Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.162/2004
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4C.162/2004 /lma

Urteil vom 14. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
B.________,
Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Fürsprecher Johann
Schneider,

gegen

C.________,
D.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Fürsprecher Martin
Bichsel.

Gebrauchsleihevertrag; Pachtvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, vom 24. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ und B.________ (Kläger) sind Gesamt- bzw. Alleineigentümer der
Parzellen Nrn. X.________, Y.________ und Z.________. Die Parzellen liegen in
einer Bauzone. Das Land wurde von C.________ und - nach der Betriebsübergabe
im Mai 1995 - von dessen Sohn D.________ (Beklagte) während insgesamt rund
elf Jahren landwirtschaftlich genutzt. Vom vorherigen Bewirtschafter der
betreffenden Parzellen, E.________, übernahmen die Beklagten per 1. Mai 1990
ein Milchkontingent von 17'691 kg. E.________ hatte das Milchkontingent
seinerseits vom Vorpächter übernommen. Die Kläger selber bewirtschaften
keinen Betrieb und waren nie Inhaber des Milchkontingents.

Das Nutzungsverhältnis beruhte zunächst auf einer Vereinbarung vom Februar
1990, wonach die Kläger der Familie C.________ das Land entgeltlich zur
landwirtschaftlichen Nutzung überliessen. Diese Vereinbarung wurde durch den
"Gebrauchsleihe"-Vertrag vom 16. Januar 1991 abgelöst, der die Überlassung
der Parzellen zu unentgeltlichem Gebrauch vorsah. In keinem der Verträge fand
das Milchkontingent Erwähnung. Am 21. Juli 2001 kündigten die Kläger den
Gebrauchsleihevertrag vom 16. Januar 1991 auf Ende September 2001 und
verlangten die Wiederherstellung des Übernahmezustandes bis Frühjahr 2002.
Das Kündigungsschreiben äusserte sich detailliert zu den Rückgabebedingungen.
Das Milchkontingent blieb dabei unerwähnt. Erstmals mit Schreiben vom 25.
September 2001 forderten die Kläger die Beklagten auf, das Milchkontingent in
der Höhe von 17'691 kg an sie zu übertragen. Die Beklagten verweigerten dies,
ebenso die Abtretung des Milchkontingentes an Dritte bei Herausgabe des
Erlöses an die Kläger.

B.
Am 22. Januar 2003 belangten die Kläger die Beklagten beim
Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun auf Bezahlung von Fr.
31'843.80 nebst Zins. Sie begründeten ihre Forderung mit einem
Schadenersatzanspruch, abgeleitet aus dem Umstand, dass die Beklagten nach
Beendigung des Nutzungsverhältnisses die besagten Parzellen ohne ein
Milchkontingent von 17'691 kg an die Kläger zurückgegeben hätten. Das
Verfahren wurde auf die Frage des Vorliegens einer Anspruchsgrundlage
beschränkt. Mit Urteil vom 22. September 2003 verneinte der erstinstanzliche
Richter jegliche Anspruchsgrundlage und wies die Klage ab.
Dagegen gelangten die Kläger erfolglos an den Appellationshof des Kantons
Bern, I. Zivilkammer, der die Klage am 24. Februar 2004 abwies.

C.
Die Kläger beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, es sei
das Urteil des Appellationshofs aufzuheben und festzustellen, dass die
Anspruchsgrundlage für die Forderung der Berufungskläger bestehe. Die Sache
sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Appellationshof hat die Klage abgewiesen und damit einen Endentscheid
gefällt. Dieser kann mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden, sodass er sich insofern als berufungsfähig erweist (Art.
48 Abs. 1 OG). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind
erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf das Rechtsmittel
einzutreten ist.

2.
2.1 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn,
diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen
gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die
entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht
unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c).

Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die
Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in
ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut
wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b).

2.2  Die Kläger rügen ein offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs.
2 OG. Dieses erblicken sie darin, dass der Appellationshof angeführt habe, es
sei beweismässig nicht erstellt, wie gross das vom Vater C.________ auf den
Sohn übertragene Milchkontingent sei. Das treffe nicht zu. Gemäss Klagbeilage
26, Betriebsdaten, verfüge der Sohn immer noch über die gesamte im Jahre 1990
zugeteilte Kontingentsmenge. Das sei vom Vater in seiner Einvernahme vor dem
erstinstanzlichen Richter auch bestätigt worden.

Klagbeilage 26 enthält Angaben über die Daten des Betriebes von D.________
per 23. Mai 1997. Per 30. November 1990 ist eine Flächenveränderung vermerkt:
"+ 3 ha von 32". Die Nummer 32 bezieht sich, wie aus Klagbeilage 25
hervorgeht, auf E.________. In diesem Zusammenhang ist eine
Kontingentsänderung von 17'691 kg aufgeführt. Die Betriebsübergabe vom Vater
C.________ an den Sohn D.________ wird nicht erwähnt. Da Klagbeilage 26 keine
direkte Aussage betreffend die Betriebsübergabe und die vom Vater an den Sohn
übertragene Kontingentsmenge enthält, kann der Vorinstanz kein
offensichtliches Versehen im Hinblick auf diese Aktenstelle angelastet
werden, wenn sie feststellte, es sei beweismässig nicht erstellt, wie gross
das vom Vater auf den Sohn übertragene Milchkontingent sei. Im Übrigen ist es
für die zufolge Beschränkung des Prozesses einzig zu beurteilende Frage der
Anspruchsgrundlage nicht entscheidwesentlich, ob der genaue Umfang des im
Jahre 1995 vom Vater C.________ an den Sohn D.________ übergegangenen
Milchkontingents beweismässig erstellt ist oder nicht (vgl. dazu BGE 115 II
396 E. 2a S. 400 betr. Art. 136 lit. d OG).

3.
Streitig ist, ob die Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf
Übertragung des Milchkontingentes von 17'691 kg bzw. einen entsprechenden
Schadenersatzanspruch wegen Nichtübertragung desselben besitzen. Die
Vorinstanz hat eine Anspruchsgrundlage unter allen Titeln verneint. Was die
Kläger dagegen vorbringen, verfängt nicht:

4.
4.1  Vorab rügen sie eine "falsche Subsumtion im Urteil betr. Anwendung des
Obligationenrechtes, resp. des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche
Pacht". Die Kläger hätten den Beklagten Parzellen zur landwirtschaftlichen
Nutzung übertragen; damit seien für die Rückgabe des Leihegegenstandes analog
nicht die Bestimmungen des OR, sondern diejenigen des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2)
anwendbar.
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien als Gebrauchsleihe oder als Pacht zu qualifizieren sei, da die
Regeln hinsichtlich des Umfangs der Rückgabepflichten der ausgeliehenen bzw.
verpachteten Sache bei Vertragsende weitgehend übereinstimmten. Betreffend
Pacht bezog sich die Vorinstanz auf Art. 299 Abs. 3 OR und nicht - wie die
Kläger postulieren - auf die entsprechende Bestimmung des LPG.

Bei einer Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Pacht (und nicht als
Gebrauchsleihe) spricht die Überlassung des Landes zur landwirtschaftlichen
Nutzung für eine Unterstellung unter das LPG. Dass sich die Vorinstanz
betreffend Pacht dennoch auf Art. 299 Abs. 3 OR bezieht, bleibt indessen ohne
Auswirkung auf den Entscheid. Art. 299 Abs. 3 OR stimmt nämlich mit dem
entsprechenden Art. 23 Abs. 4 LPG überein (Benno Studer, Basler Kommentar, N.
4 zu Art. 299 OR). Nach beiden Bestimmungen hat der Pächter für
Verschlechterungen, die er bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden
können, Ersatz zu leisten.

Im Übrigen setzen sich die Kläger mit keinem Wort mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander, wonach die Tatsachen, dass die Parteien den Vertrag
als Gebrauchsleihe bezeichnet hätten und vor allem, dass die
Nutzungseinräumung unentgeltlich erfolgte, für das Vorliegen einer
Gebrauchsleihe sprächen, zumal kein Anlass bestehe, die Vereinbarung der
Parteien als Umgehung des Schutzes für die landwirtschaftliche Pacht gemäss
Art. 1 Abs. 2 LPG zu subsumieren. Die Kläger legen nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung unrichtig sein soll. Die
Gebrauchsleihe eignet sich in der Tat gerade für Situationen, in denen eine
Veränderung der Verhältnisse ansteht, deren Zeitpunkt jedoch nicht
voraussehbar ist. So ist die Gebrauchsleihe häufig bei Bauland (Benno
Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 38).
Vorliegend behielten sich die Kläger vertraglich vor, jederzeit
Bauvorbereitungsarbeiten auf den sich in der Bauzone befindlichen Parzellen
vorzunehmen. Schadenersatzforderungen der Beklagten wurden generell
ausgeschlossen. Auch dieser Umstand spricht für das Vorliegen einer
Gebrauchsleihe. Mit der Vorinstanz kann die Qualifikation des
Vertragsverhältnisses der Parteien indessen offen gelassen werden, da auch
bei einer Unterstellung unter das LPG keine Bundesrechtsverletzung
auszumachen ist.

4.2  Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang die Nichtanwendung von Art. 22a
und 23 LPG.

Art. 22a LPG bestimmt unter anderem, dass der Pächter Änderungen in der
hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von
wesentlicher Bedeutung sein können, nur mit schriftlicher Zustimmung des
Verpächters vornehmen darf. In casu geht aus dem von der Vorinstanz
verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass die Beklagten eine
solche Änderung in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise vorgenommen
hätten. Vielmehr waren sie während der gesamten Nutzungsdauer als
Milchproduzenten tätig. Kommt hinzu, dass das Bestehen von Abmachungen
zwischen den Parteien bezüglich der Bewirtschaftungsweise nicht dargetan ist.
Die Milchproduktion oder das Milchkontingent finden im Vertrag mit keinem
Wort Erwähnung.

Art. 23 Abs. 4 LPG regelt die Ersatzpflicht des Pächters für
Verschlechterungen, die bei gehöriger Bewirtschaftung hätten vermieden werden
können. Eine nicht gehörige Bewirtschaftung durch die Beklagten ist nicht
erstellt und kann jedenfalls nicht in der Tatsache erblickt werden, dass sie
das Milchkontingent, das von den Vorpächtern auf sie übergegangen ist, bei
Vertragsende nicht an die Kläger übertragen liessen. Dies hat der
erstinstanzliche Richter, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verwiesen hat,
zutreffend dargelegt. Mit der auf den 1. Mai 1999 in Kraft getretenen
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Kontingentierung der Milchproduktion
(MKV; SR 916.350.1) wurde das früher geltende Prinzip der Flächenbindung
aufgegeben. Nachdem das Milchkontingent von der Fläche losgelöst wurde, kann
die Erhaltung des Milchkontingentes auf dem Pachtobjekt nicht (mehr) als
Inhalt der Bewirtschaftungspflicht betrachtet werden (so auch die
bundesrätliche Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der
Agrarpolitik, BBl 2002 S. 4721 ff., 4949).

Die Beachtung diesbezüglicher Publikationen erheischt keine andere
Beurteilung. Benno Studer, auf den sich die Kläger berufen, bezieht die
Bewirtschaftungspflicht (Erhaltung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit, Art.
283 Abs. 1 OR) auch auf das Milchkontingent. Werde das Kontingent veräussert,
liege der Tatbestand einer nicht gehörigen Bewirtschaftung vor, die zu einer
Schadenersatzpflicht nach Art. 23 Abs. 4 LPG führe (Benno Studer, Die
landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung,
persönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, Blätter für Agrarrecht
1999 S. 85 ff., S. 89). Diese - nicht weiter begründete - Auffassung
beschränkt der Autor ausdrücklich auf die Pacht von Gewerben (Studer, a.a.O.,
S. 88 Ziff. 2). In casu geht es aber lediglich um die Pacht (Gebrauchsleihe)
einzelner Parzellen. In einer neueren Publikation führt der nämliche Autor
aus, mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 MKV, wonach Inhaber eines Kontingents nur
sein könne, wer einen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb bewirtschafte, sei klar
ausgesagt, dass ein Verpächter einer Einzelparzelle nicht Eigentümer des
Kontingents sein könne, auch wenn ein Kontingent vor dem 1. Mai 1999 auf
dieser Parzelle bestanden habe (und immer noch bestehe) (Benno Studer,
Milchkontingent und Grundeigentum: Milchkontingent im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Pacht, Blätter für Agrarrecht 2003 S. 71 ff., S. 76).
Die Berufung der Kläger auf die Meinung von Studer geht somit fehl. Ohnehin
ist ihr mit gutem Grund widersprochen worden. Nach Manuel Müller lassen sich
unter dem neuen Milchkontingentierungsrecht - Loslösung des Milchkontingents
vom Boden - aus der Bewirtschaftungspflicht keine vertraglichen
Verpflichtungen hinsichtlich des Milchkontingents ableiten (Manuel Müller,
Milchkontingente und Grundeigentum, Blätter für Agrarrecht 2002 S. 175 ff.,

S. 181).

5.
Sodann werfen die Kläger der Vorinstanz vor, Bundesrecht in folgender
Hinsicht nicht berücksichtigt zu haben: Nach der Anleitung zur Schätzung des
landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 25. Oktober 1995 [Anhang I zur
Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR
211.412.110)] werde das Milchkontingent für die Bestimmung der Bodenpunktzahl
berücksichtigt und sei somit direkt mit dem Ertragswert verknüpft. Sodann
werde der Pachtzins für Boden gemäss Art. 36 ff. LPG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 2 der Pachtzinsverordnung vom 11. Februar 1987 (SR 221.213.221) nach der
bereinigten Bodenpunktzahl berechnet und für das damit übertragene
Milchkontingent pro kg 3 Rappen berechnet. Damit sei nachgewiesen, dass der
Wert des Milchkontingents auch gestützt auf die Pachtzinsverordnung den
Eigentümern zustehe. Inwiefern sich aus diesen Bestimmungen ein Anspruch der
Kläger am Milchkontingent ergeben soll, obwohl das neue
Milchkontingentierungsrecht keine Flächenbindung mehr vorsieht, kann nicht
nachvollzogen werden (vgl. Müller, a.a.O., S. 182, der auf eine sich im
Hinblick auf die Ablösung des Milchkontingents von der Fläche abzeichnende
Änderung der Schätzungsanleitung hinweist). Eine Verletzung von Bundesrecht
ist nicht dargetan. Vorliegend gehen diese Überlegungen der Kläger ohnehin an
der Sache vorbei, da zum einen die betreffenden Parzellen in einer Bauzone
liegen und zum andern kein Pachtzins vereinbart wurde, die Beklagten die
Parzellen also unentgeltlich nutzten.

6.
6.1 Ebenso wenig kann den Vorbringen der Kläger betreffend Qualifikation des
Milchkontingents gefolgt werden. Die Kläger vertreten die Auffassung, beim
Milchkontingent handle es sich um Betriebsinventar, weshalb es mit der
Landrückgabe ebenfalls zurückgegeben werden müsse.

6.2  Die Milchkontingentierung ist eine wirtschaftspolitische Massnahme zur
Lenkung der Verkehrsmilchproduktion (vgl. Art. 30 Bundesgesetz vom 29. April
1998 über die Landwirtschaft, LwG; SR 910.1). Wer die Vermarktung von Milch
neu aufnehmen will, muss ein Milchkontingent kaufen oder mieten. Eine
Kontingentszuteilung auf Gesuch hin existiert nicht mehr (Bundesamt für
Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV vom 30. April 1999, Ziff.
3 zu Art. 1, S. 2). Art. 32 LwG ermächtigt den Bundesrat, die
flächenunabhängige Übertragung von Milchkontingenten unter Produzenten
vorzusehen.

Die Einzelheiten regelt die MKV. Das Kontingent ist die Menge Milch, die eine
Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr vermarkten darf (Art. 1
Abs. 1 MKV). Nur wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb
bewirtschaftet, kann Inhaber eines Kontingentes sein (Art. 1 Abs. 3 MKV).
Damit sind Personen, die keinen Betrieb bewirtschaften, wie Verpächter,
Mäkler usw. vom Kontingentshandel ausgeschlossen (Bundesamt für
Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV, Ziff. 1 zu Art. 1, S.
1). Wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen anderen
Produzenten übertragen will, muss die zuständige Administrationsstelle
ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen
und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen (Art. 3 MKV). Die Änderung,
der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen
Administrationsstelle verfügt (Art. 10 Abs. 1 MKV).

6.3  Milchkontingente werden zwar durch Verfügung zugeteilt bzw. angepasst,
jedoch ist es zulässig, privatrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich eines
Milchkontingentes zu treffen (Müller, a.a.O., S. 180; vgl. auch Bundesamt für
Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur MKV, Art. 10, S. 8 sowie die
Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, a.a.O., S. 4949).
Verfügungsberechtigt sind dabei grundsätzlich einzig die Produzenten als
Inhaber der Milchkontingente. Besondere Bestimmungen gelten für die -
vorliegend nicht gegebene - Übertragung von Milchkontingenten bei
Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme (vgl. Art. 5 MKV).

Im vorliegenden Fall liegt keine privatrechtliche Vereinbarung betreffend das
Milchkontingent von 17'691 kg vor. Vielmehr haben die Parteien - wie die
Vorinstanz verbindlich festgestellt hat - das Schicksal des Milchkontingents
schlechthin nicht geregelt. Insbesondere haben sich die Beklagten nicht
vertraglich verpflichtet, das Kontingent bei Beendigung des
Nutzungsverhältnisses auf den neuen Bewirtschafter der gepachteten Parzellen
oder einen Dritten übertragen zu lassen.

6.4  Ebenso wenig können die Kläger aus dem öffentlichen Recht einen Anspruch
am Milchkontingent ableiten. Die Behandlung desselben als Betriebsinventar -
wie die Kläger dies postulieren - scheitert bei einer blossen Parzellenpacht
bereits an der fehlenden Flächenbindung des Milchkontingents. Gestützt auf
öffentlich-rechtliche Bestimmungen besteht unter der neuen Ordnung keine
Flächenbindung mehr. Das öffentliche Recht enthält insbesondere keine
Bestimmung, wonach zur Übertragung des Kontingents ab einer gepachteten
Parzelle die Zustimmung des Verpächters erforderlich wäre. Vielmehr hält Art.
29 Abs. 2 MKV ausdrücklich das Gegenteil fest. Das Kontingent befindet sich
somit beim Bewirtschafter bzw. gehört zum Betrieb und ist nicht mehr an eine
bestimmte Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und
Erläuterungen zur MKV, Ziff. 2.1 zu Art. 29, S. 18). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zum rechtlichen Charakter des Milchkontingentes sind nicht zu
beanstanden.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Anspruchsgrundlage für
den eingeklagten Schadenersatzanspruch ohne Bundesrechtsverletzung verneint
hat. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Klägern zu auferlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Sie haben den anwaltlich vertretenen Beklagten überdies die
Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Kläger haben die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit insgesamt mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: