Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.165/2004
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4C.165/2004 /lma

Urteil vom 30. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________ Hotel AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwälte PD Dr. Joachim
Frick und/oder Paul Bürgi,

gegen

B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar H. Paltzer.

ausserordentliche Generalversammlung, Sonderprüfung,

Berufung gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 5. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ Hotel AG (nachstehend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft
mit einem Aktienkapital von Fr. 2 Mio., eingeteilt in 4000 Namensaktien zum
Nominalwert von Fr. 500.--.

B.  ________ (nachstehend: Kläger), Sohn des 1998 verstorbenen Hoteliers
C.________, verfügt über 1328 Namensaktien der Beklagten, welche 33% ihres
Aktienkapitals entsprechen. Er ist nicht Mitglied des Verwaltungsrates der
Beklagten. Diesem gehören jedoch der Onkel des Klägers, D.________ und seine
Ehefrau E.________ an, welche zusammen 2334 Namensaktien der Beklagten
halten.

Der Kläger hat die Beklagte bereits im Jahre 2001 mehrfach um Auskunft
betreffend ihre Geschäftstätigkeit gebeten. Mit Gesuch vom 27. November 2002
ersuchte er den Verwaltungsrat der Beklagten darum, eine ausserordentliche
Generalversammlung einzuberufen, welche über sein Gesuch um eine
Sonderprüfung zur Beantwortung seiner Fragen entscheiden solle. Der
Verwaltungsrat berief auf den 20. Februar 2003 eine ausserordentliche
Generalversammlung ein, an der er zu den Fragen des Klägers mündlich Stellung
nahm. Danach hat die Generalversammlung das Gesuch des Klägers um
Durchführung einer Sonderprüfung abgelehnt.

B.
Am 20. Mai 2003 erhob der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja Klage
gegen die Beklagte mit dem Begehren, es sei zur Beantwortung von 23 Fragen
eine Sonderprüfung durchzuführen. Anlässlich der Verhandlung vor
Bezirksgerichtspräsidium vom 29. Juli 2003 stellte der Kläger folgendes
reduziertes Rechtsbegehren:
"1.Es sei vom Gericht ein unabhängiger Sachverständiger mit der Durchführung
einer Sonderprüfung im Sinne von Art. 697a ff. OR zu beauftragen.

2.  Der Sachverständige sei zu beauftragen, im Rahmen der Sonderprüfung
namentlich folgende Sachverhalte abzuklären:
2.1 Verdeckte Gewinnausschüttung, insbesondere an die (Haupt-) Aktionäre
D.________ und E.________
Welche Leistungen (qualitativ und quantitativ) erbringen die Aktionäre
D.________ und E.________ für die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer Arbeits-
und/oder Beraterverträge?
Welche Kosten (qualitativ und quantitativ) wurden in den vergangenen drei
Jahren im Zusammenhang mit den Aktionären D.________ und E.________ "vom
Hause" übernommen?
Sind in den Rechtskosten der Gesuchsgegnerin während den vergangenen drei
Jahren auch Leistungen (gesamthaft oder als Teil von Rechnungen) enthalten,
welche für die beiden Aktionäre D.________ und E.________ als Privatpersonen
erbracht worden sind? Vertritt Dr. Joachim Frick sowohl die Gesuchsgegnerin
wie auch die beiden Aktionäre D.________ und E.________ in rechtlichen
Belangen?
Wie (qualitativ und quantitativ) gliedern sich die Beraterhonorare der
externen Berater in den letzten vier Jahren? Haben externe Berater auf Kosten
der Gesuchsgegnerin Leistungen für die Aktionäre und Verwaltungsräte,
insbesondere D.________ und E.________ als Privatpersonen erbracht?
Wurden von den beiden Aktionären D.________ und E.________ Leistungen der
Gesuchsgegnerin (qualitativ und quantitativ) an ihrem Zürcher Domizil,
insbesondere Hausangestellte, Chauffeur, Wäsche, Warenlieferung
(Verpflegung), Telefon, etc. in Anspruch genommen? Wenn ja, in welcher Höhe
und welchem Zeitraum?
2.2 Bauprojekt X.________
Wie sah die Finanzierung des Projektes X.________ aus? Welche Beträge und
Honorare (qualitativ und quantitativ) wurden welchen Beratern und
Beauftragten ausgerichtet?
Wurden alle Mieter gleich behandelt oder kamen Einzelne in den Genuss von
Vorzugskonditionen (Bsp. Gratismiete)?
2.3 Verkauf Grundstücke an Baugesellschaft Y.________?
Welches waren die Gründe für die Veräusserung?
An wen und wofür wurde eine Kommission von CHF 175'000 bezahlt?
3.Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenvorschuss für die
Sonderprüfung zu leisten."
Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja:
"1.Das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers wird gutgeheissen und dem
Sonderprüfer werden folgende Fragenthemen zur Prüfung unterbreitet:

Verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere an die (Haupt-)Aktionäre D.________
und E.________
Welche Leistungen (qualitativ und quantitativ) erbringen die Aktionäre
D.________ und E.________ für die Gesuchsgegnerin auf Grund ihrer Arbeits-
und/oder Beraterverträge?
Welche Kosten (qualitativ und quantitativ) wurden in den vergangenen drei
Jahren im Zusammenhang mit den Aktionäre D.________ und E.________ "vom
Hause" übernommen?
Sind in den Rechtskosten der Gesuchsgegnerin während den vergangenen drei
Jahren auch Leistungen (gesamthaft oder als Teil von Rechnungen) enthalten,
welche für die beiden Aktionäre D.________ und E.________ als Privatpersonen
erbracht worden sind? Vertritt Dr. Joachim Frick sowohl die Gesuchsgegnerin
wie auch die beiden Aktionäre D.________ und E.________ in rechtlichen
Belangen?
Wie (qualitativ und quantitativ) gliedern sich die Beraterhonorare der
externen Berater in den letzten vier Jahren? Haben externe Berater auf Kosten
der Gesuchsgegnerin Leistungen für die Aktionäre und Verwaltungsräte,
insbesondere für D.________ und E.________ als Privatpersonen erbracht?
Wurden von den beiden Aktionären D.________ und E.________ Leistungen der
Gesuchsgegnerin (qualitativ und quantitativ) an ihrem Zürcher Domizil,
insbesondere für Hausangestellte, Chauffeur, Wäsche, Warenlieferung
(Verpflegung), Telefon, etc. in Anspruch genommen? Wenn ja, in welcher Höhe
und welchem Zeitraum?
Bauprojekt X.________
Wie sah die Finanzierung des Projektes X.________ aus? Welche Beträge und
Honorare (qualitativ und quantitativ) wurden welchen Beratern und
Beauftragten ausgerichtet?
Verkauf Grundstücke an die Bausgesellschaft Y.________?
An wen und wofür wurde eine Kommission von CHF 175'000 bezahlt?
2.Als Sonderprüfer wird die Firma F.________ AG eingesetzt.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zur Person des Sonderprüfers innert 20
Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung Stellung zu nehmen."
Die Beklagte focht diese Verfügung beim Kantonsgericht von Graubünden mit
Rekurs an. Mit der Rekursantwort reichte die Beklagte Belege ein, welche die
Frage klärten, an wen und wofür beim Verkauf von Grundstücken an die
Baugesellschaft Y.________ eine Kommission von Fr. 175'000.-- bezahlt wurde.
Diese Frage hat der Kläger daraufhin in seiner Rekursantwort aus seinen
Rechtsbegehren zurückgezogen. Mit Verfügung vom 5. November 2003 wies der
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Graubünden den Rekurs der Beklagten ab.

C.
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 5. November 2003 sei aufzuheben und das
Begehren um Durchführung einer Sonderprüfung sei abzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es
auf eine bei ihm eingereichte Berufung eintreten kann (BGE 124 III 406 E. 1a

S. 409).

1.2  Der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers im Sinne von Art. 697b
OR
ist - wie das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR - als selbständiges
Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre zu verstehen. Der darüber ergehende
gerichtliche Entscheid stellt einen Entscheid in einer
Zivilrechtsstreitigkeit dar, welche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
mit Berufung angefochten werden kann (BGE 120 II 393 E. 2 S. 394).

1.3  Die angefochtene Verfügung ist ein Endentscheid, da sie nicht durch ein
ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 OG).

1.4  Da der Anspruch auf richterliche Einsetzung eines Sonderprüfers
letztlich
der Wahrung vermögensmässiger Interessen der Aktionäre dient, gehört die
gerichtliche Auseinandersetzung darüber zu den vermögensrechtlichen
Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (BGE 120 II 393 E. 2 S.
395). Entsprechend muss gemäss Art. 46 OG der Streitwert von Fr. 8'000.--
erreicht werden. Die Beklagte führt dazu aus, die Vorinstanz habe den Kläger
davon dispensiert, den mutmasslichen Schaden zu beziffern, weshalb eine
ausdrückliche Feststellung der Vorinstanz zum Streitwert fehle. Indessen
könne aufgrund der vom Sonderprüfer abzuklärenden Frage bezüglich einer
verdeckten Gewinnausschüttung und dem "Bauprojekt X.________" davon
ausgegangen werden, der der Sonderprüfung zu Grunde gelegte mutmassliche
Schaden betrage mehr als Fr. 8'000.--. Diese Angaben werden vom Kläger nicht
bestritten. Sie sind überzeugend, da die nach Auffassung der Vorinstanz
glaubhaft gemachten Schadenspositionen den Betrag von Fr. 8'000.--
übersteigen und damit der gemäss Art. 46 OG erforderliche Streitwert erreicht
wird. Demnach ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung
grundsätzlich einzutreten.

1.5  Im Berufungsverfahren sind Rügen unzulässig, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
richten, es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches Versehen,
eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder
unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen (Art. 64 OG; BGE 120
II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 93 E. 2, 489 E. d, 749 mit
Hinweisen).

1.6  Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Beklagte,
ohne eine der genannten Ausnahmen geltend zu machen, von tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ausgeht, welche im angefochtenen Urteil keine
Stütze finden.

2.
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die in Art. 697b Abs. 1 OR
vorgesehenen formellen Voraussetzungen für die Einsetzung einer Sonderprüfung
seien erfüllt. Zudem habe der Kläger glaubhaft machen können, dass die
Verwaltungsräte D.________ und E.________ das Gesetz oder Statuten verletzt
und dadurch die Gesellschaft geschädigt hätten, womit die Voraussetzung
gemäss Art. 697b Abs. 2 OR erfüllt sei.

Diese Erwägungen der Vorinstanz werden von der Beklagten nicht beanstandet,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat angenommen, die zugelassenen Fragen würden sich auf
bestimmte, individualisierte Gegenstände beziehen, weshalb eine unzulässig
breite Fragestellung zu verneinen sei. Dabei sei unerheblich, ob auch die vom
Kläger nicht mehr aufrecht erhaltenen Fragen genügend bestimmt gewesen seien.
Zudem sei das Recht auf Auskunft und das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt
worden, da alle noch zur Diskussion stehenden Fragen anlässlich der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. Februar 2003 gestellt und von
der Beklagten nicht, nicht vollständig oder nur unter dem Vorbehalt der
Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung beantwortet worden seien.
Damit sei auch das Erfordernis der Subsidiarität erfüllt.

3.2  Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Subsidarität zu Unrecht
bejaht. Gemäss dem Wortlaut von Art. 697a Abs. 1 OR könne der Aktionär der
Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine
Sonderprüfung abklären zu lassen. Dies zeige, dass die Sonderprüfungsthemen
bereits im Zeitpunkt genügend bestimmt sein müssten, in dem der
Generalversammlung der Antrag auf eine Sonderprüfung unterbreitet werde. Dies
sei auch gerechtfertigt, da es dem Zweck und der Subsidiarität der
Sonderprüfung widerspreche, wenn ein Aktionär der Generalversammlung einen
exzessiven Fragenkatalog vorlege, der dann aus Gründen der Sachlogik nur
summarisch beantwortet werden könne, um danach einzelne Fragen
herauszupflücken, und deren Beantwortung als unvollständig auszugeben. Die
Vorinstanz hätte daher in einem ersten Schritt prüfen müssen, ob die über
hundert der ausserordentlichen Generalversammlung vorgelegten Fragen genügend
bestimmt waren. Dabei hätte die Vorinstanz zum Ergebnis kommen müssen, dass
diese Fragen auf eine umfassende Untersuchung der Geschäftsführung abzielten
und damit dem Erfordernis der Bestimmtheit der Themen nicht entsprachen.

Demnach hätte sich die erst in einem zweiten Schritt vorzunehmende Prüfung,

ob die vom Sonderprüfer noch zu beantwortenden Fragen genügend bestimmt und
bereits vorher gestellt wurden, erübrigt.

3.3  Der Anspruch auf Sonderprüfung muss sich auf bestimmte Sachverhalte
beziehen und setzt zudem voraus, dass der antragsstellende Aktionär das Recht
auf Auskunft und das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs.
1 OR). Durch das vorgängige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren soll der
Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der
Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das Verfahren auf Sonderprüfung
eingeleitet wird (BGE 123 III 261, E. 3a, S. 265). Diese Zwecksetzung der
Subsidiarität der Sonderprüfung schliesst nicht aus, dass die Aktionäre
nachträglich auf gewisse Auskunftsbegehren verzichten oder sie
eingeschränkter formulieren (vgl. Andreas Casutt, Die Sonderprüfung im
künftigen schweizerischen Aktienrecht, S. 72, Rz. 16). Dagegen setzt die
Subsidiarität voraus, dass der Verwaltungsrat das mit der Sonderprüfung zu
befriedigende Informationsbedürfnis nach Treu und Glauben bereits auf Grund
des vorherigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen konnte (BGE 123 III
261, E. 3a, S. 264 f.).
3.4  Die Beklagte bestreitet nicht, dass die vom Sonderprüfer noch zu
beantwortenden Fragen genügend bestimmt und zuvor anlässlich einer
ausserordentlichen Generalversammlung dem Verwaltungsrat der Beklagten
vorgelegt worden sind. Dieser hatte damit Gelegenheit die Fragen zu
beantworten, zumal die Beklagte nicht geltend macht, der Verwaltungsrat habe
das entsprechende Informationsbedürfnis nicht erkennen können. Demnach wurde
die Subsidiarität der Sonderprüfung gewahrt. Daran vermag der Umstand nichts
zu ändern, dass der Kläger damals zahlreiche weitere - möglicherweise
ungenügend bestimmte - Fragen stellte, da dies den Verwaltungsrat der
Beklagten nicht daran hinderte, die genügend bestimmten Fragen zu
beantworten. Demnach ist unerheblich, ob die vom Kläger fallen gelassenen
Fragen dem Bestimmtheitserfordernis entsprachen. Entgegen der Annahme der
Beklagten hat daher die Vorinstanz den Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8
ZGB nicht verletzt, indem sie diesbezüglich keine Feststellungen traf.

4.
4.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dem Kläger könne angesichts des Ablaufs
der ausserordentlichen Generalversammlung nicht vorgeworfen werden, dass er
danach keine Ergänzungsfragen stellte. So habe der Verwaltungsrat vor der
Versammlung angekündigt, er werde einen Antrag auf Ablehnung der
traktandierten Anträge stellen, so dass nur eine kurze Sitzung zu erwarten
sei. Demnach habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass der
Verwaltungsrat dennoch zu jeder Frage Ausführungen machen werde. Zudem könne
selbst von erfahrenen Rechtsanwälten nicht verlangt werden, dass sie mündlich
vorgetragene Antworten auf rund hundert Fragen sogleich erfassen und
entsprechende Ergänzungsfragen stellen. Dies habe um so mehr zu gelten, als
der Vorwurf des Klägers, die Antworten seien im Eilzugstempo verlesen worden,
angesichts der gesamten Dauer der Versammlung von nur knapp eineinhalb
Stunden nicht unberechtigt sein dürfte. Der Rechtsanwalt des Klägers habe
denn auch festgehalten, dass er aufgrund der mündlichen Antworten nicht
beurteilen könne, ob die gestellten Fragen genügend beantwortet worden seien.
Es sei ihm bestätigt worden, dass die Antworten protokolliert würden. Trotz
mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen sei das Protokoll dem Kläger nicht
vor der ordentlichen Generalversammlung vom 21. März 2003 zugestellt, sondern
erst an dieser Versammlung vorgelegt worden. Damit sei dem Kläger verwehrt
gewesen, die Antworten auf sein Auskunfts- und Einsichtsbegehren rechtzeitig
vor der ordentlichen Generalversammlung zu prüfen und auf diesen Zeitpunkt
hin allfällige Ergänzungsfragen vorzubereiten. Zudem habe die Beklagte
gewisse Fragen, etwa diejenige nach geldwerten Leistungen von D.________ und
E.________ und diejenige nach den Rechtskosten der Gesellschaft als
Geschäftsinterna explizit unbeantwortet gelassen. Abschliessend habe die
Beklagte ausgeführt, dass eine Besprechung von Gesellschaftsinterna sowie von
geschäftsschädigendem Verhalten der Verwaltungsräte an der Generalversammlung
nicht akzeptiert werden könne. Damit hätten die Verantwortlichen der
Gesellschaft unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit
sein würden, über die schriftlichen Antworten hinausgehende Informationen zu
erteilen. Dem Kläger könne daher auch nicht vorgeworfen werden, dass er an
der ordentlichen Generalversammlung keine Fragen gestellt habe.

4.2  Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe verlangen müssen, dass der Kläger
auf Grund seiner Mitwirkungsobliegenheiten die seiner Ansicht nach ungenauen
oder zu wenig präzisen Antworten anlässlich oder im Nachgang zur
ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. Februar 2003 rüge und damit
offene Punkte aktiv kläre. Dazu habe er nach dem Vorliegen der Protokolls am
21. März 2003 bis zum Auflauf der gerichtlichen Klagefrist am 20. Mai 2003
noch genügend Zeit gehabt. Diese Mitwirkungsobliegenheit habe der Kläger
jedoch nicht erfüllt, da er nach der ausserordentlichen Generalversammlung
keine Ergänzungs- oder Vertiefungsfragen stellte. Es müsse ihm daher verwehrt
sein, eine ungenügende Beantwortung bestimmter Fragen erst im gerichtlichen
Sonderprüfungsverfahren geltend zu machen.

4.3  Die Vorinstanz ist zusammengefasst davon ausgegangen, der Kläger habe
auf
Ergänzungsfragen verzichten können, da er auf Grund des Verhaltens der
Beklagten nach Treu und Glauben annehmen durfte, diese werde ihre Antworten
nicht mehr ergänzen. Inwiefern diese Annahme gegen Bundesrecht verstossen
soll, legt die Beklagte nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die
Beklagte selbst nach der Anhebung der Klage grundsätzlich nicht zur Ergänzung
ihrer Antworten bereit war. Soweit die Beklagte im Rahmen der Rekursantwort
eine der Fragen nachträglich klärte, zog der Kläger diese zurück. Demnach hat
die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie eine Obliegenheit des
Klägers, vor der Klageeinreichung Ergänzungsfragen zu stellen, verneinte.

5.
5.1 Die Vorinstanz erwog, die Sonderprüfung sei zur Ausübung der
Aktionärsrechte erforderlich, da die bewilligten Fragen vor allem die Klärung
einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung betreffen würden, welche ein
Rückforderungsrecht begründen könnten. Für diese Fragen sei demnach ein
berechtigtes Informationsinteresse zu bejahen. Dennoch könne das Begehren auf
Durchführung einer Sonderprüfung gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs
verstossen, wenn damit hauptsächlich sachfremde Zwecke verfolgt würden.
Erhebe die Gesellschaft den Einwand der Zweckwidrigkeit, habe das Gericht
eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Schwelle für die Verneinung eines
Rechtsschutzinteresses sei dabei hoch anzusetzen, um den Minderheitsschutz im
schweizerischen Aktienrecht nicht zusätzlich einzuschränken. Im vorliegenden
Fall könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Kläger mit dem
Gesuch um Sonderprüfung auch einen gewissen Druck im Hinblick auf seine
weitergehenden Forderungen und eine allfällige Übernahme der Aktien ausüben
wolle. Dass sachfremde Ziele die legitimen Interessen des Klägers überwiegen
würden, erscheine auf Grund der Indizien aber wenig wahrscheinlich. Sie
reichten jedenfalls nicht aus, um die hohe Schwelle für die Verneinung eines
Rechtsschutzinteresses zu überwinden.

5.2  Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Schwelle des
Rechtsmissbrauchs
zu hoch angesetzt. Da der Kläger mit exzessiven Fragelisten operiert und
diese erst im gerichtlichen Sonderprüfungsverfahren verengt habe, hätte die
Schwelle vielmehr tief angesetzt werden müssen. Demnach hätte die Vorinstanz
das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers verneinen müssen, da sie selber
festgestellt habe, dass Indizien dafür vorliegen würden, dass der Kläger mit
dem vorliegenden Gesuch um eine Sonderprüfung einen gewissen Druck auf seine
weitergehenden Forderungen und eine allfällige Übernahme der Aktien ausüben
wollte.

5.3  Ein Anspruch auf Abklärung bestimmter Sachverhalte durch eine
Sonderprüfung setzt voraus, dass dies zur Ausübung der Aktionärsrechte
erforderlich ist (Art. 697a Abs. 1 OR). Zudem darf das Begehren auf
Durchführung einer Sonderprüfung nicht gegen das allgemeine
Rechtsmissbrauchsverbot verstossen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein Missbrauch
eines Rechts vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu
bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist
namentlich die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse
erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen
würde (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497, mit weiteren Hinweisen). Die Bewertung
der Interessen nimmt das Sachgericht nach seinem Ermessen vor. Solche
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren
grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein,
wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für
den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382).

5.4  Der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe bezüglich des
schützenswerten Interesses des Klägers den "exzessiven" Fragenkatalog
berücksichtigen müssen, geht fehl, da vorliegend nur das
Rechtsschutzinteresse bezüglich der verbleibenden Fragen zu beurteilen ist
(vgl. E. 3 hievor). Inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des
Rechtsschutzinteresses hinsichtlich dieser Fragen ihr Ermessen überschritten
haben soll, wird von der Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein genügendes
Rechtsschutzinteresse bejaht, erweist sich damit als unbegründet.

6.
Unter dem Titel "Folgen der verletzten bundesrechtlichen Bestimmungen auf die
verbleibenden Sonderprüfungs-Themenkomplexe" wiederholt die Beklagte die
bereits vorgebrachten Argumente und wirft der Vorinstanz vor, sie habe vom
Verwaltungsrat verlangt, dass er auf Begehren eines einzelnen Aktionärs
selbst Arbeitsverträge mit einzelnen Angestellten wie auch
Finanzierungsunterlagen, die naturgemäss im Interesse der beteiligten Dritten
vertraulich zu halten seien, allen Aktionären habe offen legen müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Sonderprüfung die Aufgabe hat, die Geheimhaltungsinteressen der
Gesellschaft und die Informationsinteressen der Aktionäre in Einklang zu
bringen. Der Bericht des Sonderprüfers hat daher das Geschäftsgeheimnis zu
wahren (Art. 697e Abs. 1 OR) und wird zunächst der Gesellschaft zugestellt,
welche dem Richter beantragen kann, dass Stellen des Berichts, welche das
Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft
verletzen, den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Art. 697e Abs. 2
OR). Damit besteht entgegen der Annahme der Beklagten keine Gefahr, dass auf
Grund der Sonderprüfung allen Aktionären Dokumente offen gelegt werden,
welche das Geschäftsgeheimnis der Beklagten verletzen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der
Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des
geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz
vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: