Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.154/2004
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4C.154/2004 /lma

Urteil vom 20. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Marco Müller.

Werkvertrag; Stellvertretungsrecht,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsidentin der
III. Zivilkammer, vom 3. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Im Mai 2002 liess A.________ (Beklagter) die Heizung des Mehrfamilienhauses
X.________ durch die B.________ AG (Klägerin) sanieren. Dem Abschluss des
Werkvertrages war eine Besprechung zwischen A.________ und C.________, einem
Angestellten der Klägerin, in den Räumlichkeiten der A.________ gehörenden
Einzelfirma D.________ vorausgegangen. Die A.________ zugegangene Bestätigung
des Auftrags der Klägerin vom 14. Mai 2002 zu einem Werklohn von Fr.
13'500.-- blieb unwidersprochen. Nach erfolgter Sanierung der Heizung stellte
die Klägerin A.________ Rechnung über Fr. 13'630.65 und betrieb diesen, als
die Zahlung ausblieb. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B.
Am 14. Oktober 2003 schützte die Gerichtspräsidentin von Werdenberg-Sargans
die am 14. Mai 2003 eingereichte Klage und verpflichtete die Einzelfirma
D.________, der Klägerin Fr. 13'630.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober
2002 zu bezahlen. In diesem Umfang beseitigte sie auch den Rechtsvorschlag.

Das anschliessend mit der Sache befasste Kantonsgericht St. Gallen,
Präsidentin der III. Zivilkammer, berichtigte zunächst die Parteibezeichnung
und führte statt der Einzelfirma D.________ A.________ persönlich als
Beklagten im Rubrum auf. Dessen Berufung wies sie mit Entscheid vom 3. März
2004 ab.

C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung die
Abweisung der Klage, eventuell die Rückweisung der Streitsache zur
Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Klägerin stellt die
Anträge, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Im kantonalen Verfahren war zur Hauptsache die Passivlegitimation des
Beklagten streitig. Der Beklagte vertrat die Meinung, ihm komme in dem
unstreitig mit der Klägerin zur Sanierung der Heizung abgeschlossenen
Werkvertrag keine Parteistellung zu. Er machte geltend, er habe den
Werkvertrag als bevollmächtigter Stellvertreter der E.________ AG, der
Eigentümerin der Liegenschaft X.________, für die er als Verwalter tätig sei,
abgeschlossen. Schon früher habe die Klägerin ihre Rechnungen jeweils den
Verwaltern der Liegenschaft zugestellt, welche sie für die E.________ AG
bezahlt hätten. Die Klägerin habe daher wissen müssen, dass nicht er, sondern
die E.________ AG, Bestellerin sei.

1.2  Mit Bezug auf diese Behauptung eines Stellvertretungsverhältnisses wies
die Vorinstanz vorab darauf hin, dass der Beklagte nach den Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil nicht nachgewiesen habe, beim Abschluss des der
klägerischen Forderung zugrunde liegenden Vertrages mit Vollmacht der
E.________ AG gehandelt zu haben. Dennoch sei er auch in der Berufung den
Beweis für die Ermächtigung schuldig geblieben. Er habe diesbezüglich auch
keine Beweisanträge gestellt. In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz
dafür, der Beklagte habe wegen der fehlenden Vertretungsmacht mit seinem
Handeln keine Drittperson, sondern lediglich sich selbst verpflichten können.
Der angeblich Vertretene habe das Geschäft auch nicht nachträglich genehmigt
(Art. 38 Abs. 1 OR) oder der Klägerin gegenüber ausdrücklich oder konkludent
zu erkennen gegeben, dass er den Beklagten bevollmächtige (Art. 33 Abs. 3 und
Art. 34 Abs. 3 OR). Die Passivlegitimation des Beklagten ist demnach nach
Auffassung der Vorinstanz gegeben.

2.
2.1 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, Art. 8 ZGB falsch angewendet zu
haben. Diese Bestimmung regelt einerseits die Beweislastverteilung und gibt
anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, zum Beweis
zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen
betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen
Prozessrechts entspricht. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und
wie das Ergebnis zu würdigen ist, schreibt diese Bestimmung dem Gericht
allerdings nicht vor. Wo das Gericht in Würdigung der Beweise zur Überzeugung
gelangt, ein Sachverhalt sei bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der
Beweislastverteilung unerheblich. Die Würdigung der Beweise ist nicht im
Berufungsverfahren, sondern im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu
rügen (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277, je mit
Hinweisen). Wer vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechts zum Beweis rügt,
hat zudem konkret darzulegen, welche von ihm angebotenen Beweise der
Sachrichter hätte abnehmen sollen, mit den erforderlichen Hinweisen, dass er
diese Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt hat; ausserdem hat er
aufzuzeigen, welche rechtserheblichen Tatsachen damit hätten bewiesen werden
sollen (BGE 129 III 18 E. 2.6; 122 III 219 E. 3c; Poudret, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.5.2.3 zu Art.
55 OG).

2.2
2.2.1Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe sein Recht zum Beweis
nach Art. 8 ZGB verletzt, indem sie taugliche und formgültig beantragte
Beweise nicht abgenommen habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) festgestellt, der Beklagte habe im
Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt, und der Beklagte legt in der
eidgenössischen Berufung nicht dar, dass diese Feststellung aktenwidrig oder
ihrerseits in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sein soll. Hat der Beklagte aber für die in der eidgenössischen
Berufung aufgeführten Tatsachen vor Vorinstanz keine Beweise angeboten,
entfällt die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 ZGB ohne Weiteres.

2.2.2  Soweit der Beklagte unter Hinweis auf Zäch, Berner Kommentar, N 182
ff.
zu Art. 32 OR rügt, die Vorinstanz hätte die Beweislast für das Vorliegen
eines Eigengeschäfts des Beklagten der Klägerin auferlegen müssen, geht er
nicht darauf ein, dass Zäch an der angeführten Stelle (N 186) darauf
hinweist, nach der überkommenen und mehrheitlichen Lehre und Rechtsprechung
müsse im Prozess des Dritten gegen den Vertreter letzterer als Beklagter
nachweisen, dass er (ausdrücklich oder stillschweigend) im Namen eines
Vertretenen gehandelt habe (vgl. auch Watter, Basler Kommentar, 3. Auflage, N
34 zu Art. 32 OR). Diese Beweislastverteilung ist umso mehr gerechtfertigt,
wenn der Beklagte - wie vorliegend - bei Vertragsschluss nicht aufdeckt, dass
er nicht in eigenem Namen, sondern in jenem eines Vertretenen kontrahiert und
angibt, dass sein Vertreterwille aus den Umständen erkennbar war (vgl. BGE
100 II 200 E. 8a S. 211; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 390 f.). Will der
Beklagte den Vertrag unter solchen Umständen nicht gegen sich gelten lassen,
gehört es zu seiner Bestreitungslast, darzutun,

a) dass er den Vertrag als bevollmächtigter Stellvertreter
abgeschlossen hat sowie

b) dass die Klägerin vom Vertretungsverhältnis Kenntnis
hatte oder aufgrund der Umstände nach Treu und
Glauben haben musste.

Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den fehlenden
Nachweis der Bevollmächtigung des Beklagten zu dessen Lasten würdigte. Hinzu
kommt, dass die als Indizien für das Bestehen einer Vollmacht angerufenen
Umstände im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und die vom Beklagten
erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 8 ZGB, auch soweit sie sich hierauf
beziehen sollten, jeglicher Grundlage entbehren (E. 2.2.1). Für die in diesem
Zusammenhang erhobene Kritik an der Beweiswürdigung steht das
Berufungsverfahren nicht offen.

3.
Nach dem Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der
Beklagte nicht mit Vollmacht der E.________ AG gehandelt hat. Bei dieser
Sachlage hätte auch eine irrige Annahme der Klägerin über ein bestehendes
Stellvertretungsverhältnis keinerlei Rechtswirkungen beim vermeintlich
Vertretenen zu erzeugen vermocht, solange nicht dargetan ist, dass dessen
Verhalten zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, weshalb der irrende
Dritte in seinem Vertrauen auf den Rechtsschein zu schützen ist (BGE 120 II
197 E. 2a; Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, 8.
Auflage, Rz. 1390 ff.). Da die Klägerin vorliegend keinen Vertrauensschutz
beansprucht, kommt eine solche Zurechnung von vornherein nicht in Frage. Die
vom Beklagten eventualiter beantragte Aktenergänzung hat daher zu
unterbleiben.

4.
Inwiefern vor diesem Hintergrund die Annahme der Vorinstanz, es sei ein
Eigengeschäft des Beklagten und damit dessen Passivlegitimation gegeben,
gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beklagte nicht dar und ist nicht
ersichtlich. Das führt zur Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte als unterliegende Partei
für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsidentin der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: