Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.18/2004
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4C.18/2004 /zga

Urteil vom 3. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Schaub,

gegen

Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Robin Grand.

Vermögensverwaltungsauftrag,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. November 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ verwaltete ab etwa 1980 das in der Schweiz gelegene Vermögen des
deutschen Staatsangehörigen A.________. Im Jahre 1986 wurde das Vermögen in
die nach liechtensteinischem Recht gegründete Stiftung "Y.________"
(Klägerin) mit Sitz in Vaduz eingebracht. X.________ übte seine
Verwaltungstätigkeit zunächst als Angestellter verschiedener Banken aus. Im
Jahre 1994 gründete er die X.________ AG (Beklagte), die in der Folge mit der
Verwaltung des Vermögens der Klägerin betraut wurde und bei der Depotbank
eine Vermögensverwaltungsvollmacht erhielt.

Bis im Frühjahr 1999 war das Vermögen der Klägerin hauptsächlich in
Obligationen angelegt. Ab Mai 1999 begann die Beklagte, dieses vermehrt in
Aktien zu investieren. Nach einem Treffen mit X.________ wies A.________ den
Stiftungsrat der Klägerin im Dezember 1999 an, einen Kredit über Fr.
500'000.-- zwecks Aktienkäufen aufzunehmen. Mitte August 2001 wies das Depot
einen Aktienanteil von 96% auf, wobei es sich überwiegend um an der NASDAQ
kotierte Aktien von im Internetbereich tätigen start-up Unternehmen handelte,
die zwischen dem 10. Mai 1999 und Ende 2000 erworben worden waren. Der
Referenzwert des Portfolios belief sich Ende 1998 auf DEM 1'094'921.-- und
stieg bis Ende 1999 auf DEM 1'338'541.--. Im August 2001 war er auf DEM
227'652.-- zusammengeschmolzen. Die Klägerin entzog der Beklagten daraufhin
die Vermögensverwaltungsvollmacht.

B.
Am 27. Februar 2002 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht
des Kantons Zürich auf Bezahlung von USD 494'941.75 sowie EUR 22'281.07 nebst
Zins als Schadenersatz aus der Verletzung des Vermögensverwaltungsauftrags.
Sie warf der Beklagten im Wesentlichen vor, sie habe die aus dem Auftrag
fliessenden Pflichten verletzt, indem sie unter Missachtung der gebotenen
Anlagestrategie namentlich höchst spekulative Aktientitel erworben und
Klumpenrisiken gebildet habe. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil
vom 18. November 2003 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der
Klägerin USD 479'980.-- nebst Zins zu bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte eidgenössische Berufung und kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht
des Kantons Zürich am 30. Juni 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten
ist.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des
Handelsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst
auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 398 Abs. 2 OR
verletzt, indem sie ihr zu Unrecht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht
vorgeworfen habe. Die Vorinstanz habe bei der Feststellung der zwischen den
Parteien vereinbarten Anlagestrategie den mutmasslichen Parteiwillen
unrichtig ermittelt und überdies die Regeln über die Beweislastverteilung
(Art. 8 ZGB) verletzt.

1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die
Vermögensverwaltung den auftragsrechtlichen Regeln (BGE 124 III 155 E. 2b;
115 II 62 E. 1). Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der
Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu
besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und
sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR).
Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit
einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder
treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das
Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist
die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei
der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere
Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit
berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu
differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu
tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein
befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des
Sorgfaltsmasses herangezogen werden (zum Ganzen BGE 115 II 62 E. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 359 E. 1; Weber, Basler Kommentar, N. 27 zu
Art. 398 OR).

1.2 Was den relevanten Zeitraum angeht, für den zu prüfen ist, ob die
Beklagte sich eine Vertragsverletzung vorwerfen lassen muss, ist zu beachten,
dass die Vorinstanz für die Schadensberechnung auf die Zeitspanne zwischen
Ende Dezember 1999 und der Vertragsauflösung im August 2001 abgestellt hat.
Die Festsetzung dieses zeitlichen Rahmens für die Entstehung des Schadens der
Klägerin wird von keiner der Parteien beanstandet. Demnach ist allein
entscheiderheblich, ob die Beklagte während dieses Zeitraumes ihre
Sorgfaltspflicht verletzte, indem sie sich nicht an die für die entsprechende
Periode vereinbarte Anlagestrategie hielt. Daran ändert nichts, wenn gewisse
Anlagetitel schon früher erworben worden sind. Folglich ist die für den
entsprechenden Zeitraum vereinbarte Anlagestrategie und die dieser
entsprechende Zusammensetzung des klägerischen Depots festzustellen. Soweit
die Beklagte sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen über die für die Zeit
vor Ende Dezember 1999 vereinbarte Anlagestrategie und über die dieser
Strategie entsprechende Ausgestaltung des klägerischen Portfolios wendet,
stossen ihre Ausführungen daher ins Leere.

1.3 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie
sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III 118 E.
2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Während das Bundesgericht die
objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die
subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 129 III 118 E. 2.5, 702
E. 2.4 S. 707; 128 III 419 E. 2.2; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit
Hinweisen).

1.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, es sei unbestritten,
dass zwischen den Parteien zunächst eine konservative Anlagestrategie
vereinbart worden sei, indem das anvertraute Stiftungsvermögen "in einer auf
Sicherheit und Vermögensverwahrung bzw. kontrolliertem Wachstum beruhenden
Anlagestrategie" verwaltet werden sollte. Für den massgeblichen Zeitraum
mache die Beklagte geltend, es sei eine andere Anlagestrategie vereinbart
worden. Sie berufe sich zunächst darauf, dass A.________ X.________
anlässlich eines Treffens im Mai 1999 den Auftrag erteilt habe, eine Reihe
von NASDAQ-Werten zu kaufen; man habe entschieden, in diese Richtung zu
gehen. Diese Behauptung werde indessen von der Klägerin bestritten. Da die
Beklagte es unterlassen habe, konkrete und substanziierte Behauptungen zum
Inhalt des stattgefundenen Gesprächs aufzustellen, über die Beweis hätte
geführt werden können, sei es nicht möglich, eine rechtliche Würdigung der
Frage vorzunehmen, ob (und dass) anlässlich dieses Gesprächs vereinbart
worden sei, die Anlagestrategie im behaupteten Sinn zu ändern.

In der Folge kam die Vorinstanz allerdings aufgrund von weiteren
Sachverhaltselementen zum Schluss, dass ab Ende 1999 nicht mehr von einem
konservativen Anlageverhalten der Klägerin gesprochen werden könne. So habe
A.________ den Stiftungsrat der Klägerin am 14. Dezember 1999 im Anschluss an
ein Treffen mit X.________ unbestrittenermassen beauftragt, einen Kredit über
Fr. 500'000.-- zwecks Aktienkäufen aufzunehmen. Damit habe sich der
Aktienanteil des Depots erheblich erhöht und eine Abwendung von der
bisherigen, konservativen Anlagestrategie stattgefunden. Zum einen stelle ein
Wertschriftenerwerb auf Kredit per se eine risikoreiche Anlagetätigkeit dar,
könne die kreditgebende Bank bei sinkendem Handelswert doch Nachschüsse oder
gar die Liquidation des als Sicherheit für den Kredit verpfändeten Depots
verlangen. Zum anderen hätten angesichts des Umstandes, dass von der
erzielten Rendite nunmehr vorab die Kreditzinsen hätten bezahlt werden
müssen, tendenziell etwas spekulativere Anlagen getätigt werden müssen. Werde
ursprünglich eine konservative Anlagestrategie vereinbart, einigten sich die
Parteien in der Folge aber darauf einen Kredit zum Kauf von Aktien
aufzunehmen, dürften die zu erwerbenden Aktien, resp. ein Teil davon, demnach
zwar aus einem etwas risikobehafteteren Segment als Blue chips stammen.
Jedoch sei auch dabei das Risiko im Rahmen zu halten und eine Diversifikation
nach Branchen vorzunehmen. Eine Abkehr von der bis anhin verfolgten
Anlagestrategie in dem Sinn, dass das Vermögen nunmehr überwiegend in
hochspekulative Titel von im Internetbereich tätigen start-up Unternehmen zu
investieren gewesen wäre, könne daraus nicht abgeleitet werden. Dies müsse
insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Vertragsparteien, wie hier, weder
etwas anderes besprochen noch schriftlich festgehalten worden sei. Zu keinem
anderen Ergebnis führe es, wenn davon ausgegangen werde, dass die Parteien
sich im Mai 1999 tatsächlich darauf geeinigt hätten, an der NASDAQ in Aktien
zu investieren. Die Vereinbarung einer derart erhöhten Risikobereitschaft der
Klägerin lasse sich auch weder daraus herleiten, dass sich im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme bereits diverse NASDAQ-Titel im Depot befunden hätten, noch
daraus, dass A.________, was er zudem bestreite, anlässlich des Treffens im
Dezember 1999 einen Depotauszug entgegengenommen und sich über die erzielten
Resultate gefreut habe. Allein aus der Aufnahme des Kredites könne die
Beklagte auch nicht ableiten, es sei ihr nunmehr erlaubt gewesen, das gesamte
klägerische Vermögen in Aktien zu investieren.

Zusammenfassend stellte die Vorinstanz damit hinsichtlich des die
Anlagestrategie betreffenden Inhalts des Vermögensverwaltungsauftrags fest,
dass ursprünglich eine konservative Strategie vereinbart worden sei. Mit der
Kreditaufnahme könne zwar nicht mehr von einem konservativen Anlageverhalten
der Klägerin gesprochen werden und sei von einer Änderung in dem Sinne
auszugehen, dass fortan tendenziell etwas spekulativere Anlagen getätigt
werden müssten. Es lägen jedoch keine Umstände vor, aus denen auf eine Abkehr
von der bis anhin verfolgten, konservativen Anlagestrategie in dem Sinne
geschlossen werden könne, dass die Klägerin als Anlegerin mit einer hohen
Risikobereitschaft betrachtet werden oder dass das ganze Vermögen in Aktien
angelegt werden durfte.

1.5 Was die Beklagte gegen diese Feststellungen über die vereinbarte
Anlagestrategie vorbringt, ist unbehelflich. Sie wirft der Vorinstanz vor,
widersprüchliche Feststellungen (vgl. betreffend tatsächlicher Feststellungen
Art. 51 lit. c OG) hinsichtlich der für den massgeblichen Zeitraum
vereinbarten Anlagestrategie getroffen und Art. 8 ZGB verletzt zu haben,
indem sie zuerst eine Änderung der Strategie zu spekulativeren Anlagen
ausdrücklich bestätige, hernach aber behaupte, die Beklagte hätte die
Änderung der Anlagestrategie zu beweisen und dies sei nicht hinreichend
dargetan worden.

Die Vorinstanz hat zwar zunächst festgehalten, mit der Kreditaufnahme könne
nicht mehr von einem konservativen Anlageverhalten der Klägerin ausgegangen
werden. Diese Feststellung hat sie in der Folge mit Rücksicht auf die
weiteren tatsächlichen Umstände des Falles aber dahingehend präzisiert, dass
die Klägerin nicht als Anlegerin mit einer hohen Risikobereitschaft
betrachtet werden oder dass das ganze Vermögen in Aktien angelegt werden
durfte. Ein Widerspruch in den vorinstanzlichen Feststellungen ist darin -
auch nach dem in vorstehender Erwägung 1.4 Ausgeführten - nicht auszumachen.

Auch die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB geht offensichtlich fehl. Nachdem
zwischen den Parteien ursprünglich unbestrittenermassen eine konservative,
auf Vermögenserhaltung ausgerichtete Anlagestrategie vereinbart worden war
und die Beklagte davon abgewichen ist, liegt die Beweislast für die zu ihrer
Entlastung vorgebrachte Behauptung, die Strategie sei nachträglich geändert
worden, klarerweise bei der Beklagten (vgl. BGE 130 III 478 E. 3.3; 128 III
271 E. 2a/aa).

Die Beklagte tut sodann in keiner Weise dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Ermittlung des
Vertragsinhaltes nach dem Vertrauensprinzip Bundesrecht verletzt haben soll,
indem sie aufgrund der nachgewiesenen Willensäusserungen der Parteien und
Umstände schloss, dass die Beklagte bei der Klägerin nicht von einer
Anlegerin mit hoher Risikobereitschaft und der Vereinbarung einer auf dieses
Kundenprofil zugeschnittenen Anlagestrategie ausgehen durfte.

1.6 Auch dass die Vorinstanz in der Folge (mit Auswirkung auf die
Schadensberechnung) dafür hielt, die Beklagte hätte das anvertraute
Anlagevermögen nicht fast ausschliesslich, d.h. konkret nicht zu mehr als 53%
in Aktien anlegen dürfen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, soweit
darin nicht ohnehin eine tatsächliche Feststellung liegt, mit der
festgehalten wird, welche Depotzusammensetzung in tatsächlicher Hinsicht der
vereinbarten Anlagestrategie entspricht (Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. BGE 115 II
62 E. 3c). Soweit die Beklagte Umstände anführt, die dafür sprechen sollen,
dass die Klägerin grundsätzlich damit einverstanden war, dass überhaupt an
der NASDAQ kotierte Aktien erworben werden durften, dass nicht nur ein
Aktien-Engagement in Blue chips eingegangen werden sollte und dass die
Anlagen in US-Dollar zu erfolgen hatten, stossen ihre Vorbringen ins Leere.
Denn die Vorinstanz ist von nichts anderem ausgegangen. Hingegen hat die
Vorinstanz festgehalten, dass die Beklagte aufgrund der vereinbarten
Anlagestrategie nicht dazu befugt gewesen wäre, praktisch das gesamte
Vermögen der Klägerin in hochspekulative Aktien von überwiegend im
Internetbereich tätigen Jungunternehmen anzulegen, ohne risikovermindernd
nach Branchen zu diversifizieren. Auf diese Feststellungen, die nicht zu
beanstanden sind, soweit sie nicht überhaupt tatsächlicher Natur und damit
für das Bundesgericht verbindlich sind, geht die Beklagte mit keinem Wort ein
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

1.7 Was die von der Beklagten getätigten Investitionen anbelangt, stellte die
Vorinstanz verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG), dass sich der Bestand des
klägerischen Depots im August 2001 zu fast 100% aus Aktien zusammensetzte,
bei denen es sich überwiegend um hochspekulative Titel von Jungunternehmen
aus dem Internetbereich handle, die überwiegend aus derselben Branche
stammten und zudem auf Kredit gekauft worden seien.

Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte durch übermässige
Spekulationen und mangelnde Diversifikation der Anlagen Risiken eingegangen
ist, die ein berufsmässiger, gewissenhafter Vermögensverwalter in der
gleichen Lage vermieden hätte. Damit hat sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt,
wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Daran ändert nichts, wenn
auch ein sorgfältig agierender Vermögensverwalter zumindest einen Teil der
klägerischen Werte in die tendenziell etwas spekulativeren und zur
massgeblichen Zeit "im Trend liegenden" NASDAQ-Werte investiert hätte, wie
die Beklagte unter Berufung auf die Ausführungen der Vorinstanz geltend
macht. Denn vorliegend ist die Beklagte nach den vorinstanzlichen
Feststellungen weit grössere Risiken eingegangen. Zudem unterschlägt die
Beklagte, dass auch die Vorinstanz an der zitierten Stelle Anlagen in
hochspekulative Titel, wie sie von der Beklagten erworben wurden, bei der
vereinbarten Anlagestrategie ausdrücklich ausgeschlossen hat.

1.8 Die Beklagte bringt zu ihrer Entlastung sinngemäss vor, die Klägerin habe
die getätigten Anlagen genehmigt, indem sie diese nie beanstandet habe,
obwohl sie regelmässig über die Depotstruktur resp. deren Wert orientiert
worden sei. Diese von der Beklagten zu ihrer Entlastung vorgebrachte
Behauptung hinsichtlich der erfolgten Information der Klägerin, für die sie
entgegen ihrer Ansicht offensichtlich die Beweislast trägt (vgl. BGE 130 III
478 E. 3.3; 128 III 271 E. 2a/aa), findet in den Sachverhaltsfeststellungen
im angefochtenen Urteil keine Stütze. Die Beklagte ruft dazu auch keine
Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG an, die dem Bundesgericht
eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts erlauben
(vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205).
Dasselbe gilt für die - in gewissem Widerspruch dazu aufgestellten -
Behauptungen, A.________ habe die grösstmögliche Diskretion gewünscht und
daher weder Post noch Telefonanrufe gewollt. Sie ist daher insoweit nicht zu
hören.

Immerhin ist dazu festzuhalten, dass ein Vermögensverwalter seinen
Auftraggeber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von sich aus über
Chancen und Risiken der Auftragsausführung aufzuklären hat (BGE 127 III 357
E. 1d; 119 II 333 E. 5a; 115 II 62 E. 3a). Dieser Pflicht vermag er mit einer
blossen Orientierung über die "Depotstruktur resp. deren Wert", wie sie die
Beklagte behauptet, ohnehin nicht zu genügen. Wie die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht festgehalten hat, wäre A.________ selbst bei Übergabe
eines Depotauszuges nicht in der Lage gewesen, eine Einschätzung des
Risikopotenzials der erworbenen Aktien vorzunehmen, so dass daraus auf ein
Einverständnis mit den getätigten Anlagen geschlossen werden könnte. Von
einer stillschweigenden Genehmigung der Handlungsweise des Beauftragten kann
aber nur dann ausgegangen werden, wenn er die Leistung des Beauftragten in
Kenntnis ihrer Weisungswidrigkeit vorbehaltlos annimmt (vgl. dazu Fellmann,
Berner Kommentar, N. 169 f. zu Art. 397 OR; ferner Kramer/Schmidlin, Berner
Kommentar, N. 9 ff. zu Art. 1 OR). Von einer solchen Kenntnis kann vorliegend
nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der
Information der Klägerin und ihrer fehlenden Sachkunde im Anlagegeschäft
nicht ausgegangen werden.

Aus diesen Gründen ist es sodann nicht entscheidwesentlich, ob sich die
Beklagte als externe Vermögensverwalterin gegenüber der Klägerin, die mit der
Depotbank eine Vereinbarung über die banklagernde Zustellung der
Korrespondenz geschlossen hat, auf die darin stipulierte Zustellungs- und
Genehmigungsfiktion berufen kann. Die Vorinstanz hat insoweit festgehalten,
es obliege dem externen Vermögensverwalter, seine Klientin über die von ihm
getätigten Anlagen zu informieren. Es sei nicht Aufgabe des Auftraggebers,
die von der Bank auf entsprechenden Auftrag des externen Vermögensverwalters
hin getätigten Anlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, weshalb das
Nichtreagieren der Klägerin oder A.________s auf die banklagernd zugestellte
Korrespondenz nicht zweifelsfrei als Genehmigung der getätigten Anlagen habe
verstanden werden dürfen. Dem ist zuzustimmen. So kann sich auch die Bank
selber, wenn sie, wie hier, in klarer Verletzung der Sorgfaltspflicht von der
vereinbarten Anlagestrategie abgewichen ist und eine abenteuerliche
Verwaltung des Vermögens betrieben hat, gegenüber dem in Bankgeschäften nicht
versierten Kunden nicht darauf berufen, die getätigten Anlagen seien durch
dessen Stillschweigen genehmigt worden (in diesem Sinn: unveröffentlichter
Entscheid des Bundesgerichts 4C.96/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 4c). Der in
Anlagegeschäften unerfahrene Klient, der sein Vermögen durch einen
Spezialisten verwalten lässt, muss - soweit er nicht besonders informiert
wird - darauf vertrauen können, dass dieser sich tatsächlich an die
vereinbarte Anlagestrategie hält und Anlagen mit einem Risikopotential
tätigt, die dieser entsprechen. Er ist nicht gehalten, die getätigten
Investitionen selber auf ihr Risiko hin zu analysieren.

1.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die
Beklagte mit der von ihr verfolgten Anlagestrategie ihre aus dem
Vermögensverwaltungsauftrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

2.
Die Beklagte rügt, die Schadensberechnung der Vorinstanz verstosse gegen
Bundesrecht. Im Berufungsverfahren wird als Rechtsfrage geprüft, ob das
Sachgericht dem angefochtenen Urteil einen zutreffenden Rechtsbegriff des
Schadens zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen
berechnet hat; dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines
Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende
Tatfragen (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 73 E. 3c mit Hinweisen).

2.1 Die Vorinstanz legte der Schadensberechnung das Erfüllungsinteresse
zugrunde, d.h. sie ging davon aus, es sei der Vermögensstand herzustellen,
der bei richtiger Vertragserfüllung, nämlich bei Anwendung der
pflichtgemässen Sorgfalt vorliegen würde. Auszugehen sei daher vom aktuellen
Vermögensstand, der durch die unsorgfältige Verwaltung herbeigeführt worden
sei. Den erlittenen Schaden bilde die Differenz zu jenem Vermögensstand, der
sich aus den Dispositionen eines Vermögensverwalters ergeben würde, der den
Zielen des Kunden entsprechende Anlagen getätigt hätte, aufgrund des in der
Branche vorauszusetzenden Wissens und der damals herrschenden
Markterwartungen. Massgebend für die Schadensberechnung sei nicht, was ein im
Nachhinein gesehen besonders erfolgreicher Verwalter getan hätte, sondern was
der im massgebenden Zeitpunkt allgemeinen Tendenz üblicher Vermögensanlagen
entsprach, unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Kunden. Der Entwicklung
des pflichtwidrig verwalteten Portfolios sei somit jene eines hypothetischen
Portfolios gleichen Umfangs und während des gleichen Zeitraums
gegenüberzustellen, das gemäss den vertraglichen Instruktionen verwaltet
wurde.

2.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sich bei der Schadensberechnung
von unzulässigen Kriterien leiten lassen, macht insoweit allerdings einzig
geltend, es sei nicht massgebend, was ein besonders erfolgreicher
Anlageberater getan hätte. Diese Rüge stösst ins Leere, ist doch auch die
Vorinstanz von nichts anderem ausgegangen (vorstehende Erwägung 2.1).
Inwieweit die Vorinstanz der Schadensberechnung anderweitig nach Bundesrecht
unmassgebliche Kriterien zugrunde gelegt und den bundesrechtlichen
Schadensbegriff (vgl. dazu BGE 127 III 73 E. 4a mit Hinweisen) verkannt haben
soll, legt die Beklagte nicht dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und ist nicht zu
sehen.

Soweit die Beklagte der Vorinstanz vorwirft, den Inhalt des hypothetischen
Vergleichsportfolios unrichtig bestimmt zu haben, gehen ihre Vorbringen schon
deshalb fehl, weil sie dabei von der - nach dem in vorstehender Erwägung 1
Dargelegten falschen - Grundlage ausgeht, die Parteien hätten eine neue
Anlagestrategie gewählt und "in keinster Weise eine konservative
Anlagepolitik mehr verfolgt". Davon abgesehen ist die Frage, welche konkrete
Depotzusammensetzung risikomässig der vereinbarten Anlagestrategie
entspricht, tatsächlicher Natur und daher vom Bundesgericht im
Berufungsverfahren nicht überprüfbar (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 115 II 62 E.
3c). Denn um zu beantworten wie ein Depot mit einem bestimmten Risikoprofil
zusammengesetzt werden muss, ist zunächst zu bestimmen, welche Aktien oder
Obligationen, welches Risikopotential aufweisen, was klarerweise
Tatsächliches beschlägt.

3.
Die Beklagte bestreitet sodann, dass ihr Verhalten für den von der Vorinstanz
festgestellten Schaden adäquat kausal war.

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123
III 110 E. 3a S. 112 mit zahlreichen Hinweisen). Die Frage nach der Adäquanz
des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im
Verfahren der Berufung (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524).

3.2 Die Beklagte geht bei ihrer Bestreitung der Adäquanz von der Prämisse
aus, die gekauften Titel hätten durchaus der Parteiabrede entsprochen bzw.
die Klägerin sei damit zumindest konkludent einverstanden gewesen, was sich
nach dem vorstehend (Erwägung 1) Ausgeführten nicht halten lässt. Es ist
schon daher von vornherein unbehelflich, wenn sie auf dieser Grundlage
geltend macht, der Entscheid zum Erwerb der gekauften Titel sei kein
Fehlentscheid gewesen, der nicht adäquat kausal für den eingetretenen
Wertverlust sei und es sei keine Erfolgsgarantie vereinbart gewesen.
Auszugehen ist vielmehr davon, dass die Beklagte ihre Anlagen für die
Klägerin in Abweichung von der vereinbarten Strategie getätigt hat. Inwiefern
diese Pflichtverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich nicht geeignet sein soll, den von der
Vorinstanz festgestellten Vermögensschaden im Sinne der Differenz zwischen
dem Wert eines pflichtwidrig und demjenigen eines instruktionsgemäss
verwalteten Depots herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch
das Verhalten der Beklagten nicht allgemein als begünstigt erscheinen soll,
ist unerfindlich.

3.3 Für die Ersatzpflicht der Beklagten ist schliesslich allein massgeblich,
ob im Zeitpunkt der Vertragsauflösung im August 2001 ein
sorgfaltspflichtswidrig und adäquat kausal verursachter Schaden vorlag. Es
vermag daher der Beklagten auch von vornherein nicht zu helfen, wenn sie
geltend macht, die Klägerin haben den adäquaten Kausalzusammenhang
unterbrochen, indem sie die Aktien im August 2001, als die Kurse den tiefsten
Punkt erreicht hätten, eigenmächtig verkauft und die Titel nicht gehalten
habe, bis die Kurse wieder gestiegen seien (zu den Anforderungen an eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vgl. im Übrigen BGE 130 III 182 E. 5.4
S. 188).

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: