Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.159/2004
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4C.159/2004 /lma

Urteil vom 4. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter
Buchschacher,

gegen

B.C.________,
B.D.________,
Kläger und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich
Rüegg.

Kaufvertrag; Mängel; Verjährung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 24. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
B. C.________ und B.D.________ (Kläger) haben mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 26. August 1986 von A.________ (Beklagter) eine
Eigentumswohnung gekauft. Während den folgenden Monaten und Jahren wurden von
den Klägern verschiedene Mängel beanstandet.

B.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2000 beantragten die Kläger dem Bezirksgericht
Bremgarten, der Beklagte sei zu verpflichten, als Minderung Fr. 80'000.--
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Oktober 1986 zu bezahlen. Mit Urteil vom
5. Juni 2003 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage zufolge Verjährung
der eingeklagten Minderungsforderung ab. Eine dagegen erhobene Appellation
hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2004
teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Juni 2003
auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährung der
Minderungsforderung durch wiederholte Schuldbetreibungen unterbrochen worden
und daher noch nicht eingetreten sei.

C.
Mit Berufung vom 26. April 2004 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 24. Februar 2004 sei
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass für die eingeklagte Forderung samt
Zins die Verjährung eingetreten sei.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine
Berufungsantwort der Kläger wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die
Berufung einzutreten ist (BGE 129 III 288 E. 2.1 S. 290 m.w.H.).
1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid beendigt das Verfahren nicht und
ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der nur nach den
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG mit Berufung angefochten werden kann,
worauf das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich
hingewiesen hat. Gemäss dieser Bestimmung ist gegen selbständige Vor- und
Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch
(erstens) sofort ein Endentscheid herbeigeführt und (zweitens) ein so
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes
gerechtfertigt erscheint.

1.2 Die erste Voraussetzung (dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt
werden kann) ist im vorliegenden Fall erfüllt. Würde nämlich die vom
Beklagten erhobene Berufung gutgeheissen, würde dies zur Abweisung der Klage
zufolge Verjährung der Minderungsforderung und damit zu einem endgültigen
Entscheid führen. In der Rechtsprechung wurde denn auch schon
verschiedentlich die Berufungsfähigkeit eines Zwischenentscheides bejaht,
wenn im angefochtenen Entscheid wie im vorliegenden Fall eine
Verjährungseinrede verworfen wurde (vgl. die Beispiele bei
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bern 1990, N. 2.3.1.5 zu Art. 50 OG).

1.3 Damit ist zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung (dass ein
bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte) erfüllt ist. Über das Vorhandensein dieser
Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht nach freiem Ermessen (Art. 50
Abs. 2 OG), wobei zu beachten ist, dass die Berufungsfähigkeit eines
Zwischenentscheides vom Gesetz nur als Ausnahmefall vorgesehen (Art. 50 Abs.
1 OG) und diese Ausnahmebestimmung daher restriktiv auszulegen ist (BGE 122
III 254 E. 2a S. 255 m.w.H.). Grundsätzlich ist in der Berufung darzulegen,
inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen. Von Ausführungen darüber kann
jedoch abgesehen werden, wenn aus dem angefochtenen Entscheid oder der Natur
der Streitsache hervorgeht, dass die Fortführung des Verfahrens
offensichtlich ein weitläufiges und kostspieliges Beweisverfahren erfordert
(BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte nicht ausgeführt, weshalb eine
Berufung gegen den Zwischenentscheid ausnahmsweise zulässig sein soll. Damit
ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Fortführung des Verfahrens
offensichtlich ein weitläufiges und kostspieliges Beweisverfahren erfordert.
Dazu ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Minderungsansprüche wohl
kaum ohne Beweiserhebungen beurteilt werden können. Im vorliegenden Fall
wurde indessen im Verfahren vor Bezirksgericht bereits ein Beweisverfahren
durchgeführt. So hatte das Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom
21. Juni 2001 die Parteien und zwei Zeugen befragt. Ferner fand am 19.
November 2001 eine Augenscheinsverhandlung statt. Und schliesslich edierte
der ehemalige Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ebenfalls am 19.
November 2001 einen Ordner mit Dokumenten bezüglich
Mängelrechten/Mängelrügen. Im Übrigen hatten die Parteien auch Gelegenheit,
sich zum Beweisergebnis zu äussern. Damit kann nicht ohne weiteres angenommen
werden, dass sich ein aufwändiges Beweisverfahren aufdrängen wird, nachdem
das Obergericht die Verjährungseinrede verworfen und das Verfahren zur
Neuentscheidung ans Bezirksgericht zurückgewiesen hat.

1.4 Die Vorinstanz hat zwar im angefochtenen Urteil festgehalten, die
Parteien seien sich darin einig, dass der massgebliche Sachverhalt noch nicht
vollständig festgestellt sei. Allerdings ist aufgrund der Akten nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Beweiserhebungen erforderlich sein könnten.
Erst recht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein ergänzendes
Beweisverfahren aufdrängen könnte, welches sich als "weitläufig" und
entsprechend zeit- und kostenaufwändig im Sinn von Art. 50 Abs. 1 OG
herausstellen könnte. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist
keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: