Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.155/2004
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4C.155/2004 /dxc

Urteil vom 6. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.

X. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre A.
Montellese,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, vertreten durch Fürsprecher
Felix Baumann, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern.

Werkvertrag; Generalplanervertrag,

Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, vom 30. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Klägerin) gewann 1998 den Ideenwettbewerb mit dem Thema
"Nachhaltige Entwicklung" für die Expo.01. Am 13./ 26. Juni 1999 schloss sie
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beklagte) und dem Verein Expo.01
einen Vertrag über das Vorprojekt "Le palais de l'Equilibre", insbesondere
für die Erstellung von Konzepten sowie Projektplänen und das Ermitteln aller
Kosten. Die Klägerin lieferte das Vorprojekthandbuch fristgerecht am 30. Juni
1999 ab und ihr Honorar wurde im Juli 1999 in zwei Tranchen bezahlt. Damit
war der Vertrag unbestritten von beiden Vertragsparteien erfüllt.
Die Beklagte und der Verein Expo.01 setzten eine interdepartementale
Koordinationsgruppe ("groupe interdépartemental de coordination", GIC) ein,
die sich am 24. Juni 1999 zu einer Sitzung über die vier Bundesprojekte der
Expo traf. Der für den "palais de l'Equilibre" zuständige Projektleiter,
A.________, unterbreitete dem GIC den Vorschlag, die Ausführung des Projektes
an eine Arbeitsgemeinschaft unter Führung der Klägerin zu vergeben. Diesem
Vorschlag wurde grundsätzlich zugestimmt, was GIC-Mitglieder den Vertretern
der Klägerin mitteilten. In einer Sitzung vom 25. Juni 1999, an der die
Klägerin vertreten war, wurden unter anderem das Kostendach für die
Ausstellung auf 15 Millionen Franken festgelegt und die Kompetenzen
festgehalten.
Am 27. Oktober 1999 beschloss der Bundesrat, die Expo um ein Jahr zu
verschieben. Die Organisation der Bundesprojekte wurde neu dem EVD unter der
Aufsicht des Chefs der Gruppe Rüstung unterstellt; es wurde ein Projektleiter
für alle vier Bundesprojekte eingesetzt und als Teilprojektleiter für den
"palais de l'Equilibre" wurde A.________ bestätigt. Die Klägerin stellte für
ihre Leistungen am 8. November 1999 Rechnung in Höhe von Fr. 1'072'939.65.
Diese Rechnung beglich die Beklagte nach einigem Hin und Her Ende April 2000.
Die Parteien führten auch Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages
über die Erarbeitung eines ausschreibungsreifen Projektes für die Expo.02 mit
Option auf Realisierung und Betrieb des Palais. Sie diskutierten mehrere
Entwürfe, gelangten aber insbesondere wegen des Kostendaches zu keiner
Einigung. In einem Schreiben vom 14. Juni 2000 teilte die Klägerin der
Beklagten mit, dass sie sämtliche Arbeiten am Projekt "palais de l'Equilibre"
definitiv einstelle. Die Beklagte erhöhte darauf nach einer letzten Sitzung
vom 28. Juni 2000 das Kostendach auf 16 Millionen Franken und stellte am 7.
Juli 2000 einen letzten Vertragsentwurf zu. Die Klägerin machte weitere
Verhandlungen davon abhängig, dass eine Vereinbarung über die Bezahlung der
bisherigen Leistungen getroffen werde und sie im Falle des vorzeitigen
Arbeitsabbruchs die volle Entschädigung für das "Team X.________" und dessen
Subunternehmer erhalte. Die Beklagte teilte der Klägerin am 28. August 2000
mit, sie verzichte auf eine weitere Zusammenarbeit.
Am 8. September 2000 stellte die Klägerin Rechnung für Honorar inklusive
Auslagen in Höhe von Fr. 58'486.00 sowie für "Entschädigung für reservierte
Kapazitäten" in Höhe von Fr. 495'935.05. Die Rechnung blieb unbezahlt.

B.
Am 11. September 2001 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidenten 2 des
Gerichtskreises VII Bern-Laupen das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 533'130.20 nebst Zins zu 5% seit 16.
Oktober 2000 zu bezahlen. Sie begründete ihre Forderung im Wesentlichen mit
erbrachten Planungsleistungen zwischen November 1999 und August 2000 sowie
mit vertragsgemäss reservierten Kapazitäten von Juni 2000 bis Dezember 2000.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 hiess der Gerichtspräsident die Klage
teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr.
12'940.50 nebst Zins zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Klage
abgewiesen. Zur Begründung führte der Gerichtspräsident im Wesentlichen aus,
zwischen den Parteien sei am 24. Juni 1999 kein Vertrag über die Ausführung
des Bundesprojekts "palais de l'Equilibre" zustande gekommen; sie hätten sich
bestenfalls verpflichtet, einen solchen Vertrag schriftlich abzuschliessen.
Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags über das Projekt kam es nach den
Feststellungen des Gerichtspräsidenten in der Folge nicht; die Parteien
schlossen aber nach seinen Erwägungen durch konkludentes Verhalten einen
Vertrag, der Leistungen zum Inhalt hatte, die der Erarbeitung eines
ausführungsreifen Projekts dienten. Diesen Vertrag qualifizierte der
Gerichtspräsident als gemischten Vertrag aus Elementen des Auftrags und des
Werkvertrags, wobei der Schwerpunkt auf dem Auftragsrecht liege. Dieser
Vertrag wurde nach dem Urteil des Gerichtspräsidenten von der Klägerin mit
Schreiben vom 14. Juni 2000 fristlos gekündigt, worauf die Beklagte
versuchte, eine vertragliche Regelung über die weitere Zusammenarbeit zu
finden, auf die sie am 28. August 2000 verzichtete. Der Gerichtspräsident
sprach der Klägerin eine Entschädigung für die nachgewiesenen Leistungen zu,
welche sie seit November 1999 für die Beklagte erbracht hatte.
Der Appellationshof des Kantons Bern entschied am 30. Januar 2004 über die
gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Appellation der Klägerin und die
Anschlussappellation der Beklagten. Er verurteilte die Beklagte in teilweiser
Gutheissung der Klage, der Klägerin den Betrag von Fr. 13'090.50 nebst Zins
zu bezahlen. Soweit weitergehend wies er die Klage ab. Der Appellationshof
folgte im Wesentlichen der Begründung der ersten Instanz. Er kam insbesondere
in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Klägerin ebenfalls zum Schluss,
dass den Vertretern der Klägerin am 24. Juni 1999 die Absicht mitgeteilt
worden war, einen näher zu bestimmenden Vertrag abzuschliessen; dass die
Parteien in der Folge konkludent durch Erbringung und widerspruchslose
Entgegennahme sowie Abgeltung von Leistungen einen Vertrag schlossen, dessen
Inhalt auf die tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt war; und dass
diese Zusammenarbeit von der Klägerin mit einem Schreiben vom 14. Juni 2000
beendet wurde, das von der Beklagten als Kündigung aufgefasst werden musste.
Der Appellationshof erhöhte den vom erstinstanzlichen Richter zugesprochenen
Betrag für die nachgewiesenen tatsächlichen Leistungen der Klägerin ab
November 1999, weil er zusätzliche Vorbereitungszeit berücksichtigte. Im
Übrigen wies er die Klage ab und sprach mit der ersten Instanz insbesondere
auch keinen Schadenersatz aus culpa in contrahendo zu mit der Begründung, die
Beklagte habe das Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht treuwidrig
verschuldet.

C.
Mit eidgenössischer Berufung stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, das
Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 30. Januar 2004 sei
aufzuheben und die Beklagte sei gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG zu
verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 533'130.20 nebst Zins zu 5%
seit 16.10.2000 zu bezahlen; eventualiter sei der Prozess gestützt auf Art.
64 Abs. 1 OG zur Aktenergänzung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück zu weisen. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe ihr
die Generalplanung des Bundesprojekts "le palais de l'Equilibre" übertragen.
Sie bringt unter dem Titel "Rüge der falschen Vertragsauslegung" vor, sie
habe sich nach der mündlichen Eröffnung des GIC-Beschlusses vom 24. Juni 1999
als Generalplanerin bzw. sogar Totalunternehmerin verstehen dürfen und sei
von der Beklagten während der gesamten Zeit der Vertragsverhandlungen in
diesem Glauben belassen worden. Mit der "Rüge der Unvollständigkeit des
Sachverhaltes" behauptet sie, der exakte Vertragsinhalt sei durch die
Vorinstanz nie eingehend geprüft worden, und mit der "Rüge der falschen
Subsumtion" macht sie geltend, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien
sei den Bestimmungen des Werkvertrags zu unterstellen. Schliesslich
bestreitet sie, dass ihr Schreiben vom 14. Juni 2000 als Kündigung verstanden
worden sei.

Die Beklagte beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei
sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf
den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64
OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform
aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten
die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d
OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE
127 III 73 E. 6a).

1.1  Die Klägerin verkennt die Tragweite dieser Grundsätze. Sie bemerkt zwar
selbst, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren nur Rechtsfragen, keine
Tatfragen prüft. Sie setzt sich jedoch über die verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz hinweg, wenn sie etwa behauptet, die Projektkosten seien mit
rund CHF 18,5 Mio. in Zusammenarbeit mit der Beklagten veranschlagt und ihre
Tätigkeit als Generalplanerin auf dieser Grundlage genehmigt worden. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz scheiterte der Abschluss des
Vertrages über die Projektierung und Realisierung des Projektes im Gegenteil
gerade an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die
höchstmöglichen Kosten (das Kostendach) für die Ausstellung. Da die Klägerin
weder ein Versehen noch die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
rügt, ist sie nicht zu hören, soweit sie einen von den Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet oder ihre Rügen darauf stützt.

1.2  Ergänzungsbedürftig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG ist der Sachverhalt,
wenn das kantonale Gericht über behauptete Tatsachen keine verbindlichen
Feststellungen trifft, weil es sie aufgrund eines fehlerhaften
Rechtsverständnisses für unerheblich hält. Die Klägerin behauptet insofern,
die Vorinstanz habe den Vertragsschluss über die Generalplanung des Projekts
"palais de l'Equilibre" zu Unrecht verneint und ihr zu Unrecht vorgehalten,
sie habe es versäumt, konkrete Angaben zum Inhalt des behaupteten
Generalplanervertrages zu machen. Die Klägerin beruft sich in dieser Hinsicht
auf einen detaillierten Leistungsnachweis vom 7. Januar 2000 über damals
bereits erbrachte Werkleistungen, eine Ablaufplanung vom 18. Mai 2000 sowie
einen Anhang zum schriftlichen Komplementärvertrag vom 7. Juli 2000. Die
Klägerin verweist zwar auf Aktenbeilagen, belegt jedoch nicht, dass sie
entsprechende Behauptungen zum Leistungsinhalt des angeblich bereits am 24.
Juni 1999 abgeschlossenen Generalplanervertrages frist- und formgerecht im
kantonalen Verfahren aufgestellt hätte. Die Voraussetzungen für eine
Ergänzung des Sachverhaltes sind nicht dargetan.

2.
Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz habe den Konsens über einen
Generalplanervertrag zur Ausführung des Projektes "palais de l'Equilibre",
der ihrer Ansicht nach als Werkvertrag qualifiziert werden müsste,
bundesrechtswidrig verneint.

2.1  Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde zunächst für die Ausführung
des Projektes, dessen Vergabe an eine Arbeitsgruppe unter Leitung der
Klägerin vorgesehen war, die Schriftform vorbehalten, was die Klägerin nicht
in Frage stellt. Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, dass in der Folge ein
schriftlicher Vertrag nicht zustande kam. Ihre Rüge "falscher
Vertragsauslegung" bezieht sich auf die Erwägungen der Vorinstanz, in denen
diese den Abschluss eines Vertrages über Kommunikation, Planung, Szenographie
oder Ähnliches mit der Klägerin aufgrund des GIC-Beschlusses vom 24. Juni
1999 verneint. In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass die
Beklagte am 24. Juni 1999 über keine Grundlage verfügte, um einen so
genannten Generalplanervertrag abzuschliessen, nachdem die Klägerin das
Vorprojekthandbuch erst am 30. Juni 1999 ablieferte; die Beklagte hätte
anhand der Zielsetzung des Vorprojekts sogar davon ausgehen dürfen, dass ein
solcher nicht mehr notwendig sei, da ein ausschreibungs- und
ausführungsreifes Projekt inklusive Plänen, detaillierter Kostenrechnung mit
quantitativen Angaben etc. schon aufgrund des Vorprojektes geschuldet gewesen
sei. Die Vorinstanz konnte sich nach dem angefochtenen Entscheid kein Bild
darüber machen, welcher Arbeitserfolg zusätzlich zu den mit dem Vorprojekt
angestrebten Erfolg Gegenstand des von der Klägerin behaupteten
Generalplanervertrages gewesen sein sollte.

2.2  Der Vertragsschluss bedarf des Konsenses der Parteien über sämtliche
wesentlichen Vertragspunkte (BGE 127 III 248 E. 3d). Die objektiv
wesentlichen Vertragspunkte umfassen den unentbehrlichen Geschäftskern, das
heisst die Elemente, die nach den Umständen ein sinnvolles Ganzes darstellen
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches OR Allgemeiner Teil, 8. Aufl.,
Zürich 2003 Bd. I, N 332; Bucher, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 1 OR;
Kramer, Berner Kommentar, N 7 zu Art. 2 OR). Die Klägerin unterlässt es auch
in ihrer Berufung an das Bundesgericht, anzugeben, was ihrer Ansicht nach
Gegenstand des - in Weiterführung des Vorprojektes angeblich abgeschlossenen
- Generalplanervertrages gewesen sein soll. Sie sucht vielmehr den Erwägungen
der Vorinstanz Feststellungen zu entnehmen, die sich darin nicht finden;
namentlich wenn sie behauptet, die Beklagte habe ihr bereits mit Abschluss
des Vorprojektvertrages einen Auftrag zur Erarbeitung eines ausführungsreifen
Projektes als Gegenstand eines weiteren Vertrages erteilt. Nach den
Erwägungen der Vorinstanz war unter den Parteien umstritten, ob und
gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Parteien am 24. Juni 1999 - im
Anschluss an die Vorprojektierung - einen Vertrag abschlossen. Die Vorinstanz
kam insofern zum Schluss, dass sich die Parteien über den Vertragsgegenstand
und insbesondere den von der Klägerin angeblich geforderten Arbeitserfolg
nicht zu einigen vermochten, sondern dass sie ihre Zusammenarbeit in
konkludenter Einigung über beschränkte Arbeitsleistungen der Klägerin
weiterführten. Diese Qualifikation ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Vorbringen der Klägerin beziehen sich auf die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, soweit sie überhaupt verständlich sind.

3.
Die Klägerin beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom
14. Juni 2000 als Kündigung der - auf die tatsächlich von der Klägerin
erbrachten Arbeitsleistungen beschränkten - Zusammenarbeit der Parteien
qualifizierte.

3.1  Nach den Erwägungen der Vorinstanz weist das Schreiben der Klägerin vom
14. Juni 2000 nach seiner Wortwahl und den darin skizzierten Folgen der
definitiven Auflösung (Urheberrechte, Rechnungsstellung etc.) eindeutig die
Merkmale eines Kündigungsschreibens auf und musste von der Beklagten auch so
verstanden werden. Dass das Schreiben neben der Klägerin von weiteren
Personen unterzeichnet wurde, deren Einbezug in die Arbeitsgruppe
beabsichtigt gewesen war, hielt die Vorinstanz für unerheblich. Auch dass die
Beklagte nach einem Versuch, mit der Klägerin doch noch eine Einigung über
die Weiterführung der Zusammenarbeit zu finden, am 28. August 2000 ihrerseits
mit sofortiger Wirkung auf eine weitere Zusammenarbeit verzichtete, ändert
nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil nichts daran, dass die Klägerin
gültig die Zusammenarbeit bereits am 14. Juni 2000 gekündigt hatte.

3.2  Die Klägerin macht auch in der Berufung geltend, ihr Schreiben vom 14.
Juni 2000 könne nicht als Kündigung verstanden werden, weil es von Personen
unterzeichnet worden sei, die nicht Vertragspartei waren. Entgegen ihrer
Ansicht ändert dieser Umstand nichts daran, dass das Schreiben nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von zeichnungsberechtigten
Personen der Klägerin unterschrieben war und somit als deren Willenserklärung
verstanden werden durfte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte
aus diesen zusätzlichen Unterschriften hätte schliessen müssen, das Schreiben
sei entgegen dessen Wortlaut nicht als Kündigung zu verstehen. Soweit die
Klägerin im Übrigen vorbringt, sie selbst habe das Schreiben nicht als
Kündigung, sondern bloss als Sistierung der Zusammenarbeit verstanden,
verkennt sie, dass sie sich ihre Äusserungen nach dem Vertrauensgrundsatz so
entgegenhalten lassen muss, wie sie die Gegenpartei nach Treu und Glauben
verstehen durfte. Dass das Schreiben vom 14. Juni 2000 von der Beklagten
aufgrund der Umstände als Kündigung verstanden werden durfte und musste, hat
die Vorinstanz bundesrechtskonform bejaht. Soweit die Klägerin im Übrigen
behauptet, die Beklagte habe das Schreiben tatsächlich anders verstanden,
wendet sie sich wiederum gegen verbindliche Feststellungen der Vorinstanz und
ist nicht zu hören (BGE 118 II 365).

4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang der Klägerin zu auferlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beklagten überdies
deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gerichtsgebühr und
Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: