Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.122/2004
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4C.122/2004 /mks

Urteil vom 18. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Garage A.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Thanei,

gegen

Erben des G.X.________,
a)R.X.________,
b)H.X.________,
Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul
Futterlieb, Minervastrasse 19, 8032 Zürich.

Mietvertrag; Kündigungsschutz/Anfechtung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 19. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Erben des G.X.________, R.X.________ und H.X.________ (Kläger),
vermieteten der Garage A.________ AG (Beklagte) Räumlichkeiten im
Erdgeschoss, im Keller und in der Hofunterkellerung der Liegenschaften
B.________strasse .... in Zürich zur Benützung als Autogarage,
Autoreparaturwerkstätte, Auto-Einstellhalle und Büro. Das Mietverhältnis geht
auf einen zwischen G.X.________ und der Rechtsvorgängerin der Beklagten per
1. Januar 1978 abgeschlossenen Mietvertrag zurück. Am 22. Juni 1999 verlangte
die Beklagte eine Mietzinsherabsetzung, die sie mit dem gesunkenen
Hypothekarzinsfuss begründete. Die Kläger entsprachen diesem Begehren per 1.
April 2000. Am 25. Februar 1999 orientierten die Kläger die Beklagte über
eine anstehende Renovation an der Liegenschaft B.________strasse ..... Die
der Beklagten dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten und die deswegen von
der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche wurden in der Folge
verschiedentlich mündlich und schriftlich thematisiert. Im Februar 2000
übermittelte die Beklagte den Klägern eine Liste sämtlicher umbaubedingter
Störungen vom 26. Oktober 1999 bis zum 18. Februar 2000. Am 9. März 2000
trafen sich die Parteien zu einer Besprechung, über welche R.X.________ ein
Protokoll erstellte. Danach vereinbarten die Parteien, dass die Kläger der
Beklagten für die verschiedenen renovationsbedingten Störungen, Blockaden,
Ausfälle und Umtriebe insgesamt Fr. 2'150.-- bezahlen würde. Ausserdem kamen
sie überein, dass die Beklagte die Reparatur der Schäden des Sturms Lothar in
Auftrag geben würde und dass sie anschliessend die Entschädigung der
Gebäudeversicherung im Betrag von maximal Fr. 10'500.-- erhalten werde.

Der Betrag von Fr. 2'150.-- wurde am 11. April 2000 beglichen. Wegen weiterer
Betriebsbeeinträchtigungen aufgrund der Umbauten in der Zeit nach dem 9. März
2000 wurden im August 2000 im Einverständnis mit den Klägern Fr. 2'500.-- von
den Mietzinsen und Nebenkosten in Abzug gebracht.

B.
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit amtlichem Formular vom 26.
Oktober 2001 auf den 30. September 2002 wegen Nutzungsänderung im Rahmen
geänderter Vermietungsstruktur. Hierauf stellte die Beklagte am 21. November
2001 der Schlichtungsbehörde den Antrag, die Kündigung für ungültig zu
erklären, dem die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 8. Februar 2002
entsprach. Das Eventualbegehren der Beklagten um eine längst mögliche
Erstreckung des Mietverhältnisses wurde damit gegenstandslos. Das Mietgericht
des Bezirks Zürich erklärte jedoch am 9. Oktober 2003 in Gutheissung der
Klage die Kündigung vom 26. Oktober 2001 auf den 30. September 2002 für
gültig, und es erstreckte das Mietverhältnis erstmals bis und mit 30.
September 2004. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, wies die
hiegegen erhobene Berufung der Beklagten ab und bestätigte das Urteil des
Bezirksgerichts mit Beschluss vom 19. Februar 2004.

C.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, in
Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses die Kündigung für ungültig zu
erklären. Die Kläger schliessen auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie im kantonalen Verfahren ist vor Bundesgericht einzig streitig, ob die
Kündigung innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1
lit. e Ziff. 4 OR erfolgte, weil der Mieter durch Schriftstücke nachwies,
dass er sich ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens mit dem
Vermieter über eine Forderung aus dem Mietverhältnis einigte (Art. 271a Abs.
2 OR). Die Beklagte will in erster Linie eine Änderung der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Auslegung der genannten
Bestimmungen bewirken. Als Eventualstandpunkt bringt sie vor, die Vorinstanz
habe zu Unrecht erkannt, eine Einigung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung habe nicht stattgefunden. Diese Rügen sind nachstehend zu
behandeln.

2.
2.1 Als Einigung im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR gilt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, die sich auf die herrschende Lehre stützt, nur eine
einvernehmliche Streitbeilegung, mittels der eine unter den Parteien
kontroverse Rechtsfrage abschliessend geklärt wird. Das ergibt sich bereits
aus dem systematischen Zusammenhang der Norm, welche an Art. 271a Abs. 1 lit.
e OR anknüpft. Diese Bestimmung soll dem Mieter während drei Jahren seit
Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens Schutz vor einer
Rachekündigung seitens des Vermieters gewähren. Ein solches Verfahren setzt
notwendigerweise voraus, dass unter den Parteien über Forderungen aus dem
Mietverhältnis Uneinigkeit herrschte. Da Art. 271a Abs. 2 OR darauf zielt,
dem Mieter denselben Schutz auch ohne Anhebung eines behördlichen Verfahrens
zu gewähren, ist auch diese Norm nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass
zwischen den Parteien vorgängig Differenzen bestanden haben. Für diese
Auffassung sprechen ferner die Materialien, war doch bei den Beratungen im
Parlament stets von Differenzen, Meinungsverschiedenheiten bzw.
Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter die Rede (Voten Koller, AB 1989
S 430 und 683, AB 1989 N 1879; Votum Bührer, AB 1989 S 430). Nicht von Art.
271a Abs. 2 OR erfasst werden daher Fälle, in denen es gar nicht erst zu
einer Auseinandersetzung kommt, weil die eine oder andere Partei dem Begehren
des Vertragspartners sogleich entspricht, z.B. wenn der Vermieter seine
Forderung auf erstmalige Bestreitung durch den Mieter hin fallen lässt oder
umgekehrt einer Forderung seines Mieters umgehend nachkommt. In welchem Masse
der Vermieter nachgibt, ist dabei - abgesehen von eigentlichen
Bagatellfällen, die keine Sperrfrist auszulösen vermögen (unveröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts 4C.266/1993 vom 5. Januar 1994, E. 4a, abgedruckt
in: mp 1995 S. 227 f.) - ebenso wenig ausschlaggebend wie im Falle von Art.
271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR. Sieht der Mieter seine Anliegen durch die
erste Reaktion des Vermieters bereits hinreichend berücksichtigt, kann von
der Beilegung eines Streites offensichtlich nicht die Rede sein. Die
Auslösung einer dreijährigen Kündigungssperrfrist erscheint in solchen Fällen
daher nicht gerechtfertigt (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts
4C.179/1999 vom 24. August 1999, E. 3b, abgedruckt in: Pra 89/2000 Nr. 29 S.
172 f., 4C.400/1998 vom 23. März 1999, E. 3, abgedruckt in: mp 1999 S. 196,
und 4C.266/1993 vom 5. Januar 1994, E. 4a, abgedruckt in: mp 1995 S. 227 f.,
mit Hinweisen auch auf die abweichenden Meinungen von Anita Thanei,
Ausgewählte Entscheide zum Kündigungsschutz, Fachreihe Mietrecht Nr. 4,
Zürich 1996, S. 39 f., und Christian Calamo, Die missbräuchliche Kündigung
der Miete von Wohnräumen, Diss. St. Gallen 1993, S. 262).

2.2 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Zustimmung, jedenfalls, soweit
ersichtlich, nicht auf Kritik gestossen (Tissot, in: Droit du bail, 8/1996 S.
35; Futterlieb, in: MietRecht Aktuell 1999 S. 202; Weber, Basler Kommentar,
N. 27 zu Art. 271/271a OR; Lachat, Commentaire romand, N. 17 f. zu Art. 271a
OR; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.
Aufl., Zürich 2000, § 44, Rz. 186; Honsell, Schweizerisches
Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S. 240; Tercier, Les
contrats spéciaux, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 2473; Sommer, in: MietRecht
Aktuell 1995 S. 42 f., je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der
Beklagten erwähnen auch Lachat/Stoll/Brunner, dass bei einer Einigung
ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens gleich wie bei einem
gerichtlichen Vergleich ein gewisses gegenseitiges Nachgeben notwendig ist
(Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 548). Zwar führen sie in
einer Fussnote dazu aus, nach dem Wortlaut des Gesetzes finde Art. 271a Abs.
2 OR Anwendung, wenn die Vermieterschaft ein schriftlich gestelltes
Herabsetzungsgesuch der Mieterschaft akzeptiere (a.a.O., S. 548, Fn. 176).
Weshalb aber ein derartiger Vorgang mit sofortiger Zustimmung des Vermieters
bereits eine "Einigung" bedeuten soll, legen sie nicht dar und ist nicht
ersichtlich. Für eine Neubeurteilung des Wortsinns in Abweichung vom
Bundesgerichtsurteil 4C.179/1999 vom 24. August 1999, E. 3b besteht unter
diesem Gesichtswinkel kein Anlass.

2.3 Auch in der Sache dringt die mit der Berufung gegen die angeführte
Rechtsprechung erhobene Kritik der Beklagten nicht durch. Soweit die Beklagte
geltend macht, das Erfordernis des gegenseitigen Nachgebens finde weder im
Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine Stütze, übergeht sie die
Erwägungen in den von ihr beanstandeten Urteilen, die, wie oben dargestellt
(E. 2.1 hiervor), eben diese Fragen abhandeln. Es kann darauf verwiesen
werden. Ferner verkennt die Beklagte die ratio legis von Art. 271a OR, indem
sie sich sinngemäss darauf beruft, die Kündigungssperre habe Platz zu
greifen, wenn der Vermieter nicht von sich aus die an sich angebrachte
Mietzinsherabsetzung vornimmt. Die gesetzliche Regelung bezweckt nämlich
nicht, dem Mieter die Geltendmachung seiner Rechte abzunehmen, sondern bloss,
ihn davor zu bewahren, dass ihm vermieterseits rechtsmissbräuchlich gekündigt
wird, insbesondere, weil er gegen den Willen des Vermieters auf der
Durchsetzung berechtigter Forderungen beharrt hat (Weber, a.a.O., N. 3 und 8
f. zu Art. 271/271a OR). Dass es sich inhaltlich beim aussergerichtlichen um
etwas anderes als beim gerichtlichen Vergleich handeln soll, geht aus keinem
der zitierten Entscheide hervor (zur Definition des aussergerichtlichen
Vergleichs BGE 100 II 144 E. 1c; zum Begriff des gerichtlichen und
aussergerichtlichen Vergleichs Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7.
Aufl., Bern 2001, 9. Kap., Rz. 52f.). Die Ausführungen der Beklagten, wonach
der Begriff der (aussergerichtlichen) Einigung gemäss Art. 271a Abs. 2 OR in
gleichem Sinne wie nach Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR zu verstehen sei,
fallen deshalb ins Leere. Fehl geht schliesslich der Einwand der Beklagten,
bei der aufgrund der Praxis des Bundesgerichts bestehenden Rechtslage werde
ein Mieter geradezu verleitet, entweder übersetzte Forderungen aus dem
Mietverhältnis zu stellen oder den Richter anzurufen, ohne zuvor an den
Vermieter zu gelangen, um in den Genuss der gesetzlichen Kündigungssperre zu
gelangen. Bei beiden Verhaltensweisen würde sich die anschliessende Berufung
auf die Sperrfrist wohl ihrerseits als rechtsmissbräuchlich erweisen und
deswegen ihr Ziel verfehlen (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR, e contrario; Weber,
a.a.O., N. 27 zu Art. 271/271a OR; Lachat, a.a.O., N. 5 zu Art. 271a OR;
Tercier, a.a.O., Rz. 2471). Die Beklagte führt mithin keinerlei stichhaltige
Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung ins Feld. Diese ist daher zu
bestätigen.

3.
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63
Abs. 2 OG) war die Frage der Entschädigung der Beklagten wegen
Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit im Grundsatz von Beginn an
unstreitig. Die Vorinstanz beurteilte auch die Besprechung vom 9. März 2000,
die zur Einigung über die Höhe der Entschädigung geführt hat, im Einklang mit
dem Bezirksgericht nicht als lang andauernde kontroverse Auseinandersetzung
und stellte fest, die geltend gemachten Störungen seien nicht strittig
gewesen. Auch aus dem Umstand, dass über das Quantitativ der Entschädigung
und über die Zusammensetzung der Teilbeträge anlässlich der Sitzung vom 9.
März 2000 diskutiert wurde, hat nach Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend
zur Folge, dass deshalb als von einer durch Vergleich beigelegten
Streitigkeit auszugehen ist. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre andernfalls
die Vermieterschaft faktisch gezwungen, jegliche mieterseitig gestellte
Entschädigungsforderung unbesehen zu akzeptieren, um eine Kündigungssperre zu
vermeiden.

3.2 Soweit die Beklagte in der Berufung vorbringt, sowohl die Abmachung vom
9. März 2000 als auch jene über die weitere Zahlung von Fr. 2'500.-- sei erst
nach einem längeren Hin und Her, nach hartem, zeitaufwändigem Ringen zustande
gekommen, und behauptet, die Kläger seien noch vor Mietgericht der Meinung
gewesen, eine freiwillige Leistung erbracht zu haben, kritisiert sie die
Beweiswürdigung der Vorinstanz und erweitert den verbindlich festgestellten
Sachverhalt. Damit ist sie nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63
Abs. 2 OG).

3.3 Die Beklagte macht weiter geltend, im vorliegenden Falle hätten
Diskussionen mit gegenseitigem Nachgeben stattgefunden. Die Vermieterschaft
habe immer wieder genaue Zusammenstellungen der Beeinträchtigungen gefordert.
Wegen des erheblichen Ermessensspielraums betreffend das Ausmass einer
Mietzinssenkung wegen Umbauarbeiten entstünden hierüber meistens Diskussionen
unter den Parteien. Wenn es zu einer Einigung komme, werde eine unklare
Rechtslage beseitigt.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beklagte keine Verletzung von Bundesrecht
aufzuzeigen. Es gehört generell zu den Obliegenheiten eines Ansprechers,
gegenüber dem Belangten die Tatsachen klar und detailliert darzulegen, aus
denen er das geltend gemachte Recht ableitet. So verhält es sich insbesondere
auch in Bezug auf Ansprüche eines Mieters bei laufendem Mietverhältnis, wenn
der Vermieterschaft die zur Forderung Anlass bietenden Umstände nicht ohne
Weiteres bekannt sein können. Bevor dem Belangten der Forderungsgrund
substanziiert bekanntgegeben worden ist, kann sich richtig besehen die Frage,
ob die Parteien von Anfang an oder erst nach gegenseitigem Nachgeben über den
Bestand des Anspruchs einig waren, gar nicht stellen. Wenn die Kläger daher
über die Anspruchsgrundlage bildenden Beeinträchtigungen der Beklagten ins
Bild gesetzt werden wollten, um die Höhe der im Grundsatz bereits anerkannten
Mietzinsherabsetzung beurteilen zu können, kann darin von vornherein kein
Ringen um den angemessenen Betrag erblickt werden. Dass die Parteien auch,
als die abzugeltenden Störungen im Gebrauch der Mietsache einmal feststanden,
unterschiedliche Vorstellungen in quantitativer Hinsicht zu überwinden
hatten, um zu einer Einigung zu gelangen, geht aus dem angefochtenen Urteil
nicht hervor. Die Vorinstanz hat somit bundesrechtskonform angenommen, der
Abgeltung der baubedingten Unannehmlichkeiten durch die Kläger sei keine
Streitbeilegung im Sinne der Rechtsprechung vorausgegangen.

4.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, wobei
die Beklagte als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig
wird (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: