Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.174/2004
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4C.174/2004 /lma

Urteil vom 5. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat
Dr. Thomas Wyler,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Rudolf Jelk.

Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung,

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 13. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ (Kläger) war seit dem 1. Januar 1993 als Filialleiter der
B.________ AG (Beklagte) im C.________-Shopping angestellt, wo Videos, DVDs
und Computerspiele zum Kauf angeboten wurden. Er wurde an seinen freien Tagen
durch D.________ vertreten, die in der Filiale als Aushilfsverkäuferin tätig
war. Anfangs Dezember 2001 meldete D.________ der Verkaufsleitung der
Beklagten verschiedene von ihr festgestellte Ungereimtheiten. Diese erweckten
den Verdacht, der Kläger habe Artikel aus dem Sortiment gestohlen bzw.
veruntreut. Die Beklagte erstattete deshalb am 10. Dezember 2001 Strafanzeige
gegen den Kläger. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Vorgesetzten
des Klägers und D.________ einvernommen hatte, liess sie den Kläger am 22.
Januar 2002 polizeilich zur Einvernahme vorführen und durchsuchte
gleichzeitig seine Wohnung. Dort wurde allerdings nichts beschlagnahmt.

Am 23. Januar 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
per 30. April 2002. Da der Kläger indessen seit diesem Tag krank geschrieben
war, erwies sich diese Kündigung als nichtig. Nach Ablauf der gesetzlichen
Sperrfrist von 180 Tagen kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
25. Juli 2002 erneut auf den 31. Oktober 2002.

Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach weiteren Ermittlungen mit
Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2002 eingestellt, da kein
hinreichender Beweis des Tatbestandes bzw. keine rechtsgültigen Strafanträge
für allfällige geringfügige Vermögensdelikte vorlagen.

B.
Am 11. Februar 2003 klagte A.________ beim Gewerblichen Schiedsgericht
Basel-Stadt gegen die Beklagte auf Zahlung von sechs Bruttomonatslöhnen, d.h.
Fr. 27'618.--, zuzüglich Zins als Entschädigung für missbräuchliche
Kündigung. Mit Urteil vom 18. August 2003 wies das Gewerbliche Schiedsgericht
die Klage ab. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Klägers wies
der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 13. Januar
2004 ab.

C.
Der Kläger führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts eidgenössische
Berufung. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Gutheissung der Klage. Die Beklagte schliesst auf Abweisung des
Rechtsmittels.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die kantonalen Instanzen sind zum Schluss gekommen, es liege keine
missbräuchliche Kündigung vor. Es sei keiner der in Art. 336 OR aufgeführten
Tatbestände erfüllt. Die Gründe, die zur Kündigung geführt hätten, könnten
auch nicht den vom Gesetz ausdrücklich missbilligten gleichgesetzt werden.
Für die Kündigung sei der objektive Vertrauensverlust entscheidend gewesen,
nicht die Krankheit des Arbeitnehmers. Mit Blick auf die langjährige Dauer
des Arbeitsverhältnisses wäre zwar ein etwas schonenderes Vorgehen der
Beklagten denkbar gewesen; insbesondere wäre es durchaus nicht abwegig
gewesen, wenn sie den Kläger nach dessen Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft angehört hätte, bevor sie die Kündigung aussprach. Es
könne ihr aber nicht vorgeworfen werden, das Gebot der schonenden
Rechtsausübung in krasser Weise verletzt zu haben, so dass ihr Verhalten als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsste.

Der Kläger sieht darin eine falsche Anwendung von Art. 336 OR und Art. 2 Abs.
2 ZGB. Er macht somit eine Bundesrechtsverletzung geltend (Art. 43 Abs. 1
OG), und auf die Berufung ist, da auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner
besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht auch nach der Revision
von 1988 vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgeht (vgl. BGE 127 III 86 E.
2a). Missbräuchlich ist eine Kündigung grundsätzlich nur, wenn sie aus
bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR
umschrieben werden. Die Aufzählung in Art. 336 OR ist allerdings nicht
abschliessend. Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine
Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet dieses mit für den Arbeitsvertrag
geeigneten Rechtsfolgen aus. Es sind deshalb weitere Tatbestände ohne
weiteres denkbar und vom Bundesgericht auch schon mehrfach anerkannt worden
(vgl. zum Ganzen BGE 125 III 70 E. 2a S. 72 mit zahlreichen Hinweisen; ferner
BGE 123 III 246 E. 3b S. 251; 121 III 60 E. 3b S. 61 f.). Diese müssen aber
eine vergleichbare Schwere aufweisen, wie die in Art. 336 OR ausdrücklich
aufgeführten.

Der Missbrauch einer Kündigung kann sich nicht nur aus den Kündigungsmotiven
sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr
Recht ausübt (BGE 118 II 157 E. 4b/bb S. 166; bestätigt in BGE 125 III 70 E.
2b). Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das
Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches
und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE
125 III 70 E. 2b; 118 II 157 E. 4b/cc S. 167). Ein krass vertragswidriges
Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer
Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen. Demgegenüber
genügt ein bloss unanständiges, einem geordneten Geschäftsverkehr unwürdiges
Verhalten nicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung, bloss unanständiges
Verhalten zu sanktionieren.

2.2  Der Kläger macht zunächst geltend, die Kündigung sei missbräuchlich,
weil
sie wegen seiner Erkrankung erfolgt sei.

2.2.1  Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (Art. 63 Abs.
2 OG) festgehalten, dass die Kündigung in keinem kausalen Verhältnis zur
Krankheit stand. Diese sei bei der wirksamen, zweiten Kündigung nur deshalb
erwähnt worden, um festzuhalten, dass der krankheitsbedingte zeitliche
Kündigungsschutz nun abgelaufen sei. Soweit der Kläger seinen Vorwurf der
Missbräuchlichkeit mit der Kündigung wegen Krankheit begründet, geht er somit
von einem Sachverhalt aus, der im angefochtenen Urteil keine Stütze findet.
Da er in diesem Zusammenhang bloss frei gehaltene Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz übt, jedoch keine Ausnahme im Sinne von Art.
63 Abs. 2 und Art. 64 OG anruft, die dem Bundesgericht eine Überprüfung der
tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts erlaubt, kann auf die Berufung
insoweit nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248

E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205).

2.2.2  Auch bei materieller Beurteilung wäre dem Standpunkt des Klägers nicht
zu folgen, selbst wenn seine Krankheit die Arbeitsfähigkeit vermindert hat,
wovon nach dem angefochtenen Urteil auszugehen ist. Eine Krankheit ist eine
persönliche Eigenschaft, die gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR für den
Kündigungsschutz relevant sein kann. Zu beachten ist indessen, dass der
sachliche Kündigungsschutz entfällt, wenn die persönliche Eigenschaft die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Insofern schränkt Art. 336 Abs. 1 lit. a OR
den Persönlichkeitsschutz ein. Die Kündigung wegen Krankheit hat zur Folge,
dass für die Zukunft die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn die Krankheit
zur Arbeitsunfähigkeit führt. Insofern könnte es sich bei einer Kündigung
wegen einer Krankheit um eine Vereitelungskündigung im Sinn von Art. 336 Abs.
1 lit. c OR handeln. Aufgrund der Systematik des gesamten Kündigungsschutzes
ist indessen anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht soweit gehen wollte.
Daher scheint es zulässig, nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes
jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu
kündigen (BGE 123 III 246 E. 5 mit Hinweisen).

2.3  Der Kläger hält weiter dafür, die von der Beklagten gegen ihn
eingereichte Strafanzeige, die polizeiliche Vorführung und die
Hausdurchsuchung seien ein unverhältnismässiges und unnötig verletzendes
Vorgehen gewesen. Die Beklagte habe es an einer schonenden Rechtsausübung
missen lassen. Ihr Vorgehen stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar,
was zur Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von Art. 336 OR führe.

2.3.1  Der Kläger widerspricht in diesem Zusammenhang der tatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beobachtungen der Aushilfsverkäuferin
und weitere Indizien bei der Beklagten den schwerwiegenden Verdacht erweckt
hätten, dass der Kläger deliktische Handlungen zu ihrem Nachteil begangen
haben könnte. Ferner macht er in Erweiterung des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts geltend, die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen
wider besseres Wissen gehandelt, und er habe allen Grund zur Annahme, dass
die Beklagte ihn im Hinblick auf die Schliessung ihrer Filialen in Basel
unter irgend einem Vorwand habe los werden wollen. Da er sich auch in diesem
Zusammenhang nicht auf eine Ausnahme von der Bindung an die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG beruft, kann er
insoweit nicht gehört werden (vgl. Erwägung 2.2.1 vorne).

2.3.2  Der Kläger sieht sich in seinem Standpunkt, die Beklagte habe das
Gebot
einer schonenden Rechtsausübung krass verletzt, durch BGE 118 II 157 E. 4b/cc
S. 166 f. bestätigt. Er übersieht indessen, dass sich der Sachverhalt im
zitierten Entscheid von dem hier zu beurteilenden in wesentlichen Punkten
unterscheidet.
Im zitierten Entscheid hatte die Franchisegeberin in der Folge von gewissen
Meinungsverschiedenheiten mit der Franchisenehmerin über die Erhöhung der
Nutzungsgebühren bereits einen Vertrag mit einer anderen Person für die
Übernahme des Geschäftes geschlossen, ohne dass die Franchisenehmerin davon
etwas zu wissen bekam. Über zwei Monate später beruhigte sie die
Franchisenehmerin noch mit dem Hinweis, sie habe bezüglich der
Nutzungsgebühren noch nichts entschieden. Sie täuschte somit während mehreren
Monaten vor, das Vertragsverhältnis fortführen zu wollen, obgleich sie sich
bereits entschieden hatte, dieses zu beenden. Erst kurzfristig vor dem
Zeitpunkt, auf den die neue Arbeitskraft angestellt worden war, hatte sie
sodann ihren Standpunkt der bisherigen Franchisenehmerin bekannt gegeben, um
dann deren Weigerung, die Gebührenerhöhung zu akzeptieren, zur kurzfristigen
Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Das Bundesgericht hat bei
diesem Sachverhalt die Ansicht der Vorinstanz geteilt, die Franchisegeberin
habe ein falsches und verstecktes Spiel getrieben und krass gegen Treu und
Glauben verstossen. Sie hatte in krasser Weise dem Gebot der schonenden
Rechtsausübung zuwidergehandelt und sich widersprüchlich verhalten (BGE 118
II 157 E. 4b/cc S. 167).

Vorliegend lässt sich der Beklagten hingegen keinerlei widersprüchliches
Verhalten vorhalten. Sie hat gegenüber dem Kläger nie zum Ausdruck gebracht,
sie wolle das Arbeitsverhältnis mit ihm weiterführen, nachdem sie sich zur
Kündigung bereits entschlossen hatte. Dass sie dem Kläger die Verdächtigungen
nicht sofort mitteilte, ergab sich - wie die kantonalen Instanzen
feststellten - zwingend aus den Bedürfnissen der polizeilichen Abklärungen.
Dem von der Vorinstanz festgestellten, massgeblichen Sachverhalt, ist
überdies in keiner Weise zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin sich bereits
vor den polizeilichen Massnahmen zu einer Kündigung entschlossen hätte.

Das konkrete Vorgehen der staatlichen Behörden lag zudem nicht im
Einflussbereich der Arbeitgeberin. Dieses haben vielmehr die Behörden selber
zu verantworten. Ob dieses Vorgehen mit Blick auf die vorgebrachten Vorwürfe
und den damaligen Wissensstand der Arbeitgeberin und der
Untersuchungsbehörden verhältnismässig war oder nicht, braucht deshalb
vorliegend nicht beurteilt zu werden. Angesichts der erhobenen Vorwürfe kann
die Strafanzeige selber nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Ob
auch andere Wege, wie beispielsweise eine private Überwachung möglich und der
Arbeitgeberin zumutbar gewesen wären, ist nicht dargetan. Von einer
rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung kann somit nicht gesprochen werden.

2.4  Schliesslich sieht der Kläger eine Rechtsmissbräuchlichkeit auch darin,
dass die Beklagte die Kündigung aussprach, ohne vorgängig mit ihm das
Gespräch zu suchen.

Es ist ihm zuzugestehen, dass dieses Vorgehen wenig verständlich ist. Einem
gesitteten Vorgehen im Geschäftsverkehr entspricht es grundsätzlich, das
Gespräch mit der Gegenpartei zu suchen, bevor Schritte ergriffen werden, die
für die andere Partei dramatische Folgen haben können. Es ist aber zwischen
einem unanständigen und einem rechtswidrigen Verhalten zu unterscheiden. Es
ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung jedes Fehlverhalten zu sanktionieren. Nur
Verstösse gegen gesellschaftliche Verhaltensnormen, die so krass sind, dass
sie von der Gesellschaft nicht toleriert werden können, muss die
Rechtsordnung durch geeignete Massnahmen unterbinden. Das schweizerische
Arbeitsvertragsrecht sieht eine Anhörungspflicht vor der Kündigung nun aber
gerade nicht vor. Wohl besteht ein Anspruch auf Begründung einer Kündigung
(Art. 335 Abs. 2 OR). Diese muss aber erst im Nachhinein erfolgen. Wäre eine
vorhergehende Anhörung zwingend, müssten sinnvoller Weise bereits bei einer
solchen auch die Kündigungsgründe offen gelegt werden. Soweit wollte der
Gesetzgeber indessen nicht gehen (vgl. dazu BGE 121 III 60 E. 3b; vgl. ferner
Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien
1996, N. 8 zu Art. 335 OR und Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl.,
Zürich 1992, N. 13 zu Art. 335 OR, die gar nur einen Anspruch auf
schriftliche, nicht aber auf mündliche Begründung der Kündigung anerkennen;
insoweit a.M. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 335 OR;
Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. Aufl., Basel
1997, N. 20 zu Art. 335 OR; Duc/Subilia, Commentaire du contrat individuel de
travail, Lausanne 1998, N. 18 zu Art. 335 OR). Es geht nicht an, diesen
gesetzgeberischen Entscheid über den Umweg von Art. 2 Abs. 2 ZGB umzustossen
und einen rechtlichen Anspruch auf vorgängige Anhörung einzuführen. Auch
insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Vorliegen einer
Missbräuchlichkeit der Kündigung verneint.

2.5  Es ginge nun allerdings fehl, alle Vorwürfe nur einzeln zu betrachten.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung missbräuchlich ist, setzt
richtiger Weise eine Gesamtwürdigung voraus.

Die Beklagte muss sich vorwerfen lassen, dass es kaum als anständig
bezeichnet werden kann, das Gespräch mit dem Kläger nicht einmal gesucht zu
haben. Ob es nicht schonendere Möglichkeiten gegeben hätte, die erhobenen
Vorwürfe abzuklären, ist offen. Die Kündigung traf den Kläger sicher in einer
mit Blick auf seinen Gesundheitszustand schwierigen Situation. Von daher ist
seine Verletzung und damit auch seine Verärgerung über das Vorgehen der
Beklagten verständlich. Das reicht aber mit Blick auf das in der Schweiz
geltende Prinzip der Kündigungsfreiheit nicht, um eine Missbräuchlichkeit der
Kündigung anzunehmen. Der Berufung des Klägers kann deshalb kein Erfolg
beschieden sein.

3.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Streitwert keine zu erheben (Art. 343
Abs. 3 OR). Die obsiegende Partei hat auch in Verfahren, die nach Art. 343
Abs. 3 OR kostenlos sind, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Der Kläger hat demnach die anwaltlich vertretene
Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: