Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.127/2004
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4C.127/2004 /zga

Urteil vom 1. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat
Dr. Felix H. Thomann,

gegen

Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Herzog.

Lizenzvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 21. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt ein am 28. Oktober 1987 geschlossener
Lizenzvertrag zugrunde, mit welchem X.________ (Kläger) der Y.________,
(Beklagte), das Recht übertrug, ein vom Kläger entwickeltes Gerät zur
Blut-Autotransfusion mit deutscher Patentanmeldung gegen Lizenzgebühren
herzustellen, zu gebrauchen und in verschiedenen Ländern zu verkaufen. Zudem
wurde der Beklagten gestattet, Unterlizenzen zu vergeben. In Vertrags-Ziffer
3.3 wurde unter anderem Folgendes vereinbart:
"Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, alle zukünftig anfallenden
Verlängerungsgebühren rechtzeitig und vollständig zu zahlen, solange die
lizenzierte Erfindung nicht durch technische Neuentwicklungen überholt ist
oder die Technik der Blutreinfusion in der Art der lizenzierten Erfindung
infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder technischer Neuerungen
oder staatlicher Vorschriften nicht mehr sinnvoll erscheint.

Beabsichtigt die Lizenznehmerin aus diesen oder ähnlichen Gründen von der
Bezahlung weiterer Verlängerungsgebühren in einem Land abzusehen, hat sie dem
Lizenzgeber die Rückübertragung des entsprechenden Schutzrechtes kostenlos
anzubieten. Sie ist berechtigt, das in Frage stehende Schutzrecht verfallen
zu lassen, wenn der Lizenzgeber von ihrem Angebot keinen Gebrauch macht.
Nimmt der Lizenzgeber das Angebot an, erlischt die Stücklizenzpflicht für das
betreffende Land und reduziert sich die Minimallizenz entsprechend Art. 5.2.
Abs. 2."
Mit Schreiben vom 30. März 1996 bot die Beklagte dem Kläger die kostenlose
Rückübertragung sämtlicher lizenzierter Schutzrechte an. Der Kläger teilte
der Beklagten daraufhin mit, dass er die Voraussetzungen für eine
Rückübertragung der Schutzrechte als nicht erfüllt betrachte. Mit Schreiben
vom 26. August 1996 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass sie die Erfindung
des Klägers für technisch überholt halte und daher dem Kläger die kostenlose
Rückübertragung der Lizenzen für einige Länder anbiete. Für den Fall, dass
der Kläger dieses Angebot ablehne, lasse sie die Schutzrechte in den
betreffenden Ländern verfallen.

B.
Am 23. Oktober 1996 stellte der Kläger dem Zivilgericht Basel-Stadt folgende
Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen, dass
a)die Erfindung gemäss dem Europäischen Patent Nr. ... (Erfinder: der Kläger;
Patentinhaberin: die Beklagte; Gegenstand: Gerät zur Aufnahme und Reinfusion
von Blut; benannte Vertragsstaaten: Österreich, Belgien, Schweiz, Frankreich,
Grossbritannien, Italien, Liechtenstein, Niederlande und Schweden) nicht
durch technische Neuentwicklungen überholt ist;
b)die Technik der Blutreinfusion in der Art der Erfindung gemäss dem unter a)
erwähnten Patent nicht infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder
technischer Neuerungen oder staatlicher Vorschriften nicht mehr sinnvoll
erscheint;
c)die Beklagte demgemäss verpflichtet ist, alle zukünftig anfallenden
Gebühren für die Aufrechterhaltung des unter a) erwähnten Patentes und der
Parallelpatente in Ägypten, Argentinien, Australien, Brasilien, Deutschland
(Bundesrepublik und frühere DDR), Kanada, Japan, Jugoslawien und
Nachfolge-Staaten, Süd-Korea, Mexiko, Polen, Südafrika, frühere Sowjetunion,
Ungarn und den USA rechtzeitig und vollständig zu zahlen;
d)die Beklagte ausserdem verpflichtet ist, für die unter a) und c) erwähnten
Länder die Lizenzgebühren gemäss Artikel 5 des zwischen den Parteien am 28.
Oktober/2. November 1987 geschlossenen Lizenzvertrages zu bezahlen.

2. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Beklagten
aufzuerlegen."
Mit Urteil vom 28. November 2001 trat das Zivilgericht Basel-Stadt auf die
Rechtsbegehren 1a und 1d nicht ein und wies die Klage bezüglich der
Rechtsbegehren 1b und 1c ab. Auf Appellation des Klägers bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. November 2003 das
erstinstanzliche Urteil.

C.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 21. November 2003 eidgenössische Berufung eingelegt. Er
beantragt:
"1.Es sei in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts ...
festzustellen,
a)dass die Technik der Blutreinfusion in der Art der Erfindung gemäss dem
Europäischen Patent Nr. ... (Erfinder: der Kläger; Patentinhaberin: die
Beklagte; Gegenstand: Gerät zur Aufnahme und Reinfusion von Blut; benannte
Vertragsstaaten: Österreich, Belgien, Schweiz, Frankreich, Grossbritannien,
Italien, Liechtenstein, Niederlande und Schweden) nicht infolge neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse oder technischer Neuerungen oder staatlicher
Vorschriften nicht mehr sinnvoll erscheint;
b)die Beklagte demgemäss verpflichtet ist, alle zukünftig anfallenden
Gebühren für die Aufrechterhaltung des unter a) erwähnten Patentes und der
Parallelpatente in Ägypten, Argentinien, Australien, Brasilien, Deutschland
(Bundesrepublik und frühere DDR), Kanada, Japan, Jugoslawien und
Nachfolge-Staaten, Süd-Korea, Mexiko, Polen, Südafrika, frühere Sowjetunion,
Ungarn und den USA rechtzeitig und vollständig zu zahlen.

2. Eventuell sei das Verfahren an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen."
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden kann. Sodann stellt sie einen Antrag im Sinn von Art. 150 Abs. 2 OG
auf Sicherstellung der Parteientschädigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Berufung zulässig ist (BGE 129 II 453 E. 2 S. 456).

1.2
1.2.1Nach teilweise geschriebenem und im Übrigen, wie vorliegend,
ungeschriebenem Bundesrecht (vgl. Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7.
Aufl., Bern 2001, Kap. 7, Rz. 24 f.) ist eine Feststellungsklage zulässig zur
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bundesrechtlich
geregelten Rechtsverhältnisses, sofern das Feststellungsinteresse der
klagenden Partei, welches ein tatsächliches oder rechtliches sein kann,
rechtserheblich ist (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 120 II 20 E. 3a S. 22; 114
II 253 E. 2a S. 255). Ein schutzwürdiges Interesse besteht grundsätzlich,
wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die
richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der
Ungewissheit der klagenden Partei nicht zuzumuten ist. Es fehlt insbesondere,
wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht (BGE 123 III
49 E. 1a S. 51; 114 II 253 E. 2a S. 255). Nicht zulässig ist eine
Feststellungsklage indessen zur Feststellung von blossen Tatsachen.
Tatsachenfeststellungen erfolgen durch das Gericht nur in Verbindung mit der
Entscheidung über eine Rechtsfrage und nicht für sich allein (BGE 84 II 685
E. 4 S. 696; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich
1979, S. 208 f.; Vogel/ Spühler, a.a.O., 7. Kap., Rz. 27).

1.2.2  Die Vorinstanz liess im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen, ob
auf das Begehren der Feststellung, dass die vom Kläger entwickelte Technik
der Blutreinfusion "nicht infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder
technischer Neuerungen oder staatlicher Vorschriften nicht mehr sinnvoll
erscheint", eingetreten werden kann, da der Kläger durch die materielle
Beurteilung seines Antrags nicht beschwert sei.

Richtig besehen handelt es sich bei besagtem Begehren um die Feststellung
einer Tatsache im Hinblick auf das Begehren um Feststellung, dass die
Beklagte verpflichtet sei, alle zukünftig anfallenden Gebühren für die
Aufrechterhaltung des Patents und der Parallelpatente zu bezahlen. Das
Begehren um Feststellung, ob die Technik der Blutreinfusion noch sinnvoll
sei, ist rein tatsächlicher Natur und hat keine eigenständige Bedeutung.
Darauf ist nicht einzutreten.

1.2.3  Auf das Begehren um Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei,
die Verlängerungsgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents und der
Parallelpatente in den im Vertrag genannten Staaten zu bezahlen, trat die
Vorinstanz mit der Begründung ein, dass damit die Pflicht zur Erbringung von
Leistungen zur Diskussion steht, welche die Beklagte nicht gegenüber dem
Kläger, sondern gegenüber Dritten zu erbringen hätte und eine Leistungsklage
gegen die Beklagte daher nicht in Betracht komme.

Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954
(PatG; SR 232.14) setzen das Erlangen und das Aufrechterhalten eines Patents
die Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühren voraus. Es ist davon
auszugehen, dass ähnliche Regeln betreffend die Verlängerungsgebühren für die
Parallelpatente auch in den im Vertrag genannten Staaten bestehen. Die
Nichtbezahlung hat demnach die Löschung der Patente im Register zur Folge.
Vorliegend vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte die
Verlängerungsgebühren solange zu bezahlen hat, als die lizenzierte Erfindung
nicht durch technische Neuentwicklungen überholt ist oder die Technik der
Blutreinfusion in der Art der lizenzierten Erfindung infolge neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse oder technischer Neuerungen oder staatlicher
Vorschriften nicht mehr sinnvoll erscheint (Vertrags-Ziffer 3.3). Wenn die
Verlängerungsgebühren nicht von der Beklagten bezahlt werden, so muss der
Kläger die Gebühren selbst bezahlen, wenn er das Patent aufrecht erhalten
will. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass der Kläger ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der vertraglich vereinbarten
Gebührenpflichtigkeit der Beklagten hat. Auf das Begehren zur Feststellung,
dass die Beklagte verpflichtet ist, die zukünftig anfallenden Patentgebühren
zu zahlen, ist daher einzutreten.

2.
2.1 Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Vertragsklausel über
das Recht der Beklagten zur Rückübertragung der Rechte aus dem Lizenvertrag
(Vertrags-Ziffer 3.3) weit auszulegen. Das Recht zur Rückübertragung bestehe
nicht erst dann, wenn jede Verwendungsmöglichkeit der vom Kläger entwickelten
Technik der Blutreinfusion ausgeschlossen sei, sondern bereits dann, wenn die
Verwendung der Technik überholt oder nicht mehr sinnvoll sei. Die Beklagte
habe anerkannt, dass die Technik der Blutreinfusion nicht als überholt
betrachtet werden könne. Zur Abklärung der Frage, ob die Technik nach wie vor
sinnvoll sei, holte die Vorinstanz eine Ergänzungsexpertise ein, welche diese
Frage klar verneinte. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beklagte die
Rückübertragung der Schutzrechte an der Erfindung korrekt angeboten habe und
daher berechtigt gewesen sei, die Rechte in einigen Ländern verfallen zu
lassen, nachdem der Kläger von der Rückübertragung keinen Gebrauch gemacht
habe. Die Beklagte sei demzufolge auch nicht verpflichtet gewesen, die
Verlängerungsgebühren für die verfallenen Patente zu bezahlen.

2.2 Der Kläger macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB über die
Beweislastverteilung und von Art. 18 Abs.1 OR geltend, weil die Vorinstanz
verkenne, dass die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Kündigung des Lizenzvertrags beweispflichtig sei und diesen Beweis nicht
erbracht habe. Das Ergänzungsgutachten beziehe sich nicht auf die Frage, ob
die Technik bereits im Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrags im Jahr
1996 nicht mehr sinnvoll war, sondern betreffe lediglich den Zeitpunkt der
Abfassung des Gutachtens im Jahr 2000. Es sei deshalb nicht bewiesen, dass
der Kündigungsgrund bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen habe. Zudem
habe sich die Beklagte in der Korrespondenz mit dem Kläger nur darauf
berufen, dass die Technik überholt sei, und erst in der Klageantwort
dargetan, dass die Technik nicht mehr sinnvoll sei. Die Beklagte habe den
Kündigungsgrund, dass die Technik der Blutreinfusion nicht mehr sinnvoll sei,
daher verspätet angerufen.

2.3 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die
Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 127 III 519 E. 2a S. 522). Art. 8 ZGB
ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene
Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei
bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche und
bestrittene Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E.
2a S. 291). Wo das Gericht dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung
gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die
bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB (BGE 129 III
18 E. 2.6 S. 24; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277).

Art. 18 Abs. 1 OR betrifft die Auslegung von Verträgen. Gemäss dieser
Bestimmung ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Inhalt als
nach Form der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige
Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum
oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrags zu
verbergen. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 18 Abs. 1 OR den Vorrang der
subjektiven vor der objektiven Auslegung ab (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122).

2.4 Wie oben dargestellt, gelangte die Vorinstanz in Würdigung von Expertisen
zum Schluss, dass die vom Kläger entwickelte Technik der Blutreinfusion nicht
mehr sinnvoll ist und die Beklagte deshalb berechtigt war, dem Kläger die
Rückübertragung der Schutzrechte anzubieten. Damit ist Art. 8 ZGB
gegenstandlos. Gegen die beweismässigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz,
namentlich das Abstellen auf ein nach Ansicht des Klägers untaugliches
Gutachten, welches die Technik der Blutreinfusion nicht im Zeitpunkt der
Kündigung im Jahr 1996, sondern im Jahr 2000 beurteilt, steht dem Beklagten
nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) offen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG). Die Berufung ist insoweit unzulässig.

Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt Art. 18
Abs. 1 OR verletzt haben soll, wenn sie davon ausgeht, dass die Beklagte zur
Ausübung des Rechts auf Rückübertragung der Schutzrechte berechtigt war und
dieses Recht vertragskonform ausübte, ist weder rechtsgenüglich dargetan
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) noch ersichtlich. Insbesondere geht aus dem
Lizenzvertrag nicht hervor, dass die Begründung der Kündigung Voraussetzung
zu deren Gültigkeit ist. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht
verletzt, wenn sie das Begehren des Klägers um Feststellung, dass die
Beklagte verpflichtet sei, alle zukünftig anfallenden Gebühren für die
Aufrechterhaltung des Patents und der Parallelpatente zu bezahlen, abweist.

3.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Die Beklagte stellte einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung.
Eine Kostenversicherung gemäss Art. 150 Abs. 2 OG kommt nicht in Frage, wenn
im Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wird, die Kosten bereits erwachsen
sind (BGE 79 II 295 E. 3 S. 305). Da auf die vorliegende Berufung das
schriftliche Verfahren zur Anwendung gelangt und die Sache gestützt auf Art.
36b OG im Zirkulationsweg erledigt wird, war die Prozesstätigkeit mit
Einreichung der Berufungsantwort abgeschlossen. Der Antrag der Beklagten auf
Sicherstellung der Parteientschädigung ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: