Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.192/2004
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4C.192/2004 /lma

Urteil vom 11. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias
Schwaibold.

Arbeitsvertrag; negative Feststellungsklage,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 31. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin) war Arbeitgeberin von B.________ (Beklagte).
Diese kündigte am 18. Oktober 1999 das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 22.
Oktober 2002 leitete sie eine Betreibung gegen die Klägerin für eine
Forderung von Fr. 129'150.-- ein, welche sich gemäss Zahlungsbefehl aus Lohn-
und Honorarforderungen sowie Spesenentschädigungen aus den Jahren 1998, 1999
und 2000, einer Abgangsentschädigung, AHV- und BVG-Nachzahlungen sowie einer
Schadenersatzforderung wegen eines Fehlverhaltens der Geschäftsleitung
zusammensetzte.

Am 26. November 2002 stellte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich ein
Begehren um Feststellung, dass sie der Beklagten nichts aus dem
Arbeitsvertrag schulde, wobei sie ihr Begehren an der Hauptverhandlung vom

30. Mai 2003 folgendermassen änderte:
"Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten mittels Betreibung
X.________ des Betreibungsamts Zürich 7 geltend gemachte Forderung gegen die
Klägerin aus Arbeitsvertrag von Fr. 129'150.-- zuzüglich Verzugszins von 5 %
seit dem 1. Dezember 2000 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- nicht
besteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Beklagte widersetzte sich der Klage, zog aber am 12. Dezember 2002 die
Betreibung zurück.

Mit Beschluss vom 18. September 2003 trat das Arbeitsgericht Zürich auf die
Klage mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses nicht ein, legte
die Gerichtsgebühr zu 75 % der Klägerin und zu 25 % der Beklagten auf und
verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine reduzierte
Prozessentschädigung zu entrichten. Das Obergericht wies den dagegen
erhobenen Rekurs der Klägerin mit Beschluss vom 31. März 2004 ab.

B.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 31. März 2004
eidgenössische Berufung erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Feststellungsklage
einzutreten. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Feststellungsklage kann die Klägerin die gerichtliche Feststellung
verlangen, dass eine Rechtslage so besteht, wie sie es behauptet. Soweit die
Feststellungsklage zur Durchsetzung von Bundesprivatrecht erforderlich ist,
untersteht sie dem eidgenössischen Recht. Dieses regelt die Voraussetzungen
ihrer Zulässigkeit abschliessend (BGE 110 II 352 ff. E. 1 S. 353 ff.,
bestätigt in BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299; 123 III 414 E. 7b S. 429). Das
Bundesgericht kann daher im vorliegenden Berufungsverfahren überprüfen, ob
die Vorinstanz, wie die Klägerin rügt, die Feststellungsklage zu Unrecht
nicht zugelassen hat (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Auf die Berufung ist
grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin könne kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse dartun, weshalb die Feststellungsklage nicht zulässig
sei. Die blosse Behauptung der Beklagten, ihr stehe gegenüber der Klägerin
eine Forderung zu, könne ein auf die Widerlegung dieser Behauptung
gerichtetes Feststellungsinteresse der Klägerin nicht begründen. Mit einer
solchen Rechtsberühmung sei lediglich diejenige Unsicherheit in den
Rechtsbeziehungen der Parteien dargetan, die ohnehin bereits bestehe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Bundesgerichtsurteil 4C.138/2002
vom 22. Januar 2003 für die Frage des Feststellungsinteresses hier nicht von
Belang. Das Bundesgericht sei in diesem Urteil davon ausgegangen, dass
aufgrund von Prozessandrohungen die Annahme einer unzumutbaren Ungewissheit
in den Rechtsbeziehungen der Parteien gerechtfertigt sei. Vorliegend könne
aber nicht von konkreten Prozessandrohungen durch die Beklagte ausgegangen
werden, nachdem diese die Betreibung zurückgezogen habe. Auch aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 110 II 383 und BGE 120 II 23) zum
Feststellungsinteresse eines betriebenen Schuldners könne die Klägerin nichts
für sich ableiten, da Dritte bei einem Rückzug der Betreibung gemäss Art. 8a
Abs. 3 lit. c SchKG von der Betreibung keine Kenntnis erhielten. Ebenso wenig
lasse sich allein gestützt auf die Vorschrift von Art. 669 OR über die
Pflicht zur Bildung von Rückstellungen ein hinreichendes
Feststellungsinteresse begründen. Einem kaufmännischen Unternehmen stehe bei
der Bilanzierung von Rückstellungen ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Vorliegend habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die zu
tätigenden Rückstellungen infolge der von der Beklagten behaupteten
Forderungen konkrete Auswirkungen auf ihre Kreditwürdigkeit, ihre
Geschäftstätigkeit und ihre Dividendenpolitik gehabt und zu einer
Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit geführt hätten.

Die Klägerin macht geltend, allein schon der Umstand, dass die Beklagte in
der Klageantwort unter detaillierten Ausführungen behaupte, es stünden ihr
gegenüber der Klägerin die in Betreibung gesetzte und darüber hinaus weitere
Forderungen zu, müsse angesichts der Höhe dieser Forderungen und der daraus
resultierenden Schuldzinsen für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses
der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen genügen.
Die Vorinstanz gehe in Verletzung von Bundesrecht und, soweit die Frage des
Vorliegens von Prozessandrohungen tatsächlicher Natur ist, aktenwidrig davon
aus, dass die Behauptungen der Beklagten keine Prozessandrohungen darstellen
würden. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinander
gesetzt, dass die Parteien einen Vergleich mit Saldoklausel abgeschlossen
hätten und die Beklagte der Klägerin trotz dieser Saldoklausel den Prozess
androhe, was gemäss dem Bundesgerichtsurteil 4C.138/2002 die Annahme eines
Feststellungsinteresses rechtfertige. Unter Hinweis auf die von der
Vorinstanz zitierte Rechtsprechung macht die Klägerin sodann geltend, die
Vorschriften des SchKG hätten keinen Einfluss auf die Frage, ob ein
hinlängliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens einer
Forderung gegeben sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Interessen der
Parteien gegeneinander abzuwägen. Zur Begründung des Feststellungsinteresses
genüge eine unzumutbare Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien.
Eine Betreibung sei nicht erforderlich, und die Tatsache, dass die Beklagte
die Betreibung zurückgezogen habe, unbeachtlich. Ferner bringt die Klägerin
vor, es sei "amtsnotorisch", dass die gemäss Art. 669 OR zu tätigenden
Rückstellungen unmittelbare Auswirkungen auf Gewinn, Steuern, Dividende und
Lohnbezüge einer Aktiengesellschaft hätten, weshalb eine Substanziierung des
Feststellungsinteresses unterbleiben könne.

2.1  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die gerichtliche
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche
zuzulassen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die
Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des
Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann, und die Fortdauer der Ungewissheit
dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit
behindert wird. Das Interesse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungs-,
Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (BGE 123 III 414 E.
7b S. 429; 120 II 20 E. 3a S. 22; 114 II 253 E. 2a S. 255).
Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist auch auf die Interessen der
beklagten Partei Rücksicht zu nehmen. Die Regel, dass nicht der Schuldner,
sondern der Gläubiger den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs
bestimmt, wird durchbrochen. Ein vorzeitiger Prozess kann den Gläubiger
benachteiligen, indem er ihn allenfalls zur Beweisführung zwingt, bevor er
dazu bereit und in der Lage ist, und bevor er seinerseits aus eigenem Antrieb
klagen würde (BGE 120 II 20 E. 3a S. 23). Die Interessen der Parteien sind
deshalb gegeneinander abzuwägen (BGE 120 II 20 E. 3b S. 25).

2.2  Im von der Klägerin und von der Vorinstanz zitierten Urteil 4C.138/2002
vom 22. Januar 2003, E. 3.3, bejahte das Bundesgericht ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung. Es
begründete die Zulässigkeit der Feststellungsklage damit, dass die Parteien
zur Beilegung andauernder Auseinandersetzungen einen Vergleich mit
Saldoklausel abgeschlossen hatten und der Beklagte der Klägerin trotz dieser
Saldoklausel wiederholt den Prozess angedroht hatte. Die vom kantonalen
Sachgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Prozessandrohungen rechtfertigten die Annahme einer auf Dauer unzumutbaren
Ungewissheit in der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die seitens der
Klägerin nicht durch Leistungsklage behoben werden konnten.

Wie die Klägerin vorbringt, blieb die Tatsache, dass die Parteien des
vorliegenden Gerichtsverfahrens ebenfalls einen Vergleich mit Saldoklausel
abgeschlossen hatten, im angefochtenen Entscheid unerwähnt. Anders als in der
Streitsache, die dem Urteil 4C.138/2002 zugrunde lag, beschränkte sich aber
die Behauptung der Beklagten, ihr stünden Forderungen gegenüber der Klägerin
zu, auf ihre Vorbringen in der Klageantwort dieses Verfahrens. Die Klägerin
bringt nicht vor, und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte
abgesehen von den Angaben auf dem Zahlungsbefehl der nunmehr zurückgezogenen
Betreibung und ausserhalb des vorliegenden Feststellungsprozesses behauptet
hätte, sie habe gegenüber der Klägerin ungedeckte Forderungen, die sie vor
einem Gericht einklagen werde. In der Klageantwort hielt die Beklagte zudem
ausdrücklich fest, dass sie die behaupteten Ansprüche gegenüber der Klägerin
weder widerklageweise noch als Eventualstandpunkt geltend mache, sondern sich
lediglich in dem Sinne äussere, dass die negative Feststellungsklage, soweit
auf sie eingetreten werde, abzuweisen sei.
In diesen Behauptungen allein kann aber unmöglich eine Prozessandrohung der
Beklagten gesehen werden, welche eine unzumutbare Ungewissheit in den
Rechtsbeziehungen der Parteien begründen würde. Davon ist namentlich deshalb
auszugehen, weil es gerade die Feststellungsklage der Klägerin war, durch die
die Beklagte, obwohl sie ihrerseits die Betreibung am 12. Dezember 2002
zurückgezogen hatte, in der vom 24. März 2003 datierenden Klageantwort
veranlasst wurde, sich zu ihren Ansprüchen zu äussern. Hätte die Klägerin
nach dem Rückzug der Betreibung ihrerseits die Feststellungsklage
zurückgezogen, wäre es zu diesen lediglich in der Klageantwort vorgebrachten
Äusserungen der Beklagten nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund ist
unerheblich, dass sich die Vorinstanz mit der von der Klägerin behaupteten
Tatsache, dass die Parteien einen Vergleich mit Saldoklausel abgeschlossen
hatten, nicht auseinander setzte.

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die allein in
der Klageantwort in diesem Gerichtsverfahren geäusserten Behauptungen der
Beklagten nicht als konkrete Prozessandrohungen betrachtete und daher nicht
von einer unzumutbaren Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien
ausging, welche die Klägerin zur Feststellungsklage berechtigt hätte.

2.3  Im von der Klägerin angeführten BGE 110 II 352 E. 2a S. 358 erwog das
Bundesgericht, die Tatsache der Betreibung vermöge für sich allein keinen
Feststellungsanspruch des Betriebenen zu begründen. Ein hinreichendes
Feststellungsinteresse sei nur zu bejahen, wenn aufgrund weiterer Umstände,
die zur Betreibung hinzutreten, das Interesse des Schuldners an der Klärung
der Rechtslage dasjenige des Gläubigers daran überwiege, die Rechtsbehelfe
des Betreibungsrechts ungehindert ergreifen zu können. Diese Rechtsprechung
wurde in BGE 120 II 20 E. 3 S. 23 f. präzisiert. Das Bundesgericht erkannte,
dass bereits die blosse Tatsache der Betreibung ein hinreichendes
Feststellungsinteresse des Betriebenen zu begründen vermag, weil
Registereinträgen über Betreibungen im Geschäftsleben eine erhebliche
Bedeutung zukommt. Dies führt dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit
des Betriebenen leidet, gleichviel ob eine gegen ihn eingeleitete Betreibung
begründet ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls, wenn namhafte Summen in
Betreibung gesetzt werden, mithin nicht bloss vereinzelte Betreibungen über
unbedeutende Beträge in Frage stehen.

Nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG darf das Betreibungsamt Dritten keine
Kenntnis von der Betreibung geben, wenn der Gläubiger seine Betreibung
zurückgezogen hat. Durch diese Vorschrift soll die Erteilung von Auskünften
verhindert werden, welche keinen genügenden Rückschluss auf die
Kreditwürdigkeit des Betroffenen zulassen (vgl. BGE 129 III 284 E. 3.1. S.
286). Bei einem Rückzug der Betreibung entfällt aber das mit dem
Registereintrag begründete Interesse des Betriebenen an der Feststellung des
Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. BGE 128 III 334 S.
335 e contrario). Können sich Dritte infolge des Rückzugs der Betreibung
keine Kenntnisse über eine behauptete Forderung verschaffen, besteht keine
Gefahr der Beeinträchtigung der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des
Betroffenen durch den konkreten Eintrag im Betreibungsregister.

Vorliegend hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon
ausging, dass infolge des Rückzugs der Betreibung die Kredit- und
Vertrauenswürdigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt sei und die Klägerin
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Beeinträchtigung der
Kredit- und Vertrauenswürdigkeit infolge des Einsichtsrechts Dritter ins
Betreibungsregister grundsätzlich ein zulässiges Feststellungsinteresse
begründe, nichts ableiten könne.

2.4  Nach der Vorschrift von Art. 669 Abs. 1 OR über die Bewertung der
Aktiengesellschaft müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Satz 1). Rückstellungen sind
insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften zu decken (Satz 2). Diese Vorschrift bezweckt,
dass bei der Bilanzierung diejenigen Korrekturen vorgenommen werden, die
erforderlich sind, um eine korrekte und dem Vorsichtsprinzip Rechnung
tragende Darstellung der finanziellen Lage der Gesellschaft sicherzustellen.
Sie gilt für alle künftig erwarteten oder zumindest befürchteten
Verbindlichkeiten, deren Eintritt, Höhe oder Fälligkeitstermin ungewiss ist
(Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, Rz. 487 ff.;
Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50
Rz. 296). Beim konkreten Entscheid darüber, ob und in welcher Höhe
Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als
Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen
Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst
nach kaufmännischen Grundsätzen auszuüben (Böckli, a.a.O., Rz. 483). Ob die
Klägerin vorliegend zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet ist (vgl. zu
den Voraussetzungen Böckli, a.a.O., Rz. 494 f.), kann hier aber offen
bleiben.

Die Pflicht zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für die
darauf entfallenden Zinsen vermag nur dann ein negatives
Feststellungsinteresse zu begründen, wenn die wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit der klagenden Partei durch die Rückstellungen
beeinträchtigt ist (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., Zürich 1979, S. 210 Anm. 22). Nur bei Rückstellungen, welche
beispielsweise aufgrund ihrer Höhe im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen
oder ihres Einflusses auf die Liquidität den Abschluss von gewinnbringenden
Geschäften vereiteln oder zumindest verzögern, kann von einer
Beeinträchtigung der Gesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
ausgegangen werden. Ob Rückstellungen diese Auswirkungen tatsächlich haben
oder damit ernstlich gerechnet werden muss, entscheidet sich aufgrund der
gesamten Vermögenslage der Gesellschaft.

Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den
Sachverhalt betrifft, von der klagenden Partei nachzuweisen (BGE 123 III 49
E. 1a S. 51). Vorliegend hätte die Klägerin somit substanziiert darlegen
müssen, welchen konkreten Einfluss die Rückstellungen auf ihre
wirtschaftliche Bewegungsfreiheit haben. Das Vorbringen der Klägerin, es sei
"amtsnotorisch", dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten stets
Auswirkungen auf Gewinn, Steuern, Dividende und Löhne haben, ist jedenfalls
nicht ausreichend.

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mangels
substanziierter Darlegung der konkreten Auswirkungen der Rückstellungen auf
die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin das Vorliegen eines
schutzwürdigen Feststellungsinteresses verneinte.

2.5  Insgesamt vermag die Klägerin kein Interesse an der Feststellung des
Nichtbestehens der Verbindlichkeit darzutun. Die Vorinstanz musste sich somit
nicht mit der Frage befassen, ob die Beklagte ein der Feststellungsklage
entgegenstehendes, höheres Interesse am Zuwarten mit der Prozessführung
hatte.

3.
Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: