Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.175/2004
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4C.175/2004 /bie

Urteil vom 31. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nyffeler, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ Unternehmen, Inhaberin T.X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

gegen

Erbengemeinschaft S.________, nämlich: A.S.________ und B.S.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,

Arbeitsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 6. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
T. X.________ schloss als Inhaberin der Einzelfirma X.________ Unternehmen am
24./27. Juni 1996 mit S.________ einen Arbeitsvertrag. Darin wurde unter
Ziffer 4b festgehalten:
"Bei Krankheit ist ab Krankheitsbeginn der sich ergebende Stundenlohn (ohne
Überstunden) für 720 Tage während 900 Tagen versichert, sofern innert 3 Tagen
seit Krankheitsbeginn ein Arztzeugnis eingereicht wird."
Der Stundenlohn wurde auf Fr. 26.-- festgesetzt. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer für die Krankentaggeldversicherung
monatlich 2,71 % vom Bruttolohn abgezogen würden.

Mit Schreiben vom 14. April 1997 kündigte die Arbeitgeberin das
Vertragsverhältnis auf den 16. Mai 1997. Am 7. Mai 1997 meldete ihr der
Arbeitnehmer, dass er aufgrund eines gesundheitlichen Rückfalls, den er als
Unfall betrachtete, nicht arbeitsfähig sei. Die SUVA lehnte indessen in der
Folge jede Leistungspflicht ab, weil das Leiden nicht die Folge eines Unfalls
sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde am 15. Juni 1999 rechtskräftig ab.

Mit seiner beim Bezirksgericht Arlesheim eingereichten Klage verlangte
S.________ von T.X.________ unter Vorbehalt des Nachklagerechts die Bezahlung
von Krankentaggeldern im Betrag von Fr. 19'874.40. Am 16. November 1998
verstarb der Kläger. Der Prozess wurde von seiner Witwe, die zusammen mit dem
minderjährigen Sohn eine Erbengemeinschaft bildet, auf der Klägerseite
fortgesetzt. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim hiess mit Entscheid
vom 27. Oktober 1999 die Klage im Betrag von Fr. 14'378.-- brutto gut. Dieser
Entscheid wurde auf Rechtsmittel der Beklagten hin vom Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft am 23. Mai 2000 und vom Bundesgericht am 10.
November 2000 bestätigt. Alle drei Instanzen bejahten eine Zahlungspflicht
der Beklagten mit der Begründung, sie sei ihrer vertraglichen Verpflichtung
zur Versicherung des Arbeitnehmers nicht nachgekommen und habe ihm deshalb
als Schadenersatz jene Leistungen zu erbringen, welche der Versicherer
erbracht hätte. Die arbeitsvertraglich vereinbarte
Kollektiv-Taggeldversicherung war per 29. November 1996 erloschen, nachdem
die Arbeitgeberin die Prämien nicht bezahlt hatte.

B.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts machten die Kläger von ihrem
Nachklagerecht Gebrauch und forderten mit Klage vom 25. Juni 2001 die Zahlung
der Krankentaggelder für die Zeit vom 1. September 1997 bis 16. November 1998
in der Höhe von Fr. 69'678.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 27. November 2002
verpflichtete das Bezirksgericht Arlesheim die Beklagte in teilweiser
Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 64'155.15 nebst 5 % Zins seit 16.
November 1998. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen
Entscheid auf Appellation der Beklagten mit Urteil vom 6. Januar 2004.

C.
Die Beklagte erhob beim Bundesgericht Berufung mit den Anträgen, das Urteil
des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
eventuell die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten
sei, und stellen das Gesuch, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die
Krankentaggeldversicherung, zu deren Abschluss die Beklagte verpflichtet war,
am 29. November 1996 wegen Nichtbezahlens der Prämien erloschen ist. Die
kantonalen Gerichte - wie auch im früheren Verfahren das Bundesgericht - sind
davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Schadenersatzpflicht trifft, weil
der inzwischen verstorbene Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit keine
Taggelder von der Versicherung erhalten hat.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, es sei weder bewiesen worden,
dass der Arbeitnehmer in der massgebenden Zeit arbeitsunfähig, noch dass die
allfällige Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit gewesen sei. Die
Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, die kantonalen Gerichte hätten die
Beweislast falsch verteilt und damit Art. 8 ZGB verletzt. Sie hält zudem an
ihrer Einrede fest, die Forderung sei verjährt, und erhebt diesbezüglich die
Rüge einer Verletzung von Art. 46 VVG (Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908; SR 221.229.1).
1.2 Bei der Beurteilung dieser Rügen hat das Bundesgericht auf den
Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 63
Abs. 2 OG). Soweit die Beklagte in der Berufungsschrift von einem anderen
Sachverhalt ausgeht oder die tatsächlichen Feststellungen und die ihr zu
Grunde liegende Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist sie nicht zu
hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Eine solche unzulässige Kritik besteht
darin, dass die Beklagte das Vorliegen einer totalen Arbeitsunfähigkeit
während des massgebenden Zeitraumes bestreitet. Das Kantonsgericht hat sich
der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts angeschlossen und mit diesem die
gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers als bewiesen betrachtet. Daran
ist das Bundesgericht gebunden. Die auf abweichender tatsächlicher Grundlage
von der Beklagten vorgebrachten Rügen, die Vorinstanz hätte eine Verletzung
der Schadenminderungspflicht durch den Arbeitnehmer annehmen und zudem die
versicherungsvertragliche Mindestgrenze hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit
berücksichtigen müssen,  sind nicht zu hören.

2.
Die Ersatzpflicht der Beklagten setzt namentlich voraus, dass der inzwischen
verstorbene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Taggelder gehabt hätte, wenn der
Versicherungsschutz nicht wegen Nichtbezahlens der Prämien erloschen wäre. Es
ist somit zu prüfen, ob nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages ein
solcher Anspruch bestanden hätte.

In der Berufungsschrift wird vorgebracht, im angefochtenen Urteil werde nicht
ausdrücklich festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit ihren Grund in einer
Krankheit und nicht in einem Unfall gehabt habe. Es trifft zwar zu, dass sich
weder im angefochtenen noch im vorangehenden Urteil des Bezirksgerichts eine
ausdrückliche Feststellung findet. Aus den Erwägungen der kantonalen Gerichte
geht indessen hervor, dass sie vom Ergebnis des
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ausgegangen sind und im Übrigen auf
der Grundlage der Beweislastverteilung zwischen den Parteien entschieden
haben. Bei Letzterem handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Folgenden zu
behandeln ist.

2.1 Im Arbeitsvertrag vom 24./27. Juni 1996 wird nicht präzisiert, ob die
Arbeitgeberin eine Krankentaggeldversicherung nach KVG oder nach VVG
abschliessen muss. Es geht daraus bloss hervor, dass eine
Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden muss und welche Leistungen
die Versicherung zu erbringen hat. Die Beklagte war somit frei, eine solche
nach VVG abzuschliessen, was sie denn auch tat. Es kann - wie die Beklagte zu
Recht feststellt - somit  nicht von den Beweisregeln der sozialen
Krankenversicherung ausgegangen werden, wenn es um die Verteilung der
Beweislast in Bezug auf das Bestehen eines Anspruch gegenüber der
Versicherung geht. Die Beweislastverteilung richtet sich vielmehr nach den
Regeln von Art. 8 ZGB.

2.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene
Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr
Rechte ableitet. Diese Vorschrift wird als Grundregel der
Beweislastverteilung im Privatrecht betrachtet, die allerdings durch
abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden kann und im
Einzelfall zu konkretisieren ist (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, N. 39
zu Art. 8 ZGB; Max Kummer, Berner Kommentar, N. 131 zu Art. 8 ZGB). Das VVG
enthält für die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Fragen keine von Art.
8 ZGB abweichende besondere Beweislastregel.

Aus Art. 8 ZGB ergibt sich, dass grundsätzlich das Verhältnis der anwendbaren
materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend ist (BGE 128 III
271 E. 2a/aa S. 273). Nach ihnen bestimmt sich, ob eine rechtsbegründende
oder rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache
zu beweisen ist (Schmid, a.a.O., N. 38 zu Art. 8 ZGB; Kummer, a.a.O., N. 125
zu Art. 8 ZGB). Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden
Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche
den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273; Schmid, a.a.O.,
N. 42 und 56 zu Art. 8 ZGB; Kummer, a.a.O., N. 146, 160 und 164 zu Art. 8
ZGB).

Nach der erwähnten Grundregel hat das Bestehen einer vertraglichen
Verpflichtung zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. Das gilt
auch für den Fall, dass die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten
behauptet wird (BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273). Die Erfüllung der
Vertragspflicht hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet
und damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet (BGE 125 III 78
E. 3b S. 80; 111 II 263 E. 1b; Kummer, a.a.O., N. 160 f. zu Art. 8 ZGB;
Ingeborg Schwenzer, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., Bern
2000, Rz. 76.01). Wird Schadenersatz wegen Schlechterfüllung verlangt, muss
die betreffende Partei neben dem Schaden grundsätzlich auch die
Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden
nachweisen (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl.,
Zürich 2000, § 31 Rz. 21).

2.3
2.3.1Im schriftlichen Vertrag für eine kollektive Krankenversicherung,
welchen die Arbeitgeberin mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt abgeschlossen hatte, wird unter Art. 2 festgehalten, die
versicherte Leistung bestehe in einer Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit
infolge von Krankheit, wobei Unfall ausgeschlossen sei. Gemäss Art. 11 der
zum Vertrag gehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt als
Krankheit "die medizinisch wahrnehmbare, vom Willen der versicherten Person
unabhängige Störung der Gesundheit, die nicht auf einen Unfall, eine
unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit entsprechend der
Umschreibung in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) zurückzuführen
ist". Der Versicherungsvertrag nimmt die gleiche Unterscheidung zwischen
Unfall und Krankheit vor, wie sie in der sozialen Krankenversicherung gilt.
Das erscheint denn auch mit Blick auf die getroffene arbeitsvetragliche
Vereinbarung als sinnvoll. Diese sieht nämlich in Art. 4 ("Sozialleistungen")
vor, dass der Arbeinehmer gegen Unfall vom ersten Unfalltag an versichert
ist, bei Krankheit ab deren Beginn der volle Stundenlohn versichert ist und
er während des Militärdienstes den vollen Stundenlohn erhält. Die
vertragliche Regelung sieht somit einen lückenlosen Schutz vor. Soweit die
(soziale) Unfallversicherung die Deckung ablehnt, weil die Arbeitsunfähigkeit
nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen weder die Folge eines
Unfalles ist noch auf eine Berufskrankheit zurückgeführt werden kann, muss es
sich definitionsgemäss um eine Krankheit handeln. Ein Drittes gibt es nicht.

2.3.2 In der vorliegenden Streitsache ist die versicherungsvertragliche
Vereinbarung im Lichte der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu
interpretieren. Die Arbeitgeberin haftet für das Ausbleiben der
Versicherungsleistungen, weil der Versicherungsvertrag mangels Zahlung der
Prämien dahingefallen ist. Zweck der Versicherung ist die Deckung des sich
aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergebenden Schadens. Auf
dieser Grundlage gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen sowohl der
Umfang der versprochenen Versicherungsdeckung als auch die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Macht die Versicherung bzw. hier die
Arbeitgeberin demgegenüber geltend, die Arbeitsunfähigkeit gehe auf einen
Unfall zurück, wendet sie damit eine anspruchshindernde Tatsache ein, für die
sie die Beweislast trägt. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Gerichte
auf Grund des Ergebnisses des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens
angenommen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht durch einen
Unfall verursacht worden ist. Die Beklagte anerkennt, dass sie den - gemäss
den vorangehenden Erwägungen - ihr obliegenden Beweis, dass die
Arbeitsunfähigkeit nicht krankheits-, sondern unfallbedingt war, nicht
erbracht hat. Unter diesen Umständen haben die kantonalen Gerichte Art. 8 ZGB
nicht verletzt, wenn sie von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen sind. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet.

3.
Die Beklagte hält auch vor Bundesgericht an der Einrede der Verjährung fest.
Sie anerkennt indessen, dass die Verjährung bloss eingetreten wäre, wenn die
zweijährige, nicht aber die fünfjährige Verjährungsfrist gelten würde.
Entscheidend ist damit die Frage, ob im vorliegenden Fall die fünfjährige
Frist nach Art. 128 OR oder die zweijährige nach Art. 46 VVG zur Anwendung
gelangt.
Rechtsgrund der eingeklagten Forderung ist eine Vertragsverletzung der
Beklagten. Es wird Schadenersatz aus Vertragsverletzung nach Art. 97 OR
geltend gemacht. Beim verletzten Vertrag handelt es sich um einen
Arbeitsvertrag, womit Art. 128 Ziff. 3 OR zur Anwendung gelangt. Daran vermag
nichts zu ändern, dass die Vertragsverletzung darin bestand, dass die
Arbeitgeberin nicht für den versprochenen Versicherungsschutz sorgte.
Bezüglich der Verjährung der Forderung des Arbeitnehmers gegenüber der
Arbeitgeberin kann es nur auf den Rechtsgrund dieses Anspruchs ankommen,
weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR gilt, wie
beide kantonalen Gerichte zureffend entschieden haben. Die Berufung erweist
sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der
Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), welche die Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Damit braucht über das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht entschieden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: