Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.8/2004
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4A.8/2004 /ast

Urteil vom 24. März 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Colgate-Palmolive Company,
Beschwerdeführerin, vertreten durch E. Blum & Co., Patentanwälte VSP,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 12,
3003 Bern.

Zurückweisung des Markeneintragungsgesuches,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 10. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Colgate-Palmolive Company mit Sitz in New York ersuchte am 24. Dezember
1998 das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Eintragung einer
dreidimensionalen Marke bestimmt für die Warenklasse 3 (Zahnputzmittel) mit
dem Farbanspruch "hellgrün, grün, weiss, hellblau, blau". Die grafische
Darstellung der Marke zeigt einen farblich in drei horizontale Schichten
aufgeteilten liegenden, auf der Oberfläche mit Punkten versehenen Zylinder,
der an einem Ende halbkugelförmig abgeschlossen ist und am anderen Ende in
eine Spitze ausläuft.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch
(Nr. 10747/1998) zurück. Das Institut befand, die hinterlegte Form stelle
einen Strang dar, wie er entsteht, wenn die Zahnpasta aus der Tube gedrückt
wird. Die Form sei als banal, gewöhnlich und üblich zu beurteilen und gehöre
zum Gemeingut. Aufgrund des Gesamteindrucks verfüge sie nicht über die
notwendige Originalität, um im Gedächtnis der Abnehmer haften zu bleiben. Ein
Zahnpastastrang habe nicht die Funktion eines Herkunftshinweises, denn die
Abnehmer seien es nicht gewohnt, in der Ausgestaltung von Zahnpastasträngen
einen Hinweis auf ein Unternehmen zu erkennen. Weder die einzelnen Form- und
Gestaltungselemente noch deren Kombination seien derart, dass die als Marke
hinterlegte Form in eindeutiger Art und Weise vom Gewohnten und Erwarteten
abweiche. Die Form bestehe vielmehr aus Elementen, welche zum Gemeingut
gehörten; sie könne daher nicht zum Markenschutz zugelassen werden.

B.
Die Colgate-Palmolive Company reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2004 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum Beschwerde ein mit
dem Antrag, die Verfügung des IGE vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und das
IGE anzuweisen, das Markengesuch Nr. 10747/98 einzutragen.

Mit Entscheid vom 10. November 2004 wies die Rekurskommission die Beschwerde
ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Colgate-Palmolive Company dem
Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission vom 10. November 2004
aufzuheben und das IGE anzuweisen, das Markengesuch Nr. 10747/98 einzutragen.
Die Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das IGE hat eine
Vernehmlassung eingereicht mit dem Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum ist eine
richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Ihre Feststellung des
Sachverhalts bindet daher das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind in
solchen Fällen neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel grundsätzlich
nur soweit zulässig, als sie die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben
müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 III 454 E. 1 mit Hinweisen).

2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG (SR 232.11) ist die Marke
ein Zeichen das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können insbesondere
in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2 MSchG).

Dreidimensionale Marken können einerseits plastische Kennzeichen sein, die
zumindest gedanklich von Ware und Verpackung ohne Funktionsverlust getrennt
werden können (Formmarken im weiteren Sinn). Anderseits kann es sich dabei um
die kennzeichnende Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln
(Formmarken im engeren Sinn), das heisst um kennzeichnende Formen, die
unmittelbar in der Ware oder in der Verpackung verkörpert sind (BGE 129 III
514 E. 2.1).

Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. a MSchG
Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, sie hätten sich für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt. Besonders
für Formmarken im engeren Sinn gilt sodann der Schutzausschlussgrund des Art.
2 lit. b MSchG. Danach sind Formen vom Markenschutz ausgeschlossen, die das
Wesen der Ware ausmachen, sowie Formen der Ware oder Verpackung, die
technisch notwendig sind. Für Formen, die sich insbesondere aufgrund der Art,
Bestimmung oder Verwendungsweise der Ware geradezu aufdrängen, soll damit ein
absolutes Freihaltebedürfnis konkretisiert werden (BGE 129 III 514 E. 2.2).

Die besondere Bedeutung der Ausschlussgründe nach Art. 2 lit. b MSchG liegt
darin, dass das Schutzhindernis für die davon erfassten Formen nicht durch
Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann und die markenrechtliche
Monopolisierung der Formen daher auch ausgeschlossen ist, wenn sie sich im
Verkehr durchgesetzt haben. Ist dagegen allein der Ausschlussgrund des
Gemeingebrauchs im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gegeben, kann die Form mit
der Durchsetzung im Verkehr Markenschutz erlangen (BGE 129 III 514 E. 2.3 S.
518; zur Publ. bestimmter BGE 4C.311/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2).

3.
Im angefochtenen Entscheid wird die Schutzfähigkeit der von der
Beschwerdeführerin zum Eintrag angemeldeten Marke mit zwei verschiedenen
rechtlichen Begründungen verneint. Nach der ersten Begründung erfüllt die von
der Beschwerdeführerin hinterlegte Marke, welche die Abbildung eines leicht
stilisierten Abschnittes eines farbigen Zahnpastastranges darstelle, die
allgemeine Schutzvoraussetzung nicht, dass eine Marke objektiv und abstrakt
geeignet sein muss, vom Verkehr als Kennzeichnungsmittel aufgefasst zu
werden. Der Abnehmer könne die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Form
vor dem Kauf der Ware gar nicht wahrnehmen. Erst beim bestimmungsgemässen
Verbrauch der Ware und damit nach deren Erwerb werde die Form für den
Abnehmer sichtbar. Eine Marke, die beim gewöhnlichen Einsatz verdeckt sei und
deshalb vom Verkehr nicht als Kennzeichnungsmittel wahrgenommen werde, sei
nicht zur Kennzeichnung geeignet. In einem zweiten Teil der Begründung wird
festgehalten, dass es sich bei der hinterlegten Form im Grunde um nichts
anderes als um einen Teil der zu kennzeichnenden Ware handle. Es sei schon
aus sachlogischen Gründen nicht möglich, diese als Kennzeichen zu gebrauchen.

3.1 Gegen diese erste Begründung wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die
Rekurskommission die Schutzfähigkeit der Marke so hätte prüfen müssen, wie
sie angemeldet worden ist. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe
die abstrakte Form als dreidimensionale Marke beansprucht und nie geltend
gemacht, es handle sich dabei um einen Zahnpastastrang, der nur durch Öffnen
einer Zahnpastatube und Herausdrücken des Inhalts entstehe. Sie habe bereits
beim IGE darauf hingewiesen, dass eine Art des Gebrauchs der Marke zum
Beispiel darin bestehen könne, dass die Form gemäss der Markenanmeldung aus
Kunststoff an die Verpackung der Ware gehängt werde.

3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Zum einen ist der
Marken-Anmeldung nicht zu entnehmen, in welchem Material die beanspruchte
Form ausgeführt werden soll. Zum andern kann einer Formmarke der Schutz
ohnehin nur für die Form und nicht auch für das Material erteilt werden. Das
bedeutet, dass es dem Inhaber der Marke freistehen muss, in welchem Material
er die Form ausführen will, und dass die Markenanmeldung insoweit abstrakt zu
prüfen ist. Deshalb kann sie auch nicht abgewiesen werden mit der Begründung,
dass sie ihre Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllen kann, wenn die
Form in einem bestimmten Material ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall ist
vielmehr hinreichend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Eintragungsgesuch
gemäss Art. 10 Abs. 3 MSchV (Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992; SR
232.111) unter der Rubrik 7 "Markenart" den Vermerk "dreidimensionale Marke"
eingetragen hat und dass die beanspruchte Form in einem konsistenten Material
ausgeführt werden kann. Auf dieser Grundlage hätte die Rekurskommission in
erster Linie die Frage der Schutzfähigkeit als Formmarke im weiteren Sinn
prüfen müssen.

Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht allerdings nicht klar
hervor, wie die Rekurskommission bei der Prüfung der Schutzfähigkeit
methodisch vorgegangen ist. In ihrer ersten Begründung steht zwar das
Argument im Vordergrund, dass der Schutz der Form des aus der Tube gedrückten
Zahnpastastrangs beansprucht werde. Daneben wird aber auch festgehalten, dass
es sich bei der beanspruchten Form im Grunde um nichts anderes als um einen
Teil der zu kennzeichnenden Ware handle. Dieses Argument könnte so verstanden
werden, dass die Rekurskommission das Vorliegen eines absoluten
Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG angenommen hat. Dann hätte
sich indessen die von der Rekurskommission ebenfalls vorgenommene Prüfung
erübrigt, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gegeben sei
(vgl. oben E. 2). So oder anders bleibt es aber dabei, dass die erste
Begründung der Rekurskommission ihren Entscheid nicht zu tragen vermag.
Deshalb ist in der folgenden Erwägung zu untersuchen, ob die zweite
Begründung Stand hält, wonach die beanspruchte Form aufgrund ihres
Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 lit. a MSchG nicht schutzfähig ist.

4.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gelten nach ständiger Praxis
Hinweise auf Eigenschaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die
Zweckbestimmung oder die Wirkung der Ware oder Dienstleistung, welche die
Marke kennzeichnet. Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Ware oder Dienstleistung
hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie zur Beschaffenheitsangabe werden zu
lassen. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss
vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne
besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar ist. Zum Gemeingut gehören
insbesondere Formen, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination
vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im
Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (BGE 129 III 514 E. 4.1 mit
Hinweisen).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rekurskommission habe die
beanspruchte Form zu Unrecht als Gemeingut qualifiziert. Sie ist der Ansicht,
dass die beanspruchte "neue und noch nie gesehene Form- und Farbgestaltung in
hohem Masse im Gedächtnis des Abnehmers haften bleibt". Entgegen dem
angefochtenen Entscheid sei nicht relevant, ob die Unterteilung in drei
Farbschichten als funktionell, das heisst durch die Zusammensetzung aus
unterschiedlichen Stoffen bedingt, verstanden werde. Dennoch werde dieses
Verständnis bestritten, denn die Unterteilung in verschiedenfarbige Streifen
sei bei einer Zusammensetzung aus unterschiedlichen Stoffen keineswegs
zwingend. Es sei vielmehr so, dass durch die Unterteilung und die Verwendung
einer bestimmten Farbkombination die Form an Kennzeichnungskraft gewinne.

4.2 Die Rekurskommission hält zu Recht fest, dass das von der
Beschwerdeführerin hinterlegte dreidimensionale Zeichen in Verbindung mit der
Ware, für die es beansprucht wird, vom Publikum als Abbildung eines leicht
stilisierten Abschnitts eines farbigen Zahnpastastrangs verstanden wird. Der
Umstand, dass der Abschnitt aus drei farblich getrennten Schichten besteht,
könnte zwar für sich allein genommen auch die Vorstellung eines ebenfalls
stilisierten Sandwiches erwecken. Dem steht aber entgegen, dass die Marke für
die Warenklasse "Zahnputzmittel" angemeldet wurde und nur in diesem
Zusammenhang Schutz beanspruchen kann. Zudem sind farbige Zahnpasten aller
Art auf dem schweizerischen Markt bekannt und gebräuchlich, wie die
Rekurskommission zutreffend festhält. Ohne besonderen Aufwand an Fantasie
wird das Publikum die beanspruchte Form als Anspielung auf die mit ihr zu
kennzeichnende Ware als Gattung verstehen, nicht aber als Individualisierung
mit Bezug auf die Herkunft dieser Ware von einem bestimmten Unternehmen. Denn
die beanspruchte Form weist keine erkennbaren Eigenheiten auf und weicht
damit vom Gewohnten und Erwarteten nicht ab. Ihre einzige Besonderheit
besteht darin, dass nicht der ganze Inhalt der Zahnpastatube zur Darstellung
gebracht wird, sondern nur ein so grosser Teil davon, als zum einmaligen
Gebrauch der Zahnbürste erforderlich ist. Damit wird dargestellt, in welcher
Art die Zahnpasta im Alltag in der allgemein bekannten Form verwendet wird,
was wiederum dem Gewohnten entspricht und keine Kennzeichnungsfunktion mit
Hinweisfunktion erkennen lässt. Die Rekurskommission hat daher
bundesrechtskonform - auch im Einklang mit ihrem eigenen Entscheid vom 30.
April 2003 (abgedruckt in sic! 2003, S. 804 ff.) - die beanspruchte Form als
nur leicht stilisierte Darstellung der zu kennzeichnenden Ware in der für
diese Ware gängigen und nicht individualisierenden Verschiedenfarbigkeit als
Gemeingut qualifiziert. Da eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Art. 2 lit.
a MSchG nicht behauptet wird, hat der Gemeingutcharakter die
Schutzunfähigkeit zur Folge.

5.
Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht an ihrem von der
Rekurskommission verworfenen Einwand fest, dass ihrem Eintragungsgesuch
aufgrund des Gleichbehandlungsgebots hätte stattgegeben werden müssen, weil
vergleichbare dreidimensionale Marken vom IGE noch Ende 1998 eingetragen
worden seien.

Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, das IGE habe zum Einwand der
Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die von ihr erwähnten Markeneintragungen
aus einer Zeit stammten, als die Markenpraxis des Instituts zu den Formmarken
noch nicht gefestigt gewesen sei. Heute vertrete das Institut die Auffassung,
dass der Konsument im hinterlegten Zeichen in Form eines Zahnpastastrangs
keinen Hinweis auf ein Unternehmen erkenne und dass es diesem somit an der
notwendigen Unterscheidungskraft fehle. Die Rekurskommission weist sodann
darauf hin, dass sie in ihrem Entscheid vom 30. April 2003 die
Schutzfähigkeit von farbigen Zahnpastasträngen in Übereinstimmung mit dem IGE
verneint habe.

Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht erheben. Hat eine Behörde ihre als rechtswidrig
erkannte Praxis geändert und erklärt sie, an der neuen Praxis festhalten zu
wollen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf
Behandlung nach der alten Praxis, selbst wenn die neue Praxis erst mit dem
beurteilten Fall eingeführt worden ist (BGE 127 II 113 E. 9 S. 121). Damit
erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als
unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der obsiegenden Behörde
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: