Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.130/2004
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4C.130/2004 /rnd

Urteil vom 18. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Arroyo.

X. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa
Mensik,

gegen

Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,

Vertriebsvertrag / Agenturvertrag; Provisionen,

Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom

11. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ (Klägerin) ist eine GmbH tschechischen Rechts. Sie bezweckt
den Kauf und Verkauf von Waren sowie den Bau von Maschinen mit mechanischem
Antrieb. Gesellschafter sind A.________ und B.________. Die Geschäfte führt
der Gesellschafter B.________. Die Y.________ AG (Beklagte) ist eine
Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Sie produziert Bagger.
Am 14. März 1997 unterzeichneten die Parteien einen Vertriebsvertrag. Nach
dessen Ziffer 1 übertrug die Beklagte der Klägerin die Marktbearbeitung
(Verkauf und Service) für ihr Baumaschinenprogramm. Der Klägerin wurde für
Tschechien in Ziffer 2 der exklusive Verkauf der Produkte zugesichert. Die
Klägerin verpflichtete sich, den Verkauf aktiv zu fördern und die Produkte
nur bei der Beklagten zu beziehen. Die Beklagte behielt sich das Recht vor,
bei ungenügenden Aktivitäten und ausbleibendem Verkaufserfolg die
Exklusivität fristlos aufzuheben, ohne dass der Vertriebsvertrag zu kündigen
wäre. Die Kündigungsfrist wurde in Ziffer 11 auf sechs Monate festgesetzt.
Nach mehrjährigen Auseinandersetzungen unter den Parteien über die erzielten
(ungenügenden) Umsätze kündigte die Beklagte den Vertriebsvertrag am 21. März
2000 auf den 31. Dezember 2000. Die Klägerin bestritt die Gültigkeit der
Kündigung nicht; sie verlangte jedoch von der Beklagten Schadenersatz wegen
Verletzung des Alleinvertriebsrechts. Die Beklagte stellte sich dagegen auf
den Standpunkt, die Exklusivität habe schon seit längerer Zeit nicht mehr
bestanden und die Parteien seien auseinander gesetzt.

B.
Am 30. Januar 2002 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht St. Gallen mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 310'025.--
nebst Zins zu 5% seit 19.2.2001, CHF 320'000.-- nebst Zins zu 5% seit 11.6.
2001 sowie CHF 200.-- nebst Zins zu 5% seit 29.10.2001 zu bezahlen, unter
Vorbehalt des Nachklagerechts. Ausserdem beantragte sie definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1. Sie warf der Beklagten vor, sie habe
die in Ziffer 2 des Vertriebsvertrags vereinbarte Exklusivität für die
Tschechische Republik verletzt, indem sie die Z.________ ohne Zustimmung der
Klägerin zum Vertriebspartner der Beklagten erklärt habe; sie habe die
Exklusivitätsabrede nicht gültig aufgehoben, da dies der schriftlichen
Zustimmung der Klägerin bedurft hätte. Die eingeklagte Forderung setzt sich
aus Provisionen für den Verkauf von 12 Neumaschinen in Höhe von Fr.
310'025.-- und von 32 Occasionsmaschinen in Höhe von Fr. 320'000.--zusammen.

C.
Das Handelsgericht St. Gallen verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 11.
Dezember 2003, der Klägerin Fr. 28'350.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wurde
der Klägerin in Betreibung Nr. 1 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im
Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Das Handelsgericht wies zunächst die
Provisionsforderung für die verkauften Occasionsmaschinen mit der Begründung
ab, der Occasionshandel sei nicht Gegenstand des Vertriebsvertrags vom März
1997 gewesen; ausserdem habe die Klägerin die Höhe des Anspruchs nicht
hinreichend substanziiert nachgewiesen. Allerdings gelangte das Gericht zum
Schluss, die Beklagte habe der Klägerin in einer zusätzlichen Vereinbarung
vom 1. März 1999 - aus welchen Gründen auch immer - eine Provision von 5% für
ihre Lieferungen von Occasionsmaschinen an die C.________ ab 1. März 1999
zugesichert. Aus dieser besonderen Zusatz-Vereinbarung ermittelte das Gericht
eine ausstehende Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 28'350.--. In Bezug
auf die eingeklagte Forderung aus Provisionen für neue Maschinen wies das
Gericht zunächst den Einwand der Beklagten ab, die Klägerin habe aufgrund
einer von ihr unterzeichneten Saldoquittung auf allfällige Forderungen
verzichtet. Es liess sodann offen, ob die Voraussetzungen für einen
fristlosen Entzug der Exklusivität von der Beklagten nachgewiesen seien. Die
Forderung für den entgangenen Gewinn aus Provision bzw. Entschädigung für
zwölf Neumaschinen wies das Gericht mit der Begründung ab, der Klägerin sei
der Nachweis nicht gelungen, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
zusätzliche Neumaschinen der Beklagten verkauft hätte, wenn die Beklagte
keine Drittfirmen beliefert hätte; ausserdem habe die Klägerin den erlittenen
Schaden wegen entgangenen Gewinns (d.h. den Verkaufspreis, den sie unter
Berücksichtigung der zu gewährenden Rabatte hätte erzielen können, und die
durchschnittlichen Verkaufsunkosten) nicht nachgewiesen.

D.
Mit eidgenössischer Berufung stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, es sei
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom  11. Dezember 2003
aufzuheben und es seien ihre vorinstanzlichen Anträge vollumfänglich
gutzuheissen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. Die
Klägerin rügt die Verletzung von Art. 418f Abs. 3 und 418g Abs. 2 OR, von
Art. 51 Abs. 1 lit. b und c OG sowie von Art. 6 EMRK. Schliesslich
beanstandet sie die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

E.
Aufgrund der Eingabe der Klägerin vom 3. Mai 2004 wurde ihr eine Kopie des
definitiven Aktenverzeichnisses des Handelsgerichts St. Gallen zugestellt und
sie wurde darauf hingewiesen, dass Rügen gegen tatsächliche Feststellungen
ausgeschlossen sind. Die Klägerin hielt darauf in einer Eingabe vom 10. Mai
2004 fest, dass ihr keine entscheiderheblichen Akten vorenthalten worden
seien und vertrat den Standpunkt, die Berufungsinstanz sei selbst in der
Lage, die zum Teil fehlerhaften Einvernahmeprotokolle anhand der
vorinstanzlichen Tonbandaufnahmen zu überprüfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Rechtsschrift der Klägerin entspricht den Anforderungen an eine Berufung
weitgehend nicht.

1.1  Nach Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der
angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss
der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten. Die Beschwerde wegen Verletzung von Garantien der
EMRK wird jener wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gleichgestellt
(BGE 122 III 404 E. 2 S. 406 mit Verweisen; vgl. auch BGE 124 III 205 E. 3b).
Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unzulässig.

1.2  Für die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts steht die Berufung nicht
offen (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG in fine). Soweit die Klägerin die
Verletzung kantonalen Prozessrecht rügt, ist sie nicht zu hören; soweit sie
die gestützt auf kantonales Recht erhobenen Gerichtskosten und
Prozessentschädigungen beanstandet, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

1.3  Die Klägerin verkennt die Anforderungen, weiche nach Art. 51 f. OG an
das
kantonale Verfahren gestellt werden. Sie legt zunächst nicht dar, inwiefern
die angeblichen Mängel den Sachentscheid beeinflusst haben sollen (BGE 119 II
478 E. 1c). Sodann gilt Art. 51 Abs. 1 lit. b OG nur für das mündliche
Verfahren (Poudret/Sandoz, Commentaire de loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, N 3 zu Art. 51 OG). Da die Parteien Schriftsätze
eingereicht haben, findet die Bestimmung hier keine Anwendung. Art. 51 Abs. 1
lit. c OG verlangt nur die Angabe, ob eidgenössisches, kantonales oder
ausländisches Recht angewendet wurde (vgl. BGE 90 II 207 E. 4 S. 211). Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest (Erwägung II/2, S. 8), dass
schweizerisches Recht anwendbar sei.

1.4  Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss die Berufungsschrift die Begründung
der Anträge enthalten (BGE 121 III 397 E. 2a). Die Klägerin hält an ihren vor
der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt insbesondere die
Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 320'000.-- für entgangenen
Gewinn wegen Verletzung ihres Exklusivrechts für Occasionmaschinen. Nach den
Erwägungen der Vorinstanz hat der Vertriebsvertrag vom 14. März 1997
derartige Occasionmaschinen nicht zum Gegenstand. Der Rechtsschrift der
Klägerin ist nicht zu entnehmen, inwiefern mit dieser Vertragsauslegung
Bundesrechtsnormen verletzt worden sein sollen.

1.5  Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf
den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64
OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform
aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten
die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d
OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE
127 III 73    E. 6a). Soweit die Klägerin ihre Rügen auf einen von den
Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt stützt oder
diese ergänzt, ist sie nicht zu hören.

2.
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 418f und 418g OR verletzt. Sie
macht damit sinngemäss geltend, der Vertriebsvertrag vom    14. März 1997 sei
als Agenturvertrag zu qualifizieren. Aus den erwähnten Bestimmungen leitet
sie ab, dass ihr die Beklagte eine Provision aus den (mindestens) 12
Direktverkäufen von Neumaschinen schulde, ohne dass sie den durch die
Vertragsverletzung der Beklagten verursachten Schaden beweisen müsse; die
Provision ergebe sich aus dem von der Beklagten definierten Differenzbetrag
zwischen dem Verkaufspreis an die Endabnehmer und dem Einkaufspreis "der
Agenten bzw. der Beklagten".

2.1  Die Vorinstanz hat den Vertriebsvertrag vom 14. März 1997 nicht als
Agenturvertrag qualifiziert. Aus ihren Erwägungen ergibt sich vielmehr
sinngemäss, dass sie den Vertrag der Parteien als Innominatvertrag betrachtet
hat. Denn sie legt dar, dass auf den Vertrag der Parteien die allgemeinen
Regeln des OR Anwendung finden, soweit nicht die Bestimmungen des besonderen
Teils analog anzuwenden sind. Als Ersatz für die Verletzung der
Vertragspflicht der Beklagten zur ausschliesslichen Belieferung der Klägerin
hält sie den entgangenen Gewinn für geschuldet, der sich nach der
vereinbarten Provision bzw. Entschädigung berechne, wobei die gegebenenfalls
ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Die Vorinstanz auferlegte
der Klägerin die Beweislast für die Behauptung, dass sie die durch die
Beklagte bzw. Dritte abgeschlossenen Geschäfte selbst hätte tätigen können,
wenn die Beklagte die Gebietsexklusivität nicht verletzt hätte. Das Gericht
kam zum Schluss, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass sie
zusätzliche Neumaschinen verkauft hätte, wenn die Beklagte keine Dritten
beliefert hätte. Ausserdem hielt das Gericht auch den von der Klägerin zu
erbringenden Beweis über die Höhe des Schadens für misslungen.

2.2  Agent ist nach Art. 418a Abs. 1 OR, wer die Verpflichtung übernimmt,
dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in
ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern
in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Agent handelt der Legaldefinition
entsprechend im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Dadurch
unterscheidet er sich vom Alleinvertreter, der in eigenem Namen kauft und
verkauft (Tercier, Les contrats spéciaux, 3. Aufl. 2003, N 6977;
Wettenschwiler, Basler Kommentar, N 2/4 zu Art. 418a OR; Bühler, Zürcher
Kommentar, N 40 ff. zu Art. 418a OR). Der Alleinvertriebsvertrag kann
grundsätzlich umschrieben werden durch die Verpflichtung eines Lieferanten,
dem Abnehmer bestimmte Waren zu bestimmten Preisen zu liefern und ihm ein
(örtlich) begrenztes ausschliessliches Bezugsrecht einzuräumen, wobei sich
der Abnehmer als Gegenleistung zur Bezahlung der vereinbarten Preise und zur
Förderung des Absatzes verpflichtet (vgl. BGE 100 II 450 f.; Tercier a.a.O.,
N 6964; Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, N 131 Einl. vor Art. 184 ff. OR).

2.3  Die Parteien haben den Vertrag vom 14. März 1997 nicht nur ausdrücklich
als Vertriebsvertrag bezeichnet, sondern in Ziffer 1 auch bestimmt, dass die
Klägerin als Vertriebspartnerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
handelt. Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien bundesrechtskonform
nicht als Agenturvertrag, sondern als (verkehrstypischen) Innominatkontrakt
qualifiziert. Die Klägerin begründet in der Berufungsschrift nicht, aus
welchen Gründen sie Art. 418g Abs. 2 OR für sinngemäss anwendbar erachtet.
Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Alleinvertriebsvertrag
sind keine Gründe erkennbar und findet sich - soweit ersichtlich - keine
Lehrmeinung (vgl. dagegen die Darstellung der Lehre zur
Kundschaftsentschädigung bei Schluep/Amstutz, a.a.O., N 145 Einl. vor Art.
184 ff. OR). Ist aber Art. 418g Abs. 2 OR nicht anwendbar, so hat die
Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf eine bestimmte Provision für alle
Geschäfte mit den Neumaschinen der Beklagten, die im Vertragsgebiet durch
Dritte getätigt werden. Die Vorinstanz hat ihr vielmehr zutreffend den Beweis
dafür auferlegt, dass die Vertragsverletzung der Beklagten kausal war für den
eingeklagten entgangenen Gewinn aus Drittgeschäften und dass die Klägerin
tatsächlich einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat (vgl. BGE 107 II 222 E.
I/3, II/2). Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
hat die Klägerin weder die Kausalität noch den Schaden bewiesen. Im Übrigen
geht die Klägerin fehl in der Annahme, dass nur im ausservertraglichen
Bereich ein adäquater Kausalzusammenhang Haftungsvoraussetzung sei. Auch die
vertragliche Haftung setzt eine adäquate Kausalität zwischen
Vertragsverletzung und Schaden voraus (BGE 107 II 238 E. 5a;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
Bd. II, 8. Aufl. 2003, N 2752 f.).

3.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend hat die Klägerin die Gerichtsgebühr zu
entrichten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat darüber hinaus der anwaltlich
vertretenen Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG).
Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: