Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.19/2004
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4C.19/2004 /lma

Urteil vom 19. Mai 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Z. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der
Finanzen, vertreten durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben, Markgrafenstr. 47, DE-10117 Berlin,
A.________ AG in Liquidation,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robin
Grand,

aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Rechenschaftsablegung/Herausgabe,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 18. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) liess im Bereich der
Kommerziellen Koordinierung (KoKo) in Westeuropa Gesellschaften gründen, um
Devisen und Wirtschaftsgüter zu beschaffen. So wurden für die DDR durch
Y.________ bzw. den von ihm vorgeschobenen X.________ 1968 die A.________ AG,
damals mit Sitz in Zug, 1978 das B.________ Etablissement, Vaduz, 1982 die
C.________ AG, Zug, und 1990 die D.________ AG, Zug, gegründet. X.________
hat Z.________ mit Wohnsitz im Kanton Zug damit beauftragt, in diesen
Gesellschaften treuhänderisch als Verwaltungsrat bzw. als Liquidator tätig zu
sein. Entsprechend war Z.________ vom 22. Januar 1990 bis 26. Januar 1996
einziger Verwaltungsrat der A.________ AG, vom 13. Dezember 1991 bis zur
Liquidationseröffnung am 26. Februar 1996 Verwaltungsrat des B.________
Etablissements, seit der Gründung der C.________ AG ihr einziger
Verwaltungsrat und nach Liquidationseröffnung am 21. Dezember 1989 deren
Liquidator. Dieselben Funktionen bekleidete Z.________ bei der D.________ AG,
welche am 1. Februar 1996 in Liquidation versetzt wurde.

Durch den Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands sind
sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Finanzvermögens der DDR ins Eigentum
der BRD übergegangen.

Am 15./26. September 2000 hat X.________ seine Ansprüche gegen Z.________ an
die BRD abgetreten. Diese verlangte daraufhin von Z.________ Rechenschaft
über seine für X.________ treuhänderisch ausgeübten Mandate und die
Herausgabe der Liqudiationsgewinne nebst allfälligem Schadenersatz.

B.
Am 12. September 1997 erhoben die BRD (Klägerin 1) und die A.________ AG in
Liquidation (Klägerin 2) vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug gegen
Z.________ (Beklagter) eine Klage, mit der sie zusammengefasst folgende
Rechtsbegehren stellten:
(Ziff. 1) Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen Auskunft über den
Hintergrund verschiedener Vermögensverfügungen zu Lasten der Klägerin 2 zu
erteilen.
(Ziff. 1a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 verschiedene
Schadenersatzforderungen, darunter den Betrag von Fr. 1'786'947.80 nebst Zins
zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen; eventuell sei dieser Betrag an die
Klägerin 1 zu bezahlen.
(Ziff. 2) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 sämtliche
Vermögenswerte herauszugeben, die er insbesondere für Y.________, und/oder
für dessen Unterbeauftragte und Rechtsnachfolger, insbesondere X.________,
treuhänderisch halte und er sei zu verpflichten, der Klägerin darüber
vollumfänglich Auskunft zu geben. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin 1 Auskunft über sämtliche Firmenbeteiligungen zu geben, die er
direkt oder indirekt als Beauftragter der DDR, insbesondere für Y.________
und/oder für deren Unterbeauftragte und Rechtsnachfolger, insbesondere
X.________, treuhänderisch hält oder gehalten hat. Der Beklagte sei zu
verpflichten, der Klägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'530'000.--
nebst Zins zu 5 % auf Fr. 80'000.-- seit 27. April 1990, auf Fr. 950'000.--
seit 26. Oktober 1990 und auf Fr. 1'500'000.-- seit 12. Dezember 1990 zu
bezahlen.
(Ziff. 3) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den
Verbleib des Liquidationsgewinns des B.________ Etablissements zu erteilen
und ihr diesen Gewinn nebst Zinsen herauszugeben und dazu insbesondere Fr.
240'291.22 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996 zu bezahlen. Der Beklagte
sei zu verpflichten, der Klägerin 1 bezüglich des B.________ Etablissement
verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben und
Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu
Lasten des B.________ Etablissements seit 13. Dezember 199 zu leisten,
mindestens in Höhe von Fr. 240'291.22 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996.
(Ziff. 4) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den
Verbleib des Liquidationsgewinns der D.________ AG zu erteilen und der
Klägerin 1 den Liquidationserlös der D.________ AG herauszugeben,
insbesondere die Gesellschaftsanteile an der H.________ s.r.l., Bergamo;
sowie einen Betrag von Fr. 770'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 1996.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 bezüglich der D.________ AG
verschiedene Auskünfte zu erteilen und verschiedene Beträge (Fr. 12'003.75,
Fr. 15'000.--, Fr. 15'000.--, Fr. 15'000.,--, Fr. 15'000.--, DM 7'812.50) zu
überweisen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 über sämtliche
Forderungen und Verbindlichkeiten der D.________ AG seit 10. Mai 1990,
jeweils per Ende jeden Jahres sowie per Eröffnung und Abschluss der
Liquidation am 1. Februar 1996 bzw. 9. August 1996 Auskunft zu geben,
sämtliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der D.________ AG
herauszugeben und ihr Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht
begründeten Verfügungen zu Lasten der D.________ AG seit 10. Mai 1990 zu
leisten, insbesondere für nachfolgende Verfügungen im Gegenwert von DM
1'900'000.-- zum Zwecke der Zahlung an W.________.
(Ziff. 5) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den
Verbleib des Liquidationsgewinns der C.________ AG zu erteilen, ihr diesen
Liquidationsgewinn herauszugeben, insbesondere einen Betrag von Fr.
129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991, der Klägerin 1 Auskunft
zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im
Zusammenhang mit der C.________ AG seit dem 21. Dezember 1989 getroffen
wurden und über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der C.________ AG
per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 21. Dezember 1989 bzw. 16.
Oktober 1991. Schliesslich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1
sämtliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der C.________ AG
herauszugeben und ihr Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht
begründeten Verfügungen zu Lasten der C.________ AG seit 21. Dezember 1989 zu
leisten.
Mit Urteil vom 14. Februar 2002 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug das
Klagebegehren Ziff. 1 auf Auskunftserteilung gut. In teilweiser Gutheissung
von Ziff. 3 der Klagebegehren verpflichtete das Kantonsgericht den Beklagten,
der Klägerin 1 auf Fr. 240'291.22 für die Zeit vom 31. Januar 1996 bis zum 1.
September 1996 Zinsen von 5 % zu leisten. Das Begehren betreffend
Auskunftserteilung und Herausgabe des Liquidationsgewinnes des B.________
Etablissements schrieb das Kantonsgericht als gegenstandslos geworden ab. Im
Übrigen wies es die Klage ab.
Die Klägerinnen erhoben beim Obergericht des Kantons Zug kantonale Berufung,
mit der sie im Wesentlichen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
die Gutheissung der Klage verlangten. Das Obergericht erkannte mit Urteil vom

18. November 2003:
"1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts
Zug, 2. Abteilung, vom 14. Februar 2002 aufgehoben.

2.  Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 1'786'947.80 nebst
Zins
zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen.

3.  Der Beklagte wird ferner verpflichtet:
3.1 Der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte,
insbesondere Verfügungen, die in Zusammenhang mit dem B.________
Etablissement seit dem 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996 getroffen
wurden;
3.2der Klägerin 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen
Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten des B.________ Etablissement für die Zeit vom 13. Dezember
1991 bis 6. Februar 1996, jeweils per Ende jeden Jahres;
3.3der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen,
Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenzen usw.) im Zusammenhang
mit dem B.________ Etablissement herauszugeben;
3.4der Klägerin 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht
begründeten Verfügungen zu Lasten des B.________ Etablissement seit 13.
Dezember 1991 bis 6. Februar 1996 zu leisten;
3.5der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der
D.________ AG zu erteilen;
3.6der Klägerin 1 den Liquidationsgewinn der D.________ AG herauszugeben;
3.7der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte,
insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der D.________ AG seit dem
10. Mai 1990 getroffen wurden, insbesondere über folgende Verfügungen:
Überweisungen von Fr. 12'003.75 vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________
AG bei der E.________ Zug vom 28. Februar 1991;
Überweisung von Fr. 15'000.,-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG
bei der E.________ Zug vom 24. Dezember 1991;
Überweisungen von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________
AG bei der E.________ Zug vom 29. Januar 1992;
Überweisung von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG
bei der E.________ Zug vom 2. März 1992;
Überweisung von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG
bei der E.________ Zug vom 17. März 1992;
Überweisung von DM 7'812.50 von DM-Konto Nr. G.________ der D.________ AG bei
der E.________ Zug vom 19. März 1992;
3.8der Klägerin 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen
Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten der D.________ AG seit 10. Mai 1990, jeweils per Ende jeden
Jahres sowie per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 1. Februar 1996
bzw. 9. August 1996;
3.9der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen,
Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenz usw.) im Zusammenhang
mit der D.________ AG herauszugeben;
3.10der Klägerin 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht
begründete Verfügungen zu Lasten der D.________ AG seit 10. Mai 1990 zu
leisten;
3.11der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der
C.________ AG zu erteilen;
3.12der Klägerin 1 den Liquidationsgewinn der C.________ AG herauszugeben,
insbesondere einen Betrag von Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25.
Oktober 1991;
3.13der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte,
insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der C.________ AG seit dem

21. Dezember 1989 getroffen wurden;
3.14der Kläger 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen
Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten der C.________ AG per Eröffnung und Abschluss der
Liquidation am 21. Dezember 1989 bzw. 16. Oktober 1991;
3.15der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen,
Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenzen
usw.) im Zusammenhang mit der C.________ AG herauszugeben;
3.16der Kläger 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht
begründeten Verfügungen zu Lasten der C.________ AG seit 21. Dezember 1989 zu
leisten.

4.  Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.  Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

C.
Der Beklagte hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit eidgenössischer
Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom heutigen Tag auf die Beschwerde nicht
eingetreten.

Mit der Berufung stellt der Beklagte die Anträge, Ziff. 2 und Ziff. 3.12 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Klage sei
diesbezüglich abzuweisen. Eventuell sei das angefochtene Urteil insoweit
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerinnen schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das Obergericht ging davon aus, X.________ habe dem Beklagten als
Verwaltungsrat der Klägerin 2 am 6. Februar 1992 Fr. 1'786'947.80 zur
Weiterleitung an die Klägerin 2 überwiesen. Von dieser Verpflichtung habe der
Beklagte spätestens mit der Klageeinreichung gewusst. Da der Beklagte das
Geld nicht an die Klägerin 2 weitergeleitet habe, habe er eine
Pflichtverletzung begangen und sei gemäss Art. 754 OR verpflichtet, der
Klägerin 2 die nicht überwiesene Geldsumme zu bezahlen.

1.2  Der Beklagte bestreitet nicht, dass er durch die Unterlassung der
Überweisung des an die Klägerin 2 weiterzuleitenden Geldbetrages ihr
gegenüber seine Pflichten verletzt hat. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe
Art. 754 OR verletzt, indem sie lediglich auf Grund einer Pflichtverletzung
einen Anspruch der Klägerin 2 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bejaht
habe, ohne die weiteren Haftungsvoraussetzungen des Schadens, des adäquaten
Kausalzusammenhanges und des Verschuldens geprüft zu haben.

1.3  Die Rüge ist unbegründet. Daraus, dass das Obergericht die vom Beklagten
genannten Haftungsvoraussetzung nicht ausdrücklich nannte, kann nicht
geschlossen werden, es habe diese nicht geprüft. Vielmehr ist aus der
Tatsache, dass das Obergericht einen Anspruch aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit bejahte, zu schliessen, dass es die nicht ausdrücklich
genannten Haftungsvoraussetzungen ohne weiteres als gegeben ansah. Ob es
damit gegen Bundesrecht verstiess, wird nachstehend geprüft.

1.4  Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR ist ein Mitglied des Verwaltungsrats der
Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den er durch absichtliche oder
fahrlässige Verletzung seiner Verpflichtungen [adäquat kausal] verursacht. Im
vorliegenden Fall hat der Beklagte seine Pflichten als Verwaltungsrat
verletzt, indem er eine der Klägerin 2 zustehende Geldsumme nicht an diese
weitergeleitet hat.

1.5  Der Schaden wird allgemein und auch in Bezug auf die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit nach der Differenztheorie bestimmt (Urt. des BGer.
4C.160/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 2d/aa, mit Hinweisen). Demnach besteht
der Schaden der Gesellschaft in der Differenz zwischen ihrem gegenwärtigen,
nach dem schädigenden Verhalten eines Mitglieds des Verwaltungsrats
festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den ihr Vermögen bei einem
korrekten Verhalten hätte (vgl. BGE 127 III 403 E. 4a).

Der Klägerin 2 ist auf Grund der pflichtwidrig unterlassenen Überweisung der
ihr zustehenden Geldsumme diese nicht zugekommen, weshalb ihr in diesem
Umfang ein Schaden entstanden ist.

1.6  Der natürliche Kausalzusammenhang ist ohne weiteres gegeben, da der
Schaden offensichtlich durch die unterlassene Überweisung hervorgerufen
wurde. Auch die Adäquanz ist zu bejahen, da die unterlassene Überweisung nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
erkennbar geeignet ist, einen entsprechenden Schaden herbeizuführen (vgl. BGE
96 II 392 E. 2 S. 396, 129 V 181 E 3.2, mit Hinweisen).

1.7  Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verwaltungsrat nach der ihm
zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte erkennen sollen, dass er
durch ein bestimmtes Verhalten eine konkrete Gefahr der Schädigung schafft
(BGE 99 II 176 E. 1 S. 180). Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten zumindest
Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da ohne weiteres erkennbar war, dass er der
Klägerin 2 durch die pflichtwidrige Unterlassung der Überweisung des ihr
zustehenden Geldes einen entsprechenden Schaden zuführte.

1.8  Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Obergericht die
Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 754 Abs. 1 OR zu Recht bejaht hat.

2.
2.1 Das Obergericht hat der Klägerin 2 auf dem Schadensbetrag von Fr.
1'786'947.80 in Ziff. 2 des Dispositivs einen Schadenszins von 5 % seit 6.
Februar 1992, d.h. dem Tag, an dem dem Beklagten diese Summe überweisen
wurde, zugesprochen. Zur Begründung führte es an, dieser Schadenszins sei
nicht bestritten worden.

2.2  Der Beklagte rügt, die Zusprechung dieser Schadenszinsforderung
widerspreche Bundesrecht.

2.3  Die Rüge ist unbegründet, da der Beklagte nicht darlegt, inwiefern die
Annahme des Obergerichts, er habe den Schadenszins für den Fall der
Gutheissung der Forderung nicht bestritten und damit anerkannt, gegen
Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.

3.
3.1 In Ziff. 3.12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird der Beklagte
verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25.
Oktober 1991 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Obergericht
zusammengefasst an, die Liquidation der C.________ AG sei am 16. Oktober 1991
abgeschlossen worden. Danach habe sich der von X.________ als Liquidator
beauftragte Beklagte am 22. Oktober 1991 vom Kontokorrentkonto der C.________
AG Fr. 129'646.-- auf sein Kundenkonto überweisen lassen. Darauf sei der
Betrag am 24. Oktober 1991 gutgeschrieben worden. Der Beklagte sei
auftragsrechtlich verpflichtet gewesen, den Liquidationserlös der C.________
AG X.________ zukommen zu lassen. Indem der Beklagte den aus dem
Liquidationserlös der C.________ AG stammende Betrag von Fr. 129'646.-- an
sich selbst und nicht an X.________ überwiesen habe, habe er diesem gegenüber
seine auftragsrechtlichen Pflichten verletzt, weshalb ihm ein entsprechender
Schadenersatzanspruch zustehe. Da X.________ seine Ansprüche gegenüber dem
Beklagten der Klägerin 1 abgetreten habe, sei sie legitimiert, diesen
Anspruch geltend zu machen.

3.2  Der Beklagte wirft dem Obergericht dem Sinne nach vor, auch hier
bezüglich der Haftungsvoraussetzungen lediglich das Tatbestandsmerkmal der
Pflichtverletzung geprüft zu haben und die Fragen, ob ihm ein Verschulden
vorgeworfen werden könne, ob und wann ein Schaden entstanden sei und ein
adäquater Kausalzusammenhang vorliege, nicht geprüft zu haben.

3.3  Diese Rüge ist unbegründet, da das Obergericht mit der Gutheissung der
Schadenersatzklage bezüglich des nicht an X.________ überwiesenen
Liquidationserlöses der C.________ AG zum Ausdruck brachte, dass es alle
Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachtete. Dies ist bundesrechtlich nicht
zu beanstanden, da der Schaden, die adäquate Kausalität und das Verschulden
gleich wie bezüglich der nicht an die Klägerin 2 überwiesenen Summe von Fr.
1'786'947.80 ohne weiteres gegeben sind (vgl. E. 1 hiervor).

3.4  Bezüglich der Bemessung des Schadenersatzes ist zu beachten, dass der
Geschädigte so zu stellen ist, wie wenn er für seine Forderungen am Tag der
unerlaubten Handlung für deren wirtschaftliche Auswirkungen entschädigt
worden wäre. Dem Geschädigten ist daher vom Zeitpunkt an, in welchem sich das
schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, ein sogenannter Schadenszins
zu bezahlen (BGE 122 III 53 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wird der Schadenszins in der Regel auf 5 % festgesetzt (BGE
122 III 53 E. 4b).

3.5  Der Beklagte rügt, die Zusprechung eines Schadenszinses von 5 % ab dem
25. Oktober 1991 sei bundesrechtswidrig, weil das angefochtene Urteil offen
lasse, ab wann das schädigende Ereignis finanzielle Auswirkungen gezeigt
habe.

3.6  Die Rüge ist unbegründet. Aus den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts ergibt sich, dass es den Beginn des Schadenszins einen Tag nach
der Gutschrift des zu überweisenden Liquidationserlöses auf dem Konto des
Beklagten festsetzte. Daraus geht hervor, dass es annahm, der Beklagte habe
den Liquidationserlös spätestens am Tag nach der Gutschrift auf X.________
übertragen sollen, weshalb dieser danach einen finanziellen Nachteil erlitt.
Inwiefern damit gegen Bundesrecht verstossen wird, legt der Beklagte nicht
dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Obergericht hat demnach
bundesrechtskonform erkannt, dass der Beklagte der Klägerin 1 ab dem 25.
Oktober 1991 einen Schadenszins in der Höhe von 5 % zu leisten hat.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die
Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt
(Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
19'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: