Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.169/2004
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4C.169/2004 /lma

Urteil vom 8. September 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Heinrich,

gegen

B.________ S.r.l.,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Willi.

Markenrecht; unlauterer Wettbewerb,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März
2003.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ s.r.l. (Klägerin) befasst sich ebenso wie die A.________ AG
(Beklagte 1) und die C.________ AG (Beklagte 2) mit der Herstellung und dem
Handel von Zitronen- und anderen Pflanzensäften. Die Beklagten haben die
gleiche Adresse und die selben Organe; sie vertreiben ihre Produkte unter der
Bezeichnung "Sicilia".
Die Klägerin vertrieb während rund vier Jahren die Waren der Beklagten auf
dem italienischen Markt. Die Zusammenarbeit wurde im Jahre 1998 beendet. Die
Klägerin begann darauf, in Italien ihre eigene Konkurrenz-Ware unter dem
Kennzeichen "Limmi" anzubieten.
Die Beklagten meldeten am 27. Januar 1999 die Bezeichnung "Limmi" in der
Schweiz als Marke an und hinterlegten sie nach der Eintragung vom 26. Mai
1999 (unter Nr. 461 495) auch international für verschiedene Länder. Am 1.
November 1999 liess sodann die Beklagte 1 den Domain-Namen "Limmi.ch" bei der
SWITCH registrieren. Die Beklagte 2 liess den Domain-Namen "Limmi.com" am 9.
Dezember 1999 bei der amerikanischen Network Solution Inc. registrieren.
Im Februar 2002 beantragte die Klägerin den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Diese wurden ihr vom Präsidenten des Obergerichts Thurgau bewilligt.

B.
Am 18. April 2002 stellte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Thurgau
folgende Rechtsbegehren: (1) es sei die Marke CH-Nr. 461 495 "Limmi" der
Beklagten für nichtig zu erklären; eventuell sei die Beklagte 1 zu deren
Übertragung auf die Klägerin zu verpflichten; (2) die Beklagte 1 sei zur
Übertragung des Domain-Namens "Limmi.ch" und (3) die Beklagte 2 zur
Übertragung des Domain-Namens "Limmi.com" auf die Klägerin zu verpflichten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und erhoben Widerklage mit
folgenden Begehren:
"Es sei der Klägerin und Widerbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer
Organe mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu
untersagen,
1.Zitronen- oder Limettensaft unter der Marke "Limmi";
2.Zitronen- oder Limettensaft in einem Behälter, welcher
einen unteren, sich bis etwa zur Mitte erstreckenden, in der Seitenansicht
leicht konvexen rotationssymmetrischen Teil und einen
oberen, in einen Hals übergehenden, in der Seitenansicht leicht konkaven
rotationssymmetrischen Teil aufweist,
wobei im konvexen, unteren Teil die Oberfläche des Behälters eine
zitronenartige Oberflächen-Struktur aufweist und
im konkaven, oberen Teil die Oberfläche im Wesentlichen glatt ist
und der Behälter mit einer etwa zylindrischen Verschlusskappe verschlossen
ist;
2.1besonders Zitronen- oder Limettensaft in einem Behälter bei dem zusätzlich
eine reliefartige Schrift im Bereich des glatten, konkaven Teils der
Verpackung über den Umfang des Behälters angebracht ist;
2.2besonders Zitronen- oder Limettensaft in einem Behälter, bei dem
zusätzlich der Behälter gelb ausgeführt und mit einer grünen Verschlusskappe
verschlossen ist;
2.3besonders Zitronen- oder Limettensaft in einem Behälter gemäss der Beilage
1 zur Weisung;
2.4besonders Zitronen- und Limettensaft in zwei Behältern gemäss den
Rechtsbegehren 2, 2.1 oder 2.3, wobei der Behälter des Zitronensafts gelb und
die Verschlusskappe grün ist, der Behälter des Limettensafts grün und die
Verschlusskappe gelb ist;
anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu setzen;
..."
Zur Begründung ihrer Widerklage machten die Beklagten geltend, sie würden
ihren Zitronen- und Limettensaft "Sicilia" in der Schweiz seit 1965 in einer
gelb-grünen Verpackung anbieten. Die Klägerin habe auf dem schweizerischen
Markt zumindest Probeverkäufe mit den "Limmi"-Verpackungen durchgeführt; wenn
sie ihren Zitronen- und Limettensaft "Limmi" in der gelb-grünen Flasche
anbiete, entstehe dadurch eine starke Verwechslungsgefahr mit den Produkten
der Beklagten; die Klägerin verstosse gegen die Formmarke der Beklagten und
verhalte sich unlauter.
Die Klägerin beantragte die Abweisung der Widerklage mit der Begründung, die
Rechtsbegehren der Beklagten seien zu weit gefasst.

C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau schützte mit Urteil vom 27. März 2003 die
Klage und wies die Widerklage ab. Die Marke CH-Nr. 461 495 "Limmi" wurde
nichtig erklärt und das IGE angewiesen, die Marke zu löschen; die Beklagte 1
wurde verpflichtet, den Domain-Namen "Limmi.ch" auf die Klägerin zu
übertragen und die Beklagte 2 wurde angewiesen, den Domain-Namen "Limmi.com"
auf die Klägerin zu übertragen. Das Gericht kam zum Schluss, die
Markeneintragung ebenso wie die Domain-Namen-Registrierung hätten allein zum
Zweck, der Klägerin den Marktzutritt zu erschweren. Die Abweisung der
Widerklage begründete das Obergericht im Wesentlichen damit, dass die
umfassende Beschreibung über die Eigenschaften eines mit Zitronen- oder
Limettensaft gefüllten Behälters zu weit gehe, weshalb die Rechtsbegehren der
Ziffern 2. bis 2.4 nicht gutgeheissen werden könnten. Das Rechtsbegehren
Ziffer 2 sei aufgrund seiner Untrennbarkeit als Gesamtes abzuweisen; deshalb
werde auch das Begehren 2.3, das als Eigenständiges wohl zu schützen wäre,
abgewiesen.

D.
Die Beklagte 1 hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. Mit Berufung
beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich der Abweisung
des Widerklagebegehrens und die Gutheissung des Widerklagebegehrens 2;
jeweils eventuell beantragt sie die Gutheissung des Widerklagebegehrens 2.1,
2.2, 2.3 oder 2.4; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

E.
In einer - unaufgefordert eingereichten - Eingabe vom 15. Juli 2004 tritt die
Beklagte der Behauptung der Klägerin unter Hinweis auf Aktenstellen entgegen,
wonach keine Begehungs- und Wiederholungsgefahr bestehe. Die Eingabe wurde
der Klägerin zur Kenntnis zugestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beklagte ficht das Urteil der Vorinstanz insoweit nicht an, als die Klage
gutgeheissen und ihr das Zeichen "Limmi" aberkannt wurde. Die Berufung
richtet sich ausschliesslich gegen die - vollständige - Abweisung des
Widerklagebegehrens Ziffer 2. Die Beklagte rügt insofern die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 24 (recte wohl Art. 55) MSchG sowie von Art. 3
lit. d und Art. 9 UWG. Dabei beanstandet sie hauptsächlich, dass die
Vorinstanz ihr Rechtsbegehren in Ziffer 2 der Widerklage als Gesamtheit
interpretierte und die einzelnen Teile des Begehrens nicht als in einem
stufenartigen Verhältnis der Spezialität untereinander stehend auslegte.

1.1 Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom
Richter gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG insbesondere verlangen, eine
drohende Verletzung zu verbieten. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG kann sodann
dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, wer durch
unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen
Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen
Interessen bedroht oder verletzt wird. Ein rechtlich geschütztes Interesse an
einer Unterlassungsklage setzt voraus, dass eine Verletzung droht (Art. 9
Abs. 1 lit. a UWG). Dafür wird die Gefahr der Wiederholung verlangt, die
regelmässig angenommen werden kann, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a mit Hinweis). Das trifft
insbesondere zu, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess das
beanstandete Verhalten eingestellt hat, in den Rechtsvorträgen aber nach wie
vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (Urteil des Bundesgerichts
4C.84/1999 E. 4 vom 13.4.2000, sic! 7/2000 S. 644; vgl. auch BGE 116 II 365
E. 2).

1.2 Die Klägerin hat nach den Feststellungen der Vorinstanz die
Verwechslungsgefahr sowohl für ihre in der Schweiz verwendete
Multicolor-Flasche wie für die in der Schweiz nicht verwendete zitronengelbe
Flasche insbesondere unter Hinweis auf den Entscheid des IGE im
Widerspruchsverfahren vom 4. Dezember 2002 bestritten. Nach den Erwägungen
der Vorinstanz hatte die Beklagte ihr Unterlassungsbegehren damit begründet,
die Klägerin habe auf dem schweizerischen Markt zumindest Probeverkäufe mit
den Verpackungen gemäss Beilage 1 zur Weisung (farbige Abbildung einer
zitronengelben "Limmi"-Verpackung) durchgeführt. Die Klägerin bestreitet das
Bestehen einer Wiederholungsgefahr mit der Begründung, sie habe in der
Schweiz die umstrittene Ausstattung gemäss Beilage 1 zur Weisung für die
Widerklage nie verwendet. Damit unterstellt sie, sie habe keinerlei Anlass
zum Unterlassungsbegehren gegeben, wodurch sie die im vorliegenden Verfahren
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz übergeht und den Sachverhalt in
unzulässiger Weise ergänzt (Art. 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG). Es ist
aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass
die Klägerin nicht bestritten hat, Probeverkäufe in der Schweiz mit der
"Limmi"-Flasche gemäss Beilage 1 zur Widerklageweisung getätigt zu haben und
dass sie die Verwechselbarkeit dieser Ausstattung mit der als Formmarke
eingetragenen Flasche der Beklagten bestritten hat. Unter diesen Umständen
ist das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage zu bejahen.

1.3 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen
Verhaltens gerichtet sein (BGE 107 II 82 E. 2b mit Hinweisen). Die
verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die
Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu
verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E. III/2 S. 240
mit Hinweisen). Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der
Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des
Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob diese
tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht
rechtlich zu qualifizieren (BGE 84 II 450 E. 6). Begehren auf Unterlassung,
die sich bei der materiellen Beurteilung als an sich begründet, aber als zu
umfassend formuliert erweisen, sind im Urteil auf das zulässige Mass
einzuschränken (BGE 107 II 82 E. 2b). Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren 2
der Widerklage als Einheit betrachtet und aufgrund der Formulierung die
Möglichkeit einer teilweisen Gutheissung der einzelnen Ziffern für
ausgeschlossen gehalten. Sie hat dabei festgestellt, dass im ersten Teil des
Begehrens ein Behälter beschrieben wird, der verschiedene Eigenschaften
aufweisen muss, und dass im zweiten Teil mit dem Begriff "besonders" auf
zusätzliche Eigenschaften (Ziff. 2.1 und 2.2 sowie 2.4) oder konkrete
Beispiele hingewiesen (Ziffer 2.3) wird. Da die Ziffern 2.1 bis 2.4 in
Zusammenhang mit Ziffer 2 stehen, können sie nach den Erwägungen im
angefochtenen Urteil nicht von dieser getrennt betrachtet werden.

1.4 Die Vorinstanz hat den bundesrechtlichen Grundsatz verkannt, dass zu weit
formulierte Unterlassungsbegehren - die sich materiell als nur teilweise
begründet erweisen - in eingeschränkter Form zu schützen sind. Soweit daher
den Widerklagebegehren in hinreichend bestimmter Weise zu entnehmen ist,
welches Verhalten der Klägerin untersagt werden soll, ist zu prüfen, ob sie
allenfalls teilweise materiell geschützt werden können. Daran ändert entgegen
der Auffassung der Klägerin nichts, dass die Teilbegehren nicht in einem
stufenartigen Verhältnis der Spezialität zueinander stehen. Die
eingeschränkten Teilbegehren können auch eine bestimmte Teilmenge der
allgemein umschriebenen Handlungen betreffen, deren Verbot begehrt wird.
Allein entscheidend erscheint im Hinblick auf den bundesrechtlichen
Unterlassungsanspruch, ob die drohenden Verletzungen hinreichend konkret
umschrieben sind, so dass das anbegehrte Verbot zum Urteil erhoben werden
kann. In diesem Sinne ist sowohl für die in Ziffer 2 durch bestimmte Merkmale
charakterisierten Behälter für Zitronen- oder Limettensaft wie für die in
Ziffern 2.1 bis 2.4 besonders definierten Behälter zu prüfen, ob sie mit der
von der Beklagten benutzten und von ihr als Formmarke eingetragenen
Ausstattung verwechselbar sind. Zu prüfen ist sodann, ob gegebenfalls das
entsprechende Verbot in den Begehren der Beklagten so konkret bezeichnet ist,
dass es zum Urteil erhoben werden kann.

2.
Die Vorinstanz hat in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht geprüft, ob die in den
Rechtsbegehren der Beklagten umschriebenen Behälter mit der von ihr
gebrauchten Ausstattung verwechselbar seien. Sie hat in Bezug auf die
allgemein definierten Merkmale der Behälter, deren Verbot die Beklagte
beansprucht, geschlossen, diese beträfen allgemein übliche Merkmale einer
Flasche und würden z.B. auch für San Pellegrino-, Orangina- oder die
blauweisse klägerische multicolor-Flasche zutreffen, die mit der von der
Beklagten benutzten Ausstattung nicht verwechselbar seien. Dagegen hat die
Vorinstanz angenommen, die Widerklage wäre wohl für das Begehren 2.3
gutzuheissen, wenn dieses allein gestellt worden wäre.

2.1 Die Beklagte umschreibt die Behälter für Zitronen- oder Limettensaft,
deren Verwendung sie der Klägerin verbieten lassen will, durch folgende
Merkmale:
"(Behälter, der)
einen unteren, sich bis etwa zur Mitte erstreckenden, in der Seitenansicht
leicht konvexen rotationssymmetrischen Teil und einen
oberen, in einen Hals übergehenden, in der Seitenansicht leicht konkaven
rotationssymmetrischen Teil aufweist,
wobei im konvexen, unteren Teil die Oberfläche der Behälter eine
zitronenartige Oberflächen-Struktur aufweist und
im konkaven, oberen Teil die Oberfläche im Wesentlichen glatt ist,
und der Behälter mit einer etwa zylindrischen Verschlusskappe verschlossen
ist ".
Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die bauchförmige Form, welche
mit den ersten beiden Merkmalen beschrieben wird, für Flaschen typisch ist,
ebenso wie die "im Wesentlichen" glatte Oberfläche. Sie hat ebenfalls
zutreffend die "zitronenartige" Oberflächenstruktur für den unteren Teil des
Behälters und die "etwa zylindrische Verschlusskappe" nicht als
kennzeichnungskräftig qualifiziert. Diese Elemente können auch in ihrer
Kombination nicht allgemein in dem Sinne als charakteristisch angesehen
werden, dass sie vom kaufenden Publikum als Hinweis auf die Produkte der
Beklagten in Erinnerung behalten würden. Die Beklagte verkennt den Charakter
einer Formmarke, wenn sie sich darauf beruft, dass die von ihr verwendete
Ausstattung vom IGE eingetragen worden ist und wenn sie somit glaubt, mit
derart allgemein umschriebenen Merkmalen die von ihr (konkret) beanspruchte
Form erfassen zu können. Sie überschätzt sodann die von der Vorinstanz
angeführten Beispiele, wenn sie konkrete Unterschiede (im Vergleich zu
sämtlichen Merkmalen in ihren Klagebegehren) auflistet. Zudem missachtet sie
die Bindung des Bundesgerichts an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz
(Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG), wenn sie behauptet, ihre
Formmarke habe sich im Verkehr durchgesetzt. Die Vorinstanz hat zutreffend
geschlossen, dass die in Ziffer 2 allgemein beschriebenen Merkmalen so weit
definiert sind, dass sie in jedem Fall über den Schutzbereich der Ausstattung
der Beklagten hinausreichen. Für eine Einschränkung bestehen insofern weder
in der Begründung noch in der Formulierung der Klagebegehren hinreichende
Anhaltspunkte.

2.2 Auch die zusätzlich in Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 der Widerklagebegehren
aufgeführten Merkmale vermögen die von der Beklagten verwendete Ausstattung
nicht derart zu charakterisieren, dass daraus hinreichend konkret ersichtlich
wäre, wodurch die von ihr verwendeten Behälter im Gedächtnis der Konsumenten
individualisiert werden sollen und welche konkreten Behälter die Klägerin für
ihre Zitronen- und Limettensäfte nicht verwenden dürfte. Eine reliefartige,
nach aussen abstehende Schrift ist - wie die Klägerin bemerkt - für
Plastikflaschen wohl technisch bedingt, jedenfalls aber verbreitet und in
allgemeiner Form daher auch zusammen mit den übrigen allgemein umschriebenen
Merkmalen nicht kennzeichnungskräftig. Die gelbe Farbe mit grüner
Verschlussklappe ist für Zitronensaft beschreibend, jedenfalls aber notorisch
verbreitet und daher bar jeder Kennzeichnungskraft. Sie ist auch zusammen mit
den übrigen Merkmalen - die von der Beklagten, wie erwähnt, so generell
beschrieben werden, dass ihnen kennzeichnende Wirkung abgeht - nicht
geeignet, ihr Produkt bzw. dessen Ausstattung zu kennzeichnen. Dasselbe gilt
schliesslich für das Widerklagebegehren Ziffer 2.4, das nicht nur jegliche
Beschreibung oder Darstellung der massgebenden Proportionen vermissen lässt,
sondern auch keine Auskunft darüber gibt, wie die beiden Behälter miteinander
verbunden sein sollen. Es geht auch daraus nicht hervor, welche konkrete
Ausstattung die Beklagte als ihr Kennzeichen für Limetten- und Zitronensaft
beansprucht und welche konkrete Verpackung oder Warenpräsentation der
Klägerin damit in Widerspruch stehen und verboten werden soll. Die Vorinstanz
hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie aus der Beschreibung allgemeiner
Merkmale in den Rechtsbegehren der Beklagten kein hinreichend bestimmtes
Verbot konkreter Verletzungshandlungen ersehen konnte.

2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, das Unterlassungsbegehren in Ziffer 2.3 der
Widerklage wäre für sich allein wohl gutzuheissen. Sie hat insofern
geschlossen, die gelb-grüne "Limmi"-Flasche gemäss Beilage zur Weisung für
die Widerklage lehne sich im gesamten Eindruck an die gelb-grüne
"Sicilia"-Flasche derart an, dass sie geeignet sei, beim Konsumenten
Verwechslungen herbeizuführen. Die beiden Flaschen sehen wie folgt aus:

"Limmi" "Sicilia"

Bild nicht abrufbar

Nach den Erwägungen der Vorinstanz hinterlassen sie durch die gleiche Höhe,
den gleichen Umfang, dieselbe Farbe für Flasche und Deckel, die gleiche
Oberflächenstruktur wie auch die reliefartige Aufschrift in der Mitte der
Flasche beim oberflächlichen Betrachter ein einheitliches Bild. Dieses Bild
werde durch die erst beim genaueren Hinsehen ersichtlichen Unterschiede in
den Flaschenfüssen und den Wülsten unterhalb und oberhalb der
"Sicilia"-Schrift bzw. unterhalb des "Limmi"-Deckels sowie durch die
unterschiedlichen Schriftzeichen ("Sicilia" bzw. "Limmi") nicht verändert. An
diesem Gesamteindruck ändert nach den Erwägungen der Vorinstanz wohl auch
eine überdimensionale Etikette kaum etwas, zumal diese nach dem Kauf vom
Konsumenten als erste Handlung weggerissen werde, bevor die Flasche in den
Schrank gestellt werde; die Etikette sei daher wenig geeignet, als
unterscheidungskräftiges Element zu wirken.

2.4 Die Klägerin bestreitet die lauterkeitsrechtliche Gefahr der
Verwechslung. Sie geht zutreffend davon aus, dass für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG die gesamte Warenpräsentation
massgebend ist. Zwar ist der Begriff der Verwechslungsgefahr für das gesamte
Kennzeichenrecht ein einheitlicher (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403). Es geht
stets um die Beurteilung, ob ein Zeichen einem andern derart ähnlich ist,
dass die massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, die gekennzeichneten
Gegenstände zu verwechseln (BGE 128 III 146 E. 2a mit Hinweisen). Für die
Verwechselbarkeit zweier Zeichen allein, die namentlich durch die prägenden,
in der Erinnerung haftenden Merkmale des Wortlauts, Schriftzugs, des Bildes
und der Form etc. bestimmt wird, gelten denn auch in den verschiedenen
Bereichen des Kennzeichenrechts weitgehend gleiche Kriterien (vgl. etwa BGE
127 III 160 E. 2b,c). Die Umstände, die im Übrigen die Gefahr falscher
Individualisierung erheblich beeinflussen, unterscheiden sich jedoch je nach
dem Rechtsschutz, der für die Kennzeichen beansprucht wird (Marbach,
Markenrecht, S. 112, in SIWR Bd. III Kennzeichenrecht, 1996). So sind etwa
für den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz (Art. 3 lit. d UWG)
Registereinträge nicht wesentlich. Die Gefahr der Verwechslung mit ähnlich
gekennzeichneten Produkten ist anhand der tatsächlichen Warenpräsentation in
gesamter Würdigung aller Umstände in Betracht zu ziehen, die für den
durchschnittlich aufmerksamem Käufer die Individualisierung der
gekennzeichneten Produkte mitprägen (vgl. BGE 116 II 365 E. 4 S. 370). Unter
Umständen kann daher eine hinreichende Abgrenzung gegenüber ähnlich
ausgestatteten anderen Produkten durch Mittel wie eine zusätzliche
Etikettierung herbeigeführt werden (vgl. BGE 108 II 327 E. 5a S. 332 mit
Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch nicht angenommen
werden, dass eine Etikette in jedem Fall geeignet sei, eine ansonsten zu
bejahende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Nur wenn damit beim
durchschnittlich aufmerksamen Käufer der Eindruck beseitigt werden kann, es
handle sich um das von ihm gesuchte Produkt, vermag dieses Mittel der
Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Durch eine Etikette wird der durch eine Form
geprägte Eindruck nicht ohne weiteres verändert - selbst wenn sie anders
dimensioniert oder gar zusätzlich angebracht ist. Es kann insbesondere auch
bei Lebensmitteln nicht ohne weiteres angenommen werden, der durchschnittlich
aufmerksame Käufer orientiere sich durch die Lektüre der Anschriften. Ihm
bekannte Produkte wird er vielmehr anhand der Ausstattung wählen, ohne sich
durch die Konsultation einer Etikette zwingend zu vergewissern, dass er nicht
ein Konkurrenzprodukt gewählt hat. Der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall zu
folgen, wenn sie annimmt, dass eine zusätzlich angebrachte oder anders
dimensionierte Etikette den durch die Ähnlichkeit der Flaschen
hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu beseitigen vermag. Aufgrund dieses
Gesamteindrucks hat die Vorinstanz anhand der genannten übereinstimmenden
Merkmale die Verwechslungsgefahr im Ergebnis zutreffend bejaht. Ein
durchschnittlich aufmerksamer Konsument wird aufgrund der Form prägenden
übereinstimmenden Merkmale Gefahr laufen, die beiden Behälter und die in
ihnen enthaltenen gleichartigen Produkte zu verwechseln.

3.
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Vorinstanz hat zutreffend die
lauterkeitsrechtliche Gefahr der Verwechslung der von der Beklagten
verwendeten Ausstattung für Zitronen- und Limettensaft mit der von der
Klägerin versuchsweise in der Schweiz verwendeten gelb-grünen "Limmi"-Flasche
bejaht. Folglich hätte sie das auf diese Verletzung eingeschränkte
Unterlassungsbegehren der Beklagten schützen müssen. Das angefochtene Urteil
ist daher insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen wird; es ist in
dem Sinne abzuändern, dass in teilweiser Gutheissung der Widerklage in Bezug
auf Begehren Ziffer 2.3 der Klägerin unter Androhung der Bestrafung ihrer
Organe nach Art. 292 StGB untersagt wird, ihren Zitronen- und Limettensaft in
den von der Beklagten in Beilage 1 zur Weisung für das Widerklagebegehren
abgebildeten Ausstattung (oben E. 2.3) anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen
oder anderweitig in Verkehr zu setzen. Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte zu
auferlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und die Parteikosten wettzuschlagen bzw.
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Eine Änderung
der Verteilung der kantonalen Gerichtskosten rechtfertigt sich dagegen nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 27. März 2003 wird insoweit aufgehoben, als die
Widerklage abgewiesen wird.

2.
Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und der Klägerin wird unter
Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB
im Fall der Zuwiderhandlung verboten, Zitronen- oder Limettensaft in einem
Behälter gemäss Beilage 1 zur Weisung (Abbildung oben Erwägung 2.3)
anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu setzen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: