Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.111/2004
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4C.111/2004 /lma

Sitzung vom 9. November 2004
I.Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,

gegen

1.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss,
2.Y.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Pfeifer und Dr. Philippe Spitz,
3.Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Hug,
Beklagte und Berufungsbeklagte
S.________ AG,
Nebenintervenienten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann.

aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 26. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Ende der 80er-, anfangs der 90er-Jahre verfolgte die Biber Holding AG eine
ausgeprägte Expansionsstrategie. In der Folge musste im Geschäftsbericht 1991
erstmals ein Verlust von Fr. 28,6 Mio. ausgewiesen werden. Auch in den beiden
Folgejahren musste die Biber Gruppe beträchtliche Verluste hinnehmen. Im Jahr
1992 belief sich der Verlust auf ca. Fr. 205 Mio. und im Jahr 1993 auf ca.
Fr. 282 Mio.
Angesichts dieser Zahlen musste die Biber Holding AG 1994 eine Sanierung
durchführen. Die Schwerpunkte des Sanierungskonzeptes waren im Prospekt
"Angebot zur Umwandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue
Wandelobligationen" vom 7. April 1994 und im Prospekt
"Kapitalrestrukturierung und Bezugsangebot" vom 21. Juni 1994
zusammengefasst. Dieses Konzept sah zur Stärkung der Eigenkapitalbasis im
Wesentlichen die Umwandlung von Obligationen in Aktien bzw. in
Wandelobligationen und Aktien vor.
Nachdem die Ziele der Sanierung 1994 nicht erreicht werden konnten,
diskutierte der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 7. August 1995
ein unter dem Projektnamen "OMEGA" verfasstes internes Papier über die Lage
des Konzerns. In der Folge beschloss der Verwaltungsrat unter Einbezug der
Hauptgläubiger-Banken, eine "Bilanzkorrektur" vorzunehmen. Im Rahmen der
Verwirklichung des Projektes "OMEGA" einigte sich der Verwaltungsrat im
Januar 1996 mit den Hauptgläubiger-Banken darauf, der Generalversammlung der
Biber Holding AG vom April 1996 eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 150 Mio. zu
beantragen. Diese Aktienkapitalerhöhung sollte mittels Verrechnung mit
Forderungen der Banken gegenüber der Biber Holding AG liberiert werden.
Am 7. Februar 1996 zogen die Banken ihre Zusage zur Aktienkapitalerhöhung
zurück. Trotzdem hielt die Biber Holding AG an der im Rahmen der Projektes
"OMEGA" geplanten Abwertung des Anlagevermögens fest. Durch die
Aktivenabwertung ohne gleichzeitige Fremdkapitalreduktion verminderte sich
der Eigenkapitalanteil in der Bilanz 1995 auf 28,8 %. Ende 1996 kündigten die
Hauptgläubiger-Banken an, ihre Kredite über den 30. Juni 1997 hinaus nicht
weiter zu verlängern. Am 21. Januar 1997 musste der Konkurs über die Biber
Holding AG eröffnet werden.
Im Konkurs gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter, einen
"Gesamtvergleich" abzuschliessen. In Ziff. 4 dieses Vergleichs wurden
"Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche" gegenüber acht
Verwaltungsräten geltend gemacht und realisiert. Mit diesem Gesamtvergleich
konnte eine vollständige Deckung der Forderung der Gläubiger erzielt werden.
Zudem waren die beteiligten Grossbanken bereit, einen Betrag in Millionenhöhe
auszuschütten, von welchem auch die Aktionäre profitieren konnten.

B.
Im Zeitraum zwischen dem 25. November 1994 und dem 28. November 1995 erwarb
A.________ (Kläger) an verschiedenen Daten insgesamt 3'500 Namenaktien der
Biber Holding AG zum Preis von insgesamt Fr. 89'461.10. Im Einzelnen wurden
die Aktien am 25. November 1994 (200 Aktien), am 23. Juni 1995 (300 Aktien),
am 13. Oktober 1995 (1'000 Aktien), am 27. November 1995 (1'000 Aktien) und
am 28. November 1995 (1'000 Aktien) gekauft.
Nachdem der Kläger aufgrund des Konkurses der Biber Holding AG zu Verlust
gekommen war, machte er beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
Verantwortlichkeitsansprüche gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates der
Biber Holding AG geltend. Die Klage richtete sich zunächst gegen X.________
(Beklagter 1), der vom 20. Oktober 1986 bis zur Konkurseröffnung am 21.
Januar 1997 Mitglied des Verwaltungsrates war, wobei er vom 15. Februar 1991
bis zum 14. Februar 1994 als Vizepräsident und vom 14. Februar 1994 bis zum
17. Juni 1996 als Präsident des Verwaltungsrates amtete. Sodann wurde
Y.________ (Beklagter 2) eingeklagt, der in seiner Eigenschaft als
Generaldirektor des damaligen Schweizerischen Bankvereins in der Zeit vom 16.
Juni 1994 bis zur Konkurseröffnung am 21. Januar 1997 Mitglied des
Verwaltungsrates war. Schliesslich richtete sich die Klage auch gegen
Z.________ (Beklagter 3), welcher am 16. Juni 1994 als Vizepräsident und
Delegierter in den Verwaltungsrat eintrat und vom 17. Juni 1996 bis zur
Konkurseröffnung am 21. Januar 1997 als Verwaltungsratspräsident amtete.
Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bucheggberg-Wasseramt beantragte der
Kläger am 21. Oktober 1998, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten,
ihm den für den damaligen Aktienkauf aufgewendeten Betrag von insgesamt Fr.
89'461.10 zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 1995 zu ersetzen. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2000 wurde das Verfahren
vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit Urteil vom 30.
November 2000 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage wegen
fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab.
Am 15. Dezember 2000 appellierte der Kläger gegen dieses Urteil. Mit Urteil
vom 13./26. Januar 2004 wies auch das Obergericht des Kantons Solothurn die
Verantwortlichkeitsklage ab.

C.
Mit Berufung vom 4. März 2004 beantragt der Kläger dem Bundesgericht im
Wesentlichen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 13./26.
Januar 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er zu der von ihm
beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eingeleiteten Klage aktivlegitimiert
sei; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur neuen
Entscheidung ans Obergericht zurückzuweisen.
Die Beklagten 1 und 3 beantragen, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beklagte 2 beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Berufung.

D.
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beklagte 1 und sinngemäss auch der Beklagte 2 beantragen, auf die
Berufung sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Da der Kläger
geltend gemacht habe, die in der Zeit vom 25. November 1994 bis am 28.
November 1995 gekauften Aktien seien von Anfang an wertlos gewesen, seien die
behaupteten Pflichtverletzungen irrelevant, welche sich auf die Zeit nach dem
Kauf der Aktien beziehen würden. Von vornherein unbegründet ist dieser
Einwand, soweit die Prospekthaftung (Art. 752 OR) zu beurteilen ist, weil
diesbezüglich nur auf den Zeitpunkt des Kaufs der Aktien und nicht auf
allfällige spätere Pflichtverletzungen abzustellen ist. Aber auch in Bezug
auf die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 754 ff. OR) ist der Einwand nicht
überzeugend. Entgegen der Darstellung der Beklagten 1 und 2 ist dem
angefochtenen Entscheid keine Feststellung zu entnehmen, dass der Kläger
geltend gemacht habe, die Aktien seien schon im Zeitpunkt des Kaufs wertlos
gewesen. Im Gegenteil hat die Vorinstanz ausgeführt, der Kläger habe geltend
gemacht, die Aktien seien "heute wertlos" und seien "bereits zum Zeitpunkt
des Aktienkaufs ... bedeutend weniger wert gewesen, als der damalige
Börsenwert" betragen habe. Wenn aber die Aktien im Kaufzeitpunkt nicht
"wertlos", sondern nur "bedeutend weniger wert" als der Erwerbspreis gewesen
sein sollen, wäre denkbar, dass Handlungen der Organe in der Zeit nach dem
Aktienkauf den Wert der Aktien negativ beeinflusst haben könnten. Der Einwand
des fehlenden Rechtsschutzinteresses erweist sich daher als unbegründet.

1.2 Weiter macht der Beklagte 1 geltend, der Kläger habe es unterlassen,
mehrere selbständige - alternative - Begründungen je einzeln anzufechten, so
dass auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten sei. Inwieweit an den vom
Beklagten 1 erwähnten Stellen selbständige Begründungen vorliegen, die
separat hätten angefochten werden müssen, ist nicht ersichtlich.

1.3 Schliesslich ist auch die Auffassung des Beklagten 2 unbegründet, beim
angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Teil- bzw. Zwischenentscheid
und der Kläger habe nicht genügend dargetan, weshalb im vorliegenden Fall
ausnahmsweise eine Berufung zulässig sei. Dieser Einwand ist schon deshalb
verfehlt, weil die Vorinstanz weder einen Teil- noch einen Zwischen-, sondern
einen Endentscheid gefällt hat. Nach der Rechtsprechung liegt ein
berufungsfähiger Endentscheid vor, wenn das kantonale Gericht einen Entscheid
fällt, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch zwischen den
gleichen Parteien nochmals geltend gemacht wird (BGE 127 III 474 E. 1a S. 475
f. m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, liegt
offenkundig ein berufungsfähiger Endentscheid im Sinn von Art. 48 OG vor.

2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den gestützt auf die
aktienrechtliche Prospekthaftung geltend gemachten Anspruch zu Recht
abgewiesen hat.

2.1 Das Gesetz statuiert eine Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die im
Zusammenhang mit der Ausgabe von Wertpapieren unrichtige oder unvollständige
Angaben machen bzw. solche Falschangaben verbreiten (Art. 752 OR).
Aktivlegitimiert ist nach dem Gesetzestext der "Erwerber" der Titel, dem
durch die Falschangaben ein Schaden verursacht worden ist. Gemeint sind damit
die Ersterwerber der neu ausgegebenen Titel. Nach Rechtsprechung und Lehre
ist jedoch nicht nur der Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der
spätere Käufer klageberechtigt, sofern die Angaben im Prospekt kausal für
seinen Kaufentschluss waren (Urteil 4C.245/1995 vom 2. August 1996, publ. in
SJ 119/1997 S. 108 ff. E. 5b; Rolf Watter, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl.,
Basel 2002, N. 6 zu Art. 752; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, Rz. 80 zu § 37; sinngemäss auch Peter Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 18 Rz. 20, S. 2024).

2.2 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger während der
im Prospekt aufgeführten Zeichnungsfrist, die vom 7. bis 22. April 2004
dauerte, keine Aktien gezeichnet hat. Er kann daher nicht als Ersterwerber
gelten. Vielmehr ist der Kläger ein späterer Käufer, dessen Klageberechtigung
unter der Voraussetzung zu bejahen ist, dass die Angaben im Prospekt kausal
für seinen Kaufentschluss waren. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das erste Aktienpaket (200 Aktien) am
25. November 1994 gekauft worden war. Die weiteren Aktienkäufe datierten vom
23. Juni 1995 (300 Aktien), 13. Oktober 1995 (1000 Aktien), 27. November 1995
(1000 Aktien) und 28. November 1995 (1000 Aktien). Daraus ergibt sich, dass
der Kläger die fraglichen Aktien grossmehrheitlich - 3300 von 3500 Aktien -
in der zweiten Hälfte bzw. sogar Ende 1995 und damit geraume Zeit nach der
bis am 22. April 1994 laufenden Zeichnungsfrist gekauft hatte. Dass der
Prospekt keinen nennenswerten Einfluss auf den Kaufentschluss des Klägers
gehabt haben konnte, ergibt sich auch aus der Zeugeneinvernahme des Klägers
in einer Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding AG. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger im Strafverfahren
als Zeuge deponiert, er habe die Aktien nicht sofort gekauft, sondern
zunächst das Marktgeschehen noch etwas verfolgt. Einer der Hauptgründe für
den Kauf sei gewesen, dass die drei Grossbanken und die T.________ AG
Hauptaktionäre gewesen seien. Eine der Informationsquellen sei u.a. der
Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" gewesen. Und auf die
Frage des Untersuchungsrichters, was ihn bewogen habe, Biber-Aktien zu
kaufen, deponierte der Kläger, es sei "das positive Bild" gewesen, das er von
der Biber-Gruppe gehabt habe.

2.3 Aus diesen Gründen kann einerseits aufgrund der zeitlichen Verhältnisse
und andrerseits aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Gründe für den
Kauf der Aktien keine Rede davon sein, dass die Angaben im Prospekt kausal
für den Kaufentschluss gewesen sein sollen. Die Vorinstanz hat die Klage
daher zu Recht abgewiesen, soweit sie sich auf die Prospekthaftung stützte.

3.
Weiter beruft sich der Kläger auch auf die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten.

3.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und
alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen
sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und
Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch
absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

3.1.1 Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige
geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist.
Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum
Direktgeschädigten einen Reflexschaden - bzw. mittelbaren Schaden - erleidet,
besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher (BGE 127
III 403 E. 4b/aa S. 407; 112 II 118 E. 5c S. 125; Roland Brehm, Berner
Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, Rz. 19 f. zu Art. 41 OR; Franz Werro,
Commentaire romand, CO I, Genève 2003, N. 15 zu Art. 41 OR; je mit
Hinweisen). Wie im Haftpflichtrecht treten auch im Bereich der
aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Fälle der bloss mittelbaren Schädigung
der Betroffenen auf. Denkbar ist beispielsweise der Fall, dass ein Gläubiger
im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividende dadurch
vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht
hat. Möglich ist auch, dass ein Aktionär aufgrund eines Wertverlustes seiner
Aktien einen Schaden erleidet, welcher mittelbar daraus resultiert, dass der
Gesellschaft durch Pflichtverletzungen seitens der Organe ein Schaden
verursacht wurde (François Chaudet, Droit suisse des affaires, 2. Aufl.,
Basel 2004, S. 150, Rz. 733; Böckli, a.a.O., Rz. 226, S. 2083). In diesen
Situationen ist entsprechend den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen in erster
Linie die Gesellschaft als direkt Geschädigte aktivlegitimiert, Schadenersatz
gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern zu verlangen. Für die
mittelbar geschädigten Aktionäre und Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten,
ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen.
Ausserhalb des Konkurses steht dem Aktionär - nicht aber dem
Gesellschaftsgläubiger (BGE 117 II 432 E. 1b/dd S. 439) - immerhin die
Möglichkeit offen, mittels Gesellschaftsklage Schadenersatz für die
Gesellschaft einzuklagen (Art. 756 Abs. 1 OR). Nach der Konkurseröffnung ist
in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die
Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den
verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Aktionäre und
Gesellschaftsgläubiger können den Schaden der Gesellschaft gegenüber den
verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Konkursverwalter auf die
Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet (Art. 757 OR).
Die Klageberechtigung des Konkursverwalters hat Vorrang.

3.1.2 Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der
Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder
Gesellschaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den
verantwortlichen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen (Chaudet,
a.a.O., Rz. 734 und 752). Diese Klagemöglichkeit ist keiner Beschränkung
unterworfen, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet ist. Das
Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkurses, wenn
ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschädigt worden sind
(Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, nicht publ. E. 3 von BGE 129 III
129 ff.; Chaudet, a.a.O., S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft
direkt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger
in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall
hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur
Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt
klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von
Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw.
Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das
Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen
verstösst, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen
oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten
des Organs im Sinn von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in
contrahendo gründet (BGE 128 III 180 E. 2c S. 182 f., 127 III 374 E. 3b S.
377, 125 III 86 E. 3a S. 88 f., 122 III 176 E. 7 S. 189 f.). Der
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsprechung ist in diesem Sinn zu
präzisieren.

3.2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Schaden im kantonalen
Verfahren damit begründet, dass die von ihm gekauften Aktien schon im
Zeitpunkt des Kaufes bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige
Börsenwert betragen habe, und dass sie schliesslich wertlos geworden seien.

3.2.1 Soweit der Kläger seinen Schaden damit begründet, dass der Kurs der
Biber-Aktien in der Zeit nach dem Kauf eingebrochen sei, beruft er sich auf
einen Reflexschaden, da der Kursrückgang der Aktien auf eine Wertverminderung
der Gesellschaft zurückzuführen ist. Unmittelbar geschädigt wurde die
Gesellschaft. Gewiss hat auch der Kläger durch den Kurseinbruch einen Schaden
erlitten, doch handelt es sich dabei lediglich um einen mittelbaren Schaden,
der den Aktionär in seiner Eigenschaft als Anteilseigner der direkt
geschädigten Gesellschaft trifft. Als Reflexgeschädigter hat der Aktionär
keine Möglichkeit, seinen mittelbaren Schaden mit Individualklage geltend zu
machen (vgl. E. 3.1.1.). Aber auch die Gesellschaftsklage, mit welcher der
Schaden der Gesellschaft geltend gemacht werden könnte, ist im vorliegenden
Fall ausgeschlossen. Wie den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
entnommen werden kann, hat der Konkursverwalter im Konkurs der Biber Holding
AG mit den Organen einen Gesamtvergleich abgeschlossen und dabei die
"Verantwortlichkeits- und sonstigen Schadenersatzansprüche" gegenüber acht
Verwaltungsräten - darunter den drei Beklagten - realisiert. Wenn der
Konkursverwalter die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche bereits geltend
gemacht und realisiert hat, besteht kein Raum für eine Gesellschaftsklage des
Aktionärs (Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR). Nur nebenbei bemerkt verlangt der
Kläger nicht die Zahlung von Schadenersatz an die Gesellschaft, sondern an
sich selbst.

3.2.2 Weiter begründet der Kläger eine Vermögensschädigung damit, dass in den
Prospekten und sonstigen von den Beklagten zu verantwortenden Mitteilungen
unwahre oder unvollständige Angaben über den Zustand der Biber Holding AG
verbreitet worden seien, so dass die Aktien bereits im Zeitpunkt des
Aktienkaufs bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige Börsenwert
betragen habe. Diesbezüglich sei den Beklagten ein widerrechtliches Verhalten
im Sinn von Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 152 StGB vorzuwerfen. Dazu ist
zu bemerken, dass sich der Vorwurf der "unwahren oder unvollständigen
Angaben" (Art. 152 StGB) im Wesentlichen mit dem Vorwurf der "unrichtigen,
irreführenden oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden
Angaben" (Art. 752 OR) deckt, welcher im Zusammenhang mit der Prospekthaftung
erhoben wurde (vgl. E. 2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang
verbindlich festgehalten, dass weder der Prospekt noch sonstige
Informationen, die den beklagten Organen zuzuschreiben wären, für den
Kaufentschluss des Klägers kausal gewesen seien. Vielmehr habe der Kläger in
einer parallel geführten Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding
AG als Zeuge deponiert, er habe vor dem Kauf das Marktgeschehen etwas
verfolgt. Einer der Hauptgründe für den Kauf sei gewesen, dass die drei
Grossbanken und die T.________ AG Hauptaktionäre gewesen seien. Auch der
Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" sei eine
Informationsquelle gewesen. Als Beweggrund für den Kauf der Biber-Aktien habe
er dem Untersuchungsrichter "das positive Bild" angegeben, das er von der
Biber-Gruppe gehabt habe. Daraus ergibt sich, dass das behauptete
widerrechtliche Verhalten der beklagten Organe (Art. 41 OR in Verbindung mit
Art. 152 StGB) nicht kausal für den Aktienkauf gewesen sein kann. Die
Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang
sind tatsächlicher Natur (BGE 123 III 110 E. 2 S. 111 m.w.H.) und insofern
für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich,
inwieweit die behaupteten Verfehlungen der Beklagten kausal für den von ihm
geltend gemachten direkten Schaden gewesen sein sollen. Mangels natürlicher
Kausalität und direkten Schadens ist der Kläger mit seiner Individualklage
ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Klage somit im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.

4.
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr.
5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: