Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.179/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.179/2004 /lma

Urteil vom 14. September 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
gegen

Klinik B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli.

Arbeitsvertrag; Kündigung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung,
vom 18. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.________ (Kläger) war seit Mai 1996 als Oberarzt und seit 1997 als
leitender Arzt bei der Klinik B.________ AG (Beklagte) bzw. bei deren
Rechtsvorgängerin tätig. Auf den 1. Januar 1998 stellte die Beklagte Dr. med.
C.________ als Chefarzt ein. In dieser Funktion war er der Vorgesetzte des
Klägers, welcher jedoch seine Stellung als leitender Arzt beibehielt. Im
August 1999 wurde die Ehefrau des Chefarztes von der Beklagten als
Kardiologin angestellt.
Am 4. September 2000 führten der Verwaltungsratspräsident und am 25. Oktober
2000 der Verwaltungsdirektor der Beklagten je eine Unterredung mit dem
Kläger. Mit Schreiben vom 10. November 2000 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 31. Mai 2001. Als Begründung gab sie
an, dass das Vertrauensverhältnis innerhalb der medizinischen Leitung bereits
seit geraumer Zeit unüberwindlich zerrüttet sei, was eine weitere
Zusammenarbeit verunmögliche. Am 14. Dezember 2000 liess der Kläger der
Beklagten mitteilen, dass er die Kündigung als missbräuchlich erachte. In den
Monaten Januar und Februar 2001 war der Kläger zeitweise ganz oder teilweise
arbeitsunfähig. Auf den 5. Juni 2001 trat er eine neue Stelle an.

B.
Mit Klage vom 26. Oktober 2001 verlangte der Kläger vor Kantonsgericht von
Appenzell A.Rh. im Wesentlichen die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung
von Fr. 150'000.-- nebst Zins. Die Klage wurde mit Urteil vom 1. Juli 2002 im
Betrag von Fr. 18'613.05 netto nebst 5 % Zins seit 5. Juni 2001 gutgeheissen.
Das Kantonsgericht hielt die Kündigung aufgrund der nachgewiesenen
Tatumstände nicht für missbräuchlich. Es sprach dem Kläger jedoch für die
Zeit vom 1. bis zum 4. Juni 2001 Lohn von Fr. 2'239.80 zu, für
Hintergrunddienst Dezember 2000 - Mai 2001 Fr. 1'392.90 sowie als Abgeltung
des Ferienanspruchs Fr. 14'980.35 für 23 Tage. Hinsichtlich der Entschädigung
für nicht bezogene Ferien erwog das Kantonsgericht, der Kläger habe sich
einen Drittel der nicht durch Krankheit dahingefallenen Freistellungszeit,
mithin 1,75 Monate, auf sein Ferienguthaben von 60,52 Tagen anrechnen zu
lassen.

C.
Beide Parteien appellierten gegen das Urteil vom 1. Juli 2002. Das
Obergericht von Appenzell A.Rh. verpflichtete die Beklagte am 18. November
2003, dem Kläger den Betrag von Fr. 44'873.85 brutto nebst 5 % Zins seit 5.
Juni 2001 (Lohn 1.-4. Juni 2001 und Ferienentschädigung) zu bezahlen. Im
Mehrbetrag wies es die Klage ab. Darüber hinaus nahm das Obergericht davon
Vormerk, dass die Beklagte die Klage im Umfang von Fr. 1'500.-- brutto nebst
5 % Zins seit 5. Juni 2001 (Entschädigung Hintergrunddienst) anerkannt hat.
Wie das erstinstanzliche Gericht kam auch das Obergericht zum Ergebnis, dass
die Kündigung nicht missbräuchlich sei. Hingegen schützte das Obergericht die
Berufung des Klägers betreffend die Position Ferienentschädigung. Es hielt
fest, die Beklagte habe mit der Freistellung unmissverständlich die Weisung
an den Kläger verbunden, sich während der Freistellungsdauer der
Arbeitnehmerin zur Verfügung zu halten. Diese Anordnung habe bis zum
Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
bestanden. Dass sich der Kläger während der Freistellung mehrheitlich in
Karlsruhe aufgehalten habe, sei auf die Kündigung der Wohnung des Klägers in
der Klinik zurückzuführen. Der Arbeitnehmer sei nie aufgefordert worden, sich
eine Unterkunft in der Nähe des Arbeitsortes zu suchen. Unter diesen
Umständen stehe die Weisung der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer, sich zur
Verfügung zu halten, dessen Pflicht zum Bezug von Ferientagen während der
Freistellungsdauer entgegen. Die Beklagte habe dem Kläger daher das volle
Guthaben von 60,52 Ferientagen, insgesamt Fr. 42'448.75 nebst Zins, zu
vergüten. Auf Appellation der Beklagten bestätigte die Vorinstanz ferner das
erstinstanzliche Urteil, soweit damit die Abgeltung des Lohnes für die Zeit
vom 1.-4. Juni 2001 angeordnet worden war.

D.
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh. vom 18.
November 2003 mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er
beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 105'126.15 nebst 5 % Zins
seit dem 5. Juni 2001 zu bezahlen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der
Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, und sie erhebt
Anschlussberufung mit dem Rechtsbegehren, die Forderung des Klägers von Fr.
42'448.75 (Ferienentschädigung) abzuweisen und diesem nur noch Fr. 2'425.10
zuzusprechen; eventuell die Streitsache zur Entscheidung in diesem Punkte an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die
Anschlussberufung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist unerlässlich,
dass in der Berufungsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils
eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unzulässig sind
dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich
substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches
Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts)
erhoben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 390 E. 1f S. 393). Wer sich
auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue
Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Auf
die Berufung ist im Folgenden nur einzutreten, soweit der Kläger diese
Vorschriften beachtet.

1.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, zu den Unstimmigkeiten zwischen dem
Kläger und dem Chefarzt habe die tendenzielle Abwehrhaltung des Klägers
gegenüber einer Strukturveränderung, die er offenbar mit einem grossen Teil
des Personals geteilt habe, nicht unwesentlich beigetragen. Hinzu gekommen
sei die Unverträglichkeit des Klägers mit der Ehefrau des Chefarztes, deren
Anstellung ein Element der Strukturveränderung dargestellt habe.
Von diesem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt weicht der Kläger ab, wenn er in der Berufung
behauptet, bei der Kündigung habe nicht die Unverträglichkeit des Klägers mit
der Ehefrau des Chefarztes, sondern deren Integration und Akzeptanz in der
Klinik im Vordergrund gestanden. Dasselbe gilt für das Vorbringen des
Klägers, er habe sich nie gegen Strukturveränderungen, sondern lediglich
gegen die einseitige Vertragsänderung zur Wehr gesetzt. Zwar kann nach der
Rechtsprechung Missbrauch vorliegen, wenn eine unbillige Änderung der Lohn-
und Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden soll, für die weder marktbedingte
noch betriebliche Gründe bestehen, und die Kündigung als Druckmittel
verwendet wird, um den Arbeitnehmer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen
(BGE 123 III 246 E. 3b). Der Kläger legt indessen nicht rechtsgegnügend dar,
welche Abmachungen die Beklagte von sich aus geändert hat und inwiefern die
Vorinstanz folglich Bundesrecht verletzt haben soll, weil sie nicht auf die
Unzulässigkeit der betreffenden Vertragsänderung schloss. Insoweit kann auf
die Berufung nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie aus bestimmten unzulässigen
Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden. Die
Aufzählung in Art. 336 OR ist allerdings nicht abschliessend. Sie
konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet
dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus. Sogenanntes
Mobbing an sich begründet den Missbrauch des Kündigungsrechts nicht ohne
weiteres. Missbräuchlich kann eine Kündigung allerdings sein, wenn sie wegen
einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, welche sich
ihrerseits als Folge des Mobbing erweist. Denn die Ausnutzung eigenen
rechtswidrigen Verhaltens bildet einen typischen Anwendungsfall des
Rechtsmissbrauchs. Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt
seine Fürsorgepflicht (Art. 328 OR). Er darf die Kündigung nicht mit den
Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung rechtfertigen (BGE 125 III 70 E. 2a
mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung der Fürsorgepflicht im Sinne von
Art. 328 OR durch die Beklagte. Sie hielt fest, aufgrund des schlechten
Betriebsklimas habe sich der Verwaltungsrat der Beklagten nach verschiedenen
Einzelgesprächen mit dem Kader, unter anderem auch mit dem Kläger und dem
Chefarzt, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger entschieden.
Um das Funktionieren der medizinischen Leitung wiederherzustellen bzw. die
zwischenmenschlichen Spannungen zwischen dem Kläger einerseits und dem
Chefarzt und dessen Ehefrau andererseits zu beseitigen, welche Ursache des
schlechten Betriebsklimas gebildet hätten, habe die Beklagte von den beiden
Möglichkeiten, entweder den Kläger oder den Chefarzt und dessen Ehefrau zu
entlassen, die erste gewählt. Damit habe sie ihren Ermessensspielraum nicht
zu Lasten des Klägers überschritten. Mit den beschriebenen Einzelanhörungen
der Betroffenen sei sie dabei durchaus angemessen vorgegangen.

2.3 Der Kläger bringt in der Berufung sinngemäss vor, die Vorinstanz habe
verkannt, dass es die Beklagte unterlassen habe, zumutbare Massnahmen zu
ergreifen, um die Lage zu entspannen. Die Beklagte habe nämlich "kein
gemeinsames Gespräch ermöglicht, keine Weisungen und Ermahnungen erteilt,
keine organisatorischen Veränderungen vorgenommen". Indem die Beklagte
lediglich die Situation bewertet und danach beschlossen habe, es sei am
einfachsten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen, habe sie ihre
Fürsorgepflicht missachtet.

2.4 Die Rüge ist unbegründet. Der Berufung ist nicht zu entnehmen, welche
Weisungen und Ermahnungen die Beklagte hätte erteilen und an wen diese hätten
gerichtet sein müssen. Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob es zur
Fürsorgepflicht der Beklagten gehört hätte, vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses "Weisungen und Ermahnungen" auszusprechen. Dasselbe gilt
für die implizit erhobene Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte
organisatorische Veränderungen anordnen müssen, denn der Kläger erläutert mit
keinem Wort, wie derartige Massnahmen zu seinem Schutze hätten ausgestaltet
werden müssen. Insoweit fehlt es der Berufung an der nötigen Begründung,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zuzugestehen ist dem Kläger aber, dass
unklar bleibt, weshalb die Beklagte ein gemeinsames Gespräch unter den vom
Konflikt betroffenen Personen nicht für tunlich erachtete. Selbst wenn jedoch
ein solches Gespräch angezeigt gewesen wäre, hätte dessen Ausbleiben nicht
ohne Weiteres die Missbräuchlichkeit der Kündigung zur Folge, zumal der
Kläger nicht behauptet, er habe eine Aussprache mit einem Exponenten der
Klinikleitung und dem Chefarzt und dessen Ehefrau gefordert.

3.
3.1 Der Missbrauch einer Kündigung kann sich aus der Art und Weise ergeben,
wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die
Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung
beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben,
das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 125 III 70 E. 2b; 118 II 157 E.
4b/bb und cc).

3.2 Der Kläger hat die Kündigung im kantonalen Verfahren auch wegen des
Vorgehens der Beklagten als missbräuchlich dargestellt.

3.2.1 Die Beklagte habe ihm gegenüber den Willen zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses vorgetäuscht, obwohl sie bereits mit anderen Bewerbern
Vertragsverhandlungen geführt habe. Das Kantonsgericht, auf dessen Erwägungen
die Vorinstanz verweist, führte dazu aus, der Kläger habe seine Behauptung
mit einer einzigen Bewerbung untermauert, welche nicht an die Klinik, sondern
an den Chefarzt persönlich gerichtet gewesen sei. Die Vorinstanz hielt daher
nicht für nachgewiesen, dass bereits in diesem frühen Stadium konkrete
Vertragsverhandlungen aufgenommen worden wären. Dass es gar zum Abschluss
eines Arbeitsvertrages gekommen wäre, habe der Kläger nicht behauptet.

3.2.2 Dieser Argumentation hält der Kläger in der Berufung entgegen, die
Ausschreibung der Stelle beweise, dass die Beklagte bereits im August die
Absicht gehegt habe, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen oder
mindestens dessen Fortsetzung ernsthaft in Frage zu stellen, ohne dass sie
den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hätte.

3.2.3 Der Kläger verkennt, dass die kantonalen Gerichte nicht davon
ausgegangen sind, die Beklagte habe die Stelle des Klägers ausgeschrieben.
Der Kläger erhebt diesbezüglich keine substanziierten Sachverhaltsrügen.
Damit ist seinem Einwand die Grundlage entzogen.

3.3
3.3.1Ebenfalls im Sinne einer Kritik am Vorgehen der Beklagten bei der
Kündigung hat der Kläger im kantonalen Verfahren vorgetragen, dass der
Entscheid über die Kündigung zwischen dem Chefarzt und dem
Verwaltungsdirektor der Beklagten sowie dem Vorsitzenden des medizinischen
Beirates abgesprochen worden sei, während er selbst über die
Kündigungsabsichten im Dunkeln gelassen worden sei. Der Chefarzt habe auch
den leitenden Arzt der psychosomatischen Abteilung und den Leiter der
Hotellerie über die Kündigung informiert, bevor er den Kläger darüber
unterrichtet habe.

3.3.2 Die Vorinstanz liess offen, ob diese Behauptung zutraf, weil sie in
rechtlicher Hinsicht davon ausging, es liege im Rahmen einer zulässigen
Informationspolitik, die Geschäftsleitung und einen Teil des Kaders über eine bevorstehende Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen
Kadermitglied ins Bild zu setzen.

3.3.3 Der Kläger macht mit der Berufung geltend, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz habe die Beklagte ein falsches und verdecktes Spiel betrieben und
dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben krass verletzt. Insbesondere habe
sie gar nicht erst versucht, die Situation zu ändern, sondern mit der
Kündigung dem Kläger die Rechnung für eine quasi schicksalhafte,
unabänderliche Situation präsentiert. Es widerspreche den Gepflogenheiten und
Grundsätzen eines fürsorglichen Arbeitgeberverhaltens zuzulassen, dass ein
Mitarbeiter über Dritte von seiner bevorstehenden Entlasssung erfahre und
dass alsdann die Kündigung ohne jegliches Kündigungs- oder Austrittsgespräch
auf dem Korrespondenzweg ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werde.

3.3.4 Auch diese Vorbringen sind zu allgemein gehalten, als dass daraus auf
eine Verletzung der Treue- oder Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschlossen
werden könnte, soweit sie nicht auf einem Sachverhalt beruhen, der dem
angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist. Der Kläger zeigt wiederum nicht
auf, welche Massnahmen die Beklagte hätte ergreifen können, um die untragbar
gewordene Situation auch ohne eine Kündigung des Klägers zu entschärfen. Auf
die Erwägung der Vorinstanz, die Information der Geschäftsleitung und
bestimmter Kadermitglieder über eine bevorstehende Kündigung vor deren
Vornahme sei nicht unbedingt treuwidrig, geht der Kläger nicht ein. Er
beschränkt sich darauf, im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen
Urteil zu behaupten, er habe von Dritten über seine bevorstehende Entlassung
erfahren. Ebenso wenig geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass der
Kläger die Missbräuchlichkeit der Kündigung mit dem Fehlen eines
Austrittsgesprächs begründet hat. Auf den erstmals im Berufungsverfahren
erhobenen Einwand ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit c OG). Inwiefern
die Vorinstanz gegen Art. 328 OR bzw. gegen Art. 336 OR verstossen haben
soll, legt der Kläger nicht rechtsgenügend dar und ist nicht ersichtlich.

4.
Die Berufung des Klägers erweist sich weitgehend als unzulässig und ist im
Übrigen unbegründet.

5.
5.1 Mit der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, der Vorinstanz sei
ein offensichtliches Versehen gemäss Art. 63 Abs. 2 OG unterlaufen, als sie
feststellte, die Beklagte habe nicht behauptet, sie sei während der
Freistellungsdauer in irgendeiner Weise auf ihre schriftliche Anordnung
zurückgekommen, dass sich der Kläger während der Kündigungszeit der Beklagten
zur Verfügung halten müsse. In der erstinstanzlichen Klageantwort habe die
Beklagte ausgeführt, dass die Weisung als Floskel ohne entsprechenden Willen
der Beklagten in das Kündigungsschreiben hineingeraten sei und dass der
Verwaltungsdirektor dem Kläger auch mündlich zu verstehen gegeben habe, dass
er durchaus verfügen könne. In der erstinstanzlichen Duplik habe sie sodann
den Kläger beim Zugeständnis behaftet, dass seine Anwesenheit in der Klinik
B.________ nicht erwünscht gewesen sei, und sie habe beigefügt, dass ein
schriftlicher Widerruf "der Floskel" somit unnötig gewesen sei. In der
Appellationsbegründung habe sie nochmals festgehalten, dass der Kläger frei
über seine verbleibenden Ferientage habe verfügen können. In der
Appellationsantwort schliesslich habe sie nochmals auf ihre einschlägigen
Rechtsschriften hingewiesen.

5.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein offensichtliches Versehen im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 OG nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle
übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere
nicht in ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a).
Betrifft das Versehen nur einen Ausschnitt der Beweiswürdigung, z.B. ein
einzelnes Indiz einer Indizienkette oder eine von mehreren Zeugenaussagen, so
hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls läuft die Rüge auf eine
unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist daher von vornherein
nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, S. 138).

5.3
5.3.1Dem erstinstanzlichen Gericht erschien als "gänzlich unglaubwürdig",
dass die Beklagte den Zusatz als bedeutungslose Floskel verstanden hat. Sie
hielt den Kläger zudem für berechtigt, nach Treu und Glauben anzunehmen, er
müsse sich bis zum Ende der Kündigungsfrist zur Verfügung halten. Dass unter
diesen Umständen nach kantonalem Prozessrecht ein globaler Hinweis auf die
einschlägigen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil in der
Appellationsantwort bzw. die Formulierung in der Appellationsbegründung, der
Kläger könne frei über seine verbleibenden Ferientage verfügen, als
Behauptung gelten muss, die Beklagte sei während der Freistellungsdauer auf
ihre Anordnung zurückgekommen, legt die Beklagte nicht dar und ist nicht
ersichtlich. Von einem offensichtlichen Versehen kann nicht die Rede sein,
sondern es liegt Beweiswürdigung vor, die im bundesgerichtlichen
Berufungsverfahren nicht kritisiert werden kann.

5.3.2 Die Beklagte behauptet sodann eine Verletzung ihres
Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe
ausser Acht gelassen, dass sie vor dem erstinstanzlichen Gericht für ihre
Behauptung, der Verwaltungsdirektor habe dem Kläger mündlich zu verstehen
gegeben, dieser könne verfügen, einen Zeugen offeriert habe. Sie legt
indessen nicht dar, dass sie ihren Beweisantrag vor Obergericht erneuert hat.
Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 8 ZGB
vorgeworfen werden, wenn sie den erstinstanzlich angebotenen Zeugen nicht von
Amtes wegen angehört hat.

6.
Schliesslich kritisiert die Beklagte als Verstoss gegen Art. 18 OR bzw. Art.
321d Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ZGB, dass die Vorinstanz in
der kurz nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgten Wohnungskündigung
nicht einen Umstand erblickte, dem der Kläger nach Treu und Glauben hätte
entnehmen müssen, die Beklagte widerrufe ihre Weisung.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Angesichts der klaren, schriftlichen
Anweisung, er habe sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Beklagten zur
Verfügung zu halten, musste der Kläger auch durch den Erhalt der
Wohnungskündigung nicht zur Überzeugung gelangen, die Beklagte verzichte ab
dem Auszugstermin gänzlich auf seine Dienste. Er konnte vielmehr in guten
Treuen annehmen, dass die Beklagte ihre Weisung gegebenenfalls ebenso klar
und unmissverständlich zurücknehmen werde, wie sie diese ausgesprochen hatte,
zumal aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, dass die Kündigung der
Wohnung die Unmöglichkeit bewirkt hatte, den Kläger zur Arbeit abzurufen. Ob
anders zu entscheiden wäre, wenn die von der Beklagten angeführte mündliche
Äusserung des Verwaltungsdirektors nachgewiesen wäre, erscheint fraglich,
kann aber offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger
zweifelsfrei auf einen Verzicht der Beklagten auf seine Arbeitsbereitschaft
hätte schliessen müssen. Auch in dieser Hinsicht hält das angefochtene Urteil
vor Bundesrecht stand.

7.
Aus diesen Gründen sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung
als unbegründet abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten aufzuerlegen. Der
Kläger hat der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 3 OG und Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der
Beklagten auferlegt.

3.
Der Kläger hat der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Entschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: