Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.193/2004
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4C.193/2004 /lma

Urteil vom 30. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,

gegen

E.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Gabathuler.

Arbeitsvertrag; Übergang des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 333 OR,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 5. April 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Kläger schloss mit der "B.________ AG" am 18. Juni 2001 einen
Arbeitsvertrag ab. Gestützt darauf sollte er ab dem 1. August 2001 unter
anderem die Leitung des Finanz- und Rechnungswesens der Unternehmensgruppe
"B.________" übernehmen, zu der nebst der "B.________ AG" auch die
"D.________ AG" und die "C.________ AG" gehörten. Sein Bruttogehalt betrug
monatlich Fr. 13'000.--. Am 30. Mai 2002 kündigte die "B.________ AG" das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf Ende
September 2002. Sie begründete dies mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die
eine umfassende Restrukturierung und Redimensionierung des Betriebs notwendig
machen würden.

Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2002 vermietete die "B.________ AG" der
Beklagten ihre Geschäftsräume, Maschinen und Betriebseinrichtung auf den 1.
August 2002. Die Beklagte übernahm zudem alle zur Weiterführung des
Druckereibetriebs notwendigen Betriebsaufwendungen. Ausgeschlossen von der
Übernahme wurden Ansprüche der Arbeitnehmer. Die Beklagte kaufte die
Warenvorräte zu Einstandspreisen und die angefangenen Arbeiten zum
Pauschalbetrag von Fr. 150'000.--, zahlbar in drei Raten bis Ende 2002. Die
"B.________ AG" gewährte der Beklagten ein ungesichertes Darlehen von Fr.
300'000.--, zahlbar in drei Raten bis Ende Juni 2003.

Am 31. Juli 2002 informierte die "B.________ AG" ihre Mitarbeiter, dass sie
in ihrer jetzigen Form aufgelöst werde, um anschliessend neustrukturiert auf
dem Markt auftreten zu können. Sie kündigte die Gründung der Beklagten als
Auffanggesellschaft an. Die Mitarbeiter seien ab dem 1. August 2002
freigestellt. Für deren finanzielle Ansprüche sei das Konkursamt und
betreffend Insolvenzentschädigung die Arbeitslosenversicherungskasse
zuständig. Wenn sie ihre Bilanz deponiert habe, würden die Mitarbeiter vom
Konkursamt aufgefordert, ihre Forderungen einzugeben.

Am 22. August 2002 wurde über die "B.________ AG" der Konkurs eröffnet. Der
Kläger gab seine Lohnansprüche ein. Diese wurden vom Konkursamt im Umfang von
Fr. 24'354.75 kolloziert. Mit Gläubigerzirkular vom 11. Februar 2003 stellte
das Konkursamt für die Forderungen der 1. Klasse eine Konkursdividende von 25
% in Aussicht.

B.
Am 11. April 2003 verlangte der Kläger beim Arbeitsgericht Gaster-See, es sei
die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 25'405.85 brutto nebst Zins zu
bezahlen. Mit Entscheid vom 16. September 2003 hiess das Arbeitsgericht die
Klage im Umfang von Fr. 24'354.75 nebst Zins gut. Dabei berücksichtigte es
die Löhne für August und September 2002, den Anteil am 13. Monatslohn sowie
den Ferien(rest)anspruch, abzüglich der durch die
Arbeitslosenversicherungskasse ausbezahlten Entschädigungen.

Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St.
Gallen am 5. April 2004 ab.

C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte, der kantonale Entscheid
sei, mit Ausnahme von dessen Ziffer 2 (Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten), aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 333 Abs. 1 OR und von Art. 8
ZGB. Sie bringt vor, es sei umstritten, ob der Kläger für den Betrieb
gearbeitet habe, der am 1. August 2002 auf sie übergegangen ist. Die
Vorinstanz habe übersehen, dass für die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 OR
entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner Funktion dem
Betriebsteil zuzurechnen sei, der auf einen Dritten übergehe; unerheblich
sei, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis zum
Veräusserer des Betriebsteils stehe oder nicht. Der Kläger sei nicht dem
übertragenen Betriebsteil zuzuordnen, da er der Finanzverantwortliche der
gesamten Gruppe "B.________" gewesen sei, wie sich klar aus seinem
Arbeitsvertrag ergebe. Die Vorinstanz habe das Recht auf Gegenbeweis der
Beklagten verletzt, indem sie die diesbezüglichen Beweisanträge in der
nachträglichen Eingabe vom 13. Februar 2004 nicht berücksichtigt habe.

1.2  Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei in allen bundesrechtlichen
Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche
Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach
Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts entspricht.
Aus Art. 8 ZGB ergibt sich auch das Recht der nicht beweisbelasteten Partei
auf den Gegenbeweis, das heisst das Recht, zum Beweis von Umständen
zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der
Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen
dadurch vereiteln sollen (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 115 II 305). Dieses
Recht auf den Gegenbeweis ist dann verletzt, wenn das kantonale Sachgericht
den Hauptbeweis als erschüttert betrachtet, aber dennoch auf die
Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei abstellt mit der Begründung, die
Gegendarstellung sei ihrerseits unbewiesen geblieben (BGE 120 II 393 E. 4b S.
397).

Ist das kantonale Gericht jedoch aufgrund des Beweisverfahrens zum Ergebnis
gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, kommt es auf
die Beweislastverteilung nicht an. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor,
die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese
Bestimmung schreibt insbesondere nicht vor, mit welchen Mitteln der
Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Sie
schliesst zudem nicht aus, aufgrund antizipierter Beweiswürdigung auf die
Abnahme angebotener Beweise zu verzichten. Mithin steht Art. 8 ZGB einer
bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn das Gericht schon nach
deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist und dafür
hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten nichts mehr zur Klärung
des Sachverhalts beizutragen (BGE 119 II 114 E. 4c S. 117; 115 II 305 f., je
mit Hinweisen).

1.3  Die Vorinstanz erwog, über die Zulässigkeit der nachträglichen Eingabe
der Beklagten vom 13. Februar 2004 sei nicht zu befinden, da diese für den
Verfahrensausgang nicht entscheidend sei. Die Frage der Zulässigkeit einer
solchen Eingabe beschlägt grundsätzlich das kantonale Prozessrecht und kann
in der Berufung nicht zur Entscheidung gestellt werden (vgl. Art. 43 Abs. 1
OG). Eine Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gegenbeweis liegt ohnehin
nicht vor, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

Zur strittigen Frage der Betriebszugehörigkeit des Klägers hielt die
Vorinstanz dafür, dass Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Kündigungsschreiben
als Dokumente, die von der damaligen Arbeitgeberin verfasst wurden, die
rechtliche Zugehörigkeit des Klägers zum Betrieb "B.________ AG" zu
bestätigen vermögen. Aus der Kündigung lasse sich sodann folgern, dass die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Betriebes unmittelbar auch den
Arbeitsplatz des Klägers betroffen hätten. Andernfalls hätte die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht allein mit dem Niedergang dieses
Betriebes begründet werden können. Der Weiterbestand der beiden anderen
Unternehmen der Gruppe sei in jenem Zeitpunkt nicht in Frage gestellt worden.
Es wäre demnach möglich und zu erwarten gewesen, dass der Kläger
weiterbeschäftigt worden wäre, wenn er diesen beiden Unternehmen zuzuordnen
gewesen wäre. Dass die "B.________ AG" das nicht so gesehen habe und dem
Kläger wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ohne
Rücksicht auf seine erweiterten Aufgaben für die Unternehmensgruppe gekündigt
habe, belege zusätzlich, dass er ihr Arbeitnehmer gewesen sei und ihrem
Betrieb zugerechnet werden müsse.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich die Vorinstanz bei der Klärung
der Sachlage nicht einzig auf die Existenz des Arbeitsvertrags zwischen der
"B.________ AG" und dem Kläger gestützt. Wenn sie zur Überzeugung gelangt
ist, die Zugehörigkeit des Klägers zum Betrieb der "B.________ AG" sei mit
den hievor erwähnten Beweismitteln hinreichend abgeklärt, so verstösst dies
nicht gegen Art. 8 ZGB, insbesondere nicht gegen das Recht der Beklagten auf
Gegenbeweis (E. 1.2). Auch beruht der von der Vorinstanz gezogene Schluss,
der Kläger habe diesem Betrieb angehört, auf (antizipierter) Beweiswürdigung
und ist daher der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen. Diese für das
Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG)
ist somit auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, und der
Beklagten ist nicht zu folgen, wenn sie behauptet, die Betriebsbezogenheit
des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR (dazu: Staehelin,
Zürcher Kommentar, N 7 zu Art. 333 OR) sei nicht gegeben. Von einer
Rückweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 OG (vgl. BGE 127 III 248 E. 2c) ist
demzufolge abzusehen, da die in diesem Zusammenhang rechtserhebliche Tatsache
der Betriebszugehörigkeit des Klägers festgestellt worden ist.

2.
2.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 333 Abs. 1 OR zu
Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt und damit Bundesrecht verletzt.
Sie habe sich ausschliesslich darauf gestützt, dass die Vereinbarung vom 23.
Juli 2002 bzw. der Betriebsübergang vom 1. August 2002 vor der formellen
Konkurseröffnung vom 22. August 2002 erfolgt sei. Dabei habe die Vorinstanz
übersehen, dass durch die Ausarbeitung der Vereinbarung keine Gefahr für die
Arbeitnehmer bestanden habe, da die an ihr beteiligten Parteien versucht
hätten, angesichts des unausweichlichen Konkurses den Betrieb und die
Arbeitsplätze zu retten. Insbesondere seien die Betriebsaktiven durch deren
Vermietung der "B.________ AG" entzogen worden, um ausschliesslich durch die
Konkursverwaltung verwertet zu werden. Bei der Bearbeitung der Vereinbarung
vom 23. Juli 2002, die im Hinblick auf den unvermeidlichen Konkurs der
"B.________ AG" abgeschlossen worden sei, sei die Meinung des zukünftig
zuständigen Konkursbeamten berücksichtigt worden. Der Entscheid darüber, wem
welche Betriebsteile zu welchem Preis verkauft werden sollten, sei durch die
Vereinbarung und den Betriebsübergang nicht vorweggenommen worden, da die
Beklagte vor Konkurseröffnung die Betriebsaktiven nicht zu einem nicht
marktkonformen Preis gekauft habe. Der vorliegende Fall sei daher nicht
anders zu behandeln, als wenn die Übertragung des Betriebes aus der
Konkursmasse erfolgt wäre. Demzufolge bestehe, analog zu der in BGE 129 III
335 entwickelten Rechtsprechung bezüglich Art. 333 OR, keine Solidarhaftung
des Erwerbers (Beklagte) für die künftigen (siehe B. hievor) Forderungen des
Arbeitnehmers (Kläger).

2.2  Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen
Dritten, geht nach Art. 333 Abs. 1 OR das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über,
sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.

Unter Betrieb ist eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene
organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am
Wirtschaftsleben teilnimmt; die Bestimmung bezieht sich aber auch auf
Betriebsteile, d.h. auf organisatorische Leistungseinheiten, denen die
wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt. Erforderlich und hinreichend für die
Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass die organisatorische Einheit ihre
Identität, d.h. den Betriebszweck, die Organisation und den individuellen
Charakter im Wesentlichen bewahrt. Dies ist aufgrund sämtlicher den Vorgang
kennzeichnender Tatsachen und Umstände zu beurteilen. Von entscheidender
Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit
vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (BGE
129 III 335 E. 2.1. S. 336 f., mit Hinweisen). Für die Wahrung der Identität
sprechen unter dieser Voraussetzung namentlich der Übergang von Infrastruktur
und Betriebsmitteln sowie die Übernahme der Kundschaft, wobei nicht
erforderlich ist, dass der Betrieb oder Betriebsteil auch umfangmässig im
bisherigen Rahmen weitergeführt wird (Urteil 4C.37/1999 vom 25. März 1999, E.
1a, mit Hinweisen).
Art. 333 Abs. 1 OR knüpft nicht an die rechtsgeschäftliche Übernahme von
Aktiven und Passiven an, sondern an die tatsächliche Fortführung des
Betriebes unter Wahrung seiner Identität (vgl. BGE 129 III 335 E. 2.1 S. 338,
mit Hinweisen). Dafür genügt eine blosse Übertragung der Nutzungs- und
Gebrauchsrechte an den Produktionsmitteln, wenn die Leistungen des Betriebs
fortan auf diese Weise erbracht und dabei die vorhandenen Arbeitskräfte
eingesetzt werden (Urteil 4C.54/1996 vom 31. Oktober 1996, E. 3a mit
Hinweisen).

2.3  Die Vorinstanz erwog, die Betriebsübernahme - im Sinne von Art. 333 Abs.
1 OR - werde durch die Vereinbarung vom 23. Juli 2002 deutlich, wonach die
"B.________ AG" der Beklagten ihre Geschäftsräume, ihre Maschinen und ihre
Betriebseinrichtung auf den 1. August 2002 vermietete und die Beklagte zudem
alle zur Weiterführung des Druckereibetriebs notwendigen Betriebsaufwendungen
sowie die Warenvorräte und die angefangenen Arbeiten übernahm. Sodann lege
die Mitteilung vom 31. Juli 2002 die Absichten der an der Vereinbarung
beteiligten Parteien, namentlich der Beklagten, offen. Die "B.________ AG"
sollte untergehen. An ihrer Stelle sollten in ihren Räumlichkeiten und mit
ihrer Einrichtung, losgelöst von Altlasten, die bestehenden Kunden- und
Lieferantenkontakte durch die Beklagte genutzt werden.

Die Vorinstanz hat Art. 333 Abs. 1 OR angesichts der hiefür geltenden
Grundsätze und in Anbetracht der Betriebszugehörigkeit des Klägers (E. 1
hievor) in Berücksichtigung der massgeblichen Vereinbarung vom 23. Juli 2002
und der massgeblichen Mitteilung vom 31. Juli 2002 bundesrechtskonform
angewandt. Daher ist die Beklagte, soweit sie sich in ihrer Argumentation auf
einen für die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 OR nicht relevanten und von der
Vorinstanz ohne Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften nicht
festgestellten tatsächlichen Parteiwillen beruft, nicht zu hören. So wenn sie
behauptet, die Vereinbarung vom 23. Juli 2002 habe keinen Verkauf, sondern
nur die Vermietung der wichtigsten Betriebsaktiven vorgesehen, um der
Konkursverwaltung deren Verwertung und Verteilung zu überlassen. Dieser
Einwand ist deshalb rechtlich irrelevant, weil eine Betriebsübertragung im
Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR auch dann vorliegt, wenn ein Mietvertrag
geschlossen wird (BGE 129 III 335 E. 2.1 S. 337; Urteil 4C.54/1996 vom 31.
Oktober 1996, E. 3a/aa, je mit Hinweisen), und die behauptete Absicht der
Beklagten die rechtliche Annahme einer Betriebsübertragung ohnehin nicht zu
widerlegen vermöchte. Ebenso ist die Behauptung, dass die Vereinbarung vom
23. Juli 2002 die Meinung des Konkursbeamten berücksichtige, im Zusammenhang
mit der Anwendung von Art. 333 Abs. 1 OR rechtlich belanglos, da der Beamte
durch die Vereinbarung ohnehin nicht in seiner Eigenschaft als Amtsperson in
die Kontrolle über die Betriebsübernahme involviert worden wäre (vgl. dazu
Adrian Staehelin, Besprechung zu BGE 129 III 335, in: ARV 2003 216 ff.,
Ziffer II./4b S. 218).

3.
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art.
63 Abs. 2 OG), dass der Betriebsübergang am 1. August 2002, mithin vor der
Konkurseröffnung am 22. August 2002, stattgefunden hat. Die Ansprüche des
Klägers betreffend die Löhne für August und September 2002, den
anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Zeit von Januar bis September 2002
sowie der Ferienrestanspruch sind nach dem Betriebsübergang entstanden. Art.
333 Abs. 1 OR kommt mithin zur Anwendung, und die Beklagte hat für die
Forderungen des Klägers (solidarisch) einzustehen (Art. 333 Abs. 3 OR; vgl.
BGE 129 III 335 E. 2.1 S. 337 a. E.), unbesehen des zwischen der "B.________
AG" und der Beklagten diesbezüglich vereinbarten Ausschlusses, welcher seit
der Gesetzesrevision von 1993 unzulässig ist (Staehelin, a.a.O., Ziffer
II./1. S. 216; Brunner/Bühler/Waeber, Commentaire du contrat de travail, 2.
Aufl., Lausanne 1996, N 2-4 zu Art. 333 OR).

Aus BGE 129 III 335 kann die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da sie den Betrieb nicht aus der Konkursmasse der bisherigen
Arbeitgeberin erworben hat und weil im vorliegenden Fall nicht vor der
Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen zur Diskussion stehen, für welche
der Übernehmer bei einer Betriebsübernahme aus der Konkursmasse nach dem
zitierten Entscheid nicht haften würde (vgl. Staehelin, a.a.O., Ziffer II./4a
S. 218; Franco Lorandi, Bemerkungen zu BGE 129 III 335, AJP 2003 1093 ff.,
Ziffer 1. S. 1100, Ziffer 4. S. 1101 u. Ziff. 5 S. 1103).

Zusammenfassend ist keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz
ersichtlich.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR sind
keine Gerichtskosten zu erheben. Dagegen ist die Beklagte bei diesem
Verfahrensausgang zu verpflichten, dem Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: