Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.102/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.102/2004 /lma

Urteil vom 1. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler.
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert
Geisseler,

gegen

B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula
Spörri.

Haftung des Motorfahrzeughalters; Passivlegitimation,

Berufung gegen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 19. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Mai 1992 verunfallte B.________ (Klägerin) als Beifahrerin in dem von
ihrem damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann, B.C.________, gelenkten
Personenwagen BMW 745i, Kontrollschild X.________, und zog sich Verletzungen
zu. Das Unfallfahrzeug war bei der A.________ AG (Beklagte) für die
obligatorische Haftpflicht versichert. Als Halterin war die B.C.________
gehörende Einzelfirma D.________ im Fahrzeugausweis eingetragen. Der
Inanspruchnahme für die Haftpflicht durch die Klägerin hielt die Beklagte
entgegen, in Wirklichkeit sei die Klägerin selbst Halterin oder Mithalterin
des Autos, weshalb die Haftung der Beklagten gemäss Art. 106 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) ausgeschlossen sei.

B.
Das Bezirksgericht Zürich wies die von der Klägerin gegen die Beklagte
erhobene Klage auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag
von über Fr. 2,4 Mio. aus dem Verkehrsunfall vom 6. Mai 1992 mangels
Passivlegitimation der Beklagten mit Urteil vom 5. Mai 1997 ab. Gleich
entschied es nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons
Zürich und nach Durchführung eines Beweisverfahrens am 5. Juli 2001. Ein
weiterer Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 19. November 2002 wurde
durch Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2003
aufgehoben, wodurch eine gegen den Aufhebungsbeschluss eingereichte
eidgenössische Berufung gegenstandslos wurde. Hierauf fällte das Obergericht
des Kantons Zürich am 19. Januar 2004 erneut einen Rückweisungsbeschluss mit
Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Juli 2001. Aufgrund des
Beweisverfahrens hielt das Obergericht zwar fest, die Klägerin sei im
Unfallzeitpunkt Eigentümerin des BMW 745i gewesen. Es gelangte jedoch im
Gegensatz zum Bezirksgericht zum Schluss, die Beklagte habe weder beweisen
können, dass der Betrieb des Wagens im ersten Quartal 1992 bis zum
Unfallereignis vom 6. Mai 1992 auf Rechnung der Klägerin erfolgt sei, noch
dass der Klägerin die freie und selbständige Verfügung über dieses Fahrzeug
zugestanden habe. Vielmehr habe B.C.________ als formeller Halter im
entscheidenden Zeitpunkt auch materiell über den BMW 745i die unmittelbare
Verfügungsgewalt und ein eigenes Interesse am Betrieb des Autos gehabt. Auch
der Beweis der Beklagten darüber, dass die Klägerin als stille Teilhaberin an
der D.________ zur Mithalterin des BMW geworden oder Mithalterin geblieben
sei, sei gescheitert. Aus diesen Gründen hielt das Obergericht die
Passivlegitimation der Beklagten für gegeben und wies die Streitsache zur
weiteren materiellen Prüfung und zu neuer Entscheidung der Klage an das
Bezirksgericht zurück.

C.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung die Aufhebung des
Rückweisungsbeschlusses des Obergerichts vom 19. Januar 2004 sowie die
vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der
Berufung und auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 130 II 65 E. 1 S. 67, mit
Hinweisen).

1.2 Beim angefochtenen handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG, der ausnahmsweise mit Berufung beim
Bundesgericht angefochten werden kann, wenn dadurch sofort ein Endentscheid
herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte
Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint (BGE 129 III 288 E. 2.3
S. 290 f.; 127 III 433 E. 1c/aa S. 436; vgl. ferner BGE 107 II 349 E. 2 S.
352).

1.3 Da die Beklagte die Abweisung der Klage wegen gegebener Haltereigenschaft
der Klägerin beantragt, ist die erste Voraussetzung für die ausnahmsweise
Zulassung einer Berufung gegen einen Zwischenentscheid ohne weiteres gegeben.
Was die zweite Voraussetzung anbelangt, legt die Beklagte dar, sie habe die
Ansprüche der Klägerin auch in quantitativer Hinsicht bestritten und darauf
hingewiesen, dass ihres Erachtens ab September 1994 keine invalidisierenden
Unfallfolgen mehr vorlägen. Diesbezüglich habe noch kein Beweisverfahren
stattgefunden. Insbesondere angesichts der divergierenden Standpunkte
bezüglich der Unfallfolgen stehe noch eine umfassende polydisziplinäre
Begutachtung aus, wie sie bereits in der Klageantwort beantragt worden sei.
Zudem werde der Einfluss unfallfremder Faktoren abzuklären sein.

1.4 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Namentlich im Hinblick auf die
bisherige Prozessdauer - die Klage wurde 1995 eingereicht - erscheint es
gerechtfertigt, endgültig über die Passivlegitimation zu befinden, um
möglicherweise vergebliche langwierige und kostspielige Abklärungen über die
Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu vermeiden. Der Ausnahmetatbestand von Art.
50 Abs. 1 OG ist gegeben, weshalb grundsätzlich auf die Berufung einzutreten
ist.

2.
2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt
werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Daher ist unerlässlich, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E.
2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Unzulässig sind dagegen Rügen, die
sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich substanziierte Rügen im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches Versehen) oder Art. 64 OG
(unvollständige Ermittlung des Sachverhalts) erhoben (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 390 E. 1f S.
393, je mit Hinweisen).

2.2 Soweit die Beklagte diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner
Kritik am angefochtenen Urteil ergeht oder in ihre Berufung Tatsachen
einfliessen lässt, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, ist
darauf nicht einzutreten. So legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz Art. 58 SVG verletzt haben soll, indem sie der Frage, ob
fiskalische Überlegungen bei der Kontrollschildübertragung mitgespielt haben,
für die Beurteilung der materiellen Halterschaft wenig Bedeutung beimass.
Mangels gehöriger Begründung ist die entsprechende Rüge nicht zu hören.
Ferner geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, dass B.C.________
die Klägerin 1986 von einer Arbeitsstelle abgeworben hat, dass sie de facto
ab Januar 1991 als Teilhaberin bei der D.________ tätig war oder dass sich
B.C.________ selbst nicht als Halter des BMW betrachtet hätte.

3.
3.1 Die Beklagte beantragt, den Sachverhalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 OG
dahin zu ergänzen, dass gestützt auf die im Recht liegenden Steuerunterlagen
der Klägerin 1991 und 1993 sowie auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 5. Juli 2001 festzustellen sei, dass die Klägerin bereits 1988 einen BMW
320i zum Preis von Fr. 7'500.-- angeschafft hatte und dass sie per 31.
Dezember 1992 wiederum einen BMW zum Anschaffungspreis von Fr. 15'000.--
deklarierte. Dass die Klägerin seit 1988 und auch nach dem Unfall alleinige
BMW-Halterin gewesen sei, bilde ein starkes Indiz dafür, dass sie auch im
Unfallzeitpunkt Halterin gewesen sei.

3.2 Mit diesen Ausführungen kritisiert die Beklagte in Tat und Wahrheit auf
unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie aus
bestimmten, von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachumständen mit Bezug
auf nicht zur Debatte stehende Zeiträume (früheres Eigentum der Klägerin,
Steuerdeklaration) auf einen weiteren Sachverhalt (Verhältnisse im relevanten
Zeitraum) schliessen will. Art. 64 OG eröffnet den Parteien indessen nicht
die Möglichkeit, den Sachverhalt nach Belieben zu ergänzen, um eine für sie
günstige rechtliche Würdigung zu erreichen, sondern setzt eine unrichtige
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz voraus. Diese hat den Sachverhalt
ungenügend festgestellt, wenn sie in der Rechtsanwendung eine auf die
Streitsache anzuwendende Norm des Bundesrechts übersehen, zu Unrecht für
unmassgeblich gehalten oder unrichtig ausgelegt hat und deshalb den
gesetzlichen Tatbestand unvollständig erfasst hat. Eine Ergänzung greift
mithin nur dann Platz, wenn die Streitsache auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht spruchreif ist
(Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 552;
Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II,
Bern 1990, N 1.3 und 2.1 zu Art. 64 OG). Dass die Feststellungen der
Vorinstanz für eine Entscheidung über die Frage, wer im Unfallzeitpunkt als
Halter des Fahrzeugs zu betrachten ist, nicht genügen, zeigt die Beklagte
indessen nicht auf und ist nicht ersichtlich. Dem Begehren um
Sachverhaltsergänzung ist daher nicht stattzugeben.

3.3 Eine weitere Sachverhaltsergänzung beantragt die Beklagte mit Bezug auf
die B.C.________ krankheitshalber bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für die
Zeitspanne Ende Dezember 1991 bis Ende September 1992. Daraus will die
Beklagte entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil ableiten,
B.C.________ habe in dieser Zeit keine rege berufliche Aktivität entwickeln
und den BMW nicht häufig benützen können. Für eine derartige verkappte Kritik
an der Beweiswürdigung der Vorinstanz steht das Berufungsverfahren nicht
offen.

4.
4.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, aufgrund einer Verkennung des
Begriffs der Halter- bzw. Mithalterschaft gemäss Art. 58 SVG die
Passivlegitimation der Beklagten bejaht zu haben. Das Obergericht habe
entgegen der in Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderung nicht die
Gesamtheit der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verknüpfungen
der Klägerin mit ihrem heutigen Ehemann, mithin nicht die Gesamtheit der
Verhältnisse des Einzelfalles als Massstab für die Beurteilung der
Halterfrage zugrunde gelegt, sondern sich von formalistischen Erwägungen zu
einzelnen, teilweise nicht relevanten Umständen leiten lassen.

4.2 Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den
Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder
Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte hat im Rahmen der
Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer
(Art. 65 Abs. 1 SVG). Der Halter selbst kann aus der Betriebsgefahr seines
eigenen Fahrzeugs keine Ansprüche ableiten. Den Halterbegriff kennzeichnet
die Verfügungsgewalt über die Sache einerseits und die Nutzniessung aus der
Sache im Zeitpunkt der Schädigung andererseits. Nach konstanter
Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des
Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern
derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs
erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb
erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE
129 III 102 E. 2 S. 103; 117 II 609 E. 3b S. 612 f.; 101 II 133 E. 3a S. 136;
92 II 39 E. 4a S. 42, je mit Hinweisen). Bei mehreren Personen ist
Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft
für sämtliche Personen zutrifft (BGE 117 II E. 3b S. 613; 99 II 315 E. 4 S.
316). Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (BGE 117 II
609 E. 3b S. 613, mit Hinweisen). Fehlt es an der jederzeitigen freien
Verfügungsmacht über den Personenwagen, scheidet (Mit)halterschaft aus (BGE
101 II 133 E. 3b S. 136). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse,
die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Heinz Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1306, mit Hinweisen).

4.3 Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe der formellen
Halterschaft bundesrechtswidrig eine Vorrangstellung eingeräumt. Sie
verkennt, dass die Vorinstanz in der beanstandeten Erwägung sich lediglich
zur Verteilung der Beweislast äussert, welche die Beklagte nicht als
bundesrechtswidrig beanstandet. Eine Bundesrechtsverletzung ist insoweit
nicht auszumachen.

4.4
4.4.1Nach Auffassung der Vorinstanz ist unbewiesen geblieben, dass die
Klägerin am Geschäft ihres Lebenspartners als stille Gesellschafterin
beteiligt und in dieser Eigenschaft gleichermassen am Betrieb des BMW 745i
interessiert gewesen wäre. Die Vorinstanz führte aus, weder sei eine
irgendwie geartete Einlage der Klägerin in die D.________ noch deren Recht
auf Einsicht in die Geschäftsbelange dargetan, eine Gewinnbeteiligung der
Klägerin nicht einmal behauptet. Ferner hatte sie weder über das Firmen- noch
über das Privatkonto B.C.________ Vollmacht. Ihre Arbeit für die Firma sei
ausführender, nicht bestimmender Natur gewesen, wenngleich sie für die
D.________ einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei und dadurch gewisse
Kenntnisse über das Geschäftsgeschehen gewonnen habe. Ihr Interesse am
Gedeihen der D.________ sei nicht ein unmittelbares, sondern beruhe auf
dieser entgeltlichen Tätigkeit sowie auf ihrer persönlichen Beziehung zum
Firmeninhaber. Die gemeinsame Kasse zur Bestreitung des Lebensunterhalts und
das gemeinsam erworbene Wohneigentum sprechen nach Auffassung der Vorinstanz
allenfalls für eine Qualifikation des Konkubinatsverhältnisses als einfache
Gesellschaft, welche indes die Einzelfirma nicht erfasst. Demgegenüber
vermögen nach Einschätzung der Vorinstanz die für eine stille Gesellschaft
sprechenden Indizien, die Angabe B.C.________ in einer Einsprache gegen einen
IV-Rentenvorbescheid, das unter Fremdleistungen gebuchte Einkommen der
Klägerin sei als sein eigenes anzuerkennen, der Umstand, dass die Klägerin
nicht UVG-versichert war und dass sich die Klägerin gegenüber den
Steuerbehörden als selbständig erwerbend deklarierte und bei der D.________
als selbständig erwerbend geführt wurde, die erwähnten gegenteiligen
Anhaltspunkte nicht aufzuwiegen.

4.4.2 Die Beklagte lässt diese Gesamtwürdigung der Vorinstanz mit Bezug auf
das Fehlen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und
B.C.________ unangefochten, macht aber geltend, darauf komme es für eine
Halter- oder Mithalterschaft nicht an. Vielmehr genügen zu deren Annahme nach
ihrer Meinung die einzelnen der von der Vorinstanz aufgeführten
Sachverhaltselemente, die für eine Mithalterschaft sprechen, sowie der
Einschluss der Klägerin als mitarbeitende Familienangehörige/Teilhaberin in
die Kollektiv-Taggeldversicherung der Firma D.________ und namentlich die
private Verknüpfung der Klägerin mit B.C.________.

4.4.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Beklagte missachtet zum einen, dass die
Vorinstanz aus den Versicherungsunterlagen beweismässig einzig folgert, dass
die Klägerin mit einem Jahreslohn von Fr. 82'500.-- kollektiv
krankenversichert war. Inwiefern dieser Umstand die behauptete
Haltereigenschaft der Klägerin indizieren soll, bleibt unerklärt und
unerklärlich. Zum anderen setzt sich die Beklagte mit den Ausführungen der
Vorinstanz zur Abgrenzung der privaten von der geschäftlichen Beziehung
zwischen der Klägerin und B.C.________ nicht auseinander, sondern stellt ihr
schlicht ihren eigenen abweichenden Standpunkt gegenüber, indem sie
behauptet, der BMW sei ein Mittel zur Erreichung des Zwecks der durch das
Konkubinat gebildeten einfachen Gesellschaft gewesen. Wie die Beklagte
aufgrund der festgestellten Tatumstände zu diesem Schluss gelangt, ist nicht
nachvollziehbar. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist
insoweit nicht begründet. Wäre im Übrigen aus der zur Bestreitung des
Lebensunterhalts gebildeten wirtschaftlichen Gemeinschaft ohne weiteres auf
eine Mithalterschaft zu schliessen, wäre einer als Mitfahrerin verunfallten
Ehefrau regelmässig verunmöglicht, Schadenersatzansprüche gegen ihren Ehemann
und damit auch gegen dessen Haftpflichtversicherung zu stellen. Das
widerspricht indes der Rechtsprechung, wonach Mithalterschaft durch die
Ehefrau nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 117 II 609 E. 3b S. 613;
101 II 133 E. 3b S. 136; 92 II 39 E. 4a S. 42). Schliesslich erweitert die
Beklagte auf unzulässige Weise den Sachverhalt, wenn sie vorbringt, die von
der Klägerin veranlasste Übertragung ihres Bonus für die
Haftpflichtversicherung des BMW 745i auf die D.________ bzw. B.C.________
unterstreiche "das persistierende Interesse der Klägerin am kostengünstigen
Betrieb des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges". Dass die Klägerin im
massgeblichen Zeitraum für die Betriebskosten aufgekommen wäre, geht aus dem
angefochtenen Urteil nicht hervor. Auch nennt das angefochtene Urteil kein -
Tatfrage bildendes - Motiv der Klägerin für die Bonusübertragung. Das
entsprechende Vorbringen der Beklagten bleibt daher unbeachtlich.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, ohne dadurch
Bundesrecht zu verletzen, feststellen konnte, in Wirklichkeit habe nicht die
Klägerin die Unterhalts- und Betriebskosten getragen.

4.6
4.6.1Was die von der Beklagten behauptete freie Verfügbarkeit der Klägerin
über den BMW anbelangt, stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich fest, die Klägerin habe den BMW nach der mit B.C.________ intern
getroffenen Regelung ohne dessen spezielle Erlaubnis benutzen dürfen, sofern
er das Fahrzeug nicht selbst gebraucht habe. Gestützt auf diese Absprache sei
B.C.________ eine Vorrangstellung bei der Benützung des Wagens zugekommen,
die der Annahme freier und gleichmässiger Verfügungsgewalt der Klägerin über
das fragliche Fahrzeug entgegenstehe. Die Vorinstanz hielt deshalb den
Nachweis gleichmässiger Verfügungsgewalt über das fragliche Fahrzeug für
gescheitert.

4.6.2 Was die Beklagte in der Berufung dagegen anführt, ist, soweit es sich
nicht bereits an den für das Bundesgericht verbindlichen
Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil bricht, nicht geeignet, eine
Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. So verkennt die Beklagte, dass nach
dem angefochtenen Urteil nicht allein ausschlaggebend war, dass vorwiegend
B.C.________ den BMW benützt hat, sondern dass ihm der Vorrang, mithin die
Entscheidungsbefugnis über die Benützung zustand. Ihr Vorbringen, dass ein
schaukelhafter Wechsel der Haltereigenschaft je nach Häufigkeit der Benützung
mit Art. 58 SVG unvereinbar sei, fällt somit ins Leere. Dass es die Klägerin
war, welche de facto über das Schicksal des BMW entschieden habe, wie die
Klägerin in der Berufung darlegt, widerspricht der Beweiswürdigung der
Vorinstanz und ist nicht zu hören.

5.
Nach dem Gesagten steht fest, dass weder davon auszugehen ist, es sei die
Klägerin gewesen, welche für den Unterhalt und den Betrieb des BMW
aufgekommen ist, noch dass sie es war, die darüber bestimmte, wer den Wagen
fahren konnte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen annahm, die
Klägerin sei nicht als Halterin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG zu
betrachten, hat sie nach zutreffenden Kriterien entschieden und diese
Bestimmung bundesrechtskonform angewendet (vgl. E. 4.2 hiervor). Entgegen der
in der Berufung vertretenen Ansicht besteht kein Anlass, abweichend von der
Rechtsprechung den Entscheid darüber, wer als Halter des Fahrzeugs im
Unfallzeitpunkt zu betrachten ist, nach dem Eigentum am Fahrzeug
auszurichten, umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht die Eigentümerin,
sondern jene Person als Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist, die es am
häufigsten fährt und über die Benutzung entscheidet. Dies führt zur Abweisung
der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: