Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.187/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.187/2004 /mks

Urteil vom 5. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Gabriele Lüthi,

gegen

X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Mark Hess,

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 2. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1997 stellte die X.________ AG  A.________
auf den 15. Juli 1997 als Personal- und Kundenberaterin ein. Ab dem 1.
Oktober 1997 war sie in dieser Funktion zu 100 % tätig. In Ziffer 3 des
Arbeitsvertrages verpflichtete sie sich, "die ihr übertragenen Aufgaben
sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in
guten Treuen wahrzunehmen." Gemäss Ziffer 4 ist sie "gegenüber jedermann zu
grösster Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, von denen sie
in ihrer dienstlichen Stellung erfährt."
A.aDie Arbeitnehmerin liebte ihre Arbeit und leistete bis zum Jahre 2000 gute
Arbeit, was ihr mit Zwischenzeugnis vom 24. August 2000 bescheinigt wurde.
Danach verschlechterte sich das Arbeitsklima stetig. Mit Schreiben vom 9.
Oktober 2000 fasste B.________, Verwaltungsratsmitglied der X.________ AG,
die Ergebnisse einer mit A.________ am 4. Oktober 2000 geführten Besprechung
zusammen und hielt fest, es werde von ihr die strikte Einhaltung der internen
und externen Spielregeln sowie eine loyale Haltung gegenüber der
Geschäftsleitung erwartet. A.________ wurde angehalten, in Zukunft frühzeitig
zu reagieren und im Bedarfsfall Hilfe anzufordern. Sie wurde daran erinnert,
dass sie in einem Geschäftsbereich arbeitet, der besondere Sensibilität und
Diskretion erfordere.

A.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 fasste B.________ den Inhalt eines
weiteren am 31. Januar 2001 mit A.________ geführten Gesprächs zusammen und
verwarnte sie, indem er ihr erklärte, er werde unter keinen Umständen
weiterhin tolerieren, dass sie eigenmächtig die ihr obliegenden Tätigkeiten,
wie die Instruktion des temporären Personals, die Abgabe des Merkblattes etc.
ausser Kraft setze oder Arbeitskollegen oder -kolleginnen in Bezug auf ihre
Tätigkeit kontrolliere oder kritisiere.

A.c Nach einem Arztzeugnis war A.________ ab dem 28. März 2001 "betreffend
die Arbeitszeit am Abend" zu 20 % krank.

A.d Mit Brief vom 30. März 2001 suspendierte B.________ A.________ in ihrem
Arbeitseinsatz bis auf ausdrücklichen Widerruf. Er begründete dies mit ihrer
Intervention bei den Herren C.________ (D.________ AG) und E.________
(F.________), die er als krasse Verstösse gegen die Sorgfalts- und
Treuepflicht sowie gegen die Pflicht zur Wahrung der berechtigten Interessen
der Arbeitgeberin einstufte. A.________ wurde aufgefordert, sich während den
üblichen Arbeitszeiten für Fragen zur Verfügung zu halten und sich einmal
wöchentlich, jeweils am Freitag um 7.45 Uhr, telefonisch zu melden. Mit
Schreiben vom 4. April 2001 verwahrte sich A.________ insbesondere gegen den
Vorwurf des krassen Verstosses gegen die Pflicht zu Sorgfalt und Treue und
zur Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin. Sie erklärte, dass sie sich dem
Wunsch B.________s, sich bei ihm zu melden, nicht widersetze, verlangte aber,
dass alles, was zwischen ihnen abzuklären sei, zukünftig ausschliesslich in
Schriftform zu erfolgen habe.

A.e Mit Schreiben vom 9. April 2001 lud B.________ A.________ auf den 11.
April 2001 zu einer Besprechung ein, da sich G.________ darüber beschwert
hatte, dass A.________ mit einer Drittperson über ihre Stellensuche
gesprochen hatte. Am 10. April 2001 antwortete A.________, sie werde zu
diesem Treffen nicht erscheinen. Sie sei im Übrigen berechtigt, jederzeit mit
wem auch immer Gespräche zu führen, auch wenn es sich um
Vorstellungsgespräche handle. Sie schulde dafür der Arbeitgeberin keine
Rechenschaft. Am 11. April 2001 wurde A.________ ein neuer Gesprächstermin
auf den 18. April 2001, 7.30 Uhr, gesetzt unter der Androhung der fristlosen
Entlassung bei erneuter Gesprächsverweigerung oder für den Fall, dass sich
die Indiskretionen bewahrheiten sollten. Mit Schreiben vom 12. April 2001
verlangte A.________, dass das Gespräch in Anwesenheit ihrer Anwältin oder
einer neutralen Person durchgeführt oder auf Tonband aufgenommen werde.

A.f Das Gespräch hat am 18. April 2001 stattgefunden. Am 19. April 2001 wurde
A.________ fristlos entlassen mit der Begründung, sie habe sich gegenüber
Kunden der Indiskretion schuldig gemacht und ihre Geheimhaltungspflicht
gegenüber Kandidaten verletzt. Ferner habe sie sich geweigert, sich einmal
wöchentlich telefonisch bereit zu halten und zu einem klärenden Gespräch
während der Arbeitszeit zu erscheinen, und auch sonst ihre Anstandspflicht
verletzt.

B.
Mit Klage vom 29. April 2002 belangte A.________ die X.________ AG vor
Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen auf Zahlung von Fr. 17'736.65 brutto (Lohn
unter Berücksichtigung allfälliger Drittzahlungen) sowie Fr. 5'750.-- brutto
(Provision und 13. Monatsgehalt), von Ausbildungs- und Familienzulagen gemäss
Vertrag und einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Mit dieser Klage
wurde eine solche des beco Berner Wirtschaft (vormals Kiga Arbeitslosenkasse)
auf Zahlung von Fr. 5'406.10 netto vereinigt. Die X.________ AG erhob
Widerklage auf Zahlung von Fr. 641.05 nebst Zins. Klage und Widerklage wurden
am 18. September 2003 abgewiesen.

Auf Berufung von A.________ stellte der Appellationshof des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, mit Urteil vom 2. März 2004 fest, mit Bezug auf die Abweisung
der Widerklage sei das Urteil des Gerichtspräsidenten I des Gerichtskreises
IV Aarwangen-Wangen vom 18. September 2003 in Rechtskraft erwachsen, ebenso
betreffend Klageabweisung gegenüber der Zweitklägerin. Die Klage von
A.________ wurde abgewiesen.

C.
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das
Urteil des Appellationshofs vom 2. März 2004 aufzuheben, soweit damit ihre
Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, ihr Fr. 17'736.65
brutto aus Lohn sowie Fr. 5'750.-- brutto (aus Provision und 13.
Monatsgehalt) sowie Ausbildungs- und Familienzulagen gemäss Vertrag und eine
Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach dem angefochtenen Urteil vermochte die Beklagte die als Kündigungsgrund
angegebenen Indiskretionen der Klägerin gegenüber Kunden, namentlich jene
gegenüber G.________, nicht nachzuweisen. Unbewiesen blieb ferner die
Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich geweigert, zu einem
klärenden Gespräch bei der Beklagten zu erscheinen. Demgegenüber hielt die
Vorinstanz dafür, die Beklagte habe das Antwortschreiben der Klägerin vom 4.
April 2001, wonach sie sich dem Wunsch, sich bei Herrn B.________ zu melden,
nicht widersetze, aber alle Abklärungen ausschliesslich in schriftlicher Form
zu erfolgen hätten, "dahin interpretieren müssen", dass die Klägerin sich
weigere, sich einmal wöchentlich telefonisch bereit zu halten. Ausserdem hat
die Klägerin nach Auffassung der Vorinstanz durch ihren Umgangston in den
Schreiben vom 4. April und 10. April 2001 einerseits sowie durch das Stellen
unangemessener Bedingungen für ein gemeinsames Gespräch im Schreiben vom 12.
April 2001 andererseits die Regeln des Anstandes verletzt. Die Vorinstanz
hielt die erwiesenen Verhaltensweisen der Klägerin jedoch nicht für derart
gravierend, dass sie ohne vorgängige Warnung eine fristlose Entlassung
gerechtfertigt hätten. Im Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2001
erblickte die Vorinstanz eine hinreichende, die fristlose Kündigung
rechtfertigende Verwarnung, da es konkrete Verhaltensweisen aufzähle. Der
Klägerin sei damit klar gemacht worden, dass man ihr Verhalten und Gebaren
und die eigenmächtige Ausserkraftsetzung von Tätigkeiten nicht länger
tolerieren werde. Dennoch habe die Klägerin ihren Umgangston nicht geändert,
obwohl sich die Beklagte ihr gegenüber korrekt verhalten habe. Dieses
Verhalten der Klägerin sei dem Arbeitsfrieden abträglich gewesen. Zur
weiteren Trübung des Arbeitsverhältnisses habe beigetragen, dass die Beklagte
aus dem Schreiben der Klägerin vom 4. April 2001 schliessen konnte, die
Klägerin weigere sich, sie wöchentlich anzurufen, und dass sie aufgrund des
Schreibens vom 10. April 2001 annehmen konnte, die Klägerin sei nicht bereit,
an einem Gespräch über den Indiskretionsvorwurf teilzunehmen. Zur weiteren
Erschütterung des Vertrauens hätten schliesslich auch die von der Klägerin
für das Gespräch gestellten Bedingungen beigetragen. Nach Auffassung der
Vorinstanz war die fristlose Kündigung daher gerechtfertigt.

2.
Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, missachtet zu haben, dass sie das
Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2001 ernst genommen und ihr Verhalten
hernach entsprechend angepasst habe. Dass sich die Klägerin angesichts ihres
Gesundheitszustandes nach ihrer Freistellung die Anwesenheit Dritter im Sinne
einer Sicherungsmassnahme vorbehalten habe, könne ihr nicht zum Vorwurf
gereichen. Weder dadurch noch durch einen möglicherweise barschen Umgangston
sei die Vertrauensbasis derart schwer beeinträchtigt worden, dass der
Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenigstens bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz habe
Art. 337 OR verletzt, indem sie dennoch wichtige Gründe für eine fristlose
Kündigung angenommen habe.

3.
3.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher
Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3).

Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei
aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen
hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382, mit
Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei
besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese
müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend
zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist. Anderseits müssen die Verfehlungen auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382, mit
Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die
erforderliche Schwere erreicht, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab.

3.2 Die Vorinstanz stufte die von der Beklagten zur Begründung der fristlosen
Entlassung erhobenen Vorwürfe zu Recht nicht als derart gravierend ein, dass
sie ohne vorgängige Verwarnung die fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
Dabei hat es im Übrigen schon mangels Anfechtung durch die Beklagte sein
Bewenden.

4.
4.1 Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort
auszusprechen. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen
Kündigungsfrist sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar, und ist das Recht
auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34;
123 III 86 E. 2a S. 87; 112 II 41 E. 3b S. 51, je mit Hinweisen). Innert
welcher Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes der Arbeitgeber die
fristlose Kündigung erklären muss, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ebenfalls aufgrund der Umstände des konkreten Falles zu
entscheiden. In der Regel wird eine Überlegungsfrist von zwei bis drei
Arbeitstagen als genügend angesehen. Ein Hinauszögern über diese Zeitspanne,
die zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften ausreichen sollte, ist
aber nur zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse
des Alltags- und Wirtschaftslebens als verständlich und berechtigt erscheint
(BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34, mit Hinweisen). Ist der Vorwurf von Anfang an
klar und ist gegebenenfalls nur zu ermitteln, ob er zutrifft oder nicht, so
kann der Arbeitgeber schon während der Abklärung des Sachverhalts überlegen,
wie er reagieren will, wenn sich der Vorwurf als zutreffend erweist. In einem
solchen Fall kann verlangt werden, dass er die fristlose Entlassung nach
Feststellung des Sachverhalts sofort ausspricht, ohne dass ihm noch einmal
eine Überlegungsfrist gewährt werden muss (Bundesgerichtsurteil 4C.345/2001
vom 16. Mai 2002, E. 3.2, mit Hinweisen).

4.2 Diese Grundsätze verkannte die Vorinstanz, als sie der Beklagten wegen
der im Schreiben der Klägerin vom 4. April 2001 erhobenen Forderung, dass
weitere Abklärungen der zwischen den Parteien bestehenden Probleme
ausschliesslich in Schriftform erfolgen, das Recht auf fristlose Entlassung
zugestand. Die Vorinstanz übersieht, dass die Beklagte die Klägerin am 9.
April 2001 zu einem Gespräch einlud, um den Verdacht einer Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht zu bereinigen. Von einer pflichtwidrigen Weigerung
der Klägerin, sich telefonisch zu melden, ist im Brief der Beklagten vom 9.
April 2001 nicht die Rede (Art. 64 Abs. 2 OG). Hätte die Beklagte die Wendung
im Schreiben der Klägerin vom 4. April 2001 tatsächlich entsprechend der
Auslegung der Vorinstanz als derartige Weigerung aufgefasst, hätte sie
deswegen entweder sogleich die Kündigung aussprechen oder sich diese
zumindest für den Fall vorbehalten müssen, dass sich die angenommene
Weigerung, sich der erwähnten Weisung zu unterziehen, anlässlich der
Besprechung bewahrheiten sollte. Die Beklagte tat weder das eine noch das
andere. Sie hat daher das Recht verwirkt, sich auf die behauptete Weigerung,
sich während der Suspendierung einmal wöchentlich telefonisch bereit zu
halten, als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung vom 19. April 2001
zu berufen. Ob die Beklagte trotz der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin,
sie werde sich der Weisung nicht widersetzen, nach Treu und Glauben zur
Annahme berechtigt war, es liege eine Weigerung vor, braucht unter diesen
Umständen nicht geklärt zu werden.

4.3 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Beklagte habe aus dem Schreiben der
Klägerin vom 10. April 2001 nach dem Vertrauensprinzip schliessen dürfen, die
Beklagte sei nicht bereit, an einem Gespräch betreffend den
Indiskretionsvorwurf teilzunehmen, kann daraus entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht abgeleitet werden, der als Grund für die Kündigung vom 19.
April 2001 angegebene Vorwurf der Gesprächsverweigerung zum Thema "Diskretion
gegenüber Kandidaten" sei gegeben. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat,
dass die Klägerin zum zweiten von der Beklagten vorgeschlagenen, auf den 18.
April 2001 angesetzten Gesprächstermin erschienen ist und das
Kündigungsschreiben vom Tage danach datiert, war bei dessen Abfassung klar,
dass die Beklagte grundsätzlich gesprächsbereit war, der geltend gemachte
Kündigungsgrund mithin nicht existierte.

5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob für die von der Vorinstanz als Verletzungen der
Anstandspflicht beurteilten Verhaltensweisen der Klägerin eine
rechtsgenügende Abmahnung vorlag. Feste Regeln über Anzahl und Inhalt der
erforderlichen Abmahnungen lassen sich angesichts der Vielzahl möglicher
Fallumstände nicht aufstellen. Es gilt jedoch im Auge zu behalten, dass nicht
die Verwarnung als solche für die Frage der Berechtigung der fristlosen
Entlassung ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass ein Verhalten des
Arbeitnehmers die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben
unzumutbar machen kann. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, trotz klarer
Verwarnung das beanstandete Verhalten nicht ändert (BGE 127 III 153 E. 1c S.
157). Dabei ist für eine gehörige Verwarnung unerlässlich, dass sie als
solche erkennbar ist und dass der Arbeitnehmer daraus klar ersehen kann,
welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie er sich in
Zukunft zu verhalten hat (Bundesgerichtsurteil 4C.322/2002 vom 18. Februar
2003, E. 3.1).
5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass dem Schreiben
vom 12. Februar 2001 Warnfunktion zukommt. Indes missachtet sie wiederum,
dass eine darauf bezogene fristlose Kündigung nur so weit begründet sein
kann, als die Arbeitnehmerin auch nach Erhalt des betreffenden Schreibens
fortfuhr, sich auf die darin umschriebene und als untolerierbar deklarierte
Weise zu verhalten. Die Klägerin wurde im besagten Schreiben
unmissverständlich daran erinnert, dass sie sich einerseits nicht aussuchen
könne, welche der ihr gestellten Aufgaben sie erledigen wolle, sondern dass
sie alle ihr gemäss interner Organisation gestellten Pflichten zu erfüllen
habe, und dass sie sich andererseits der Kontrolle und Kritik der Arbeit
ihrer Kolleginnen und Kollegen zu enthalten habe. Wie die Vorinstanz - für
das Bundesgericht verbindlich - feststellte, hat sich die Klägerin nach
diesem Schreiben geändert. Unanständiges Benehmen allgemein, ein
unangemessener Ton im Umgang mit der Arbeitgeberin im Speziellen oder
inadäquate Forderungen dieser gegenüber wurden nicht gerügt. Wenn die
Vorinstanz anführt, die Klägerin habe in den Schreiben vom 4. und 10. April
2001 einen provokativen Ton angeschlagen und deshalb mit Blick auf die
Verwarnung vom 12. Februar 2001 die fristlose Kündigung für zulässig
erachtet, verkennt sie die bundesrechtlichen Minimalanforderungen, welchen
eine Verwarnung praxisgemäss zu genügen hat.

5.3 Die von der Vorinstanz als nachgewiesen betrachteten Anstandsverletzungen
beziehen sich allesamt auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien über
das Arbeitsverhältnis in einem Zeitraum, da die Klägerin bereits freigestellt
war. Wenn sich die Klägerin unter solchen Umständen, konfrontiert mit dem
ungerechtfertigten Vorwurf der Indiskretion, im Ton vergriff, wie sie selbst
anerkennt, liegt darin kein wichtiger Grund für eine sofortige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung begründet, soweit die Vorinstanz
vom Vorliegen rechtsgenügender Warnungen mit Bezug auf die angeführten
Entlassungsgründe ausgeht. Da die Vorinstanz keinerlei Feststellungen zum
Quantitativ der klägerischen Forderung getroffen hat, ist dem Bundesgericht
ein Entscheid in der Sache nicht möglich, weshalb die Akten zur Ergänzung des
Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen sind.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Klägerin, die mit ihrem
Antrag im Grundsatz durchdringt, hat als obsiegende Partei eine Entschädigung
für das Verfahren vor Bundesgericht zugute (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115
II 30 E. 5c S. 42). Dafür erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.-- angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 2. März 2004
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: