Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.201/2004
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4C.201/2004 /lma

Urteil vom 22. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Sandra Schreiner.

Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 11. November 2003.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ (Kläger) war seit 1. August 1998 bei der B.________ AG
(Beklagte)
angestellt. Am 8. November 2002 beantragte er mittels Ferienformular den
Bezug von Ferien für den 23., 24. (Halbtag) und 27. Dezember 2002, was die
Beklagte ablehnte. Am 18. Dezember 2002 wurde der Kläger schriftlich
verwarnt. Unter dem Titel "Unbewilligte Ferien vom 23.12.-27.12.02" erhielt
er folgende Mitteilung: "Im Namen der Geschäftsleitung machen wir Sie darauf
aufmerksam, dass ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne bewilligte Ferien die
sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutet." Nachdem der Kläger am
23. Dezember 2002 nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 fristlos. Als
Begründung gab sie das Fernbleiben des Klägers von der Arbeit trotz
schriftlicher und mündlicher Verwarnung an.

B.
Am 31. Januar 2003 klagte der Kläger beim Bezirksgericht Arlesheim auf
Aufhebung der fristlosen Kündigung und Verurteilung der Beklagten zur
Bezahlung von insgesamt Fr. 15'160.65. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 schützte
die Bezirksgerichtspräsidentin zu Arlesheim die Klage im Umfang von Fr.
1'667.-- netto, für die Mehrforderung wies sie die Klage ab. Der
zugesprochene Betrag betrifft die mit lediglich Fr. 22.--/h bezahlten 456
Überstunden und entspricht der Differenz zum geschuldeten Betrag von Fr.

26.10 /h, ausmachend Fr. 1'869.60 brutto bzw. Fr. 1'667.-- netto. Zur
Abweisung gelangten die Forderungen im Zusammenhang mit der fristlosen
Entlassung und der Anspruch auf den 13. Monatslohn (und darauf erhobene
Spesenansprüche).

Auf Appellation des Klägers hin bestätigte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, am 11. November 2003 das
erstinstanzliche Urteil.

C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu
verurteilen, ihm den Betrag von Fr. 15'160.95 zu bezahlen nebst Zins zu 5 %
seit 1. Februar 2003.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche
Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen
sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von
Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Ausführungen, die sich in
unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 543
E. 2c S. 547; 126 III 189 E. 2a mit Hinweisen). Unbeachtlich sind ebenfalls
blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht
verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (BGE 126 III 198 E.
1d; 115 II 83 E. 3 S. 85).

Soweit der Kläger sich damit begnügt, auf die Ausführungen in seinen
kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, kann darauf nicht eingegangen
werden.

2.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 343
Abs. 4 OR. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz auf anderthalb Seiten
die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben habe, die
Appellationsbegründung dagegen nur auf wenigen Zeilen erwähne. Indem die
Vorinstanz eine solche Grundlage für die freie Beweiswürdigung schaffe,
verletze sie die Offizialmaxime.

Im Unterschied zur im Zivilprozess üblichen Verhandlungsmaxime, nach welcher
die Parteien den Prozesstoff einbringen müssen und nur über Bestrittenes
Beweis zu führen ist, verpflichtet Art. 343 Abs. 4 OR den Richter, den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise nach freiem Ermessen
zu würdigen, ohne dass ihn irgendwelche Regeln über die Beweiswürdigung
binden (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 14
und 15 zu Art. 343 OR). Die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime
gemäss Art. 343 OR entbindet die Parteien nicht von der aktiven Mitwirkung im
Prozess. Die Parteien tragen vielmehr auch im Bereich dieser
Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen
vorgebracht werden; ebenso sind sie gehalten, die allenfalls zu erhebenden
Beweise zu bezeichnen (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107; 107 II 233 E. 2c S.
236; vgl. auch BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f.). Die richterliche
Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den
rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107; 117 V 282
E. 4a). Ebenso wenig ist verlangt, dass sämtliche Ausführungen der Parteien
in der schriftlichen Urteilsbegründung (detailliert) wiedergegeben werden.

Der Kläger legt nicht konkret dar und es ist nicht ersichtlich, welche
rechtserheblichen Sachverhaltselemente die Vorinstanz nicht abgeklärt haben
soll. Wenn er im Zusammenhang mit den "fehlenden Stunden" geltend macht, die
Offizialmaxime hätte von der Vorinstanz verlangt, die Lohnabrechnungen Punkt
für Punkt nachzuvollziehen, bis sie finde, die eine oder die andere Variante
sei die richtige, so verkennt er, dass die Vorinstanz die eingereichten
Lohnabrechnungen berücksichtigt hat und aufgrund derselben zum Schluss
gelangt ist, die Berechnung der erstinstanzlichen Richterin sei korrekt. Sein
Einwand stösst daher ins Leere. Soweit sich der Kläger mit seinen Vorbringen
im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung richten will, kann er im Berufungsverfahren nicht gehört
werden (BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 73 E. 6a).

3.
Im Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 329c Abs. 2 bzw. Art.
329 Abs. 3 OR.

3.1  Nach Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der
Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht,
als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Trägt der rechtzeitig informierte Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien
den legitimen Wünschen des Arbeitnehmers nicht Rechnung, obschon die
Interessen des Betriebes kaum beeinträchtigt werden, so stellt ein
eigenmächtiger Ferienbezug durch den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR dar (BGE 108 II 301 E. 3b S. 303
f.).

Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen hat der
Kläger seinen Ferienwunsch erst am 8. November 2002 angebracht, obwohl das
Ferienmeldeformular bis Ende März 2002 hätte abgegeben werden müssen. Zum
andern geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Feriensperre durch
Betriebsinteressen gerechtfertigt war. Wie die Vorinstanz in tatsächlicher
Hinsicht anführt, habe die Beklagte glaubwürdig dargelegt, dass sie zwischen
Weihnachten und Neujahr auf jeden Arbeitnehmer angewiesen sei und deshalb
ihre Angestellten bereits Anfang Jahr in ihrem Ferienformular auf die in
dieser Zeit geltende Feriensperre aufmerksam gemacht habe. Dies sei auch dem
Kläger bekannt gewesen, und die Beklagte habe namentlich keine falschen
Hoffnungen erweckt bzw. das Vertrauen des Klägers missbraucht, als sie das
Feriengesuch endgültig abgewiesen habe. Das Festhalten an der Feriensperre
auch gegenüber dem Kläger sei daher zu Recht erfolgt.

Der Kläger zieht die Betriebsinteressen der Beklagten in der Berufung dadurch
in Zweifel, dass er das Ferienformular für das Jahr 2004 ins Recht legt,
wonach in diesem Jahr über die Weihnachtstage Ferien bezogen werden können
(normale 5 Tage Woche). Dieses Vorbringen bzw. Beweismittel ist neu und daher
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der Ausschluss neuer Tatschen und
Beweismittel im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren gilt (grundsätzlich)
auch für Vorfälle, die sich erst nach dem angefochtenen Urteil zugetragen
haben, mithin für echte Noven (Peter Münch, Berufung und zivilrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 149 Rz. 4.77). Das neu vor
Bundesgericht eingereichte Ferienformular für das Jahr 2004 kann daher nicht
berücksichtigt werden. Eine Verletzung von Art. 329c Abs. 2 OR ist nicht
dargetan.

3.2  Der überdies erhobene - aber nicht weiter begründete - Vorwurf einer
Verletzung von Art. 329 Abs. 3 OR geht an der Sache vorbei, da der
vorliegende Fall den Regelungsgegenstand dieser Bestimmung nicht betrifft.

4.
Schliesslich rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 337 OR.

4.1  Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 2). Über das
Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen
(Abs. 3).

Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei
aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 mit
Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei
besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese
müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend
zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist. Anderseits müssen die Verfehlungen auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f. mit
Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die
erforderliche Schwere erreicht, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155; 116 II 145 E. 6a S. 150).

Lehre und Rechtsprechung anerkennen als wichtigen Grund im Sinne von Art. 337
OR insbesondere den eigenmächtigen Ferienbezug entgegen einem abschlägigen
Bescheid des Arbeitgebers, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (BGE 108
II 301 E. 3b; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 337 OR;
Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 337 OR; Streiff/von
Kaenel, a.a.O., N. 5d zu Art. 337 OR S. 370).

4.2  Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) existiert im Betrieb der Beklagten zum
Bezug von Ferien ein Ferien(melde)formular, das bis Ende März 2002 hätte
retourniert werden müssen. Auf dem zu retournierenden Talon dieses Formulars
finde sich der fett und gross gedruckte Vermerk: "ACHTUNG: Vom 23.12.2002 -
5.1.2003 werden keine Ferien bewilligt." Am 8. November 2002 habe der Kläger
unter Verwendung eines solchen Formulars seinen exakt in den gesperrten
Zeitraum fallenden Ferienwunsch für den 23., 24. und 27. Dezember 2002
gemeldet. Laut Aussage der Auskunftsperson, C.________, sei dem Kläger
sogleich bei Einreichung des Gesuchs mündlich gesagt worden, dass dies nicht
gehe, dies unter Hinweis auf das Ferienformular und die generelle
Feriensperre für die Leute im Produktionsteil. Am 9. Dezember 2002 habe der
Kläger von C.________ eine Aktennotiz erhalten mit dem Titel: "Ablehnung
Ferienantrag für 23., 24. und 27.12.2002. Nach Rücksprache mit D.________
(Direktorin) können wir Ihnen die Ferien heute nicht gewähren. Die einzige
Möglichkeit ist ein kurzfristiger Entscheid, d.h. sobald wir das
Arbeitsvolumen abschätzen können." Am 17. Dezember 2002 habe der Kläger die
ebenfalls eingereichte Ferienreservationsbestätigung vom 2.12.2002
zurückerhalten mit dem handschriftlichen Vermerk: "A.________. Nein. Wir
haben Feriensperre. Leider können wir die Ferien nicht bewilligen. ...".
Ebenfalls am 17. Dezember habe die Direktorin, D.________, dem Kläger
persönlich erklärt, mit den Ferien werde nichts, sonst werde der 13.
Monatslohn abgezogen. Mit Schreiben vom 18. Dezember habe der Kläger unter
dem Titel "Unbewilligte Ferien vom 23.12.-27.12.02" die Mitteilung erhalten:
"Im Namen der Geschäftsleitung machen wir Sie darauf aufmerksam, dass ein
Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne bewilligte Ferien die sofortige Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bedeutet." Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
der Kläger mit seinem am 8. November 2002 gestellten Antrag von Anfang an
einen Ferienwunsch geäussert habe, der klar gegen die von der Arbeitgeberin
schon Anfang des Jahres 2002 unmissverständlich kommunizierte Feriensperre
verstossen habe. Er habe daher nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen,
dass seinem Gesuch keineswegs routinemässig entsprochen würde, sondern nur,
falls sich die Beklagte zu einer Ausnahme von ihrem selbst klar
ausgesprochenen Ferienbezugsverbot bereit erklären würde. In der Folge sei
dem Kläger jedoch mehrfach und unmissverständlich - am 18. Dezember 2002
schliesslich ausdrücklich unter Entlassungsandrohung - mitgeteilt worden,
dass keine Ausnahme von der Feriensperre gemacht werde und er vom 23.
Dezember bis 27. Dezember 2002 keine Ferien beziehen dürfe. Dadurch, dass der
Kläger trotz dieser konstanten, zum Schluss mit Androhung drastischer
Massnahmen verbundenen Ablehnung seines Ferienantrages dennoch eigenmächtig
Ferien bezogen habe, habe er einen hinreichend wichtigen Grund zum
Aussprechen einer fristlosen Entlassung geboten.

Der Kläger war somit frühzeitig, schon zu Beginn des Jahres 2002, über die
Feriensperre informiert. Diese war zudem klar und unmissverständlich
kommuniziert worden. Sein dieser Feriensperre widersprechendes Gesuch wurde
rechtzeitig und deutlich abgelehnt. Schliesslich wurde ihm schriftlich die
fristlose Entlassung angedroht für den Fall, dass er trotzdem im fraglichen
Zeitraum Ferien beziehen würde. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ihr
Ermessen korrekt ausgeübt, wenn sie den eigenmächtigen Ferienbezug als
wichtigen Grund anerkannte. Ihr Ermessensentscheid erweist sich auch nicht
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht. Für das
Bundesgericht besteht daher kein Grund einzuschreiten.

4.3  Der Kläger wendet ein, es seien lediglich die unbewiesenen
Betriebsinteressen und die Mitteilungen der Beklagten berücksichtigt worden.
Entgegen BGE 104 II 28 E. 1 seien nicht alle Umstände des Einzelfalles
geprüft worden. Welche beachtlichen konkreten Umstände nicht gewürdigt
wurden, legt er nicht dar, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, in
unzulässiger Weise (vgl. die vorstehende Erwägung 1) auf seine kantonalen
Rechtsschriften zu verweisen. Damit ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hat
zugunsten des Klägers auch durchaus berücksichtigt, dass das
Arbeitsverhältnis ein langjähriges gewesen, und er als Mitarbeiter geschätzt
worden sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass sich die Beklagte
den eigenmächtigen Ferienbezug habe gefallen lassen müssen. Der Kläger hält
dem entgegen, es sei doch lachhaft, wenn einer von achtzig Mitarbeitern
zweieinhalb Tage frei wolle, wenn er noch 63.75 Überstunden zu gut habe, um
erstmals mit seiner Frau nach 8 Jahren Ehe gemeinsam ein paar Tage Ferien zu
machen. Insoweit bezieht er sich auf Sachverhaltselemente, die im
angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Da er in diesem Zusammenhang keine
Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
substanziiert, ist er mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht zu hören
(vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2, insbes. S. 107 sowie die vorstehende Erwägung
2). Auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts
liegen keine Umstände vor, welche die fristlose Entlassung wegen
eigenmächtigen Ferienbezugs als nicht gerechtfertigt erscheinen liessen.

5.
Die Berufung erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Streitwert keine zu erheben (Art. 343
Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat auch in Verfahren, die
nach Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Der Kläger hat demnach der
anwaltlich vertretenen Beklagten die Parteikosten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: