. So liege für die
Fenster eine Rechnung der D.________ AG bei den Akten, in der eine
"Ausführung nach Vertrag" erwähnt werde. Darunter könne nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch sowie in Anbetracht der erforderlichen technischen
Spezifizierungen nur gerade ein schriftlicher Vertrag verstanden werden,
abgesehen davon, dass schriftliche Werkverträge bei Aufträgen dieser Art und
im Umfang von über Fr. 100'000.-- ohnehin üblich seien.

Die Beklagte behauptet damit nicht, aus der Fensterrechnung liesse sich eine
direkte Aussage über das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages entnehmen.
Ihre Vorbringen, mit denen sie geltend macht, die Vorinstanz hätte aufgrund
der Fensterrechnung auf das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages
schliessen müssen, laufen vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus, die in einem Editionsverfahren
geschlossen hat, es bestehe kein schriftlicher Werkvertrag über die Lieferung
und Montage der Fenster. Dass die Vorinstanz die fragliche Rechnung in den
Akten schlicht übersehen habe, als sie die beanstandete Feststellung traf,
macht die Beklagte darüber hinaus nicht geltend. Es sind denn auch keine
klaren Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine entsprechende Annahme sprechen
würden (vgl. vorstehende Erwägung 4.1). Es kann somit nicht davon die Rede
sein, dass die vorinstanzliche Feststellung, es bestehe kein schriftlicher
Werkvertrag, auf einem offensichtlichen Versehen beruhe.

4.3 Die Vorinstanz leitete die tatsächliche Stellung der Beklagten als
Generalunternehmerin und damit als Schuldnerin unter anderem aus einem
Architektenvertrag vom 11. Februar 1991 betreffend den Neubau an der
E.________strasse in Zürich ab. Sie hielt fest, dieser Vertrag, mit dem die
Litisdenunziatin den Architekturauftrag erhalten habe, sei von der Beklagten
als Auftraggeberin mitunterzeichnet worden. Auch wenn der für die Beklagte
unterzeichnende F.________, wie die Beklagte behaupte, nicht für sie
zeichnungsberechtigt gewesen wäre, sei dessen Handeln von der Beklagten auf
jeden Fall nachträglich genehmigt worden, indem sie eine vom Architekten
erstellte Kostenabrechnung genehmigt habe, und müsse sie sich das Handeln
entgegenhalten lassen. Darüber hinaus berücksichtigte die Vorinstanz
verschiedene weitere Aktenstücke als Indizien dafür, dass die Beklagte
Bestellerin der Fenster war, insbesondere ein Schreiben von G.________ vom 8.
Juli 1999 an das Vermittleramt Glarus, die Vorbringen des Rechtsvertreters
der Beklagten in einem Verfahren vor Handelsgericht Zürich über deren
Eigenschaft als Generalunternehmerin beim streitbetroffenen Neubau und die
Einwilligung der Beklagten in einen Vergleich betreffend das
Architektenhonorar vor Handelsgericht Zürich. Es kann dazu auf die
einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die
Vorinstanz hielt es aufgrund dieser Beweismittel für erstellt, dass die
Beklagte beim Bauprojekt E.________strasse als Generalunternehmerin wirkte
und als solche Bestellerin der Handwerksleistungen der D.________ AG war.
Damit hat sie eine tatsächliche Feststellung getroffen, die auf
Beweiswürdigung beruht und an die das Bundesgericht im Berufungsverfahren
grundsätzlich gebunden ist (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 3; BGE 97 II
53 E. 4; Poudret, a.a.O., N. 4.2.1.4 zu Art. 63 OG).

Die Beklagte macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe dabei übersehen,
dass die D.________ AG in ihrer Fensterrechnung selber angegeben habe,
gegenüber wem ihr die Forderung zustehen solle, nämlich gegenüber der
H.________-Genossenschaft, nicht aber gegenüber der Beklagten. Ferner sei ihr
entgangen, dass F.________, der den in Frage stehenden Architektenvertrag für
die Liberale Wohnbauförderungs-Genossenschaft und die Beklagte gleichzeitig
als Auftraggeber unterzeichnete, für die Beklagte nie zeichnungsberechtigt
gewesen sei. Genehmigungshandlungen mit Bezug auf das Wirken von F.________
liessen sich dem angefochtenen Urteil entgegen der vorinstanzlichen Erwägung
nicht entnehmen. Sodann habe die Vorinstanz namentlich übersehen, dass
Dritten gegenüber einzig die H.________-Genossenschaft als Bauherrin
aufgetreten sei und sämtliche relevanten Dokumente auf deren Namen lauteten,
wie namentlich Baugesuchsunterlagen, Versicherungspolicen, Finanzrapporte der
Litisdenunziatin oder Pläne und Beschriebe der Litisdenunziatin.

Diese Vorbringen betreffen allesamt Ausschnitte aus der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, indem damit einzelne Elemente der Indizienkette in Frage
gestellt werden, auf deren Grundlage die Vorinstanz auf die Schuldnerstellung
der Beklagten schloss. Dass die Feststellung, wonach sie als Bestellerin
aufgetreten sei, mit einem ganz bestimmten Aktenstück in offensichtlichem
Widerspruch stehe, wogegen die Versehensrüge nach dem vorstehend Ausgeführten
einzig weiterhelfen könnte, macht die Beklagte nicht geltend (vorstehende
Erwägung 4.1; vgl. dazu Birchmeier, a.a.O., N. 9f zu Art. 55 OG, S. 210;
Poudret, a.a.O., N. 1.6.3. zu Art. 55 OG S. 445). Ihre Vorbringen laufen
vielmehr sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf eine im
Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
hinaus und sind daher nicht zu hören.

4.4 Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, die
Vorinstanz habe Art. 38 OR verletzt, indem sie aus der Genehmigung einer
Abrechnung des Architekten auf eine Genehmigung des von F.________
unterzeichneten Architektenvertrages durch die Beklagte geschlossen habe. Es
kann indessen offen bleiben, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie aus der Genehmigung der Abrechnung auf eine Genehmigung des
Architektenvertrages geschlossen hat, da gegebenenfalls wiederum lediglich
ein Element aus der für die Passivlegitimation beweisbildenden Indizienkette
in Frage gestellt würde, deren Würdigung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht zu prüfen ist und von der Beklagten auch nicht
zulässigerweise im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde angefochten
wurde (vgl. zur letzteren Möglichkeit Erwägung 4.1 vorne). Unter diesen
Umständen fehlt der Beklagten ein Interesse an der Beurteilung dieser
Rechtsfrage.

4.5 Die Beklagte rügt schliesslich als Verletzung des Beweisführungsanspruchs
nach Art. 8 ZGB, dass die Vorinstanz auf die Anhörung des Zeugen F.________
verzichtet habe. Wie die Beklagte selber ausführt, lehnte die Vorinstanz die
Einvernahme dieses Zeugen indes mit Hinweis auf die Aktenlage ab, nach der
die Passivlegitimation der Beklagten erwiesen sei, und weil der Zeuge
insoweit glaubwürdig nichts mehr anderes aussagen könne. Damit hat die
Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, die durch Art. 8
ZGB nicht ausgeschlossen wird (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; 114 II 289 E.
2a S. 291). Was die Beklagte zur Begründung ihrer Rüge der Verletzung dieser
Bestimmung vorbringt, läuft denn auch auf blosse Kritik an der
(vorweggenommenen) Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus, die im
Berufungsverfahren nicht zu hören ist.

4.6 Damit steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beklagte als
Bestellerin der von der D.________ AG erbrachten Handwerkerleistungen
aufgetreten ist. Die auf der abweichenden Sachverhaltsdarstellung der
Beklagten gründende Rüge der Verletzung von Art. 1 und Art. 363 OR ist nicht
zu hören. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
Beklagte gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen und die genannten
Bestimmungen zur Zahlung des ausstehenden Werklohnes verpflichtete.

5.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: