Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.183/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.183/2004 /ast

Urteil vom 7. März 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey,

gegen

A.________ Swiss Kommanditaktiengesellschaft in Liq.,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas
Auer,

Schuldübernahme,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 18. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Die A.________Unternehmensbeteiligungen AG (A.________AG) ist eine
Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Schwäbisch Hall
(Deutschland). Sie bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung
von Anteilen oder von Beteiligungen als stiller Gesellschafter an
Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (Deutschland)
haben. X.________ (Kläger) war bis zum 31. August 2000 bei der A.________AG
angestellt. Per 1. September 2000 machte er sich selbständig und tritt
seither unter der Firma B.________ in Gilching (Deutschland) auf. Am 1.
September 2000 schlossen der Kläger und die A.________AG eine Vereinbarung
über die Weiterführung von Beratungsmandaten, die der Kläger bereits als
Angestellter der A.________AG betreut hatte. Weiter schlossen der Kläger und
die A.________AG am 12. September 2000 einen Kooperationsvertrag über die
Zusammenarbeit bei der Suche und der Betreuung von neuen attraktiven
Beteiligungsunternehmen. Als Vergütung für den Kläger wurde für die
erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung eines Unternehmens der
A.________-Gruppe ein Honorar von der A.________AG vereinbart. Die
A.________AG hat inzwischen Insolvenz angemeldet.

Am 21. Januar 2000 wurde die A.________ Swiss Kommanditaktiengesellschaft
(Beklagte) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie hat als
Zweck den Erwerb, das Halten, die Übernahme, die Verwaltung und Veräusserung
von Wagniskapitalbeteiligungen, insbesondere an jungen Technologieunternehmen
mit Hauptsitz in der Schweiz nach den Grundsätzen der deutschen
A.________-Gruppe. Die Beklagte befindet sich zwischenzeitlich in
Liquidation.

Y. ________ war bei der A.________AG einziges Vorstandsmitglied (Austritt aus
dem Vorstand am 22. März 2001) und ist bei der Beklagten einziger
Verwaltungsrat und unbeschränkt haftender Gesellschafter.

Am 16. November 2000 schloss die Beklagte mit der C.________AG mit Sitz in
Wädenswil und deren Alleinaktionär Z.________ einen Beteiligungsvertrag.
Darin verpflichtete sich die Beklagte, im Rahmen der geplanten
Kapitalerhöhung der C.________AG insgesamt CHF 4 Mio. zu entrichten. Der
Hauptteil in der Höhe von CHF 3'906'000.- betrifft ein Agio, das in drei
Tranchen, bei Zeichnung bzw. bei Erreichung bestimmter "Meilensteine",
ausbezahlt werden soll. Dieses Beteiligungsgeschäft war durch Vermittlung des
Klägers zustande gekommen. Die Vermittlungshonorare für die erste Tranche von
CHF 40'000.- sowie für die zweite Tranche von CHF 80'000.- wurden dem Kläger
per 19. Januar 2001 bzw. mit Valuta 27. April 2001 überwiesen. Als der Kläger
das Honorar für die dritte Tranche in der Höhe von CHF 80'000.- bei der
Beklagten einforderte, erklärte diese, einerseits sei der Meilenstein 2 noch
nicht erreicht worden, anderseits existiere keine Vereinbarung für die
Honorarforderung gegenüber ihr.

B.
Mit Klage vom 15. November 2002 beantragte der Kläger dem Kreisgericht
Rorschach, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm CHF 80'000.- nebst Zins zu
5% seit dem 20. November 2001 zu bezahlen, die Rechtsvorschläge in den
Betreibungen Nr. 111 des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen und Nr. 222
des Betreibungsamtes der Stadt Rorschach seien unter Überbindung der
Betreibungskosten auf die Beklagte definitiv zu beseitigen und es sei vom
Vorbehalt der Nachklage Vormerk zu nehmen. Am 15. Mai 2003 wies das
Kreisgericht die Klage ab.

Mit Entscheid vom 18. März 2004 wies das Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, die hiegegen vom Kläger erhobene Berufung ab.

Eine gegen diesen Entscheid vom Kläger eingelegte kantonalrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit
Urteil vom 16. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, den
Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage gemäss den gestellten
Rechtsbegehren gutzuheissen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche
Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen
sie verstösst. Fehl am Platz sind Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht
(Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Ausführungen, die sich in unzulässigerweise
Weise gegen die tatsächlichen Feststellung und gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz richten (vgl. dazu BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 543 E. 2c S.
547; 126 III 189 E. 2a mit Hinweisen). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf
die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der
Berufungsschrift selbst darzulegen (BGE 126 III 198 E. 1d; 115 II 83 E. 3 S.
85).

Soweit der Kläger sich damit begnügt, auf die Ausführungen in seinen
kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, kann darauf nicht eingegangen
werden.

2.
Der Kläger machte im kantonalen Verfahren geltend, es habe eine
Abrechnungspraxis bestanden, nach der seine Provision jeweils von derjenigen
Gesellschaft der A.________-Gruppe ausgerichtet werde, für die er Arbeiten
ausgeführt habe; entsprechend seien ihm Weisungen der Buchhaltungsstelle bzw.
Y.________s erteilt worden, die Rechnungsstellung für Geschäftsvorfälle in
der Schweiz direkt an die Beklagte zu richten. Er rügt, die Vorinstanz habe
Art. 8 ZGB verletzt, weil sie von ihm zu diesen Behauptungen beantragte
Zeugenbeweise nicht abgenommen habe.

2.1 Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das
Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere
das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis
zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren
form- und fristgerecht gestellt worden sind. Der bundesrechtliche
Beweisführungsanspruch gilt indessen nur für rechtserhebliche Tatsachen und
schliesst insbesondere die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 130
III 591 E. 5.4; 126 III 315 E. 4a mit Hinweisen). Die Schlüsse, die das
kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten
Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 61
E. 2c/bb, 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen).

2.2 Um zu prüfen, ob die Nichtabnahme des vom Kläger beantragten
Zeugenbeweises zur behaupteten Abrechnungspraxis und zu den Weisungen der
Buchhaltungsstelle bzw. Y.________s den bundesrechtlichen
Beweisführungsanspruch des Klägers nach Art. 8 ZGB verletzt, ist zu
berücksichtigen, in welchem Kontext und mit welcher Begründung die Vorinstanz
auf die Anhörung dieser Zeugen verzichtete: Sie hielt zunächst fest, der
Kläger leite seine Forderung grundsätzlich aus dem Kooperationsvertrag
zwischen ihm und der A.________AG vom 12. September 2000 ab. Dass er seine
Forderung gegenüber der Beklagten und nicht der A.________AG geltend mache,
begründe er (im Hauptstandpunkt) mit einer Schuldübernahme nach Art. 176 OR.
Eine solche komme durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, durch
Antrag und Annahme, zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer zustande. Die
Willenserklärungen könnten ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Inhaltlich
müsse ein entsprechender Antrag aber klar zum Ausdruck bringen, dass der
Übernehmer an Stelle des Schuldners verpflichtet werde, dass der Übernehmer
die Schuld fortan als die seinige betrachten wolle.

2.2.1 Die Vorinstanz prüfte demnach in einem ersten Schritt, ob ein
ausdrücklicher Antrag der Beklagten auf Übernahme der Schuld der A.________AG
vorliege. In diesem Zusammenhang erfolgte die vom Kläger beanstandete
Erwägung, wonach es offen bleiben könne, ob die vom Kläger behauptete und von
der Beklagten bestrittene Abrechnungspraxis bestehe, da darin jedenfalls kein
ausdrücklicher Antrag der Beklagten auf jeweilige Schuldübernahme zu
erblicken wäre. Dies behaupte der Kläger selber nicht. Selbst wenn also die
geltend gemachte Praxis bestünde, fehle es gerade an der Ausdrücklichkeit.
Die Vorinstanz sprach somit der behaupteten Abrechnungspraxis im Zusammenhang
mit der Frage, ob ein ausdrücklicher Antrag auf Schuldübernahme vorliege, die
Rechtserheblichkeit ab. Dass sie die hierfür angerufenen Zeugen nicht
anhörte, stellt demnach keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs des
Klägers nach Art. 8 ZGB dar (vgl. Erwägung 2.1 hiervor).

2.2.2 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein konkludenter
Antrag der Beklagten auf Übernahme der Schuld der A.________AG vorliege. Dazu
erwog sie, es müssten hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte
vorhanden sein, die nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zuliessen.
Bei der folgenden Würdigung der Umstände liess sie die vom Kläger behauptete
Abrechnungspraxis und Weisungen der Buchhaltungsstelle nicht etwa ausser
Acht, sondern erkannte, dass selbst wenn diese Praxis und Weisungen
bestünden, sie keinen klaren Hinweis auf einen Antrag auf Schuldübernahme
bildeten. Die Vorinstanz lastete dem Kläger also nicht etwa an, jene
Behauptungen seien unbewiesen geblieben, weshalb die Forderung abzuweisen
sei. Vielmehr ging sie - als Annahme - von deren Richtigkeit aus,
berücksichtigte sie also, erblickte in den geltend gemachten Umständen aber
keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Antrag auf Schuldübernahme. Die
Vorinstanz verzichtete zwar auf die Einvernahme der beantragten Zeugen,
prüfte aber dennoch, ob aus dem geltend gemachten Verhalten - wenn es wie
behauptet vorliegen sollte - auf den Willen der Beklagten, neu Schuldnerin
des Klägers zu werden, geschlossen werden müsste. Dies verneinte sie, weshalb
sie von der Erhebung der dafür beantragten Beweise absah. Darin liegt keine
Missachtung des Beweisführungsanspruchs des Klägers nach Art. 8 ZGB.

3.
Im Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Die
Vorinstanz habe die seitens der Beklagten vorliegenden (konkludenten)
Willenserklärungen falsch interpretiert.

3.1 Damit verkennt der Kläger, dass die Vorinstanz gerade zum Schluss
gelangte, es liege keine Willenserklärung der Beklagten, auch kein
konkludenter Antrag auf Schuldübernahme, vor. Mangels Willenserklärung
entfiel von vornherein die Interpretation des Inhalts einer solchen.

3.2 Indessen entscheidet sich auch die (vorgelagerte) Frage, ob ein
bestimmtes Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt oder nicht,
nach dem Vertrauensprinzip, sofern die Beteiligten diesbezüglich keine
übereinstimmende Auffassung hegen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 208;
Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 27.43).

3.2.1 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die A.________AG habe
sich früh in einer schwierigen finanziellen Situation befunden. Aus diesen
Gründen sei der Kläger angewiesen worden, sich für seine erarbeiteten
Provisionen an die Beklagte zu halten. Unter diesen Umständen habe der Kläger
das Verhalten der Beklagten (das heisst ihre Zahlungen) kraft
Vertrauensprinzip so deuten dürfen und müssen, dass sie die bei ihr
angefallenen Schulden der A.________AG direkt übernehmen und begleichen
wolle, umso mehr, als die Beklagte bei ihren Zahlungen nie irgendwelche
Vorbehalte oder Hinweise angebracht habe.

Mit der Behauptung, die A.________AG habe sich früh in einer schwierigen
finanziellen Situation befunden, weicht der Kläger von den tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, ohne in rechtsgenüglicher Weise
eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend
zu machen. Sie kann damit nicht gehört werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl.
auch die Hinweise in Erwägung 1 vorne). Dieses Sachverhaltselement hat ausser
Betracht zu bleiben. Der weitere Umstand, dass die Beklagte das Honorar für
die beiden ersten Tranchen der Beteiligung "C.________" bezahlte, ohne einen
Vorbehalt anzubringen, muss entgegen der Ansicht des Klägers nicht einen
Antrag auf Schuldübernahme bedeuten. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend
aus, dass eine Teilzahlung nicht ohne weiteres als Antrag auf Schuldübernahme
zu betrachten ist, da darin auch eine Tilgung der Schuld des bisherigen
Schuldners gesehen werden kann. Weitere Umstände, die auf einen Willen zur
Schuldübernahme hindeuteten, seien nicht ersichtlich. Namentlich habe der
Kläger nicht geltend gemacht, die Beklagte habe sich intern in ihren Büchern
als Schuldnerin der Honorare im Zusammenhang mit dem Geschäft "C.________"
vermerkt. Diese Erwägungen entsprechen der herrschenden Lehre (Spirig,
Zürcher Kommentar, N. 59 zu Art. 176 OR mit Hinweisen) und beruhen auf
vernünftigen Überlegungen. Die Vorinstanz hat daher das Vertrauensprinzip
nicht verletzt, wenn sie aus der Zahlung der Honorare für die beiden ersten
Tranchen der Beteiligung "C.________" durch die Beklagte nicht auf eine
konkludente Willenserklärung auf Schuldübernahme für den Rest aus dieser
Beteiligung schloss.

3.2.2 Ebenso erläutert sie nachvollziehbar, dass auch das Schreiben von
Y.________ an den Kläger vom 15. Februar 2001 keine Willenserklärung auf
Schuldübernahme der Beklagten indiziert. Der Kläger will vor allem aus der
Verwendung des Briefpapiers der Beklagten und der Passage, wonach "wir eine
Verabredung haben, dass wir Ihnen ... eine Vermittlungsgebühr von 5%
bezahlen", auf eine Schuldübernahme schliessen. Die Vorinstanz erklärt
indessen die Verwendung der "Wir-Form" und des Briefkopfes der Beklagten in
einer Gesamtsicht plausibel mit der Mehrfachfunktion von Y.________ in der
A.________-Gruppe und der Tatsache, dass die "Wir-Form" in
Geschäftsangelegenheiten ohnehin gebräuchlich sei. In der Tat wird zwar das
Briefpapier der Beklagten verwendet, als Ortsangabe des Schreibens ist jedoch
"Schwäbisch Hall" (Sitz der A.________AG) vermerkt, und Y.________ wird als
"Vorstand" (Austritt aus dem Vorstand der A.________AG am 22. März 2001)
bezeichnet. Bei dieser Sachlage ist es richtig, wenn die Vorinstanz
entscheidend darauf abstellte, dass Y.________ nicht im Namen einer
bestimmten Firma und damit auch nicht für die Beklagte unterzeichnet hat. Die
formelle Zuordnung des Schreibens stehe damit nicht fest. Dies entspricht
durchaus dem, was eine vernünftige Person aus der zweideutigen Aufmachung des
Schreibens und der Mehrfachfunktion von Y.________ schliessen musste. Ebenso
wenig kann dem Kläger gefolgt werden, wenn er aus der zitierten Textpassage
ein Angebot auf Schuldübernahme ableiten will. Dazu ist sie zu wenig
bestimmt. Weder vom Wortlaut noch vom Kontext her ergibt sich ein Wille der
Beklagten auf Schuldübernahme. Davon ist überhaupt nicht die Rede. Wie
erwähnt, kann insbesondere auch nicht aus der Verwendung der "Wir-Form"
geschlossen werden, die Beklagte habe die Schuld übernehmen wollen. Viel
näher liegt da die Annahme der Vorinstanz, das Schreiben verweise inhaltlich
auf die Honorarabmachung im Kooperationsvertrag vom 12. September 2000 mit
der A.________AG. Die Vorinstanz hat demnach mit ihren diesbezüglichen
Folgerungen das Vertrauensprinzip nicht verletzt und ebenso wenig den vom
Kläger angerufenen Art. 176 OR.

4.
Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, insbesondere den
Anspruch auf Begründung, verletzt, weil sie sich nicht mit all seinen
Argumenten auseinander gesetzt habe. Mit Berufung kann geltend gemacht
werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts;
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist dagegen der staatsrechtlichen
Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. Erwägung 1 hiervor).

5.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger
aufzuerlegen. Er hat die Beklagte zudem für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: