Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.139/2004
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4C.139/2004 /zga

Urteil vom 25. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

X. ________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Bruno Pellegrini,

gegen

Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Schmuki.

Werkvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Oktober 2000 schlossen der Kläger, Kunstmaler von Beruf, und die
Beklagte, vertreten durch ihren Anwalt, eine Vereinbarung betreffend ein vom
Kläger für die Beklagte erstelltes Bild. Die Vereinbarung lautete wie folgt:
"....
1.) [Der Kläger] stellt für die Arbeit Rechnung über Fr. 11'295.-- (Rechnung
vom 18.8.2000).

2. ) [Die Beklagte] anerkennt und bezahlt bis zum 31. Oktober 2000 den Betrag
von Fr. 6'000.--.

3. ) Mit Bezahlung des Betrages von Fr. 6'000.-- (sechstausend $) sind die
Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsgeschäft
auseinandergesetzt."

B.
Am 22. Juni 2001 beantragte der Kläger vor der Bezirksgerichtskommission
Arbon, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der
Ausfertigung des Bildes und der Lieferung einer Lithographie Fr. 11'295.--
nebst Zins, Umtriebsentschädigung und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2001/15. Februar 2002 wies die
Bezirksgerichtskommission die Klage ab.

In seiner Berufung reduzierte der Kläger seine Forderung auf Fr. 9'300.--,
wovon Fr. 6'000.-- als Abstandszahlung im Zusammenhang mit dem Bild und Fr.
3'300.-- für die Lithographie. In seinem Urteil vom 15. August/12. November
2002 hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung für teilweise
begründet und wies die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an
die Vorinstanz zurück. Gemäss den Erwägungen beschränke sich die fehlende
Spruchreife auf die Umstände im Zusammenhang mit den geforderten Fr. 3'300.--
für die Lithographie, während die Klage bezüglich der geforderten Fr.
6'000.-- für das Bild abzuweisen sei. Das Obergericht erwog, die Berufung an
das Bundesgericht gegen sein Urteil sei im Sinne von Art. 50 OG zulässig.

C.
Nach dem Beweisverfahren, das sich ausschliesslich auf die Umstände im
Zusammenhang mit der Forderung betreffend die Lithographie bezog, wies die
Bezirksgerichtskommission Arbon am 3. März/6. Mai 2003 die Klage in beiden
Punkten erneut ab. In den Erwägungen hielt sie fest, der Kläger habe weder
aus dem Werkvertrag betreffend das Ölbild noch aus dem Vertrag betreffend die
Lithographie Forderungsansprüche.

In seinem Urteil vom 18. Dezember 2003/24. Februar 2004 erwog das Obergericht
des Kantons Thurgau, die Berufung sei teilweise begründet, und schützte die
Klage im Umfang von Fr. 3'300.-- nebst Zins.

D.
Der Kläger erhebt gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische Berufung.
Er beantragt, die Beklagte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu
verpflichten, dem Kläger Fr. 9'300.-- nebst Zins zu bezahlen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden könne. Sie erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten;
eventualiter sei sie abzuweisen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Berufung. Es hält unter anderem
fest, dass es sich nicht veranlasst gesehen habe, der Frage nachzugehen, in
welchem Zeitpunkt der Kläger vom Schreiben des Gegenanwaltes vom 18. Oktober
2000 Kenntnis genommen habe. Diese Frage sei zum ersten Mal in der
eidgenössischen Berufung aufgeworfen worden. Zudem sei nicht ersichtlich,
weshalb der Kläger ohne Kenntnis dieses Schreibens am 19. Oktober 2000 beim
Gegenanwalt erschienen sei. Auch sei die Behauptung des Klägers unzutreffend,
wonach ihm für das "Rückweisungsverfahren" die Kosten vollständig auferlegt
worden seien.

Mit Urteil vom heutigen Tag wurde eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hielt in seinem Urteil vom 15. August/12. November 2002 die
(kantonale) Berufung für teilweise begründet und wies die Streitsache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens zurück. Bei diesem Urteil handelt es sich
letztlich ausschliesslich um einen Rückweisungsentscheid (dazu E. 1. 4 des
Urteils im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde).

Dieser Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 107 II 382
E. 1b), der das Verfahren nicht im Sinne von Art. 48 OG beendet. Da es sich
nicht um einen Zwischenentscheid handelt, der bundesrechtliche Vorschriften
über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG betrifft, wäre die
eidgenössische Berufung nur unter den in Art. 50 OG genannten Voraussetzungen
unmittelbar zulässig gewesen (Urteil 4C.182/2001 vom 18. September 2001, E.
2). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen wären, ist nicht
relevant, da der Kläger ohnehin die Möglichkeit hatte - von der er Gebrauch
gemacht hat -, den Endentscheid abzuwarten, um gleichzeitig den
Zwischenentscheid anzufechten (BGE 127 III 352 E. 1a).

Auf die Berufung gegen das Urteil vom 18. Dezember 2003/24. Februar 2004, das
ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG ist, kann ohne weiteres eingetreten
werden.

2.
2.1 Der Kläger kritisiert die normative Auslegung der Vereinbarung vom 19.
Oktober 2000 durch die Vorinstanz. Er geht zwar wie diese davon aus, dass mit
der strittigen Vereinbarung der Werklohnanspruch verbindlich geklärt worden
ist. Der Kläger bringt jedoch im Wesentlichen vor, durch die der Vereinbarung
vorausgegangene Rückgabe sei ihm das Bild definitiv überlassen worden. Die
Saldoklausel der Vereinbarung sei so zu verstehen, dass die Beklagte nur noch
die Bezahlung des vergleichsweise vereinbarten Werklohns schulde, ohne im
Gegenzug die Rückgängigmachung ihrer Eigentumsentäusserung am Bild fordern zu
können. Der Kläger müsse - objektiv gesehen - die im Schreiben des
Gegenanwalts vom 18. Oktober 2000 enthaltene, später als Irrtum sich
erweisende Nebenbemerkung, er könne das Bild abholen, nicht als Teil des
Vergleichsangebotes auffassen. Entscheidend sei zudem, dass dieses Angebot
der Beklagten mit ihrem früheren Versprechen, einen Betrag von Fr. 1'500.--
trotz Rücksendung des Bildes zu bezahlen, vergleichbar sei. Die Beklagte
hätte vor Unterzeichnung der Vereinbarung präzisieren müssen, dass sie im
Gegenzug das Bild zurückhaben wolle. Ihr diesbezügliches nachträgliches
Verhalten deute darauf hin, dass sie sich nach Unterzeichnung der
Vereinbarung reuig geworden sei.

2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, es ergebe sich aus dem Brief des
Gegenanwalts vom 18. Oktober 2000, dass das Bild dem Kläger nur dann zur
Verfügung gestanden hätte, wenn er das Angebot der Beklagten abgelehnt hätte.
Mit dem Abschluss der Vereinbarung sei die Angelegenheit aber gütlich und per
Saldo erledigt worden, indem sich die Beklagte verpflichtet habe, Fr.
6'000.-- für das Bild zu bezahlen. Gestützt auf das Schreiben vom 18. Oktober
2000 sei klar, dass der Kläger das Angebot der Beklagten so verstanden habe
bzw. zumindest in guten Treuen so habe verstehen müssen.

Dass über die im Grunde genommen klare Sachlage überhaupt Streit habe
entstehen können, liege einzig daran, dass der Vertreter der Beklagten im
Brief vom 18. Oktober 2000 geschrieben habe, der Kläger könne das Bild
abholen, obwohl es sich zu jenem Zeitpunkt bereits bei diesem befunden habe.
Dieser Irrtum spiele aber keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass sich
aus dem Brief insgesamt ergebe, dass die Zahlung als Gegenleistung für das
Bild, mithin nicht als Abstands- oder Schadenersatzzahlung für die Bemühungen
des Klägers unter Verzicht auf das Bild, angeboten worden sei. Unerheblich
sei daher, ob der Kläger dem Vertreter der Beklagten anlässlich der
Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt habe, das Bild befinde sich bei der
Beklagten, und ebenso wenig sei es von Belang, ob das Bild im September 2000
herrenlos geworden sei.

2.3 Bei der Auslegung der strittigen Vereinbarung steht vorliegend das
Vertrauensprinzip im Vordergrund (dazu auch E. 2.5 des Urteils im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde). Danach sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Willenserklärungen der Parteien so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 702 E. 2.4).
Dabei ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb
nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Dieses kann höchstens
- im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien
schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680 mit Hinweis). Weiter hat das
Gericht bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen, was
sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine
unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a).

2.4 Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die strittige Vereinbarung den
Werklohnanspruch klären wollte. Der Kläger möchte diese jedoch so ausgelegt
haben, dass sich die Beklagte darin zur Bezahlung von Fr. 6'000.--
verpflichtet für das Werk, das sie ihm aber bereits zurückgegeben hat. Mit
anderen Worten würde die Beklagte gemäss Kläger auf das Werk verzichten und
überdies dafür Fr. 6'000.-- bezahlen.

Zum einen lässt der Wortlaut der Vereinbarung eine solche Auslegung nicht zu.
Vielmehr muss daraus abgeleitet werden, die Beklagte sei bezüglich des
Werklohns nicht mit der vom Kläger ausgestellten Rechnung über Fr. 11'295.--,
sondern nur mit einem Rechnungsbetrag von Fr. 6'000.-- einverstanden. Zum
anderen ergibt sich diese Auslegung ebenfalls aus dem Angebot über Fr.
6'000.-- vom 18. Oktober 2000, das am darauf folgenden Tag mit der
Unterzeichnung der Vereinbarung konkretisiert wurde. Auch ist der Irrtum des
Gegenanwalts bei der Auslegung der strittigen Vereinbarung von der Vorinstanz
bereits relativiert worden. Schliesslich wäre eine Auslegung im Sinne des
Klägers nicht sachgerecht, da sie die Beklagte - die für ein Bild, das nicht
mehr ihr gehören soll, trotzdem Fr. 6'000.-- bezahlen müsste - eindeutig
benachteiligen würde. Es ist mithin anzunehmen, dass die Parteien keine
solche unangemessene Lösung gewollt haben. Was der Kläger zusätzlich,
insbesondere über ein früheres Versprechen seitens der Beklagten vorbringt,
findet keine Stütze in dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht im
Berufungsverfahren verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 63 Abs.
2 OG).

3.
Die Vorinstanz bejahte bezüglich der Lithographie das Zustandekommen eines
Kaufvertrages über Fr. 3'300.--. In einer Eventualbegründung hielt sie fest,
die Beklagte müsse sich den Preis der Lithographie von Fr. 3'300.-- aus
ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne einer Ersparnisbereicherung
anrechnen lassen.

Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf zwei selbständigen
Begründungen, so muss sich die (Anschluss-) Berufung gegen beide Begründungen
richten (BGE 115 II 300 E. 2b; 111 II 397 E. 2b).

Da die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht beide Begründungen
beanstandet, genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG nicht. Auf die Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und auf die Anschlussberufung
nicht einzutreten. Unter Berücksichtigung der Höhe der strittigen Forderungen
wird die Gerichtsgebühr zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der
Beklagten auferlegt (Art. 156 Abs. 3 OG). Der Kläger hat der Beklagten eine
entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Da sich am materiellen Ergebnis nichts ändert, kann die Festsetzung und
Verteilung der Gerichts- und Parteikosten für das kantonale Verfahren
unverändert bleiben (Art. 157 und 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen. Auf die Anschlussberufung wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Kläger zu zwei Dritteln und der
Beklagten zu einem Drittel auferlegt.

3.
Der Kläger hat der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: