Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.158/2004
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4C.158/2004 /zga

Urteil vom 10. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

X. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ralph
Sigg, Obermattweg 12, Postfach 210, 6052 Hergiswil NW,

gegen

Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius
Küchler.

Automatenaufstellungsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 3. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (nachstehend: Klägerin) und der Wirt des Restaurants
Z.________, X.________ (nachstehend: Beklagter), unterzeichneten am 30. Juni
1997 folgende rückwirkende "Aufstell-Vereinbarung", in der die Klägerin als
"Aufsteller" und der Beklagte als "Wirt" bezeichnet werden:
"1.Der Wirt erteilt dem Aufsteller das Recht ab 30.6.96  in den von ihm
jeweils betriebenen Gastbetrieben folgende Unterhaltungsautomaten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeit (Geldautomaten; Musik-, Unterhaltungs- und
Sportautomaten) aufzustellen.
Geldspiel-, Unterhaltungs- und Sportautomaten nach Bedarf
2.Der Automat bleibt unpfändbares Eigentum des Aufstellers. [...]
3.Der Aufsteller verpflichtet sich:
a)den Automaten auf seine Kosten betriebsfertig aufzustellen;
b)auf seine Kosten Wartung und Reparaturen des Automaten zu besorgen;
c)periodisch das Inkasso vorzunehmen;
d)[...]
e)[...]
f)[...];
4.Der Wirt verpflichtet sich:
a)den Automaten in den Betriebsräumen bestmöglich platzieren zu lassen [...]
b)[...]
c)[...]
d)[...]
e)[...]
f)bei Aufgabe des jetzigen und Übernahme eines anderen Gastbetriebes vor
Ablauf dieses Vertrages diesen auf seinen neuen Gastbetrieb zu übernehmen.

5. Falls eine allfällige Gesetzesänderung die Zahl der in den Betriebs-
räumen des Wirtes aufzustellenden Automaten reduziert, oder das Aufstellen
anderen Beschränkungen unterwirft, haben die Parteien diese Vereinbarung nach
wie vor zu erfüllen. Der Aufsteller ist berechtigt, das aufgestellte Gerät
durch ein anderes zu ersetzen, welches dem neuen Gesetz entspricht.

6. Der Wirt wird für seine Leistungen und Aufwendungen durch eine Beteiligung
am Umsatz entschädigt. Diese berechnet sich aufgrund der Nettoeinnahmen
(...), und beträgt bei Geldspielautomaten 50 % bei Flipper- und TV-Automaten
50 %. [...]
7.Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 6 Jahren abgeschlossen und
erneuert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht
spätestens 6 Monate vor Ablauf eingeschrieben gekündigt wird.

[...]. Wenn der Bruttoumsatz während einer Abrechnungsperiode weniger als Fr.
30.- im Tag beträgt, so kann der Aufsteller entschädigungslos von der
Vereinbarung zurücktreten und den Automaten zurücknehmen.

8. Verletzung durch eine Partei berechtigt die andere, unverzüglich Erfüllung
der Vereinbarung zu verlangen. Wird die Erfüllung verweigert, so kann die
geschädigte Partei von der Vereinbarung zurücktreten und eine Entschädigung
in Höhe der Einnahmen verlangen, welche mit dem zuletzt installierten
Geldspielautomaten bei ordnungsgemässer Erfüllung der Vereinbarung
durchschnittlich erzielt worden sind, mindestens jedoch Fr. 30.- pro Tag und
Automat."
(Der kursiv wiedergegebene Text wurde handschriftlich in das von der Klägerin
vorgelegte Formular eingefügt)."
Gemäss einer ebenfalls am 30. Juni 1997 unterzeichneten Zusatzbestimmung zu
dieser Aufstell-Vereinbarung wurde dem Wirt unter der Bedingung, dass sie
während der ganzen Vertragsdauer von ihm selbst erfüllt respektive auf einen
neuen Wirt übertragen wird, ein einmaliges "Platzgeld" von Fr. 6'000.--
ausbezahlt. Weiter verpflichte sich der Wirt, das Platzgeld pro rata der
restlichen Vertragsdauer zurückzubezahlen, wenn er vorzeitig vom
Aufstell-Vertrag zurücktritt oder der Aufsteller aufgrund von Ziffer 7 wegen
Nichterreichens des Bruttoumsatzes vom Vertrag zurücktritt oder die weitere
Vertragserfüllung aufgrund gesetzlicher Vorschriften unmöglich wird.
Am 14. Dezember 1999 schlossen die Parteien mit Wirkung ab 30. Juni 2002 für
die Dauer von fünf Jahren eine weitere Automaten-Aufstell-Vereinbarung ab.
Für diese wurde das gleiche Formular verwendet wie für die erste
Vereinbarung.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde
das Restaurant Z.________ am 1. Juni 2001 übergeben. Da sein Nachfolger keine
Automaten wolle, bitte er die Klägerin, den Automaten bis zum 1. Juni 2001
abzuholen.
Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2001 führte die Klägerin an, der neue
Pächter des Restaurants Z.________ habe bereits einen Geldspielautomaten der
Konkurrenz aufgestellt, was einer Vertragsverletzung durch den Beklagten
gleichkomme. Dieser habe daher bis Ende Juni 2001 den vertragskonformen
Zustand herzustellen ansonsten Schadenersatz verlangt würde. Der Beklagte war
zur weiteren Erfüllung der Aufstell-Vereinbarung nicht bereit.

B.
Mit Klage vom 2. November 2001 belangte die Klägerin den Beklagten beim
Amtsgericht Sursee auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
83'504.20 nebst 5 % Zins seit dem 7. August 2001. Die Klägerin erhöhte ihre
Forderung im Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 90'554.20 nebst Zins. Das
Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. September 2002 gut. Dieses
Urteil focht der Beklagte mit Appellation an. In der Appellationsbegründung
anerkannte er seine Verpflichtung, das von der Klägerin geleisteten Platzgeld
im Umfang von Fr. 1'083.-- zurückzuerstatten, und beantragte, die Klage im
Übrigen abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Luzern nahm von der
teilweisen Anerkennung der Klage Vormerk und hiess diese auch im nicht
anerkannten Umfang gut.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte beim Bundesgericht sowohl
eine Berufung als auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Auf
letztere ist das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2004 mangels
rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

Mit der Berufung stellt der Beklagte dem Sinne nach die Begehren, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit er
sie nicht anerkannt habe. Zudem sei das Berufungsverfahren bis zum Entscheid
über die staatsrechtliche Beschwerde zu sistieren.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nachdem das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde des Beklagten
nicht eintrat, ist sein Begehren, diese vor der Berufung zu behandeln,
gegenstandslos geworden.

2.
Das angefochtene Urteil ist berufungsfähig, weil es eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit betrifft, welche den Streitwert gemäss Art. 46 OG
erreicht, und es nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung ist daher einzutreten.

3.
3.1
Vor Obergericht wendete der Beklagte ein, die Klägerin könne keinen
Schadenersatz verlangen, weil der von ihr seit dem 7. November 2000
aufgestellte Geldspielautomat "Super Cherry 4000" widerrechtlich sei. Das
Obergericht kam zum Schluss, dieser Einwand dringe nicht durch. Zur
Begründung führte es zusammengefasst aus, nachdem der Beklagte nicht
behauptet habe, er habe aus dem Aufstellen des Gerätes "Super Cherry 4000"
einen Nachteil irgendwelcher Art erlitten, könne offen bleiben, ob das
aufgestellte Gerät den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen entsprochen habe
oder nicht. Die Berechnung des Schadenersatzes sei aber auch deshalb nicht zu
beanstanden, weil der Beklagte erst anlässlich der Appellationsverhandlung
und damit prozessual verspätet eingewendet habe, mit einem zulässigen Gerät
hätte kein Ertrag erwirtschaftet werden können. Zudem habe der Beklagte es
unterlassen, vor der Kündigung  der Aufstell-Vereinbarung gemäss Ziff. 8 eine
Vertragsverletzung durch die Klägerin zu rügen und den Ersatz des
aufgestellten Automaten zu verlangen, obwohl angenommen werden könne, die
Klägerin hätte als professionelle Anbieterin von Automaten die von ihr
gelieferten Geräte in ihrem eigenen Interesse den rechtlichen Vorgaben ohne
weiteres angepasst. Die nachträgliche Berufung auf die Widerrechtlichkeit des
aufgestellten Automaten erscheine unter diesen Umständen als
rechtsmissbräuchlich.

3.2 Der Beklagte rügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es
unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin gegen das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG,
SR. 935.52) und die Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und
Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG, SR. 935.521) verstossen habe. Dies
ergebe sich daraus, dass das von der Klägerin am 7. November 2000 neu
aufgestellte Gerät vom Typ "Super Cherry 4000" weder unter die für die vor
dem 1. November 1997 in Betrieb stehenden Geräte gültige Übergangsfrist von 5
Jahren (Art. 60 Abs. 2 SBG) falle, noch mit dem ersetzten Gerät als baugleich
im Sinne von Art. 134 und 135 VSBG bezeichnet werden könne, weshalb die
Weiterverwendung des neuen Gerätes unter der Strafandrohung von Art. 56 SBG
gestanden habe. Der Beklagte hätte sich demnach durch das Hinnehmen des
rechtswidrigen Zustandes auch selbst strafbar gemacht. Er sei daher
berechtigt gewesen, die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer -
aufzufordern, den Geldspielautomaten per 30. Juni 2001 abzuholen, um den
rechtswidrigen Zustand zu beenden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei
eine nachträgliche Anpassung des Geldspielautomaten nicht mehr möglich
gewesen.

3.3
Die Rüge ist unbegründet. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der zuletzt von
der Klägerin aufgestellte Automat sei nicht mehr gesetzeskonform gewesen,
wäre der Kläger gemäss Ziff. 5 der Aufstell-Vereinbarung weiterhin an den
Vertrag gebunden gewesen und hätte gemäss Ziff. 8 der Vereinbarung zunächst
die Erfüllung des Vertrages, das heisst in diesem Zusammenhang die Ersetzung
des nicht gesetzmässigen Automaten durch ein zulässiges Modell verlangen
müssen. Ein solches Begehren hat der Beklagte jedoch nicht gestellt. Vielmehr
hat er in seinem Schreiben vom 17. Mai 2001 die Klägerin aufgefordert, das
vorhandene Gerät bis zum 1. Juni 2001 abzuholen, weil er den Betrieb einem
Nachfolger übergebe. Dies zeigt, dass Betriebsübergabe und nicht die erst
nachträglich angeführte Widerrechtlichkeit des aufgestellten Gerätes den
Grund für den Vertragsrücktritt des Beklagten darstellte und dieser daher an
einem zulässigen Automaten nicht mehr interessiert war. Das Aufstellen eines
solchen wäre durchaus möglich gewesen, da der Beklagte nicht geltend macht,
nach dem Ersetzen des aufgestellten Automaten am 7. November 2000 sei seinem
Gasthaus die Bewilligung zum Betrieb eines Spielautomaten entzogen worden
oder nach der Praxis zum Übergangsrecht habe mit dem sofortigen Entzug der
Bewilligung gerechnet werden müssen. Zudem weist der Beklagte selbst darauf
hin, dass in Restaurants auch nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren
gemäss Art. 60 Abs. 2 SBG weiterhin Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben
werde können (Art. 60 Abs. 3 SBG). Die Berufung des Beklagten auf die
Widerrechtlichkeit des aufgestellten Automaten erfolgte damit ohne
schützenswertes Interesse, weshalb das Obergericht zu Recht annahm, dieser
Einwand verstosse gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 129 III
493 E. 51 S. 497 f).

4.
4.1
Der Beklagte machte vor Obergericht geltend, entgegen der Auffassung der
Klägerin sei er gemäss der Aufstell-Vereinbarung aufgrund der Aufgabe seiner
Wirtetätigkeit zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt gewesen. Das
Obergericht führte aus, da die Parteien bezüglich dieser Frage keinen
tatsächlich übereinstimmenden Willen behauptet hätten, sei diesbezüglich die
Automaten-Aufstell-Vereinbarung unter Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei kam es zum Ergebnis, die
Aufstell-Verienbarung habe nicht so verstanden werden dürfen, dass sie dem
Beklagten bei der Aufgabe seiner Wirtetätigkeit ein entschädigungsloses
Rücktrittsrecht einräume. Zur Begründung führte das Obergericht
zusammengefasst an, die Beendigung der Wirtetätigkeit des Beklagten sei in
der Aufstell-Vereinbarung nicht konkret angesprochen. Dieser sehe eine
Mindestvertragsdauer bis 30. Juni 2007 vor, wobei ein entschädigungsloser
vorzeitiger Vertragsrücktritt nur vorgesehen sei, wenn die festgelegten
Mindestumsätze nicht erreicht werden (Ziff. 7 betreffend die Klägerin) oder
eine Partei die Erfüllung des Vertrages verweigere (Ziff. 8 betreffend beide
Parteien). Bei Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin habe daher für den
Beklagten angesichts der vereinbarten Mindestdauer kein Recht bestanden, vom
Vertrag zurückzutreten, ohne gemäss Ziff. 8 entschädigungspflichtig zu
werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung, welche nur das
Platzgeld zum Gegenstand habe und daher nicht als Änderung oder Ergänzung der
Kündigungsmöglichkeit der Aufstell-Vereinbarung verstanden werden könne.

4.2
Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 18 OR verletzt, indem sie den
Vertragsinhalt nicht nach dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien
ermittelt habe. Dieser ergebe sich aus Ziff. 1 des
Automatenaufstellungsvertrages, der besage, dass der Wirt dem Aufsteller das
Recht einräume, "in den von ihm jeweils betriebenen Gastbetrieben" Automaten
aufzustellen. Diese Bestimmung bedeute, dass der Wirt das Recht zur
Automatenaufstellung nur so lange gewähre, wie er selbst wirte. Höre er damit
auf, habe er keine Aufstellungsverpflichtung mehr, weshalb auch keine
Entschädigung geschuldet sei. Auch die feste Vertragsdauer setze damit immer
voraus, dass der Wirt selbst wirte. Da eine Überbindungspflicht an Dritte bei
Auflösung des Aufstell-Vertrages zu verneinen sei, treffe den Beklagten nach
der Aufgabe seiner Wirtetätigkeit keine Schadenersatzpflicht.

4.3 Aus Art. 18 OR folgt die Auslegungsregel, dass der Inhalt eines Vertrages
in erster Linie subjektiv, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen
der Parteien und erst, wenn ein solcher Wille unbewiesen bleibt, normativ auf
Grund der Auslegung der Parteierklärungen nach dem Vertrauensprinzips zu
bestimmten ist. Die Verletzung des Vorrangs der subjektiven vor der
normativen Vertragsauslegung kann mit Berufung gerügt werden. Dabei ist zu
beachten, dass die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines
vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens
jene Partei trägt, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge
ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123).

4.4 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des
Obergerichts haben die Parteien bezüglich der Kündigungsmöglichkeit auf Grund
der Aufgabe der Wirtetätigkeit des Beklagten einen tatsächlichen
übereinstimmenden Willen nicht einmal behauptet. Das Obergericht konnte daher
nicht von einem solchen Willen ausgehen. Vielmehr musste es die
Vereinbarungen der Parteien direkt nach dem Vertrauensprinzip auslegen. Die
Rüge der Verletzung des Vorrangs der subjektiven vor der objektiven
Vertragsauslegung erweist sich damit als unbegründet. Würden die Ausführungen
des Beklagten so verstanden, dass er damit implizit eine Verletzung des
Vertrauensprinzips geltend machen wollte, so wäre auch diese Rüge
unbegründet, weil das Obergericht gemäss seinen zutreffenden Ausführungen
bundesrechtskonform annehmen konnte, der Beklagte habe unter den gegebenen
Umständen nicht darauf vertrauen dürfen, er sei bei der Aufgabe seiner
Wirtetätigkeit zum entschädigungslosen Rücktritt vom
Automatenaufstellungsvertrag berechtigt.

5.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung
wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal
berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat der Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: