Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.134/2004
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4C.134/2004 /sza

Urteil vom 14. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

X. ________ AG,
Y.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Fürsprecher Mark Hess,

gegen

A.________,
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop,

Kaufvertrag; Verjährung; Vertrauenshaftung,

Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, vom 24. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG, der Gartenbauingenieur Y.________ und die Z.________ AG
schlossen sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, um in ________ eine
Überbauung mit mehreren Häusern zu realisieren. Die entsprechenden
Architekturarbeiten wurden von der Z.________ AG geleistet. Die X.________ AG
erbrachte Bedachungs- und Y.________ Gärtnerarbeiten. Mit öffentlich
beurkundetem Vertrag vom 20. März 1995 verkauften die Mitglieder der
einfachen Gesellschaft (nachstehend: Verkäufer) ein Wohnhaus aus der
Überbauung an die Ehegatten A.________ und B.________ (nachstehend: Käufer).
Das Haus war im Wesentlichen bereits Anfangs 1994 fertiggestellt worden.
Gewisse Arbeiten, wie der Einbau eines Cheminées, einer Waschmaschine sowie
die Verlegung eines Parketts wurden nach Abschluss des Kaufvertrages
vorgenommen.

Der Kaufvertrag wies folgende Passagen auf:
"3. Gewährleistung

Die Käufer erklären, die Vertragssache zu kennen. Sie übernehmen sie im
bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Zustand.

Die Parteien schliessen - nachdem der Notar sie auf die Rechtswirkungen
dieser Bestimmung hingewiesen hat - jegliche Rechts- und
Sachgewährleistungspflicht der Verkäufer aus (Art. 192 ff. und Art. 197 ff.
OR), soweit dies gesetzlich zulässig ist (Ziff. 3 Abs. 2). Die Verkäufer
sichern keine anderen als die in diesem Vertrag enthaltenen Eigenschaften der
Vertragssachen zu. Sie garantieren darüber hinaus nur die im Vertrag
vereinbarten oder sonst den Käufer schriftlich abgegebenen Zusicherungen.

Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel die die Verkäufer
den Käufern arglistig verschweigen.

Vorbehalten bleiben für sämtliche Bauten und Anlagen die nachfolgenden
Baugarantien und Mängelrechte.

4. Baugarantien und Mängelrechte

Verkäufer treten auf den Tag des Übergangs von Nutzen und Gefahr alle
bezüglich der Vertragssachen bestehenden Verantwortlichkeits- bzw.
Haftungsansprüche sowie sämtliche Garantieansprüche gegenüber Architekt,
Ingenieur, Handwerkern, Unternehmern und Lieferanten an die Käufer ab, welche
diese in Rechten und Pflichten übernehmen.
[...]
Alle während der zweijährigen Garantiezeit auftretenden Mängel und Schäden
sind den Verkäufern unverzüglich zu melden, die sich zur Organisation der
entsprechenden Erledigung verpflichten.

Die Verkäufer werden vor Ablauf der zweijährigen Garantiefrist in eigenen
Kosten, in Zusammenarbeit mit den Käufern, die Garantieabnahme durchführen
und die Ausführungen allfälliger Garantiearbeiten überwachen gemäss SIA-Norm
102.

Die nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist auftretenden versteckten
Mängel haben die Käufer direkt den ausführenden Handwerker, dem Architekten
und dem Ingenieur anzuzeigen. Zu diesem Zweck ist den Käufern auf Nutzen und
Gefahrenübergang eine Unternehmerliste mit Angaben der Garantiefristen zu
übergeben.

Die rechtliche Durchsetzung der Garantieansprüche ist Sache der Käufer bzw.
der Miteigentümer-Gemeinschaft."
Beim Abschluss des Kaufvertrages wurde den Käufern eine Liste mit
Verfalldaten der Garantiefristen ausgehändigt, welche mehrheitlich in die
Monate März bis Juli 1996 fielen.

Nach dem Einzug der Käufer am 22. April 1995 traten verschiedene Mängel zum
Vorschein, welche mittels Mängellisten bei den Verkäufern gerügt und
grösstenteils behoben wurden. So wurden zur Mängelbehebung Mitte 1995 im
Obergeschoss Verdichtungsmaterial eingespritzt und im Frühjahr 1996 ein
Balkon wegen Rissen im Beton gestrichen. In der Mängelliste vom 24. November
1996 wurde erstmals gerügt, die Balkontüre eines Zimmers im Süden rinne, was
zu einem Wasserschaden auf dem Parkett geführt habe. In einer Mängelliste vom
7. Dezember 1997 wurden verschiedene Mängel gerügt. Im Frühjahr 1997 wurde
auf Veranlassung der Verkäufer die undichte Balkontüre abgedichtet, im WC
eine rostende Kurbel zur Store und eine rostende Türangel ersetzt, zudem
wurden verschiedene Türklinken neu eingestellt.

In einer Mängelliste vom 13. Februar 2000 beanstandeten die Käufer, dass im
Zimmer im Süd-Westen der Wasserschaden auf dem Parkett und der Zierleiste
geblieben sei und bei starkem Westwind und Regen wieder Wasser in das Zimmer
fliesse. Neu wurde ein Pilzbefall hinter der Fussleiste und bei der
Balkontüre gerügt. In der Stellungnahme zur Mängelliste forderten die Käufer
Herrn C.________ auf, die noch nicht behobenen Mängel mit einem Vertreter der
einfachen Gesellschaft zu besichtigen. Zudem wurde Herr C.________ darum
gebeten, bis spätestens Mitte März 2000 einen Termin zu vereinbaren, um das
weitere Vorgehen zu definieren.

Am 24. Februar 2000 ist über die Z.________ AG der Konkurs eröffnet worden.

Am 27. März 2000 fand eine Besichtigung der Liegenschaft der Käufer wegen
noch nicht behobener Mängel statt, an der insbesondere Herr Y.________
teilnahm. An dieser Besichtigung wurden in einem Zimmer graue Stellen,
Pilzbefall und ein durchnässtes Parkett festgestellt. Am 1. Mai 2000 fand
zwischen den Käufern und den Verkäufern eine Koordinationssitzung statt, an
der in Aussicht genommen wurde, zur Klärung der Mängel unter anderem einen
Bauphysiker als Experten beizuziehen. In der Folge liessen die Käufer den
Pilzbefall durch die E.________ AG abklären. Diese nannte in ihrem Bericht
vom 18. Juli 2001 insbesondere Konstruktionsmängel als Ursachen und
unterbreitete einen Sanierungsvorschlag.

Nachdem die Verkäufer die Übernahme der Sanierung abgelehnt hatten, liessen
die Käufer diese durch die F.________ AG vornehmen. Die Sanierungsarbeiten
wurden im Februar 2002 abgeschlossen. Ende April 2002 liessen die Verkäufer
am Balkon an der Schnittstelle des Abflussrohres eine Manschette montieren.

B.
Mit Klage vom 14. Mai 2002 belangten die Käufer die X.________ AG und
Y.________ beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen auf Zahlung von Fr.
92'313.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens. Zur Begründung führten
die Kläger an, die von den Beklagten erworbene Baute sei beim Übergang von
Nutzen und Gefahr mangelhaft gewesen, weil sie Planungs- und
Konstruktionsfehler aufgewiesen habe, welche zu "Feuchtigkeitsschäden"
geführt hätten. Da die Konstruktionsfehler als grobfahrlässig zu
qualifizieren seien, komme der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss
nicht zum tragen. Die Konstruktionsfehler seien nicht sofort erkennbar
gewesen und hätten damit als geheime Mängel sofort nach ihrer Entdeckung
gerügt werden müssen. Diese Obliegenheit hätten die Kläger erfüllt. Die
Gewährleistungsansprüche würden nach Art. 219 Abs. 3 OR fünf Jahre nach
Erwerb des Eigentums verjähren. Diese Verjährung sei durch die Beklagten
mehrfach unterbrochen worden, da Mängel beseitigt worden seien, welche auf
den Primärmangel zurückzuführen seien. Zudem seien an der
Koordinationssitzung vom 1. März 2000 Anerkennungshandlungen erfolgt, da sich
die Beklagten zur Behebung der gerügten Mängel bereit erklärt hätten. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten nicht auf die 5-jährige
Verjährung berufen könnten, weil sie die Kläger durch ihr Verhalten, d.h.
insbesondere die Besichtigungen der Liegenschaft und das darauf folgende
Angebot zur Sanierung der Liegenschaft den Willen vorgetäuscht hätten, die
Mängel zu beheben, und sie damit die Kläger von der rechtzeitigen
Geltendmachung der Sachgewährleistungsansprüche abgehalten hätten. Die
Berufung auf die Verjährung verstosse damit gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. Die Kläger seien demnach berechtigt, gegenüber den solidarisch
haftenden Verkäufern den Minderwert der Liegenschaft geltend zu machen.
Dieser entspreche vermutungsweise den Kosten der Mängelbehebung von insgesamt
Fr. 88'010.05. Zudem würden die Kläger Ersatz des Schadens von Fr. 4'303.80
verlangen, der ihnen auf Grund der Sanierung (Miete einer Ersatzwohnung,
Umzug etc.). entstanden sei. Schliesslich würden die Beklagten für den
geltend gemachten Schaden auch deshalb vertraglich haften, weil sie sich auch
nach dem Ablauf der 2-jährigen Garantiefrist als Ansprechpartner aufgeführt
und die Kläger nicht über die Sanierungsbedürftigkeit des Hauses bzw. die
Frage der Verjährung aufgeklärt hätten.

Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung, worauf der
Gerichtspräsident 1 das Verfahren mit Verfügung vom 26. November 2002
zunächst auf die Verjährungsfrage beschränkte. Der Gerichtspräsident 1
bejahte die Verjährung und wies daher die Klage mit Urteil vom 8. August 2003
ab.

Die Kläger erhoben Appellation mit den Anträgen, das erstinstanzliche Urteil
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verjährung unterbrochen
worden sei. An der Sitzung vom 20. Januar 2004 hiess der Appellationshof des
Kantons Bern die Appellation gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf,
stellte fest, dass die Ansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten nicht
verjährt seien und wies die Akten zur weiteren Beurteilung an die erste
Instanz zurück.

C.
Die Beklagten fechten das Urteil des Appellationhofs sowohl mit
staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung an. Mit letzterer
beantragen sie dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.

Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Ist ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und
mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere bis
zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5
OG). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die Berufung unabhängig vom
Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen werden kann (BGE 114 II 239 E.
1b S. 240). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb die Berufung vorweg zu
behandeln ist.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 127 III 433 E. 1
S. 434).

2.2 Der angefochtene Rückweisungsentscheid beendigt das Verfahren nicht und
ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der nur nach den
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG angefochten werden kann (BGE 127 III
433 E. 1b/aa und E. 1b/bb S. 435 f.).
2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ist gegen selbständige Vor- und
Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn zum einen
dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, da die Gutheissung der Berufung zur Abweisung der
Klage und damit zu einem endgültigen Entscheid führt.

Art. 50 Abs. 1 OG setzt zum andern voraus, dass ein so bedeutender Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann,
dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint.
Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht
nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 2 OG). Die Beklagten machen geltend, mit
einem sofortigen Entscheid würde ein aufwändiges Beweisverfahren bezüglich
der Existenz und der Ursache von angeblichen Mängeln vermieden. Diese Angabe
ist glaubhaft und wird von den Klägern nicht bestritten. Demnach erscheint
die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts als gerechtfertigt, weshalb auf
die form- und fristgerechte Berufung einzutreten ist.

3.
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG).
Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende
Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform
aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben
gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die
Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
Diese Vorschriften gelten auch für die Berufungsantwort.

3.2 Die Kläger sind daher nicht zu hören, soweit sie - ohne eine der
genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt
ausgehen, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies gilt insbesondere
bezüglich der Angabe, anlässlich der Besprechung vom 1. Mai 2000 sei
unbestritten gewesen, dass die Kostentragung die Verkäufer und nicht die
Käufer betreffe.

4.
4.1 Der Appellationshof führte aus, das Grundgeschäft basiere auf einem
Kaufvertrag. Dieser sehe den Ausschluss jeglicher Rechts- und
Sachgewährleistungspflichten der Verkäufer und die Abtretung der
werkvertraglichen Mängelrechte vor. Bezüglich der Auslegung einer solchen
Vereinbarung schliesst sich der Appellationshof - wie bereits die erste
Instanz - der Auffassung von Schumacher/Rüegg (in: Der Grundstückkauf; Hrsg.
Alfred Koller, S. 289 Rz. 349) an. Diese gehen davon aus, die Käufer dürften
solche Klauseln auf Grund der Abtretung der Mängelrechte so verstehen, dass
die Verkäufer trotz des Haftungsausschlusses für den eigenen Leistungsanteil,
d.h. für ihre Tätigkeit als Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Handwerker
einer einzelnen Arbeitsgattung haften würden, da sie ihre eigene Haftung
nicht abtreten könnten.

Alsdann verwies der Appellationshof auf das Urteil der ersten Instanz, welche
annahm, die Verjährung nach Kaufrecht sei am 7. Juni 2000 (fünf Jahre nach
der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch) erfolgt. Weiter führte
der Appellationshof aus, da vorliegend der werkvertragliche
Nachbesserungsanspruch zur Diskussion stehe, stelle die Kammer auf die
Verjährung aus Werkvertrag und nicht aus Kaufvertrag ab. Die im Kaufvertrag
an die Kläger übertragenen werkvertraglichen Nachbesserungsansprüche
gegenüber den Handwerkern seien fünf Jahre nach der Abnahme des Hauses, also
am 21. April 2000 verjährt, soweit die Verjährung nicht unterbrochen worden
sei. Eine Unterbrechung nach Art. 135 Ziff. 2 OR durch Schuldbetreibung,
Klage etc. sei nicht erfolgt. Auch sei keine Unterbrechung durch
Schuldanerkennung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR erfolgt. Die vorgenommenen
Mängelbehebungen seien allesamt geringfügig gewesen und könnten nicht auf die
Anerkennung eines Primärmangels (Konstruktionsmangels) schliessen lassen. Die
Teilname an den Besichtigungen und an der Koordinationssitzung stelle
ebenfalls keine Anerkennung einer Schuldpflicht dar, da sich die Parteien
über die Kostentragung gerade nicht einig gewesen seien. Somit stehe fest,
dass keine Anerkennungshandlung erfolgt sei. Daher könne offen bleiben, ob
die Beklagten, welche nicht selber zur Mängelbehebung, sondern nur zur
Organisation verpflichtet gewesen seien, überhaupt Gewährleistungsrechte
hätten anerkennen können.

4.2 Die Kläger machen in ihrer Berufungsantwort geltend, sie würden an ihrer
Auffassung festhalten, dass die Beklagten aus Kaufvertrag für die Mängel
hafteten und daher die Verjährung der Sachgewährleistungsansprüche erst fünf
Jahre nach dem Eigentumsübergang gemäss Grundbucheintrag vom 8. Juni 1995 am
8. Juni 2000 verjährten. Zudem sei das angefochtene Urteil im Ergebnis
deshalb zu bestätigen, weil die Beklagten eine Pflicht zur Behebung der
Konstruktionsmängel des Hauses anerkannt und damit die Verjährung
unterbrochen hätten. Dies ergebe sich daraus, dass anlässlich einer
Besichtigung am 27. März 2000 mit Herrn Y.________, dem Bauführer G.________
und dem Bauhandwerker H.________ beschlossen worden sei, dass ein Pilzexperte
aufgeboten werden soll und den Klägern Offerten für zwei neue Balkontüren,
einen neuen Parkettboden und für die Isolierung des Balkons versprochen
worden seien. Weiter machen die Kläger geltend, am Koordinationstreffen vom
1. Mai 2000 sei in Anwesenheit der Beklagten beschlossen worden, dass ein
Sanierungskonzept erstellt werden müsse. Dies könne als Anerkennung einer
grundsätzlichen Schuldpflicht angesehen werden, zumal auch nach dem Treffen
noch weitere Besichtigungen stattgefunden hätten. Als weiteres Indiz für die
Anerkennung der Schuldpflicht diene auch der Umstand, dass die
Liquidationsbilanz der einfachen Gesellschaft per 10. Februar 2000 im
Zusammenhang mit dem Konkurs der Z.________ AG als Rückstellung
Garantiearbeiten an der Liegenschaft der Kläger enthalten habe.

4.3 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der
Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit
Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger
nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen
Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II
176 E. 3 S. 180 f.; vgl. auch Urt. des BGer. 4C.206/2001 vom 18. Oktober
2001, E. 7c/aa). Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles zu bestimmen. Anerkennt ein Unternehmer den Bestand eines
bestimmten Mangels, so kann dieses Zugeständnis unter Umständen eine
Anerkennung der Haftung stillschweigend mit enthalten. Keine Anerkennung ist
der Vorschlag, der Sache nachzugehen (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl.
1996, S. 597 Rz. 2267). Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger
richten (BGE 90 II 428 E. 11 S. 442; Stephen V. Berti, Basler Kommentar, 2.
Aufl., N. 2 zu Art. 135 OR).

4.4 Im vorliegenden Fall haben die Beklagten im Kaufvertrag ihre
Sachgewährleistungspflicht wegbedungen und sich verpflichtet, die
Organisation der Erledigung der Mängelbehebung durch die ausführenden
Handwerker etc. zu organisieren. Unter diesen Umständen kann daraus, dass die
Beklagten feststellten, das Haus der Kläger weise stellenweise graue Flecken
und Pilzbefall auf und sie in Aussicht stellten, die entsprechenden Ursachen
abklären zu lassen, bloss abgeleitet werden, die Beklagten seien im Rahmen
der Organisationspflicht bereit gewesen, der Sache nachzugehen. Die
Anerkennung einer eigenen Sachgewährleistungspflicht bezüglich des
Pilzbefalls hätte vorausgesetzt, dass die Beklagten ausdrücklich oder
konkludent zum Ausdruck gebracht hätten, sie seien für den Pilzbefall
verantwortlich und müssten die entsprechenden Sanierungskosten übernehmen.
Eine solche Anerkennung ist jedoch zu verneinen, weil sich die Beklagten
gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz auch am
Koordinationstreffen nicht zur Kostenübernahme bereit erklärten. Eine
konkludente Anerkennung ist auch deshalb auszuschliessen, weil im damaligen
Zeitpunkt die Ursachen der auftretenden Feuchtigkeit bzw. des Pilzbefalls
noch nicht abgeklärt waren und damit eine klare Zuordnung der
Verantwortlichkeit nicht möglich war. Dass die Liquidationsbilanz der
einfachen Gesellschaft per 10. Februar 2000 Rückstellungen für
Garantiearbeiten aufweist, ist unerheblich, da aus dem angefochtenen Urteil
nicht hervorgeht und die Kläger auch nicht geltend machen, dass diese Bilanz
ihnen vor Ablauf der Verjährungsfrist von den Beklagten zugestellt worden
sei. Damit ist insoweit eine an die Kläger gerichtete Anerkennungserklärung
ausgeschlossen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Appellationshof kein
Bundesrecht verletzte, wenn er annahm, die Beklagten hätten den eingeklagten
gewährleistungsrechtlichen Anspruch nicht anerkannt. Damit ist die Forderung
aus Sachgewährleistung - unabhängig davon, ob von einer kauf- oder
werkvertraglichen Grundlage ausgegangen wird - verjährt. Demnach sind auch
allfällige alternative aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache abgeleitete
Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche verjährt, da auf diese nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die gewährleistungsrechtliche Verjährung
zur Anwendung gelangt (BGE 114 II 133 E. 1a S. 134 f., mit weiteren
Hinweisen; vgl. zum Werkvertrag BGE 100 II 30 E. 2 S. 32 f.).

5.
5.1 Der Appellationshof prüfte, ob die Kläger Ansprüche aus der vertraglichen
Nebenpflicht ableiten könnten, innerhalb der zweijährigen Garantiefrist die
Erledigung von Mängeln zu organisieren. Diese Pflicht würde zum Beispiel
durch eine unterlassene Weiterleitung von Mängelrügen verletzt. Innerhalb der
zweijährigen Garantiefrist sei den Beklagten jedoch keine Pflichtverletzung
vorgeworfen worden. Weiter führte der Appellationshof zusammengefasst aus,
das Gericht sei nicht an die rechtliche Begründung der Parteianträge gebunden
und könne daher eine Klage aus nicht geltend gemachtem Rechtsgrund zusprechen
oder abweisen, soweit die Sachverhaltsgrundlage dafür vorgebracht worden sei.
Die Kammer prüfe deshalb den vorliegenden Sachverhalt auch unter dem
Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung. Diese setze eine rechtliche
Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus. Eine solche sei auf Grund des
Kaufvertrages mit der zweijährigen Organisationspflicht für die
Mängelbeseitigung zu bejahen, zumal diese von den Beklagten erfüllt worden
sei. Weiter müsse im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung durch das
Verhalten der einen Partei bei der anderen ein schutzwürdiges Vertrauen
erweckt worden sein. Diese Voraussetzung sei ebenfalls gegeben. Bei den
Klägern hätten die Beklagten den Eindruck erweckt, sie würden sich auch nach
Ablauf der Garantiefrist um die Erledigung der Mängel kümmern, da sie nach
Ablauf dieser Frist Mängellisten entgegengenommen, das Haus am 27. März 2000
besichtigt und am 1. Mai 2000 an einer Koordinationssitzung teilgenommen
hätten. An der Besichtigung vom 17. April 2000 seien die Beklagten zwar nicht
anwesend gewesen. Durch die Anwesenheit des Bauunternehmers G.________ sei
jedoch der Eindruck erweckt worden, dass sich nun jemand um die Beseitigung
der Mängel kümmern werde. Die Kläger hätten daher damit gerechnet, dass die
Beklagten die Mängelbehebung ordnungsgemäss organisierten. Die Beklagten
hätten dieses Vertrauen treuwidrig verletzt, da sie bezüglich des
Primärmangels untätig geblieben seien, obwohl sie wissen mussten, dass die
Verjährung bald eintreten werde. Wahrscheinlich hätten die Mitglieder der
einfachen Gesellschaft nichts unternommen, weil die vermutlich haftpflichtige
Z.________ AG eines ihrer Mitglieder war. Auch die Voraussetzung, dass eine
Partei aufgrund ihres Vertrauens Vermögensdispositionen getroffen haben muss,
sei gegeben. So hätten die Kläger im Vertrauen auf die Erledigung der Mängel
durch die Beklagten sich nicht an die einzelnen Handwerker gewandt und
insbesondere keine Schritte unternommen, um die drohende Verjährung zu
unterbrechen, obwohl sie sich der Verjährungsgefahr bewusst gewesen seien. So
habe der Kläger ausgesagt, er habe rasch handeln wollen, da die
5-Jahres-Frist der Verjährung bald ablaufen würde. Ein Verschulden der
Beklagten werde wegen der bestehenden Sonderverbindung in Analogie zu Art. 97
Abs. 1 OR vermutet. Damit ergebe sich, dass den Klägern grundsätzlich
Ansprüche aus Vertrauenshaftung zustehen würden. Diese seien nicht verjährt,
da sie der ordentlichen zehnjährigen Verjährung gemäss Art. 127 OR
unterliegen würden.

5.2 Die Beklagten rügen, der Appellationshof habe zu Unrecht einen
grundsätzlichen Anspruch aus Vertrauenshaftung bejaht. Zur Begründung führen
sie insbesondere an, entgegen der Annahme des Appellationshofes hätten die
Kläger unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen dürfen, dass die
Beklagten entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag die Nebenpflicht
"Organisation der Mängelbehebungsarbeiten" über die zweijährige Garantiefrist
hinaus übernehmen würden oder gar verjährungsunterbrechende Massnahmen
ergreifen würden, weil die Beklagten gar nicht legitimiert gewesen seien,
solche Massnahmen vorzunehmen. Da die Kläger den bevorstehenden
Verjährungseintritt gekannt hätten, könne den Beklagten auch keine Verletzung
einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verjährung vorgeworfen werden.

5.3 Die Vertrauenshaftung setzt insbesondere voraus, dass eine Partei
berechtigte Erwartungen erweckt und in treuwidriger Weise enttäuscht hat (BGE
120 II 331, E. 5a, 336).

5.4 Die im Kaufvertrag vereinbarte Nebenpflicht der einfachen Gesellschaft
zur Organisation der Erledigung der während der zweijährigen Garantiezeit
auftretenden Mängel und Schäden erfasst die Weiterleitung der Mängelanzeigen,
was sich daraus ergibt, dass nach Ablauf der Garantiezeit die versteckten
Mängel direkt den ausführenden Handwerkern, dem Architekten und dem Ingenieur
anzuzeigen sind. Ebenso beinhaltet die vertragliche Nebenpflicht die
Überwachung der Garantiearbeiten. Demgegenüber ist gemäss dem letzten Absatz
von Ziff. 4 des Kaufvertrages die rechtliche Durchsetzung der
Garantieansprüche Sache der Käufer bzw. der Miteigentümer-Gemeinschaft. Die
Beklagten waren demnach weder berechtigt noch verpflichtet, für die Kläger
rechtliche Schritte, zu denen auch verjährungsunterbrechende Massnahmen
gehören, vorzunehmen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger relevant, weil
sie deshalb nach Treu und Glauben nicht erwarten konnten, dass die einfache
Gesellschaft verjährungsunterbrechende Massnahmen insbesondere gegenüber der
Z.________ AG als ihrem eigenen Mitglied ergreifen würde. Die
Verjährungsunterbrechung wäre Sache der Kläger gewesen. Diese hielten sie
auch nur deshalb für nicht erforderlich, weil sie darauf vertrauten, die
einfache Gesellschaft habe die Verjährung ihrer eigenen
Sachgewährleistungspflicht durch die Anerkennung der Mängel unterbrochen.
Dieses Vertrauen war jedoch nicht berechtigt (vgl. E. 4 hiervor). Demnach
haben die Beklagten durch die unterlassene Ergreifung
verjährungsunterbrechender Massnahmen keine berechtigten Erwartungen der
Kläger enttäuscht, weshalb insoweit eine Vertrauenshaftung der Beklagten
ausgeschlossen ist. Damit kann offen bleiben, ob die weiteren
Haftungsvoraussetzungen gegeben gewesen wären.

6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig  (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs.
2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im
Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der
Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995). Dies Streitsache wird zur Neuverlegung
der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofs des Kantons
Bern, II. Zivilkammer, vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Klägern auferlegt.

3.
Die Kläger haben die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: