Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.138/2004
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4C.138/2004 /lma

Urteil vom 1. April 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Willi,
gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick
Troller.

Patentrecht,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26.
Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin und Berufungsklägerin), ist Inhaberin des
Europäischen Patents EP 0 690 794. Gegenstand des Patents ist ein "Formular
mit heraustrennbarer Karte und Herstellungs-Verfahren dafür". Das Patent
wurde der Klägerin am 18. Februar 1998 aufgrund einer Anmeldung vom 26.
Januar 1995 erteilt. Aufgrund der Stamm-Anmeldung vom 26. Januar 1995 reichte
die A.________ AG zudem gemäss Art. 76 EPÜ eine Teilanmeldung für ein Patent
"Trägermaterial für ein Formular mit heraustrennbarer Karte" beim
Europäischen Patentamt ein, das ihr am 2. Oktober 2002 unter der EP Nr. 0 836
953 erteilt wurde.
Der unabhängige Anspruch 1 des Patents EP 0 690 794 lautet wie folgt:
"Formular mit heraustrennbarer Karte, wobei auf der Formular-Rückseite, den
Bereich der Karte wenigstens teilweise überdeckend, ein Trägermaterial
aufgeklebt ist, welches ausser einer Trägerschicht eine Schälleimschicht
bezüglich der Karte umfasst und wobei die Karte ein durch eine Stanzung im
Formular erzeugter Stanzling ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stanzung
von der Formular-Vorderseite her bis zur Trägerschicht hin sowie umlaufend
ohne Belassung von Stanzstegen ausgeführt ist, dass die Karte allein durch
den Schälleim im Formular gehalten ist und dass der Schälleim der
Schälleimschicht so eingestellt ist, dass er nach der Ablösung von der Karte
praktisch nicht mehr klebrig ist."
Die abhängigen Ansprüche 2-17 haben spezielle Ausführungsformen zum
Gegenstand, der Anspruch 18 ein Verfahren zur Herstellung des Formulars
gemäss den Ansprüchen 1-17, die von 18 abhängigen Ansprüche 19 und 20
spezielle Ausführungsformen des Verfahrens nach 18.

B.
Mit Eingabe vom 3. August 2001 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht
des Kantons Zürich. Sie behauptete, die B.________ AG, (Beklagte und
Berufungsbeklagte), verletze ihr Patent. Im Laufe des Verfahrens stellte sie
folgende, bereinigte Rechtsbegehren:
"1.Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse
gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen,
1.1 Formulare mit heraustrennbarer Karte, auf deren Rückseite, den Bereich der
Karte überdeckend, ein Trägermaterial aufgeklebt ist, das eine Trägerschicht
und eine der Karte zugewandte Haftschicht umfasst, und bei denen die Karte
aus dem Formular bis zur Trägerschicht vollumlaufend ohne Belassung von
Stanzstegen ausgestanzt ist, wobei die Karte allein durch die Haftschicht im
Formular gehalten wird, die Haftschicht beim Ablösen der Karte auf dem
Formular bleibt und so eingestellt ist, dass sie nach der Ablösung von der
Karte praktisch nicht mehr klebrig ist;
1.1.1besonders
a)entweder Formulare mit heraustrennbarer Karte, auf deren Rückseite, den
Bereich der Karte überdeckend, ein Trägermaterial aufgeklebt ist, das eine
Trägerschicht aus Polyethylenterephthalat (PET) und Polyethylen (PE) und eine
der Karte zugewandte Haftschicht aus Etyhlen-Vinylacetat (EVA) umfasst, und
bei denen die Karte aus dem Formular bis zur Trägerschicht vollumlaufend ohne
Belassung von Stanzstegen ausgestanzt ist, wobei die Karte allein durch die
Haftschicht aus EVA im Formular gehalten wird, die Haftschicht beim Ablösen
der Karte auf dem Formular bleibt und so eingestellt ist, dass sie  nach
der Ablösung von der Karte praktisch nicht mehr klebrig ist;
b)oder Formulare mit heraustrennbarer Karte, auf deren Rückseite, den Bereich
der Karte überdeckend, ein Trägermaterial aufgeklebt ist, das eine
Trägerschicht aus Papier und Polyethylen (PE) und eine der Karte zugewandte
Haftschicht aus silikonmodifiziertem Polyethylen umfasst, und bei denen die
Karte aus dem Formular bis zur Trägerschicht vollumlaufend ohne Belassung von
Stanzstegen ausgestanzt ist, wobei die Karte allein durch die Haftschicht aus
silikon-modifiziertem Polyethylen im Formular gehalten wird, die Haftschicht
beim Ablösen der Karte auf dem Formular bleibt und so eingestellt ist, dass
sie nach der Ablösung von der Karte praktisch nicht mehr klebrig ist;

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu
bringen;
1.2 Laminate aus - in dieser Reihenfolge - einer Trägerschicht, einer
Haftschicht, einer Deckschicht, einer Permanent Haftkleberschicht und einem
Silikonpapier, bei welchen die Haftschicht so ausgestaltet ist, dass sie sich
von der Deckschicht zerstörungsfrei abziehen lässt, beim Ablösen der Karte
auf der Trägerschicht bleibt und nach dem Ablösen praktisch nicht mehr
klebrig ist,
1.2.1besonders
a)entweder Laminate aus - in dieser Reihenfolge - einer
Polyenthylenterephthalatschicht (PET), einer Polyethylenschicht (PE), einer
Ethylen-Vinylacetat (EVA)- Schicht, einer Polypropylen-Schicht (PP), einer
Permanent- Haftkleberschicht und einem Silikonpapier, bei welchen die
EVA-Schicht so ausgestaltet ist, dass sie sich von der Polypropylenschicht
zerstörungsfrei abziehen lässt, bei Ablösen der Karte auf dem Formular bleibt
und nach dem Ablösen praktisch nicht mehr klebrig ist,

besonders das Laminat "Quick Tag 3";
b)oder Laminate aus - in dieser Reihenfolge - einer Papierschicht, einer
Polyethylenschicht (PE), einer silikon- modifizierten Polyethylen-Schicht,
einer Polypropylen-Schicht (PP), einer Permanent-Haftkleberschicht und einem
Silikonpapier, bei welchen die silikon-modifizierte Polyethylenschicht so
ausgestaltet ist, dass sie sich von der Polypropylenschicht zerstörungsfrei
abziehen lässt, beim Ablösen der Karte auf dem Formular bleibt und nach dem
Ablösen praktisch nicht mehr klebrig ist,

besonders das Laminat "Quick Tag 4"
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu
bringen;

besonders als Trägermaterial zur Herstellung von Formularen mit
 heraustrennbarer Karte anzubieten, zu verkaufen und in Verkehr  zu
bringen.

2. (Auskunftsbegehren über verkaufte Formulare und Laminate)
3.(Begehren auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe)"

C.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 26.
Februar 2004 ab. Das Gericht hielt zunächst fest, es sei zu prüfen, ob
einerseits die Beklagte die behaupteten Verletzungshandlungen tatsächlich
vornehme (Art. 66 PatG) und ob anderseits die behaupteten
Verletzungshandlungen unter den Schutzbereich des Streitpatents fallen (Art.
51 PatG/Art. 69 EPÜ). Das Rechtsbegehren 1.1 wies das Gericht mit der
Begründung ab, dieses gehe über den Schutzbereich des Europäischen Patents
Nr. 0 690 794 der Klägerin hinaus. In Bezug auf die Rechtsbegehren 1.1.1 a
und b stellte das Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beklagte
die Handlungen nicht vornimmt, deren Verbot die Klägerin begehrt; es sei auch
nicht dargetan, dass eine der zu verbietenden Patentverletzungen drohe. Der
Vollständigkeit halber wies das Gericht zudem darauf hin, die Klägerin
behaupte, dass die Beklagte angeblich patentverletzende Formulare verwende;
dies falle nicht unter die im Rechtsbegehren 1.1 aufgezählten, zu
verbietenden Handlungen. In Bezug auf das Rechtsbegehren 1.2 hielt das
Gericht fest, dass sich die Laminate nicht nur für Formulare mit stegloser
Stanzung eignen, und dass die Klägerin keine substanziierte
Sachverhaltsbehauptung darüber vorgebracht habe, dass die Beklagte ihre
Abnehmer dazu anleite, die Laminate für Kartenformulare mit stegloser
Stanzung zu verwenden.

Das Handelsgericht wies die Klage auch insoweit ab, als sie sich auf das
während der Hängigkeit des Verfahrens erteilte europäische Patent Nr. 0 836
953 der Klägerin stützte. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit
Beschluss vom 27. September 2004 eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin
teilweise gut und hob den Entscheid des Handelsgerichts insoweit auf, als er
die Verletzung des Patents Nr. 0 836 953 der Klägerin betrifft. Die von der
Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2005 (4P.260/2004) ab.

D.
Mit eidgenössischer Berufung vom 30. März 2004 beantragt die Klägerin, das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004 sei
aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht
zurückzuweisen. Sie rügt, das Handelsgericht habe mit der Abweisung des
Klagebegehrens 1.1 die Art. 66 lit. a in Verbindung mit Art. 72 PatG sowie
Art. 8 und 51 PatG verletzt; ausserdem habe es im Zusammenhang mit
Rechtsbegehren 1.2 die Anforderungen an die Teilnahme an einer
Patentverletzung zu hoch angesetzt und damit Art. 66 lit. d PatG verletzt.

E.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung de Berufung, soweit darauf einzutreten
und das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Abweisung der Klage durch das Handelsgericht des Kantons Zürich
(Vorinstanz) hat allein die eingeklagte Verletzung des europäischen Patents
Nr. 0 690 794 der Klägerin zum Gegenstand, nachdem das angefochtene Urteil
insoweit aufgehoben worden ist, als die Verletzung des Patents EP 0 836 953
betroffen ist. Die Berufung der Klägerin ist gegenstandslos geworden, soweit
sie sich gegen die Abweisung der Klage betreffend Verletzung ihres
europäischen Patents 0 836 953 richtet.

2.
Im Berufungsverfahren prüft das Bundesgericht nur die Verletzung von
Bundesrechtsnormen (Art. 43 Abs. 1 OG). Es ist - unter Vorbehalt der
Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG - an die Feststellungen des
Sachverhalts im angefochtenen Urteil gebunden.

2.1 Für den Patentprozess eröffnet Art. 67 Ziff. 1 OG die Möglichkeit,
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz über technische
Verhältnisse im Berufungsverfahren zu überprüfen und zu diesem Zweck die
erforderlichen Beweismassnahmen zu treffen. Das Bundesgericht überprüft die
tatsächlichen Feststellungen über technische Verhältnisse allerdings nur,
wenn Grund besteht, an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit zu zweifeln
(BGE 114 II 82 E. 2a mit Hinweisen). Gestatten hingegen die Akten, den
technischen Sachverhalt vollständig zu erfassen, und erweisen sich die
Feststellungen der Vorinstanz als einleuchtend sowie ausreichend, um die
massgebenden Rechtsfragen zu beantworten, so beachtet das Bundesgericht auch
in Patentsachen die allgemeine Vorschrift von Art. 63 Abs. 2 OG; daher legt
es in einem solchen Fall seiner rechtlichen Beurteilung den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (BGE 120 II 312 E. 3b; Urteile
des Bundesgerichts 4C.319/2001 vom 31. Januar 2002, E. 2b, publiziert in sic!
2002 S. 534; 4C.26/2002 vom 11. April 2002, E. 2a, publiziert in sic! 2002 S.
689, je mit weiteren Hinweisen).

2.2 Art. 67 Ziff. 1 OG macht die Berufung auch in Patentprozessen nicht zur
Appellation, die das Bundesgericht verpflichten würde, die Streitsache in
tatsächlicher Hinsicht, soweit sich technische Fragen stellen, umfassend neu
zu beurteilen (so bereits BGE 85 II 512 E. 2; vgl. auch 120 II 312 E. 3b).
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Überprüfung des Sachverhalts ist auf
technische Verhältnisse beschränkt. Der untechnische oder schlichte
Sachverhalt ist auch in Patentsachen seiner Kognition entzogen. Der Begriff
der "technischen Verhältnisse" ist dabei zwar praxisgemäss weit zu fassen,
doch ist die Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Begrifflich
stehen die Patentvoraussetzungen und die technische Einordnung angeblicher
Verletzungshandlungen im Vordergrund. Es geht um Feststellungen im
Patentprozess, deren Verständnis und Überprüfung wissenschaftliche oder
fachliche Spezialkenntnisse erfordern, die für den technischen Laien
entsprechend erläuterungsbedürftig sind. Auch das Bundesgericht soll das
Recht nicht aufgrund tatsächlicher Feststellungen im kantonalen Verfahren
anwenden müssen, für deren Verständnis ihm das erforderliche Fachwissen fehlt
(Urteil 4C.69/2003 vom 21. Juli 2003, E. 3.1).
2.3 Die Vorbringen der Klägerin sind nicht zulässig, soweit sie sich auf
tatsächliche Behauptungen stützen, die sie im kantonalen Verfahren verspätet
vorgebracht hat. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt,
dass sich unter "Haftschicht" auch Ausführungsformen subsumieren lassen, bei
denen die Haftschicht etwa aus Folien besteht, die wegen Oberflächeneffekten
aneinander haften; eine derartige Ausführungsform beinhalte keinen Klebstoff,
was auch die Klägerin anerkenne. Die Vorinstanz hat geschlossen, dass der
Begriff Haftschicht zu weit gefasst sei, um die angegriffene Verletzungsform
zu umschreiben, da das Streitpatent allein Haftschichten zum Gegenstand hat,
die einen Klebstoff enthalten. Das Vorbringen der Klägerin, die Haftung sei
wegen Oberflächeneffekten in jedem Fall zu gering, um Karten (ohne Stanzung)
im Formular zu halten, hat die Vorinstanz als verspätet aus dem Recht
gewiesen. Wenn die Klägerin in der Berufung unter Hinweis auf ihr verspätetes
Vorbringen im kantonalen Verfahren eine Überprüfung der Feststellung der
Vorinstanz gemäss Art. 67 OG beantragt, verkennt sie, dass diese Bestimmung
nicht dazu dient, im kantonalen Verfahren Versäumtes nachzuholen (BGE 123 III
485 E. 1). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Feststellung der Vorinstanz klärungsbedürftig sein könnte.

3.
Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen
Verhaltens gerichtet sein (BGE 97 II 92 S. 93 mit Hinweisen). Die
verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die
Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu
verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E. III/2 S. 240
mit Hinweisen). Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der
Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des
Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die
tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht
rechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 84 II 450 E. 6 S. 458). Wird
insbesondere das Verbot patentverletzender Handlungen beantragt, so ist die
behauptete Verletzungs- oder Ausführungsform so zu beschreiben, dass durch
blosse tatsächliche Kontrolle ohne weiteres festgestellt werden kann, ob die
verbotene Ausführung vorliegt. Denn der Patentverletzungsprozess bezweckt die
rechtskräftige Bestimmung des Schutzbereiches des Patents in der
Gegenüberstellung von Patent und behaupteter Verletzungs- oder
Ausführungsform (Dolder/Faupel, Der Schutzbereich von Patenten, 2. Aufl.,
Köln 2004, S. 6 f.; Hilty, Der Schutzbereich des Patents, Basel 1990, S.
2/109; vgl. auch Scharen in Benkard [Hrsg.], Europäisches
Patentübereinkommen, München 2002, N 2 f./66 ff. zu Art. 69). Dieser Zweck
lässt sich nicht erreichen, wenn im Vollstreckungsverfahren wiederum zu
prüfen ist, ob die dem Patentinhaber vorbehaltene technische Lehre benutzt
wird. Vielmehr ist die Verletzungsform als reale Handlung durch bestimmte
Merkmale so zu umschreiben, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder
mehrdeutiger technischer Begriffe bedarf (zur Veröffentlichung in Band 131
der amtlichen BGE-Sammlung bestimmtes Urteil 4C.207/04 vom 8. Oktober 2004,
E. 3.3).
3.1 Die Vorinstanz hat zunächst das Rechtsbegehren 1.1 der Klägerin als zu
weit gefasst befunden, weil das kennzeichnende Merkmal des unabhängigen
Patentanspruchs ein "Schälleim", also ein Klebstoff ist (vgl. oben E. 2.3).
Die Klägerin strebt dagegen mit ihrem Begehren allgemein das Verbot jeglicher
"Haftschicht" an und damit auch solcher, deren Haftung nicht durch einen
Klebstoff bewirkt ist. Die Klägerin rügt zu Unrecht eine Verletzung von Art.
8 und 51 PatG. Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich
des Patents (Art. 51 Abs. 2 PatG) und damit auch die Berechtigung des
Patentinhabers gemäss Art. 8 PatG. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt
und die Klägerin bestreitet nicht, dass das kennzeichnende Merkmal ihres
europäischen Patentes Nr. 0 690 794 ein bestimmter Leim, das heisst ein
Klebstoff ist. Da nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch
Material bekannt ist, das die erwünschte Haftung ohne Klebstoff bewirkt,
umfasst das Begehren auch Handlungen, die von vornherein nicht in den
Schutzbereich des Patents fallen. Das Begehren ist zu weit gefasst, um die zu
verbietenden Handlungen eindeutig zu umschreiben. Dass eine Einschränkung
möglich wäre, welche die erforderliche Klarheit aufwiese, behauptet die
Beklagte nicht. Die Vorinstanz hat Bundesrechtsnormen nicht verletzt, wenn
sie das klägerische Unterlassungsbegehren in Ziffer 1.1 als zu weit und damit
zu unbestimmt gefasst abwies.

3.2 In Ziffer 1.1.1 lit. a und b ihrer Rechtsbegehren hat die Klägerin die
"Haftschichten" des Formulars bzw. der aufhaftenden Karte konkret bezeichnet,
mit denen die Beklagte angeblich das Patent verletzt. Die Vorinstanz hat
jedoch festgestellt, die Beklagte stelle nach Behauptung der Klägerin keine
Formulare her, welche die so umschriebenen Haftschichten aufweisen. Die
Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass die Beklagte nach übereinstimmender
Darstellung der Parteien mit Laminaten handelt, aus denen die Kunden der
Beklagten Formulare herstellen, die nach Behauptung der Klägerin ihr Patent
verletzen sollen. Die Vorinstanz hat daher geschlossen, die Beklagte begehe
tatsächlich die Handlungen des Herstellens, Anbietens, Verkaufens oder
anderweitigen Inverkehrbringens der angeblich patentverletzenden Formulare
nicht, deren Verbot die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren 1.1 anstrebt.
Ausserdem hat die Vorinstanz festgestellt, die Klägerin habe eine allfällige
Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs in keiner
Weise substanziiert. Insoweit beanstandet die Klägerin die Erwägungen der
Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig.

3.3 Die Klägerin verweist jedoch auf Ziffer 1.1 ihrer Klageschrift, wo sie
mit Beweisantrag behauptet hatte:
"Die Beklagte hat Formulare, wie sie den Gegenstand des Rechtsbegehrens 1.1.
bilden, zumindest zu Werbezwecken hergestellt oder herstellen lassen und
schliesslich an die Firma C.________ AG in Schlieren abgegeben.

Beweis Formular "D.________"/B.________ (Beilage 1)."
Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass
sie hier eine Abgabe angeblich patentverletzender Formulare zu Werbezwecken -
das als "Inverkehrbringen" zu qualifizieren sei - behauptet und durch eine
Beilage bewiesen habe. Die Beilage 1, auf die sich die Klägerin beruft,
besteht aus einem Werbe-Prospekt mit darauf haftender Karte, auf der die
Firma der Beklagten aufgeführt ist. Die Adresse der "Firma" C.________ AG
findet sich darauf nicht; die Klägerin behauptet auch nicht, sie habe
anderweitig Beweis für die behauptete Abgabe zu Werbezwecken offeriert. Wenn
die Vorinstanz daher die Behauptung einer Abgabe zu Werbezwecken, welche die
Klägerin im vorliegenden Verfahren als Inverkehrbringen betrachtet,
unberücksichtigt liess, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn
ein offensichtliches Versehen liegt nur vor, wenn eine bestimmte Aktenstelle
nicht zur Kenntnis genommen, das heisst übersehen oder nicht in ihrer wahren
Bedeutung erfasst worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a mit Hinweis; vgl. auch BGE
129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145). Eine nicht mit hinreichenden Beweisanträgen
belegte Behauptung kann dagegen im Berufungsverfahren auch dann nicht als
Versehen beanstandet werden, wenn die Vorinstanz dazu nicht ausdrücklich
Stellung genommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte diese Behauptung, auf die
sich die Klägerin auch in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 11. September
2003 (act. 33 der kantonalen Akten) allein bezieht, entgegen der Behauptung
der Klägerin nicht unwidersprochen gelassen. Dies belegt die Beklagte in der
Berufungsantwort mit Aktenhinweisen.

3.4 Die Vorinstanz hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beklagte
tatsächlich die angeblich patentverletzenden Formulare als Abnehmerin bzw.
Endverbraucherin "verwende". Denn eine solche Verwendung sei nicht als
"herstellen, anbieten, verkaufen oder anderweitig in Verkehr bringen" zu
qualifizieren, und falle daher nicht unter die Handlungen, deren Verbot die
Klägerin begehre. Soweit die Klägerin hier als Verletzung von Art. 8 PatG
(i.V.m. Art. 72 PatG) rügt, die Vorinstanz habe die "Verwendung" oder
"Benützung" nicht als Oberbegriff für sämtliche Verletzungshandlungen
betrachtet, verkennt sie einerseits, dass sie in ihren Begehren diese
angeblich generellen Handlungen gerade nicht erwähnt hat; anderseits
vermischt sie dadurch - wie die Beklagte zutreffend bemerkt - die Benützung
der erfindungsgemässen Lehre nach den im Patent formulierten Ansprüchen mit
der Benützung der gemäss dieser Anleitung hergestellten Gegenstände. Indem
die Vorinstanz die Subsumtion einer nicht näher beschriebenen "Verwendung"
unter die im Rechtsbegehren bezeichneten Verletzungshandlungen ablehnte,
verletzte sie keine Bundesrechtsnormen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es
sich bei diesen Tathandlungen mit angeblich patentverletzend hergestellten
Gegenständen, die der Beklagten verboten werden sollen, nicht um technische
Verhältnisse handelt. Wenn daher teilweise behauptet wird, es könnten im
Patentverletzungsprozess nicht die allgemein üblichen Anforderungen an die
Bestimmtheit von Unterlassungsbegehren gestellt werden (vgl. Widmer/Degen in
sic! 3/2005, S. 211 ff.), so kann sich eine solche Ansicht von vornherein
nicht auf Handlungen beziehen, die keinen eigentlich technischen Bezug
aufweisen.

3.5 Das Rechtsbegehren 1.2 betrifft die Laminate, mit denen die Beklagte
Handel treibt. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich
die von der Beklagten vertriebenen Laminate nicht allein für die Herstellung
der im Patent der Klägerin beanspruchten Formulare mit stegloser Stanzung
eignen, sondern auch für solche, bei denen Stanzstege belassen werden. Die
Klägerin hatte nicht substanziiert behauptet, die Beklagte leite ihre
Abnehmer dazu an, die Laminate für Kartenformulare mit stegloser Stanzung zu
verwenden. Deshalb hat die Vorinstanz verneint, dass die Beklagte mit dem
Verkauf der Laminate an der behaupteten Patentverletzung im Sinne von Art. 66
lit. d PatG teilnehme. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz
Art. 66 lit. d PatG grundsätzlich zutreffend ausgelegt hat (vgl. BGE 129 III
588 E. 4.1). Sie bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe ihre Behauptung
übersehen, wonach "alle denkbaren Abnehmer" der Laminate diese zur
Herstellung von Formularen verwendeten, bei denen die in ihrem Patent
beanspruchte Stanzung ohne Belassung von Stanzstegen vorhanden sei. Mit
diesem Vorbringen rügt die Klägerin wiederum kein offensichtliches Versehen
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und 55 Abs. 1 lit. d OG. Wenn sie behauptet,
"alle denkbaren" Abnehmer der Laminate verwendeten diese zur Herstellung von
Formularen, die ihr Patent verletzten, so beanstandet sie im Ergebnis die
Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach eine Ausführung mit Belassung
von Stanzstegen nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll sei, weil damit
verhindert werde, dass die Karten bei der Formularverarbeitung vorzeitig vom
Trägermaterial abgespreizt werden. Inwiefern die Klägerin mit der
Beanstandung, diese Feststellung sei "unsachgemäss" eine
Bundesrechtsverletzung rügen will, ist nicht ersichtlich. Ist aber von der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass die von der
Klägerin vertriebenen Laminate sowohl für Formulare ohne Belassung von
Stanzstegen als auch für solche mit Belassung von Stanzstegen verwendet
werden können, so konnte die Vorinstanz die blosse Behauptung um das
angebliche Wissen der Klägerin betreffend eine patentverletzende Verwendung
der Laminate durch ihre Abnehmer als nicht hinreichend substanziierte
Behauptung der Teilnahme erachten; denn die Klägerin unterlässt jeden
Aktenhinweis für ihre Behauptung, die Beklagte habe dies anerkannt.

3.6 Die Vorinstanz hat mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 der Klägerin
keine Bundesrechtsnormen verletzt. Gegen die Abweisung ihrer Begehren 2 und 3
bringt die Klägerin bei dieser Sachlage nichts vor (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG).

4.
Die Berufung ist gegenstandslos geworden, soweit sie sich auf das europäische
Patent Nr. 0836 953 bezieht. Sie ist im Übrigen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Praxisgemäss sind die Kosten bei Gegenstandslosigkeit wegen
Gutheissung eines andern Rechtsmittels demjenigen zu auferlegen, der das
nutzlose Rechtsmittel ergriffen hat. Die Kosten sind im Übrigen nach dem
Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, die Gerichtsgebühr zu
bezahlen; sie hat der anwaltlich vertretenen Beklagten überdies deren
Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit sie das
europäische Patent Nr. 0 836 953 betrifft.

2.
Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

4.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
15'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: