Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.189/2004
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4C.189/2004 /lma

Urteil vom 30. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,

gegen

B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi.

Kaufvertrag; Darlehen,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, vom 30. März 2004.

Sachverhalt:

A.
B.  ________ (Kläger) hatte seit 1. Januar 1997 die Geschäftsleitung der
C.________ AG inne, deren Aktionär A.________ (Beklagter) war. Am 17. Januar
1997 veräusserte der Beklagte 60 % der Aktien der C.________ AG an die
D.________ SA. Am 4. August 1998 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung
betreffend "Vorfinanzierung des Erfolgsmanagementbonus":
"1.1Bonus: Der Bonus beträgt 50 % des Nettoerlöses aus dem Verkauf
der restlichen 40 % des Aktien- kapitals C.________ AG.

1.1  Definition B.________ erhält den Bonus für den erfolg- reichen
Weiterausbau und die Führung der C.________ AG als verantwortlicher
Geschäfts- leiter bis zum definitiven Verkauf des verbleiben- den
Aktienkapitals von 40 %. In Minimum bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der
gesamten Kauf- summe.

1.2  Laufzeit Bis maximal Ende 1999.

2. Zeitpunkt Im Laufe von 1999.

3.  Zahlungsziel Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der gesamten
Kaufsumme.

3.1  Sicherstellung der
Vorfinanzierung: Im Falle eines vorzeitigen Ablebens von B.________
wird der vorfinanzierte Erfolgs- managementbonus durch eine
Lebensversiche- rung für B.________ zugunsten der C.________ AG
sichergestellt. Die Kosten für diese Versiche- rung gehen zulasten von
C.________ AG.

4.  Rückzahlung Bei Abrechnung des Aktienverkaufes wird
die Vorfinanzierung mit dem effektiven Management- bonus verrechnet. Ein
Mehrerlös wird ausbezahlt, bei einem Mindererlös ist die Differenz
an A.________ zurückzuvergüten.

5.  Summe Die Vorfinanzierung beträgt CHF 300'000.00.
6.  Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf ein von B.________ bezeichnetes
Bankkonto."
Am 24. Dezember 1998 / 8. Januar 1999 schloss der Beklagte mit der E.________
SA einen Kaufvertrag über die restlichen 40 % der Aktien der C.________ AG zu
einem Pauschalpreis von Fr. 3'000'000.--. Es wurde vereinbart, dass die
Bezahlung des Kaufpreises in mehreren Tranchen erfolge.

Am 25. Juni 1999 kündigte der Kläger seinen Arbeitsvertrag auf den 31.
Dezember 1999, doch trat er aufgrund der Austrittsvereinbarung vom 7. Juli
1999 bereits per 31. Juli 1999 aus dem Unternehmen aus.

B.
Mit Klage vom 14. Juli 2000 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht
Bremgarten, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 800'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit 1. März 2000 zu bezahlen. Die eingeklagte Summe bezog der
Kläger auf die im ersten Quartal 1999 fällig gewordenen Kaufpreistranchen von
Fr. 600'000.-- und Fr. 1'600'000.--, wovon dem Kläger die Hälfte zustehe;
unter Berücksichtigung der Vorfinanzierung von Fr. 300'000.-- verbleibe die
eingeklagte Restanz von Fr. 800'000.--. Der Beklagte verlangte
widerklageweise die Bezahlung von Fr. 300'000.-- nebst Zins. Mit Urteil vom
20. Juni 2002 hiess das Bezirksgericht Bremgarten die Klage gut und wies die
Widerklage ab. Es sprach dem Kläger Fr. 800'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28.
März 2000 zu, nachdem dem Beklagten das Mahnungsschreiben des Klägers am 27.
März 2000 zugegangen war.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Appellation, welche das Obergericht
des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, am 30. März 2004 abwies.

C.
Der Beklagte führt gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische Berufung
mit dem Antrag, dieses sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die
Widerklage gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, welche Bedingungen die Vereinbarung vom
4. August 1998 an den Anspruch des Klägers auf den Erfolgsmanagementbonus
knüpft.

Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Dabei
hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht
anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben
(BGE 122 III 420 E. 3a).

Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar,
welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen kann, wobei es an
die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden ist
(vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707).

2.
2.1 Vorliegend konnte kein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt
werden. Die Vorinstanz hat daher die Vereinbarung vom 4. August 1998 nach dem
Vertrauensprinzip ausgelegt. In Berücksichtigung des - teilweise
stichwortartigen - Wortlautes nahm sie an, die Parteien seien offenkundig
davon ausgegangen, dass der Verkauf der restlichen 40 % der Aktien der
C.________ AG irgendwann zwischen Abschluss der Bonusvereinbarung (4. August
1998) und spätestens Ende 1999 stattfinden, d.h. abgeschlossen und wohl auch
erfüllt sein würde. Daher dränge sich eine Auslegung dahingehend, dass der
Kläger gehalten war, die Geschäftsführung der C.________ AG in jedem Fall bis
Ende 1999 wahrzunehmen, nicht auf. Vielmehr spreche eine natürliche Vermutung
dafür, dass er den Bonus dafür erhalten sollte, dass er die C.________ AG bis
zu jenem Zeitpunkt führen würde, da der Beklagte von einer - erfolgreichen -
Geschäftsführung des Klägers im Sinne eines den Kaufpreis erhöhenden Moments
profitieren könne. Hingegen sei nicht ersichtlich, welches Interesse der
Beklagte gehabt haben könnte, der C.________ AG den Kläger über den Abschluss
des Kaufvertrags bzw. die Bezahlung des Kaufpreises hinaus als
Geschäftsführer zu erhalten. Somit sei davon auszugehen, dass die Parteien
vereinbart hätten, dass der Kläger die Geschäftsleitung der C.________ AG bis
zur Auszahlung der gesamten Kaufsumme, höchstens aber bis Ende 1999
wahrnehmen sollte.

2.2  Die Vorinstanz erwog weiter, die Dinge hätten sich jedoch anders
entwickelt, als es die Parteien in der Bonusvereinbarung angenommen hätten.
Zum einen sei im Kaufvertrag über die restlichen 40 % der Aktien der
C.________ AG eine Zahlung des Kaufpreises in vier Tranchen vereinbart
worden, wobei nur die beiden ersten, voraussetzungslos geschuldeten Tranchen
vor Ende 1999 zu entrichten waren (und auch entrichtet worden seien), während
die Tranchen 3 und 4 - in Abhängigkeit vom Geschäftsverlauf - erst per 1.
Quartal 2001 bzw. 1. Quartal 2002 zu bezahlen gewesen seien. Diese Form der
ratenweise Erfüllung der Kaufpreisschuld habe gemäss eigenen Aussagen nicht
einmal der Beklagte in Betracht gezogen. Zum andern habe die C.________ AG
nach dem Verkauf des restlichen Aktienpaketes von 40 % durch
Generalversammlungsbeschluss vom 29. Juni 1999 im Sinne von Art. 748 OR mit
der F.________ AG fusioniert. Damit sei die Fortführung der
Geschäftsführungstätigkeit für die C.________ AG durch den Kläger objektiv
unmöglich geworden. Mithin habe sich Ende Juni/Anfang Juli 1999, als der
Kläger die Austrittsvereinbarung abgeschlossen habe, eine beim Abschluss der
Bonusvereinbarung nicht bedachte Situation präsentiert. Die Vorinstanz
schloss auf eine Vertragslücke, die das Gericht nach dem hypothetischen
Parteiwillen zu schliessen habe.

2.3  Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die
den
Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der
Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch empirische,
bei deren Ergebnislosigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln (BGE 115
II 484 E. 4a mit Hinweisen).

2.4  Soweit die Vorinstanz festgestellt hat, die Parteien hätten die mit dem
Kaufvertrag vom 24. Dezember 1998 / 8. Januar 1999 getroffene Form der
ratenweisen Erfüllung der Kaufpreisschuld (Nichtbezahlung aller Raten bis
Ende 1999) nicht bedacht und deshalb nicht geregelt, hat sie eine Tatfrage
verbindlich beantwortet. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass die
Parteien die Situation nicht bedacht und geregelt haben, dass die C.________
AG nach dem Verkauf des restlichen Aktienpaketes mit einer anderen
Unternehmung fusionieren würde. Auf die dagegen gerichteten Einwände des
Beklagten ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Die
Vorinstanz hat zu Recht eine Vertragslücke angenommen.

2.5  Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, so hat der Richter - falls
dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen - zu ermitteln, was die Parteien nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht
geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses
hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Handeln vernünftiger
und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu
orientieren (BGE 115 II 484 E. 4b S. 488; 111 II 260 E. 2a S. 262, je mit
Hinweisen). Das Ergebnis dieser normativen Tätigkeit überprüft das
Bundesgericht zwar frei, aber mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 129
III 380 E. 2), da die Vertragsergänzung regelmässig mit richterlichem
Ermessen verbunden ist. Verbindlich sind dagegen Feststellungen der
Vorinstanz über Tatsachen, die bei der Ermittlung des hypothetischen Willens
in Betracht kommen (BGE 115 II 484 E. 4b S. 488 mit Hinweisen).

2.6  Im Lichte der erwähnten Kriterien ist die von der Vorinstanz
vorgenommene
Vertragsergänzung nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von der Vereinbarung
der Parteien (vgl. E. 2.1), dass der Kläger die Geschäftsleitung der
C.________ AG bis zur Auszahlung der gesamten Kaufsumme, höchstens aber bis
Ende 1999 wahrnehmen sollte. Da beim Abschluss der Bonusvereinbarung nicht
bedacht wurde, dass die gesamte Kaufsumme bis Ende 1999 noch nicht fällig und
bezahlt sein könnte, und ebenso wenig, dass die C.________ AG infolge Fusion
gar nicht bis Ende 1999 existieren würde, drängt sich aus dem
Vertrauensprinzip der Schluss der Vorinstanz geradezu auf, dass in diesem
Fall der Kläger die Geschäftsleitung der C.________ AG maximal solange
wahrnehmen musste, als diese auch als juristische Person existierte. Diese
Bedingung hat der Kläger erfüllt und somit Anspruch auf den vereinbarten
Bonus.

3.
Was der Beklagte hiegegen vorbringt, verfängt nicht.

3.1  Im kantonalen Verfahren hat er primär geltend gemacht, der
Erfolgsmanagementbonus sei an die Bedingung geknüpft worden, dass der
Beklagte bis Ende 1999 die Geschäftsführung der C.________ AG inne hatte. Für
diese Argumentation stützte er sich auf die angebliche Vereinbarung vom 23.
Januar 1998, worin eine solche Verpflichtung des Klägers stipuliert worden
war. Nachdem sich die Vereinbarung vom 23. Januar 1998 aber als Fälschung des
Beklagten herausgestellt hat, macht er in der Berufung nunmehr geltend, nach
dem klaren Wortlaut der Vereinbarung vom 4. August 1998 sei vereinbart
worden, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der gesamten
Kaufsumme als Geschäftsführer der C.________ AG verbleibe.
Seit Aufgabe der Eindeutigkeitsregel (Urteil 4C.24/1997 vom 2. März 1998, E.
1c) kann nicht mehr ausschliesslich auf den klaren Wortlaut abgestellt
werden. Aus Art. 18 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut für die Auslegung
nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung unzulässig ist.
Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann
sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien
verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der
strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den
Parteien wiedergibt (BGE 129 III 702 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Vorliegend bestimmt Ziffer 1.1 der Vereinbarung vom 4. August 1998, dass der
Kläger den Bonus erhält für den erfolgreichen Weiterausbau und die Führung
der C.________ AG als verantwortlicher Geschäftsleiter bis zum definitiven
Verkauf des verbleibenden Aktienkapitals von 40 %, im Minimum bis zum
Zeitpunkt der Auszahlung der gesamten Kaufsumme. Dieser letzte Teilsatz darf
aber nicht aus dem Gesamtzusammenhang isoliert und wörtlich dahingehend
verstanden werden, dass der Kläger in jedem Fall den Bonus nur erhält, wenn
er bis zur Bezahlung der gesamten Kaufsumme als Geschäftsführer der
C.________ AG tätig bleibt, gleichviel, wann diese Bezahlung erfolgen würde.
Vielmehr ergibt sich in Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 1.2
("Laufzeit: Bis maximal Ende 1999") und 2 ("Zeitpunkt: im Laufe von 1999"),
die sich systematisch klar auf die Regelung des Bonus beziehen, dass die
Parteien davon ausgingen, dass sich der Verkauf des restlichen Aktienpaketes
und die Bezahlung der Kaufsumme im Laufe des Jahres 1999 abspielen würden.

Die Auffassung des Beklagten würde bedeuten, dass der Kläger den
Bonusanspruch verlieren würde, wenn nur ein (kleiner) Teil des Kaufpreises
erst nach Ende 1999 bezahlt würde. Mithin hätte es der Beklagte einseitig in
der Hand gehabt, durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer dem
Bonusanspruch des Klägers den Boden zu entziehen, bzw. der Bonusanspruch wäre
vom Zahlungswillen eines Dritten abhängig gemacht worden. Dies kann vom
massgebenden objektiven Gesichtspunkt aus beurteilt nicht der Wille der
Parteien gewesen sein.

3.2  Im Weiteren widerspricht der Beklagte dem Schluss der Vorinstanz, wonach
der Kläger die Geschäftsführung der C.________ AG nur solange wahrnehmen
musste, als diese als juristische Person bestand, mit dem Einwand, die
Funktion eines Geschäftsführers sei nicht an die Existenz einer juristischen
Person geknüpft. Auch vorliegend sei dies nicht die Meinung der Parteien
gewesen. Er beruft sich für diesen Einwand auf eine Reihe von
Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und
daher vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können, zumal der
Beklagte keine substantiierten Rügen im Sinne von Art. 64 OG (unvollständige
Ermittlung des Sachverhalts) erhoben hat (vgl. BGE 130 III 353 E. 2.2.3 S.
361 mit Hinweisen; 127 III 248 E. 2c S. 252). Aufgrund des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bonus geschuldet
war im Hinblick auf die Geschäftsleitung der C.________ AG als solche und
nicht einer Nachfolgeunternehmung oder einer Filiale. In den Ziffern 1.1-1.2
der Vereinbarung vom 4. August 1998 ist stets nur von der C.________ AG die
Rede. Der vereinbarte Anspruch auf den hälftigen Nettoerlös aus dem Verkauf
der restlichen Aktien der C.________ AG findet seine Rechtfertigung laut
Ziffer 1.1. der Bonusvereinbarung im erfolgreichen Weiterausbau und der
Führung der C.________ AG. Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Kläger die
Geschäftsführung der C.________ AG nur solange wahrnehmen musste, als diese
als juristische Person bestand, ist daher nicht zu beanstanden. Ebenso wenig
die Annahme, der Bonusanspruch sei bezüglich der beiden ersten
Kaufpreistranchen mit deren Bezahlung entstanden. Zu Recht weist die
Vorinstanz darauf hin, dass der Beklagte diesbezüglich über die Geldmittel
zur (tranchenweise) Bezahlung des Bonus verfügt. Damit ist dem mit Ziffer 3
der Bonusvereinbarung anvisierten Interesse des Beklagten, den Bonus erst
nach Eingang des Kaufpreises zahlen zu müssen, Rechnung getragen.

4.
Die Vorinstanz erkannte, die Fälligkeit des geschuldeten Bonusanspruchs
ergebe sich aus sinngemässer Anwendung von Ziffer 3 der Bonusvereinbarung.
Somit sei der Bonus für die ersten beiden Kaufpreistranchen innerhalb von
zehn Tagen nach Erhalt der Zahlung fällig geworden. Der Beklagte wendet ein,
nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung trete die Fälligkeit erst innert
zehn Tagen "nach Erhalt der gesamten Kaufsumme" ein. Die
Verzugszinsberechnung der Vorinstanz widerspreche mithin eindeutiger
Parteivereinbarung und sei bundesrechtswidrig.

Mit dieser Argumentation verkennt der Beklagte, dass auch Ziffer 3 der
Bonusvereinbarung, wonach als "Zahlungsziel" zehn Tage "nach Erhalt der
gesamten Kaufsumme" angegeben wird, unter der Annahme der Parteien stand,
dass der gesamte Kaufpreis im Laufe des Jahres 1999 bezahlt sein würde. Bei
der in Abweichung vom Vorgestellten eingetretenen Situation ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Ziffer 3 der
Vereinbarung annahm, die Fälligkeit des Bonus für die beiden ersten, im Jahr
1999 geschuldeten Kaufpreistranchen trete zehn Tage nach der Zahlung ein.
Verzugszins wurde im Übrigen erst ab 28. März 2000 zugesprochen, nachdem dem
Beklagten das Mahnungsschreiben des Klägers am 27. März 2000 zugegangen war.

5.
Schliesslich rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er
habe den vom Bruttoerlös abweichenden geringeren Nettoerlös nicht
nachgewiesen. Mit dieser Rüge übergeht der Beklagte, dass die Vorinstanz
seine Einwände gegen die Höhe des Bonus in erster Linie mit der Begründung
abwies, er selbst habe die Bonusvereinbarung durchaus so verstanden, dass bei
Erzielung des besten Kaufpreises von Fr. 4'000'000.-- er selber einen
Anspruch auf Fr. 2'000'000.-- gehabt hätte. Auf dieses übereinstimmende
tatsächliche subjektive Verständnis der Vertragsparteien stellte die
Vorinstanz ab. Der Beklagte kann im Berufungsverfahren nicht gehört werden
(vgl. Art. 63 Abs. 2 OG) , wenn er geltend machen will, die Parteien hätten
unter "Nettoerlös" etwas anderes verstanden, als was die Vorinstanz aufgrund
des festgestellten übereinstimmenden Parteiverständnisses angenommen hat.

6.
Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten
aufzuerlegen, der zudem den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: