Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.7/2004
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4A.7/2004 /ast

Urteil vom 28. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

reisen.ch AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWITCH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin
Dr. Ursula Widmer,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336,
3000 Bern 14.

Registrierung von Internationalized Domain Names (IDN),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 16. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die reisen.ch AG, Bern (Beschwerdeführerin), ist Inhaberin der Domain-Namen
"wellnessfuehrer.ch" und "wellness-fuehrer.ch". Die für die Registrierung von
Domain-Namen der Top Level Domain (TLD) "ch" zuständige SWITCH
(Beschwerdegegnerin) beabsichtigte, ab 1. März 2004 die Registrierung von
Domain-Namen zuzulassen, die neu auch Zeichen ausserhalb des
ASCII-Zeichensatzes (z.B. "ü") enthalten könnten (sog. Internationalized
Domain Names, IDN). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Januar 2004 die
Beschwerdegegnerin um Verschiebung des genannten Termins. Mit dem Gesuch
versuchte sie auch zu erreichen, dass die Domain-Namen "wellnessführer.ch"
und "wellness-führer.ch" ihr bzw. keinen Dritten zugeteilt würden. Am 4.
Februar 2004 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass ihr in der fraglichen
Angelegenheit keine Verfügungskompetenz zukomme; ausserdem sei die
Verschiebung des Einführungstermins von IDN und die Vorreservierung von
Domain-Namen ausgeschlossen.

B.
Am 15. Februar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM). Sie verlangte die Aufhebung der "Verfügung" der
Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2004, die Zuteilung der genannten
Domain-Namen und die Verschiebung des Zuteilungstermins. Das BAKOM behandelte
die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde und wies sie am 24. Februar 2004 ab. Das
BAKOM bestätigte die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach dieser keine
Verfügungskompetenz zustehe; diese handle gegenüber ihrer Kundschaft rein
privatrechtlich; die Zuteilung von Domain-Namen werde nicht durch das
öffentliche Bundesrecht, sondern privatrechtlich geregelt; eine
Vorreservierung im Sinne der Beschwerdeführerin wäre bundesrechtswidrig.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt (REKO INUM) vom 27. Februar 2004 beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des von ihr als Verfügung bezeichneten
Schreibens des BAKOM vom 24. Februar 2004; ausserdem verlangte sie, es seien
ihr die Domain-Namen "wellnessführer.ch" und "wellness-führer.ch" zuzuteilen;
eventuell sei festzustellen, dass diese Namen Dritten nicht zugeteilt werden
dürfen und der Zuteilungstermin vom 1. März 2004 zu verschieben sei.
Mit Entscheid vom 16. September 2004 trat die REKO INUM auf die gegen das
Schreiben des BAKOM vom 24. Februar 2004 gerichtete Beschwerde nicht ein,
soweit das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
Die Rekurskommission hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe ihre
Rechtsbegehren erweitert, worauf auch dann nicht einzutreten wäre, wenn eine
Verfügung angefochten wäre; sie schloss, dass es an einem durch Verfügung zu
regelnden Gegenstand fehle; denn aus der gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des
Fernmeldegesetzes (FMG, SR.784.10) erlassenen Verordnung über die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) sowie aus den
vom BAKOM erlassenen technischen und administrativen Vorschriften (SR
748.101.113/2.13) ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin als
Registerbetreiberin das Verhältnis zwischen ihr und den Inhabern sowie
weiteren an der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen beteiligten
Personen durch privatrechtlichen Vertrag regle.

C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2004 stellt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren: Der Entscheid der Rekurskommission vom 16. September 2004 sei
aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die zuständige
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt, die Rekurskommission habe Art. 5 und 44
VwVG sowie das Gesetzmässigkeitsprinzip verletzt, indem sie den
Verfügungscharakter des Entscheids verneint habe, mit dem das Gesuch um
Zuteilung eines Domain-Namens mit der Endung "ch" abgewiesen worden sei.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sei in Verletzung
von Art. 6, 48 und 64 VwVG eine Parteientschädigung zugesprochen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht beurteilt nach Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
insbesondere auch Verfügungen der eidgenössischen Rekurskommissionen (Art. 98
lit. e OG). Die Beschwerdeführerin, auf deren Rechtsmittel die Vorinstanz
nicht eintrat, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung, ob von der
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens abgesehen werden durfte (BGE 127 II
323 E. 1 mit Hinweisen). Es liegt kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 99
ff. OG vor. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie die Weigerung der Beschwerdegegnerin geschützt hat, über das Gesuch
der Beschwerdeführerin durch Verfügung zu entscheiden.

2.
Das Fernmeldegesetz (FMG) regelt in den Art. 28 bis 30 die
Adressierungselemente. Deren Verwaltung und Zuteilung ist in Art. 28 FMG
geregelt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung verwaltet das Bundesamt die
Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Normen. Gemäss
Absatz 2 kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung bestimmter
Adressierungselemente Dritten übertragen. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt. Zu den
Adressierungselementen gehören insbesondere die Internet Domain-Namen
(Fischer/Sidler in Weber [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd.
V/1, 2. Aufl. 2003, Informations- und Kommunikationsrecht, S. 216). In der
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) hat der
Bundesrat in Art. 14 bis 14i die der Domain "ch" untergeordneten Domain-Namen
geregelt (vgl. AS 2002, 273).

2.1 Nach Art. 14a AEFV bezeichnet das Bundesamt die Registerbetreiberin und
schliesst mit ihr einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Die Aufgaben und
Pflichten der Betreiberin werden in Art. 14a Abs. 2 und 14b AEFV aufgeführt.
Nach Art. 14b Abs. 3 AEFV ist die Registerbetreiberin vorbehaltlich der Fälle
von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit verpflichtet, ihre
Dienste allen Nutzerinnen und Nutzern des Internets anzubieten. Nach Art. 14b
Abs. 5 AEFV unterstellt die Betreiberin (vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen des IPRG und des LugUe) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen schweizerischem
Recht und der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Nach Art. 14c Abs. 1 AEFV legt
sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Diensteangebots fest und
unterbreitet sie dem Bundesamt zur Genehmigung. Sie setzt gemäss Art. 14c
Abs. 2 AEFV die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten
sowie der Notwendigkeit einen angemessenen Gewinn zu erzielen fest und
unterbreitet die Preise dem Bundesamt zur Genehmigung. Nach Art. 14d AEFV
schliesst die Registerbetreiberin mit der Dachorganisation für die Verwaltung
der Domain-Namen auf internationaler Ebene einen Vertrag ab, der vor
Unterzeichnung vom Bundesamt zu genehmigen ist. Gemäss Art. 14f AEFV teilt
die Registerbetreiberin die Domain-Namen auf Gesuch und nach der Reihenfolge
der Gesuchseingänge zu (Abs. 1); sie überprüft nicht, ob eine Gesuchstellerin
berechtigt ist, die alphanumerischen Bezeichnungen des verlangten
Domain-Namens zu verwenden, wobei Streitigkeiten über die privaten Rechte
Dritter an solchen Bezeichnung sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen
richten (Abs. 2). Die Registerbetreiberin wird in Art. 14g AEFV verpflichtet,
einen Streitbeilegungsdienst zu schaffen (Abs. 1), dessen
Organisationsstruktur und Verfahrensvorschriften der Genehmigung des
Bundesamtes bedürfen (Abs. 3); die Klage bei einem Zivilrichter bleibt
vorbehalten (Abs. 4).

2.2 Die Vorinstanz hat aus diesen Bestimmungen der AEFV zutreffend
geschlossen, dass die Beziehungen der Registerbetreiberin mit den Nutzerinnen
und Nutzern dem Privatrecht unterstehen. Die zivilrechtliche Natur des
Rechtsverhältnisses ergibt sich (sinngemäss) insbesondere aus Art. 14b Abs. 5
AEFV, sind doch das LugUe (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen, SR 0.275.11) und das IPRG (Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht, SR 291) auf privatrechtliche, nicht jedoch auf
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten anwendbar (vgl. Art. 1, LugUe, Ingress;
Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, N 21 vor Art. 2; Berti, Basler Kommentar,
N 35 Vorbemerkungen zu Art. 2; Volken, a.a.O., N 18 zu Art. 2). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes ist denn auch für
privatrechtliche Verträge verbreitet, erscheint dagegen für Verwaltungssachen
ausgeschlossen. Mit der entsprechenden Bestimmung wird daher die
privatrechtliche Natur des Rechtsverhältnisses sinngemäss vorausgesetzt. Auch
sind im Privatrechtsverkehr allgemeine Geschäftsbedingungen verbreitet (vgl.
dazu Kramer, Berner Kommentar, N 271 zu Art. 19-20 OR sowie
Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8.
Aufl., N 1116 mit Hinweisen auf die Literatur). In öffentlichrechtlichen,
insbesondere durch Verfügung begründeten Rechtsbeziehungen ist dagegen
mindestens der Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst dann nicht
geläufig, wenn regelmässig eine Vielzahl von Verfügungen gleicher Art
erlassen werden. Auch aus Art. 14c Abs. 1 AEFV ergibt sich insofern, dass der
Bundesrat von einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung der Registerbetreiberin
zu den Nutzerinnen und Nutzern ausgeht. In der Lehre wird denn auch ohne
Weiteres angenommen, dass die Beziehungen des Delegationärs bzw. der
Registerbetreiberin zu den Kunden grundsätzlich dem Privatrecht unterstehen,
weshalb gegen Zuteilungsentscheide mit Ausnahme der Aufsichtsbeschwerde kein
verwaltungsrechtlicher Beschwerdeweg zur Verfügung steht (Fischer/Sidler,
a.a.O., S. 212).

2.3 Das Bundesgericht kann im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-Verfahren
Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und
Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich
auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an
die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit
das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen,
befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der
unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche
Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf
Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 191 BV für das
Bundesgericht verbindlich; das Gericht darf in diesem Fall bei der Prüfung
der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des
Bundesrates setzen, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die
Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen
offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder
verfassungswidrig ist (BGE 122 II 411 E. 3b; 120 Ib 97 E. 3a mit Hinweisen).
Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf
ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie
sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden
müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen trägt
demgegenüber der Bundesrat die Verantwortung (BGE 129 II 160 E. 2.3; 128 II
34 E. 3b, je mit Hinweisen).

2.4 Art. 28 Abs. 2 FMG ermächtigt das Bundesamt zur Übertragung einzelner
Adressierungselemente an Dritte und den Bundesrat zur Regelung der
Einzelheiten. Die Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich nicht in Frage,
dass die Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen rechtmässig auf die
Beschwerdegegnerin übertragen wurde. Sie hält jedoch dafür, Art. 28 FMG
erkläre diese Dienstleistung ausdrücklich zur Verwaltungsaufgabe des Bundes
und mit der Übertragung dieser Aufgabe an die Beschwerdegegnerin sei dieser
auch die Kompetenz übertragen worden, die Zuteilung der Domain-Namen an
Private mittels Verfügung vorzunehmen; die Beschwerdegegnerin wäre nach
Ansicht der Beschwerdeführerin zur privatrechtlichen Gestaltung ihrer
Beziehungen zu den Benützern nur befugt, wenn dies im (formellen) Gesetz
ausdrücklich so vorgesehen wäre. Sie verkennt damit, dass sich die Wahl der
zulässigen Handlungsformen der Verwaltung auch sinngemäss aus dem Gesetz
ergeben kann (vgl. BGE 128 III 39 E. 4b; Moor, Droit administratif Bd. II 2.
Aufl. 2002 S. 370ff; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2002, S. 315 N 1530, S. 59 N 285f). Das Verhältnis zu den Benützern kann
insbesondere dann, wenn nicht eigentlich hoheitliche, sondern gewerbliche
Tätigkeiten in Frage stehen, durchaus privatrechtlich geregelt werden
(Tschannen/ Zimmerli, a.a.O., S. 356). Die Zuteilung von Domain-Namen gehört
zur Leistungsverwaltung, die keines Verwaltungszwangs bedarf. Sie wurde vor
Erlass des geltenden FMG durch privatrechtlichen Vertrag geregelt, wie die
Beschwerdeführerin selbst bemerkt. Das geltende FMG hat daran insoweit nichts
geändert. Die Delegationsnorm wurde, wie aus dem Votum des Berichterstatters
im Ständerat hervorgeht, erlassen, um bestehende, gut funktionierende Systeme
wie beim Telex oder im Internet bei den Domain-Namen nicht wieder rückgängig
zu machen und dem BAKOM übertragen zu müssen (AB, S 1997, S. 95). Die
Beschwerdeführerin behauptet das Gegenteil, vermag jedoch keine Gründe zu
nennen, weshalb entgegen der Einschätzung des Gesetzgebers das historisch
gewachsene System nicht mehr zu befriedigen vermocht habe. Der historische
gesetzgeberische Wille war darauf gerichtet, das bestehende System der
Adressierungselemente im Internet zu erhalten, das sich in privater
Initiative weltweit entwickelt hatte (vgl. Fischer/Sidler, a.a.O., S.
212/216). Der Bundesrat hat den Rahmen der Ermächtigung gemäss Art. 28 Abs. 2
FMG nicht überschritten, wenn er bestimmte, dass die Registerbetreiberin den
Nutzerinnen und Nutzern wie bis anhin die Domain-Namen durch
privatrechtlichen Vertrag übertrage. Es sind auch keine Gründe ersichtlich,
welche einer derartigen Regelung von Verfassungs wegen entgegen stehen
könnten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 6, 48 und 64 VwVG
verletzt, indem sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zugesprochen habe.

3.1 Als Parteien gelten gemäss Art. 6 VwVG Personen, deren Rechte oder
Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen
oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Da die
Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre
Beziehungen zu den Internet-Nutzerinnen und Nutzern privatrechtlich regelt,
ist sie nicht Vorinstanz im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist jedoch vom
Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen, da sie - falls die
Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zutreffen würde - organisatorische
Umstellungen vornehmen müsste. Somit ist sie von der Vorinstanz zu Recht als
Partei im Sinne von Art. 6 VwVG qualifiziert worden.

3.2 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die
Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz durchgedrungen ist
und damit im Verfahren obsiegt hat. Sie bestreitet auch nicht grundsätzlich,
dass die Komplexität der Sache den Beizug einer rechtskundigen Vertreterin
erforderte. Die Voraussetzungen für die Entschädigung nach Art. 64 Abs. 1
VwVG sind damit gegeben. Dass die Beschwerdegegnerin über einen internen
Rechtsdienst verfüge, den sie mit der Stellungnahme hätte betrauen können,
ändert daran nichts. Soweit damit sinngemäss geltend gemacht werden sollte,
die Parteikosten wären geringer ausgefallen, wenn die Beschwerdegegnerin
eigene Angestellte beigezogen hätte, fehlt dafür jede Begründung.

4.
Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde vom 27. Februar 2004 nicht
eingetreten. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen
Nichteintretensentscheid ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen privaten
Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 159
Abs. 2 OG). Von der in dieser Bestimmung genannten Regel ist insbesondere
deshalb abzusehen, weil die Beschwerdegegnerin keine Verfügungen erlässt
(vgl. BGE 126 II 54 E. 8 S. 62).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: