Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.146/2004
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4C.146/2004 /kra

Urteil vom 19. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

Genossenschaft X.________, F
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

A.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber

Innominatvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 26. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a  Im September 1994 kaufte die Beklagte von einer Garage ein Auto (Suzuki
Vitara 1.6 Cabrio) zum Preis von Fr. 23'600.--. Im Fahrzeugausweis wurde die
Beklagte als Halterin eingetragen. Vor dem oder am 28. Mai 1998 wurde das
Eigentum am Auto auf die Z.________AG übertragen. Am 28. Mai 1998
unterzeichnete die Beklagte als Mieterin und die Z.________AG als Vermieterin
einen "Mietvertrag (Schuldanerkennung)". Darin wird festgehalten, dass die
Beklagte von der Z.________AG das Auto mietet. Dem Vertragstext kann weiter
entnommen werden:
"Die geplante Vertragsdauer beträgt 60 Monate. Bei ordentlichem Ablauf
verbleibt ein Restwert des Mietobjektes von Fr. 2'180.--. [...]
Die monatliche Miete beträgt Fr. 541.--, zahlbar jeweils am 5. des Monats,
erstmals bei Unterzeichnung dieses Vertrages, die zweite demzufolge am
06.07.1998.
Mit Ausnahme der bei Unterzeichnung fälligen Miete, die direkt dem Vermieter
zu leisten ist, sind sämtliche Mietraten pünktlich bei Verfall
ausschliesslich an die Genossenschaft X.________ in Y.________ zu bezahlen.
Der Mieter anerkennt durch die Unterzeichnung dieses Vertrages auch die
beiliegenden Vertragsbedingungen. Dem Mieter ist bekannt, dass er über die
Mietgegenstände (ausser dem Gebrauch) in keiner Weise verfügen kann. Andere
in diesem Vertrag nicht vorgemerkte Abmachungen haben keine Gültigkeit.
Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass sämtliche Rechte aus diesem Mietvertrag
vom Vermieter an die Genossenschaft X.________ in Y.________ abgetreten
werden. Die vereinbarte Miete kann deshalb mit schuldbefreiender Wirkung nur
an die Genossenschaft X.________ bezahlt werden. [...]".
Die Z.________AG bestätigte auf dem Vertragsdokument, den Betrag von Fr.

541. -- als erste Miete bis zum 6. Juli 1998 erhalten zu haben.

Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Mietvertrags-Bedingungen angeheftet. Darin
wird unter anderem festgehalten, dass das Eigentum am Mietgegenstand
uneingeschränkt bei der Vermieterin bzw. bei der Klägerin verbleibe. Die
Vermieterin kaufe den bezeichneten Vertragsgegenstand gemäss den Angaben des
Mieters, der diesen beim Lieferanten selbst ausgewählt habe, und die
Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den Mieter könne direkt durch den
Lieferanten erfolgen. Die Klägerin sei allein über das Mietobjekt
verfügungsberechtigt. Der Mieter nehme es bei der Ablieferung als Vertreter
der Vermieterin in Besitz.

Ebenfalls am 28. Mai 1998 unterzeichnete die Beklagte eine
"Abtretungserklärung/Zession" zu Gunsten der Klägerin, womit sie als
Versicherungsnehmerin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
gegenüber den von ihr für das Auto abgeschlossenen Versicherungen an die
Klägerin abtrat. Am gleichen Tag beauftragten die Klägerin als Eigentümerin
und die Beklagte als Halterin des Autos die Zulassungsbehörde, im
Fahrzeugausweis der Beklagten den Zusatz "Halterwechsel verboten"
anzubringen, was in der Folge ausgeführt wurde.

A.b  Am 2. Juni 1998 unterzeichnete die Z.________AG eine
"Abtretungs-Erklärung" zu Gunsten der Klägerin, worin namentlich Folgendes
festgehalten wird:
"Zur Deckung des uns gewährten Vorschusses treten wir Ihnen sämtliche uns
zustehenden Ansprüche aus obigem Mietvertrag, insbesondere alle Forderungen
auf zukünftige Mietraten sowie alle Nebenrechte bis zum obgenannten
Versicherungswert, ferner das Eigentum am Mietobjekt ab. [...]

Sollte der Versicherungswert wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder aus
anderen Gründen (Auflösung des Mietvertrages) vom Mieter nicht vollständig
bezahlt werden, verpflichten wir uns, der Genossenschaft X.________ den
Versicherungswert, abzüglich bereits geleisteten Mietraten und der noch nicht
fällig gewordenen Zinsen, zurückzuerstatten.

Bei Auflösung des Mietvertrages nehmen wir den Mietgegenstand zurück. Den
resultierenden Restwert begleichen wir innerhalb von 10 Tagen ".
Am 4. Juni 1998 unterbreitete die Klägerin der Z.________AG ihre Abrechnung,
wonach der Objektwert Fr. 21'800.--, die Monatsmiete Fr. 541.-- und die
Auszahlung Fr. 21'259.-- betrage.

A.c  Am 9. Juni 1998 unterzeichnete die Beklagte die von der Z.________AG am
4. Juni 1998 erstellte "Abrechnung/Mietvertrag", welche folgende Zahlen
aufwies:

Betrag                                                                Fr.
21'800.--
./. MWST                                                            Fr.
1'417.--
./. Kaution, Fr. 2'180.--,wovon Fr. 1'000.--
bereits erhalten                                                    Fr.
1'180.--
./. Sicherheitsleistung                                            Fr.
6'713.--
./. 1. Miete                                                             Fr.

541. --
./. Bearbeitungsgebühr 10%                                  Fr. 2'180.--
./. Einlösungsgebühren                                          Fr.   169.--
AUSZAHLUNG                                                      Fr. 9'600.--

Die Abrechnung sah zudem vor, dass der Betrag "Sicherheitskonto" von Fr.
6'713.-- an den Mieter nach Zahlung der 12. Rate ausbezahlt werden soll,
lediglich bei einwandfreier und vertragsgerechter Erfüllung des aufgeführten
Mietvertrages, speziell der damit verbundenen Schuldanerkennung.

Am 26. Juni 1998 erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin, wie hoch die
momentane Rückzahlung sei, da noch Fr. 6'713.--Sicherheitsleistung und Fr.
2'180.-- abgezogen werden können. Am 30. Juni 1998 antwortete die Klägerin
der Beklagten, es komme darauf an, ob die Beklagte das Auto zurückgeben oder
wieder kaufen wolle. Im ihr vorliegenden Vertrag sei lediglich die 1. Miete
quittiert; es sei weder eine Kaution noch sonst eine Sicherheitsleistung
aufgeführt. Am 10. August 1998 bezahlte die Beklagte der Klägerin eine zweite
Rate im Betrag von Fr. 541.--.

Am 24. August 1998 liess die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass es sich
beim fraglichen Vertrag nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen
verkappten Abzahlungsvertrag handle, der den Anforderungen von Art. 226a OR
nicht genüge und daher nichtig sei. Letzteres gelte auch für den mit der
Z.________AG abgeschlossenen Fahrzeugübereignungsvertrag. Die Beklagte bot
der Klägerin die Rückabwicklung des Vertrages an.

Am 15. September 1998 bestätigte die Klägerin der Beklagten die bisherige
Bezahlung von insgesamt zwei Raten von total Fr. 1'082.-- und mahnte sie
zugleich, dass sie mit einer weiteren Rate in Verzug sei. Am 5. Oktober 1998
mahnte die Klägerin die Beklagte erneut und setzte ihr eine Frist zur
Bezahlung bis zum 19. Oktober 1998. Da die Beklagte nicht reagierte, erklärte
die Klägerin am 26. Oktober 1998, dass sie sich gezwungen sehe, am 5.
November 1998 gegen die Beklagte die Betreibung einzuleiten. Mit Brief vom
13. November 1998 kündigte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten
fristlos und forderte diese auf, ihr den Mietgegenstand bis zum 30. November
1998 zurückzugeben.

B.
Am 6. September 2000 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Hinwil Klage auf
Herausgabe des Fahrzeugs und Bezahlung von Fr. 13'525.-- nebst Zins. Die vom
Gericht nach der Hauptverhandlung vom 1. März 2001 unterbreitete
provisorische Vereinbarung lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 9.
Oktober 2001 mahnte sie die Beklagte nochmals für den Fall, dass keine
gültige Kündigung vorliegen sollte, und am 7. November 2001 kündigte sie den
Vertrag nochmals fristlos. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom

6. Februar 2003 ab.
Auf Berufung hin wies auch das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, die Klage am 26. Februar 2004 ab.

C.
Gegen dieses Urteil führt die Klägerin eidgenössische Berufung. Sie
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Beurteilung der Frage, ob das "reine"
Mietvertragsverhältnis der Parteien weiteren Bestimmungen des Bundesrechts,
wie beispielsweise den Abzahlungsvorschriften, nicht standhalte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 OR. Sie behauptet, die
Vorinstanz habe das Vertragsverhältnis der Parteien rechtlich unrichtig
beurteilt und somit Art. 18 Abs. 2 OR in Verletzung von Bundesrecht nicht
berücksichtigt.

Zur Begründung ihres Standpunktes macht die Klägerin geltend, sie habe keine
Kenntnis von der am 9. Juni 1998 von der Beklagten unterzeichneten und zuvor
von der Z.________AG am 4. Juni 1998 erstellten "Abrechnung/Mietvertrag"
gehabt. Auch sei die in dieser Abrechnung vereinbarte Kaution von Fr.
2'180.-- im ihr einzig vorgelegten Mietvertrag vom 28. Mai 1998 nicht
aufgeführt, weshalb sie vom Kaufpreis einzig die Erstmiete zur Verrechnung
gebracht habe. Dies sei, entgegen der Beurteilung der Vorinstanz, nicht
unwesentlich, da gemäss Art. 18 Abs. 2 OR die Beklagte als Schuldnerin der
Klägerin als Dritte die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen könne,
wenn Letztere die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches
Schuldbekenntnis erworben habe. Sie habe einzig annehmen dürfen, dass die
Beklagte ein von der Z.________AG zugekauftes Fahrzeug gemietet hatte, und
habe sich deshalb zum Kauf des Fahrzeugs von der Z.________AG und zur
Bezahlung des Kaufpreises entschlossen. Es sei ihr weder bekannt noch sei es
für sie erkennbar gewesen, dass die Beklagte und die Z.________AG nicht ein
Mietvertragsverhältnis sui generis begründen wollten, sondern dass die
Z.________AG der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte. Im Mietvertrag lasse
sich weder dazu noch zur bewusst später, nach Abschluss des Mietvertrages,
erstellten "Abrechnung/Mietvertrag" ein Vermerk finden. Die Beklagte habe
aber aufgrund des ihr bekannten Mietvertrages gewusst, dass die Klägerin
sowohl Eigentümerin als auch Vermieterin des Fahrzeugs war, weshalb diese
sich auf Art. 18 Abs. 2 OR berufen könne. Das Vertragsverhältnis der Parteien
sei als reiner Mietvertrag zu qualifizieren, unter Ausschluss der ihr nicht
bekannten Darlehensabreden zwischen der Beklagten und der Z.________AG.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zunächst - für das Bundesgericht verbindlich (vgl.
Art.
63 Abs. 2 OG) - festgestellt, dass die Beklagte ihr eigenes Fahrzeug am 28.
Mai 1998 der Z.________AG verkaufte, um es umgehend zurück zu mieten.

2.2  Sodann hat die Vorinstanz bei der Auslegung des Vertrages vom 28. Mai
1998 erwogen, das von der Beklagten mit der Z.________AG abgeschlossene
Rechtsgeschäft habe nicht bezweckt, der Beklagten ein Auto oder die
Möglichkeit der Benützung eines Autos zu verschaffen. Dafür hätte die
Beklagte mit der Z.________AG gar nicht erst in Kontakt treten müssen.
Wirtschaftlicher Zweck dieses Rechtsgeschäftes sei offensichtlich viel mehr
gewesen, der Beklagten ein eigentliches Darlehen zu gewähren. Die
Vertragsparteien hätten mit dem gleichzeitigen Abschluss des Kauf- und des
Mietvertrages bewirkt, dass die Beklagte in der Form des Kaufpreises
finanzielle Mittel ausbezahlt bzw. versprochen erhalten habe und gleichzeitig
ihr Auto weiterhin habe benutzen können. Dass nicht der Kauf des Autos,
sondern das entgeltliche Darlehen im Vordergrund gestanden sei, werde daran
verdeutlicht, dass die Z.________AG - und später die Klägerin - sich für den
realen Wert des Autos wenig interessiert hätten. Die Übertragung des
Eigentums am Fahrzeug von der Beklagten auf die Z.________AG ergebe keinen
anderen Sinn, als dass damit eine Realsicherheit für den von der Beklagten
erhaltenen Geldbetrag hätte gewährleistet werden sollen. Die Klägerin sei am
Auto nicht bzw. nur im Sinne einer Sicherheit interessiert gewesen, was sich
daran zeige, dass die Laufzeit des Vertrages sich etwa mit der
voraussichtlichen Restlebensdauer des Autos decke.

2.3  Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht um ein simuliertes
Vertragswerk handle. Die Beklagte habe von der Z.________AG ein Darlehen
erhalten, das sie mit Darlehenszinsen laufend in Raten zurückzuzahlen hatte,
obwohl sie formell einen Kaufpreis ausbezahlt erhielt und Mietzinsraten zu
bezahlen hatte. Den wirtschaftlichen Zweck habe die Beklagte mittels
Koppelung eines Kaufvertrages mit einem Mietvertrag (sale and lease back)
erreichen wollen, was rechtlich zulässig sei.

2.4  Zu der am 9. Juni 1998 von der Beklagten unterzeichneten und zuvor von
der Z.________AG am 4. Juni 1998 erstellten "Abrechnung/Mietvertrag" hielt
die Vorinstanz fest, dass sie direkt Bezug auf den Mietvertrag vom 28. Mai
1998 nehme. Darin könne nicht der Abschluss eines neuen oder weiteren
Rechtsgeschäftes zwischen der Beklagten und der Z.________AG erblickt werden,
und es handle sich auch nicht um irgend welche Nebenabreden zwischen diesen
Parteien. Es ergebe sich aus dem Wort "Abrechnung", dass in diesem Dokument
nur eine nachträgliche schriftliche Fixierung einer früher abgeschlossenen
vertraglichen Vereinbarung erblickt werde. Dies widerlege die Behauptung der
Klägerin, die Beklagte und die Z.________AG hätten mittels dieser Abrechnung
erneut über das Fahrzeug verfügt, obwohl sie alleinige Eigentümerin des Autos
gewesen sei. Auch sei es irrelevant, ob die Klägerin von diesem Dokument
Kenntnis hatte oder nicht. Es brauche nicht weiter abgeklärt zu werden, warum
im Mietvertrag keine Kaution vorgesehen wurde, weil dies für die
Entscheidfindung ohne Belang sei.

Aus dem Vergleich der verschiedenen Dokumente ergebe sich, dass die Klägerin
der Z.________AG für das Fahrzeug Fr. 21'800.-- bezahlt und Letztere genau
diesen Betrag in die Abrechnung übernommen habe. Davon habe die Z.________AG
verschiedene Beträge abgezogen, sodass ein Restbetrag von Fr. 16'313.-- für
die Beklagte bestimmt gewesen sei, ausbezahlt in zwei Raten, nämlich Fr.
9'000.-- (recte: Fr. 9'600.--) umgehend und Fr. 6'713.-- nach Zahlung der 12.
Mietrate durch die Beklagte. Hätte die Z.________AG der Beklagten ein
selbständiges Darlehen in der Höhe der beiden Beträge gewähren wollen, dann
hätte sie deren Auszahlung nicht in den Zusammenhang mit dem Mietvertrag
bringen müssen. Die Abrechnung sei auch kein "Fantasiegebilde", da die
Beklagte den Betrag von Fr. 9'600.-- erhalten habe.

3.
3.1 Die Ausführungen der Vorinstanz sind so zu verstehen, dass diese zunächst
den wirklichen Willen der Beklagten und der Z.________AG festgestellt hat.
Sie geht davon aus, dass die Beklagte mit Hilfe der Z.________AG ein Darlehen
aufnehmen wollte. Zu diesem Zweck habe die Beklagte ihr eigenes Fahrzeug der
Z.________AG verkauft und es umgehend zurück gemietet, um auf dessen Gebrauch
nicht verzichten zu müssen. Der tatsächliche Parteiwille bei der Durchführung
von Kauf und Miete  sei die Darlehens- bzw. die Kreditgewährung gewesen.

Sodann hat die Vorinstanz durch Auslegung des Mietvertrages vom 28. Mai 1998
den mutmasslichen Willen der am Abschluss dieses Dokumentes beteiligten
Parteien ergründet. Dabei hat sie auch die unmittelbar und durch spätere
Zession an diesem Vertrag beteiligte Klägerin mitberücksichtigt. Sie legte
den Mietvertrag nach dessen Zweck und den weiteren Umständen aus, was der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 128 III 265 E. 3a;
127 III 444 E. 1b).

3.2  Was das von der Beklagten und der Z.________AG unterzeichnete Dokument
"Abrechnung/Mietvertrag" betrifft, stützte sich die Vorinstanz bei dessen
Auslegung auf den Wortlaut sowie auf weitere Umstände ab, um es unter den
übrigen Dokumenten rechtlich einordnen zu können. Die Vorinstanz hielt es
jedoch für irrelevant, ob die Klägerin von diesem Kenntnis hatte oder nicht.
Sie hat mithin diese Frage offen gelassen. Die Klägerin behauptet aber, es
sei urkundlich bzw. durch die Datumsangaben nachgewiesen, dass sie von diesem
Dokument keine Kenntnis hatte. Diese Berichtigung bzw. Ergänzung des
Sachverhalts ist unzulässig. Jedenfalls hat die Klägerin in diesem
Zusammenhang keine Verletzung ihres Anspruchs auf Zulassung zum Beweis (Art.
8 ZGB) geltend gemacht. Sie hat nicht konkret dargelegt, welche von ihr
angebotenen Beweise der Sachrichter hätte abnehmen sollen, und es liegen
nicht die erforderlichen Hinweise vor, dass sie diese Beweisanträge form- und
fristgerecht gestellt hat (BGE 114 II 289 E. 2a).

3.3  Die Frage, ob die Klägerin vom strittigen Dokument wusste, konnte
ohnehin
offen bleiben. Ausgangspunkt ist der für das Bundesgericht verbindlich
festgestellte tatsächliche Wille der Beklagten und der Z.________AG, ein
Darlehens- bzw. Kreditgewährungsgeschäft abzuschliessen (hiervor E. 3.1).
Nach den weiteren verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte die
Klägerin insbesondere Kenntnis davon, dass die Beklagte ihr eigenes Fahrzeug
an die Z.________AG verkauft hatte. Zudem steht fest, dass sie sich für das
Fahrzeug nicht eigentlich, sondern nur im Sinne einer Sicherheit
interessierte, wofür auch der im Jahr 1998 offensichtlich überhöhte Kaufpreis
spricht. Die Klägerin  musste daher wissen, worum es bei diesem Geschäft
ging, obwohl sie in dieses unmittelbar nur durch den Mietvertrag vom 28. Mai
1998 und durch die gleichentags bzw. später erfolgten Zessionen involviert
war. Dass im Mietvertragstext die in der "Abrechnung/Mietvertrag" vorgesehene
Kaution von Fr. 2'180.--, die im Übrigen dem im Mietvertrag vorgesehenen
Restwert des Mietobjekts entspricht, nicht aufgeführt ist, ist unter diesen
Umständen nicht von Belang.

3.4  Ging es der Beklagten und der Z.________AG tatsächlich um die Einräumung
eines Kredits und war dies, wie erwähnt, für die Klägerin erkennbar, stellt
sich die Frage einer im Sinne von Art. 18 Abs. 2 OR unzulässigen Berufung auf
eine Simulation gegenüber der Klägerin nicht. Die Beklagte hat denn auch eine
solche Einrede gar nicht erhoben. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses
zwischen der Beklagten und der Klägerin ist damit vom Vorliegen eines
Kreditbeschaffungsgeschäfts auszugehen.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, die verschiedenen Rechtshandlungen der Beklagten
und
der Z.________AG müssten nicht nur als wirtschaftliche, sondern auch als
rechtliche Einheit betrachtet werden. Sie hätten Bezug zum Kauf-, zum Miet-,
zum Darlehens- sowie zum Kreditsicherungsrecht und seien dem
Finanzierungsleasing-Geschäft zuzuordnen. Es handle sich um ein sale and
lease back-Geschäft, d.h. um einen zusammengesetzten oder gemischten
Innominatvertrag. Dieser könne dem Konsumkreditvertrag (aKKG vom 8. Oktober
1993, AS 1994 I 367 ff.) zugeordnet werden, der der Kreditbeschaffung im
weiteren Sinne diene. Da der Vertrag offensichtlich nicht allen
vorgeschriebenen gesetzlichen Erfordernissen entspreche, sei er, wie sich aus
dem aKKG ergebe, nichtig. Die Nichtigkeit wirke sich auch auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aus.

Das nichtige Verpflichtungsgeschäft habe zur Folge, dass keine
Eigentumsübertragung erfolge. Die Beklagte sei daher weiterhin Eigentümerin
des Fahrzeugs geblieben. Da weder die Z.________AG noch die Klägerin je
(un)mittelbare Besitzer des Autos geworden seien, stelle sich die Frage der
Gutgläubigkeit der Klägerin nicht (vgl. Art. 714 in Verbindung mit Art. 933
ZGB).

4.2  Die Klägerin beschränkt sich in der Berufung darauf geltend zu machen,
als für sie massgebliches Rechtsgeschäft liege bloss ein Mietvertrag vor.
Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Zur von der Vorinstanz vorgenommenen
rechtlichen Qualifikation des Kreditbeschaffungsgeschäftes äussert sie sich
nur insofern, als sie einräumt, dass die zwischen der Beklagten und der
Z.________AG vereinbarte vertragliche Konstruktion vor den Bestimmungen des
Konsumkreditgesetzes nicht standhalten würde, wenn Inhalt und Zweck der
vertraglichen Abreden dieser Parteien nicht die Miete eines Fahrzeugs,
sondern die Darlehensgewährung bzw. die Kreditbeschaffung sein sollte. Mit
anderen Worten geht auch die Klägerin für diesen Fall von der Nichtigkeit des
vereinbarten Geschäftes aus. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen
dazu (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 117 II 199 E. 1; Urteil 4C.261/2001
vom 19. Dezember 2001, E. 1a mit Hinweisen, teilweise wiedergegeben in: AJP
2002 845 ff., 846).

5.
Die Berufung ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerin abzuweisen (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: