Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.150/2004
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4C.150/2004 /lma

Urteil vom 2. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Peter
Jossen-Zinsstag,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Dr. Bruno Imhof.

Haftpflicht aus Skiunfall,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom

27. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Im März 1996 verbrachte A.________ (Klägerin), wie bereits Jahre zuvor, in
Zermatt Skiferien. Sie ist gemäss eigenen Angaben eine geübte Skifahrerin. An
ihrem zweiten Urlaubstag, am 18. März 1996, begab sie sich mit ihrem Ehemann
und zwei Gästen ihres Ferienhotels ins Skigebiet von Zermatt. Gegen 12.30 Uhr
fuhr diese Gruppe, an der Spitze die Klägerin, vom Furggsattel hinunter in
Richtung Garten. Die Klägerin hielt auf dem Plateau der Gartenpiste kurz an
und fuhr, als sie sah dass die andern Mitglieder der Gruppe ihr folgten, in
Richtung Talstation Furri über einen anfänglich wenig abschüssigen Hang
weiter. Kurz nachdem sie ihre Fahrt fortgesetzt hatte, kollidierte sie mit
dem Snowboarder B.________ (Beklagter), der zur gleichen Zeit die Gartenpiste
hinunterfuhr. Der Beklagte fuhr mit dem Snowboard hinter der Bindung über die
Skier der Klägerin. Diese wurde an beiden Knien schwer verletzt, so dass sie
operiert werden musste. Nach der Operation empfindet die Klägerin an beiden
Kniegelenken ein Fremdkörper- und Taubgefühl und selbst das Geradeausgehen
ist ihr nur in langsamem Tempo für 10 Minuten, nicht ganz ohne Schmerzen,
möglich. Treppenaufwärts kann sie nur mit Geländer gehen. Es besteht ein
deutliches Instabilitätsgefühl und es treten immer wieder Ergüsse auf, wobei
das linke Knie das geschädigtere ist. Einkaufen ist wegen des Hebens von
Lasten nicht möglich. Der Haushalt wird durch eine Haushalthilfe besorgt.

B.
Am 13. Februar 1998 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Visp mit den
Rechtsbegehren, (1) der Beklagte habe ihr Fr. 249'345.50 und (2) als
Genugtuung Fr. 82'150.-- sowie (3) eine monatliche Dauerrente von Fr.
2'000.-- zu bezahlen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der
Bezirksrichter die Akten am 5. November 2003 zur Ausfällung des Urteils an
das Kantonsgericht Wallis. In der Schlussverhandlung vom 18. Februar 2003
ergänzte die Klägerin die Rechtsbegehren 1 und 2 mit einer Zinsforderung von
5 % ab Klageeinreichung und hielt daran im Übrigen fest. Der Beklagte
anerkannte eine Haftungsquote von 50 % und erklärte sich dementsprechend
bereit, der Klägerin EUR 15'282.-- (1/2 Erwerbsausfall von EUR 30'564.--),
Fr. 17'500.-- als Genugtuung sowie die Hälfte allfälliger nicht gedeckter
Heilungs- und Transportkosten zu bezahlen.

C.
Mit Urteil vom 27. Februar 2004 verpflichtete das Kantonsgericht,
Zivilgerichtshof I, des Kantons Wallis den Beklagten, der Klägerin Fr.
2'871.30, Fr. 31'500.-- sowie EUR 21'394.80 je nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.
Alle anders lautenden oder weiter gehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen.
Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, der Unfall mit den daraus für die
Klägerin sich ergebenden Folgen sei auf die Unsorgfalt beider an der
Kollision beteiligten Schneesportler zurückzuführen. Die Klägerin hätte nach
den Erwägungen des Gerichts bei einem Blick nach oben den Beklagten sehen
müssen und hätte somit nicht losfahren dürfen. Der Beklagte seinerseits hätte
so fahren müssen, dass er bei Anfahrt der Klägerin hätte anhalten oder dieser
ausweichen können. Er orientierte sich zu spät über seine Schulter in
Fahrtrichtung und sah deshalb nicht rechtzeitig, dass die Klägerin in seine
Fahrtrichtung losgefahren war und sich ihm gefährlich näherte. Das Gericht
bewertete das Verschulden des Beklagten mit 70 % und dasjenige der Klägerin
mit 30 %. Den von der Klägerin beanspruchten Schadenersatz hielt das
Kantonsgericht sodann zum Teil für nicht hinreichend nachgewiesen. Es sprach
der Klägerin Fr. 2'829.30 (70 % von Fr. 4'041.80 der für Haushalthilfe
ausgewiesenen Kosten) und Fr. 42.-- (70 % der Fahrtkosten) sowie EUR
21'394.80 (70 % der nachgewiesenen vorübergehenden Erwerbseinbusse) als
Schadenersatz zu. Die Genugtuung bemass das Gericht mit Fr. 45'000.-- und
sprach der Klägerin 70 % davon zu, d.h. Fr. 31'500.-- nebst 5 % Zins ab
Unfalltag. Die Gerichtskosten auferlegte das Gericht sodann zu 4/5 der
Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten, wobei neben dem Mass des Obsiegens und
Unterliegens insbesondere berücksichtigt wurde, dass die Klägerin wegen des
Verhaltens des Beklagten zum Prozess gezwungen wurde, dass sie jedoch
ihrerseits durch Bezeichnung eines befangenen Experten dafür verantwortlich
war, dass das Verfahren aufwändiger und zeitintensiver wurde.

D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, es sei das angefochtene
Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Beklagte stellt in der Antwort das Begehren, die Berufung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Antwort vom 28. Juni 2004 wurde in einem
Briefumschlag eingereicht, der den Poststempel vom 29. Juni 2004 trägt. Mit
Eingabe vom 13./26. Juli reichte der Beklagte eine von C.________ und
D.________ unterzeichnete Bestätigung ein, wonach diese von der Sekretärin
des Rechtsvertreters des Beklagten beigezogen wurden, um am Abend des 28.
Juni 2004 den Einwurf eines eingeschriebenen Briefes an das Bundesgericht in
den Briefkasten beim Bahnhofplatz in Brig mitzuverfolgen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2004 Frist von 30 Tagen zur
Berufungsantwort gesetzt. Die Frist lief am Montag, den 28. Juni 2004 ab. Sie
ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen
des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 32 Abs. 3
OG). Dies kann aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung der beiden in
Z.________ wohnhaften Zeugen vom 12. Juli 2004 als erwiesen gelten (BGE 109
Ia 183 E. 3), bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der
unterschriftlich bestätigte Vorgang sich nicht wie dargestellt ereignet
hätte. Es kann daher auf eine förmliche Zeugeneinvernahme verzichtet werden.

2.
Die Berufungsschrift muss gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG die genaue Angabe
enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche
Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren
gestellte Anträge genügt nicht. Neue Begehren sind ausgeschlossen.

2.1  Die Klägerin stellt in ihren Rechtsbegehren allein den Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils, was den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1
lit. b OG grundsätzlich nicht genügt. Das Bundesgericht hat diese Vorschrift
stets dahin ausgelegt, dass bei Klagen auf Geldleistung der verlangte Betrag
zu beziffern ist. Immerhin lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus der
Berufungsbegründung ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das
angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden
soll, wenn sich dies aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens nicht ergibt (BGE
125 III 412 E. 1b mit Verweisen).

2.2  Der Begründung der Rechtsschrift der Klägerin sind keine ziffernmässigen
Beträge zu entnehmen, aus denen ersichtlich wäre, in welchem Sinne eine
Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Schadenersatzforderung
verlangt wird. Ein (hier allenfalls sinngemäss gestellter) Antrag auf
Rückweisung der Sache ist allerdings dann ausreichend, wenn die
Feststellungen im angefochtenen Urteil dem Bundesgericht nicht erlauben, im
Falle der Gutheissung selbst ein Urteil zu fällen und die Sache gemäss Art.
64 OG ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (BGE 125 III 412
E. 1b). Insofern kann der Antrag noch als genügend angesehen werden, soweit
die Verletzung von Art. 8 ZGB und sinngemäss eine Verletzung der
bundesrechtlichen Substanziierungspflicht gerügt wird.

2.3  In der Begründung der Rechtsschrift wird erwähnt, dass die Klägerin ein
Schmerzensgeld bzw. eine Genugtuung von Fr. 82'150.-- für angemessen hält.
Insofern ergibt sich ohne weiteres, in welchem Sinne die Klägerin die
Abänderung des angefochtenen Urteils anstrebt.

3.
Mit der Berufung kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, während
das Rechtsmittel zur Rüge der Verletzung kantonalen Rechts nicht zur
Verfügung steht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf die
Berufung ist nicht einzutreten, soweit die Klägerin die Kostenverlegung im
kantonalen Verfahren beanstandet. Nur im Falle der Abänderung des kantonalen
Urteils können die Kosten des kantonalen Verfahrens vom Bundesgericht
ausnahmsweise anders verlegt werden (Art. 157 OG). Nicht einzutreten ist auf
die Berufung überdies, soweit die Klägerin sinngemäss vorbringt, die
Vorinstanz hätte die Akten unbesehen entsprechender Parteibehauptungen
würdigen müssen. Die formellen Anforderungen an die Sachvorbringen der
Parteien werden vom kantonalen Prozessrecht geregelt (vgl. BGE 108 II 337 E.
2 und 3). Im Übrigen ist der Rechtsschrift nicht zu entnehmen und ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die bundesrechtlichen
Anforderungen an die Substanziierung des Schadens verkannt bzw. unrichtig
gehandhabt haben soll (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368).

4.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf
den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64
OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform
aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten
die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d
OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE
127 III 73 E. 6a).

4.1  Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie begründet diese
Rüge damit, im angefochtenen Urteil werde in nahezu allen Punkten die
Darstellung des Beklagten übernommen und die Beweismittel der Klägerin würden
nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Berufung
nicht zu entnehmen ist, mit welchen Beweismitteln die Klägerin nicht
zugelassen worden sein soll, verkennt sie mit diesen Vorbringen die Tragweite
von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Sachgericht insbesondere nicht
vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise
zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher
Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im
Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c mit Verweisen).
Die Klägerin beanstandet die Beweiswürdigung. Art. 8 ZGB ist nicht verletzt.

4.2  Die Klägerin ist überdies nicht zu hören, soweit sie - teilweise
gestützt
auf die kantonalen Akten - Tatsachen behauptet, die im angefochtenen Urteil
nicht festgestellt sind. Zunächst ist die Behauptung der Klägerin
unzutreffend, es seien ihr im angefochtenen Urteil 4/5 des Schadens als
selbstverschuldet angelastet worden. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5 des
angefochtenen Entscheides geschlossen, den Beklagten treffe ein überwiegendes
Verschulden am Unfall und sie hat den Beklagten zu 70 % für den durch die
Klägerin erlittenen Schaden haftbar erklärt. Soweit die Klägerin ihre Rügen
auf eine tatsächliche Grundlage stützt, die dem angefochtenen Entscheid
widerspricht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Denn inwiefern auf
der Grundlage der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum
Unfallhergang Bundesrecht verletzt worden sein sollte, ist den Vorbringen in
der Berufung nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Ausführungen der
Klägerin zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls. Soweit der
Berufungsbegründung nicht wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, inwiefern
die Klägerin aufgrund der verbindlich festgestellten Tatsachen
bundesrechtliche Grundsätze der Genugtuungsbemessung für verletzt erachtet,
ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

5.
Die Vorinstanz hat die (volle) Genugtuung auf Fr. 45'000.-- festgesetzt. Die
Klägerin hält hingegen dafür, dass eine Genugtuung von Fr. 82'150.--
angemessen sei, da ein Dauerschaden verbleibe, der sie dazu zwinge, auf
vieles zu verzichten, das für gesunde Menschen selbstverständlich sei.

5.1  Die Höhe der Genugtuung hängt zunächst von der Schwere der Verletzung ab
(BGE 125 III 269 E. 2a). Sie ist nach Ermessen des sachlich zuständigen
Gerichts zu bemessen, in welches das Bundesgericht nur eingreift, wenn das
Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid
im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt
Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen.
Einzugreifen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ferner, wenn sich
ein Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweist (BGE 127 III 351 E. 4a mit Hinweisen).

5.2  Vorliegend hat die Vorinstanz in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle
erkannt, dass die Genugtuung der Klägerin aufgrund ihrer schwerwiegenden
Beeinträchtigung durch die Knieverletzungen bei voller Haftpflicht des
Beklagten auf Fr. 45'000.-- zu bemessen wäre. Die Präjudizien, auf welche die
Vorinstanz ihren Entscheid gestützt hat, betreffen unter anderem auch Fälle,
in denen die Verletzten eine bleibende Invalidität hinzunehmen hatten. Die
beurteilten Präjudizien liegen zudem zeitlich nicht weit zurück. Sie können
als Bemessungsrahmen für die hier in Betracht fallende Genugtuung durchaus
beachtet werden. Bei Berücksichtigung der von der Vorinstanz für die
Grössenordnung der zuzusprechenden Genugtuung zutreffend herangezogenen
Präjudizien kann nicht als erstellt gelten, dass der Betrag von Fr. 45'000.--
bei voller Haftung des Beklagten unzureichend wäre. Der zugesprochene Betrag
hält sich vielmehr durchaus im Rahmen dessen, was für vergleichbare
Beeinträchtigungen bundesrechtskonform zugesprochen wurde.

5.3  Die Klägerin legt im Übrigen nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz Kriterien zu Unrecht herangezogen oder im Gegenteil
unbeachtet gelassen hätte, die bundesrechtlich zu berücksichtigen sind. Die
Vorinstanz hat mit der Berücksichtigung vergleichbarer Fälle durchaus
beachtet, dass die Klägerin einen Dauerschaden erlitten hat, der ihre
Lebensqualität im Vergleich zu gesunden Menschen erheblich beeinträchtigt.
Sie hat bundesrechtskonform abgelehnt, aus diesem - von der Klägerin allein
genannten - Grund die Genugtuungssumme im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
zu erhöhen. Da sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme im
Rahmen dessen hält, was für vergleichbare Beeinträchtigungen praxisgemäss
zugesprochen wurde, ist eine fehlerhafte Ermessensausübung und damit eine
Bundesrechtsverletzung zu verneinen.

6.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Klägerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten überdies eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gebühr und
Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: