Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.178/2004
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4C.178/2004 /zga

Urteil vom 6. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

X. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio
Giacomini,

gegen

Y.________,
vertreten durch A.________
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin
Koller,

Schuldanerkennung; Verrechnung,

Berufung gegen den Beschluss der Zivilkammer
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz
vom 17. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 erteilte der Einzelrichter des Bezirks
Küssnacht/SZ der Y.________ (Beklagte) in der Betreibung Nr. 11356/97 des
Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung
von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1995, für die
Betreibungskosten von Fr. 200.-- sowie für die Gerichtskosten von Fr. 400.--
und für die Parteientschädigung von Fr. 550.--.
Den von X.________ (Kläger) gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 7. Januar 1998 teilweise
gut und erteilte der Beklagten in der Betreibung Nr. 11356/97 des
Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung
von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November 1996, für die
Betreibungskosten von Fr. 260.-- und für die Parteientschädigung von Fr.
700.--.
Die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 1998 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 28. Januar 1998 erhob der Kläger vor Bezirksgericht Küssnacht
Aberkennungsklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die mittels
Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht erhobene Forderung von
Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November 1996 nicht bestehe, und die
Forderung sei abzuerkennen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 wies das
Bezirksgericht Küssnacht die Klage ab.
Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine vom Kläger dagegen erklärte Berufung mit
Beschluss vom 17. Februar 2004 teilweise gut, indem es das Urteil des
Bezirksgerichts Küssnacht aufhob und die Streitsache zur weiteren Behandlung
im Sinne der Erwägungen zurückwies. In Bezug auf eine vom Kläger erhobene
Verrechnungsforderung wies es die Berufung ab.

C.
Mit Berufung vom 5. Mai 2004 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Februar 2004 sei insofern
aufzuheben, als die kantonale Berufung in Bezug auf die Verrechnungsforderung
in der Höhe von Fr. 78'434.70 abgewiesen worden sei, und das Verfahren sei
zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 198'600.--
nebst Zins zumindest im Umfang der Verrechnungsforderung von Fr. 78'434.70
nicht bestehe, und die Forderung sei zumindest in diesem Umfang abzuerkennen.
Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
Mit Urteil vom heutigen Tag ist auf eine gleichzeitig erhobene
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die
Berufung einzutreten ist (BGE 129 III 288 E. 2.1 S. 290 m.w.H.).

2.
Die Berufung steht in der Regel nur gegen einen Endentscheid einer oberen
kantonalen Instanz zur Verfügung (Art. 48 Abs. 1 OG). Ein berufungsfähiger
Endentscheid liegt vor, wenn das kantonale Gericht einen Entscheid fällt, der
endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch zwischen den gleichen Parteien
nochmals geltend gemacht wird (BGE 129 III 107 E. 1.2.1 S. 110, 123 III 414
E. 1 S. 417, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall liegt kein Endentscheid vor, weil das Kantonsgericht das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur Neuentscheidung ans Bezirksgericht
Küssnacht zurückgewiesen hat.

3.
Beim angefochtenen Entscheid kann es sich somit von vornherein nur um ein
Teilurteil oder um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handeln.

3.1 Ein Teilentscheid liegt vor, wenn über einen Teil der Anträge einer Klage
endgültig entschieden wird, während die Prüfung der anderen Anträge der
gleichen Klage einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben. Die
Rechtsprechung lässt eine Berufung gegen solche Teilurteile aus Gründen der
Prozessökonomie zu, mit denen über Begehren entschieden wird, die zum
Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren
Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist (BGE
129 III 25 E. 1.1 S. 27 m.w.H.).

Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob es sich beim angefochtenen Urteil um
ein Teilurteil handelt, weil die Verrechungsforderung, die von der Vorinstanz
endgültig abgewiesen worden ist, nicht Gegenstand eines separaten Antrages
bildet. Insbesondere wird diese Forderung nicht widerklageweise geltend
gemacht. Vielmehr bezweckt der Kläger mit der verrechnungsweise geltend
gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 78'434.70.--, die in Betreibung
gesetzte Forderung von Fr. 198'600.-- im entsprechenden Umfang zu tilgen.
Letztlich kann aber die Frage offen gelassen werden, ob es sich beim
angefochtenen Entscheid um ein Teilurteil handelt, weil die
Berufungsfähigkeit ohnehin zu verneinen wäre. Im vorliegenden Fall ist
nämlich nicht ersichtlich, inwieweit der von der Vorinstanz abgewiesene Teil
der Klage (Verrechnungsforderung) präjudiziell für den von der ersten Instanz
- im Anschluss an die Rückweisung - noch zu entscheidenden Teil (Existenz der
Schuld) sein soll.

3.2 Aber auch für den Fall, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um
einen Vor- oder Zwischenentscheid handeln sollte, ist eine Berufung
ausgeschlossen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen
Entscheid offensichtlich nicht um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid über die
Zuständigkeit handelt, so dass die Möglichkeit einer Berufung gestützt auf
Art. 49 OG von vornherein ausser Betracht fällt. Damit ist nur zu prüfen, ob
der Entscheid unter den Voraussetzungen von Art. 50 OG berufungsfähig ist.
Gemäss dieser Bestimmung ist gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide
ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch (erstens) sofort ein
Endentscheid herbeigeführt und (zweitens) ein so bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass
die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung (dass
sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann). Selbst wenn die
Verrechnungsforderung nämlich begründet sein sollte, könnte in Bezug auf den
eigentlichen Prozessgegenstand (Existenz der Schuld) kein Endentscheid
gefällt werden, weil die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr.
198'600.-- die geltend gemachte Verrechnungsforderung im Betrag von Fr.
78'434.70 bei weitem übersteigt. Aber auch die zweite Voraussetzung (dass ein
bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte) ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die kantonalen
Instanzen hätten nämlich unabhängig von einem Urteil des Bundesgerichtes zur
Verrechnungsforderung auf jeden Fall noch über die Existenz der in Betreibung
gesetzten Forderung zu befinden.

3.3 Aus diesen Gründen ist somit unabhängig davon, ob es sich beim
angefochtenen Entscheid um ein Teilurteil (vgl. E. 3.1) oder um einen Vor-
bzw. Zwischenentscheid (vgl. E. 3.2) handelt, die Berufungsfähigkeit zu
verneinen. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist
keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Zivilkammer des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: