Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.6/2004
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4A.6/2004 /bie

Urteil vom 7. Juni 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
2.Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
Beschwerdeführer,

gegen

Sortenorganisation Emmentaler Switzerland,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Prof. Dr. iur. Eugen Marbach,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2,
3003 Bern.

Zurückweisung eines Markeneintragungsgesuchs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 10. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland reichte am 27. Juni 2001 beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ein Gesuch ein um Eintragung
des Wortes FELSENKELLER als Garantiemarke für Käse (Internationale
Warenklasse 29). Nach einer Beanstandung des Instituts, wonach das Zeichen
eine Herkunftsangabe sei, die auf den Ort der Herstellung oder Lagerung des
so bezeichneten Käses hinweise,
beschreibend sei,
der Unterscheidungskraft entbehre,
freihaltebedürftig sei,
zum Gemeingut gehöre,
und nach einer brieflichen Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin wies
das Institut das Eintragungsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2003
gestützt auf Art. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG
vollumfänglich zurück.

B.
Die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland erhob bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum Beschwerde mit den Anträgen, die
Verfügung des Instituts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Garantiemarke
FELSENKELLER (Hinterlegungsgesuch Nr. 6348/2001) im schweizerischen
Markenregister einzutragen, eventualiter die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Institut anzuweisen, die Marke mit modifiziertem Reglement
im Markenregister einzutragen.

Mit Entscheid vom 10. September 2004 hiess die Rekurskommission die
Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Die Rekurskommission
gelangte im Gegensatz zum Institut zum Ergebnis, dass FELSENKELLER als
Garantiemarke ins Register eingetragen werden könne, wies die Sache indessen
an das Institut zurück zur Prüfung der Frage, ob das Reglement den
Vorschriften der Art. 21 und 23 MSchG sowie den einschlägigen
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspreche und ob es für alle von der
hinterlegten Garantiemarke beanspruchten Käsesorten sinnvoll und anwendbar
sei.

C.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 10. September 2004 haben das
Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: das Institut)
und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (abgekürzt: EJPD)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen, diesen Entscheid
aufzuheben und das Markeneintragungsgesuch vollumfänglich zurückzuweisen.

Das EJPD hat selbst keine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch das Institut
"zur Beschwerdeführung im Namen des Departements ermächtigt" für den Fall,
dass das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Instituts verneint. Im
Rubrum der Beschwerdeschrift wurden das Institut und "eventualiter" das EJPD
als Beschwerdeführer aufgeführt. Auf Anfrage des Instruktionsrichters des
Bundesgerichts vom 18. Februar 2005 bestätigte der Vorsteher des EJPD am 4.
März 2005 schriftlich, dass dieses die vom Institut im Namen des EJPD
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich zu seiner eigenen
erkläre.
Sowohl die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum wie auch
die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland haben sich zu den
Verwaltungsgerichtsbeschwerden vernehmen lassen. Die Sortenorganisation
beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Rekurskommission stellt den
Antrag, auf die Beschwerde des Instituts nicht einzutreten und jene des EJPD
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist beim Bundesgericht innerhalb von
dreissig Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von zehn Tagen seit
Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Da sich die
Beschwerden im vorliegenden Fall gegen einen Rückweisungsentscheid richten,
ist zu prüfen, ob dieser als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 106 Abs. 1
OG zu qualifizieren ist. Träfe dies zu, wäre die Frist von zehn Tagen von den
Beschwerdeführern versäumt worden, womit auf die Beschwerden nicht
einzutreten wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt auch eine Verfügung, in der
ein Grundsatzentscheid getroffen und die Sache im Sinne der Erwägungen an
eine untere Instanz zurückgewiesen wird, eine Endverfügung dar, die
selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (BGE
129 II 286 E. 4.2 S. 291; 118 Ib 196 E. 1b S. 198). Im vorliegenden Fall hat
die Rekurskommission einen Grundsatzentscheid gefällt, indem sie die Frage
verneint hat, ob auch für Garantiemarken gemäss Art. 21 MSchG gilt, dass
Zeichen, die zum Gemeingut gehören, von der Eintragung im Markenregister
ausgeschlossen sind (Art. 2 lit. a MSchG). Demzufolge war der Entscheid der
Rekurskommission selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar,
die in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelbelehrung innerhalb der
dreissigtägigen Frist zu erheben war. Die Beschwerden sind somit rechtzeitig
beim Bundesgericht eingereicht worden.

2.
2.1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer
eidgenössischen Rekurskommission ist gemäss Art. 103 lit. b OG das in der
Sache zuständige Departement berechtigt oder, soweit es das Bundesrecht
vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung.
Das Institut betrachtet sich gestützt auf Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom
3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und
Schiedskommissionen (VRSK; SR 173.31) als beschwerdeberechtigt. Es verweist
zudem auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG; SR 172.010.31), nach
dessen Art. 1 ihm die Stellung einer öffentlichrechtlichen Anstalt des Bundes
mit eigener Rechtspersönlichkeit zukomme.
Nach Art. 28 Abs. 1 VRSK sind die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der
Bundesversammlung und letzte Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten
oder Betriebe zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide von
Kommissionen berechtigt, wenn sie Vorinstanz einer Rekurskommission oder am
Verfahren vor einer Schiedskommission beteiligt waren. Ausschlaggebend ist im
vorliegenden Fall die Frage, ob es sich beim Institut um eine autonome
Anstalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VRSK handelt. Dies ist auf Grund der
Bestimmungen des vom Institut selbst angerufenen IGEG zu verneinen. In Absatz
1 von Art. 1 dieses Gesetzes wird das Institut zwar als Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit bezeichnet, im folgenden zweiten Absatz indessen
festgehalten, das Institut sei lediglich "in seiner Organisation und
Betriebsführung selbständig". In der Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai
1994 wird darauf hingewiesen, das Institut verfüge über eine differenzierte
Autonomie in dem Sinne, dass die in Art. 1 Abs. 2 IGEG nicht erwähnten
Tätigkeiten, die in den Aufgabenbereich des Instituts fallen - also in erster
Linie die hoheitlichen -, von der inhaltlichen Autonomie des Instituts nicht
erfasst werden. Hier ist vielmehr die Bindung an die Spezialgesetze (Art. 2
Abs. 1 lit. b IGEG) bzw. an die Weisungen des Bundesrates oder des
zuständigen Departements (Art. 5 Abs. 1 IGEG) zu beachten. Im hoheitlichen
Bereich besteht bloss eine beschränkte Autonomie des Instituts, bedingt durch
dessen Einbettung in die Bundesverwaltung und das Weisungsrecht des
Bundesrates (BBl 1994 III S. 964 ff., S. 977 unten und S. 990). Damit fehlt
es dem Institut an der nötigen Autonomie im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VRSK,
weshalb es sich nicht auf Art. 103 lit. b OG berufen kann und nicht
berechtigt ist, den Entscheid der Rekurskommission mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten. Auf seine Beschwerde ist nicht
einzutreten. Unter diesen Umständen braucht die von der Rekurskommission
aufgeworfene Frage, ob nicht ohnehin eine Ermächtigungsnorm auf Gesetzesstufe
vorhanden sein müsste, nicht beantwortet zu werden.

2.2 Nun ist aber das EJPD als das in der Sache zuständige Departement gemäss
Art. 103 lit. b OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Das
Departement führt indes nicht selbst Beschwerde. Der Generalsekretär des
Departementes hat dem Institut mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 im
Wesentlichen nur mitgeteilt:
"Sollte das Bundesgericht wider Erwarten die eigene Beschwerdelegitimation
des IGE verneinen, wird das Institut hiermit ausdrücklich zur
Beschwerdeführung im Namen des Departementes ermächtigt. Gemäss
departementsinterner Regelung ist der Unterzeichnende befugt, die
entsprechende Zustimmung zu erteilen."
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde auf dem Geschäftspapier des
Institutes mit Datum vom 11. Oktober 2004, das heisst nach dem
Ermächtigungsschreiben des Generalsekretärs des Departementes vom 8. Oktober
2004 verfasst. Im Rubrum wird das Departement neben dem Institut nur
"eventualiter" als Beschwerdeführer aufgeführt. Mit Brief an den Vorsteher
des EJPD vom 18. Februar 2005 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesgerichts fest, dass das Schreiben des Generalsekretärs des
Departementes vom 8. Oktober 2004 nicht genüge, um den klaren Willen des
Departements zur Beschwerdeführung aufzuzeigen. Gleichzeitig wurde dem
Departement eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt zur Abgabe einer
unmissverständlichen Verlautbarung. Am 4. März 2005 bestätigte der Vorsteher
des EJPD schriftlich, dass das Departement die vom Institut in seinem Namen
am 11. Oktober 2004 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Sachen
"Felsenkeller" ausdrücklich zu seiner eigenen erkläre. Somit ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Departementes - als das in der Sache
zuständige Departement gemäss Art. 103 lit. b OG - einzutreten.

3.
3.1 Die Rekurskommission hat in ihrem Entscheid vom 10. September 2004 im
Wesentlichen erwogen, die Garantiemarke werde nicht zu Unterscheidungszwecken
eingesetzt und deshalb sei das Vorhandensein von Unterscheidungskraft nicht
unabdingbares Wesensmerkmal einer solchen Marke. In der Lehre seien die
Meinungen darüber geteilt, ob der Ausschlussgrund des Gemeingutes auch auf
Garantiemarken Anwendung finde. Nach der Botschaft des Bundesrates zum
Markenschutzgesetz sei dieser Ausschlussgrund nur "dem Grundsatz nach" auf
solche Marken anwendbar. Die Funktion der Garantiemarke bestehe darin, die im
Reglement umschriebenen Produktemerkmale zu gewährleisten, und setze keine
Unterscheidungskraft des Zeichens voraus. Deshalb könne es auch zum Gemeingut
gehören und zum Beispiel in einer Herkunftsangabe bestehen. Nur das
Freihaltebedürfnis zugunsten der Konkurrenz sei vorzubehalten. Für das
Zeichen "Felsenkeller" sei jedoch kein Freihaltebedürfnis erkennbar. Mit dem
Merkmal "höhlengereift" stehe ein anderer Ausdruck zur Verfügung, der auch
tatsächlich gebraucht werde.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rekurskommission habe Art. 2 und
Art. 21 MSchG verletzt, indem sie das Zeichen "FELSENKELLER" für eine
eintragungsfähige Garantiemarke gehalten habe.

Er bringt in diesem Zusammenhang vor, ein Zeichen ohne Unterscheidungskraft
könne keinen Markenschutz beanspruchen, da die Marke ein Zeichen ist, das
nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG "geeignet ist, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu
unterscheiden". Deshalb seien Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom
Markenschutz ausgeschlossen, ausser wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt
haben (Art. 2 lit. a MSchG). Zum gleichen Ergebnis gelange man durch eine
Auslegung von Art. 21 Abs. 1 MSchG. Die Bestimmung finde sich im 2. Kapitel
des MSchG, das die Garantiemarke und die Kollektivmarke regle und dem das 1.
Kapitel mit den Allgemeinen Bestimmungen vorangehe, die auch für das 2.
Kapitel Geltung hätten und wovon die Begriffsdefinition von Art. 1 sowie der
Schutzausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG auch für die Garantiemarke
gelte.

Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 MSchG diene die Garantiemarke dazu, "die
Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder
andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen" der zum Gebrauch
der Garantiemarke berechtigten Unternehmen zu gewährleisten, und insofern
habe auch die Garantiemarke eine Unterscheidungsfunktion. Sie diene der
Unterscheidung zwischen diesen Produkten und den Produkten aller Unternehmen,
die zum Gebrauch der Garantiemarke nicht berechtigt sind. Selbst unter dem
teleologischen Aspekt sei eine von der Garantiemarke zu erfüllende
Unterscheidungsfunktion nicht zu bestreiten. Die Garantiemarke müsse zum
Ausdruck bringen, für welche Produkte sie berechtigterweise gebraucht werde
und für welche nicht. Rein beschreibende Zeichen könnten diese Aufgabe nicht
erfüllen.

4.
Die Garantiemarke ist nach der Legaldefinition von Art. 21 Abs. 1 MSchG ein
Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen
Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die
geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame
Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.
Die Gewährleistung der gemeinsamen, produktespezifischen Eigenschaften ist
begriffswesentlich (Willi, Markenschutzgesetz: MSchG, Zürich 2002, N. 1 zu
Art. 21). Mit der Einführung der Garantiemarke im Rahmen des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 wurde dem Bedürfnis nach einem
eigentlichen markenrechtlich geschützten Gütezeichen entsprochen (Martin
Thomann, Zur Garantiemarke nach schweizerischem Recht, SJZ 92 (1996) S. 325
ff., S. 326). In der Praxis sind es vielfach Güte-und Prüfzeichen für
technische Vorrichtungen, Apparate und Geräte, welche die Funktion einer
Garantiemarke erfüllen (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1990 zu
einem Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, BBl 1991
I S. 1 ff., S. 30).

In der Lehre ist umstritten, ob der Garantiemarke Unterscheidungsfunktion
zukommt. Nach der einen, vereinzelt gebliebenen Meinung wird die
Garantiemarke nicht zu Unterscheidungszwecken eingesetzt und braucht deshalb
keine Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft zu haben (Lucas David,
Kommentar zum Markenschutzgesetz, Muster und Modellgesetz, 2. Auflage, N. 7
zu Art. 21 MSchG). Diese Meinung lässt sich jedoch nicht auf die Botschaft
des Bundesrates stützen. Dort wird zwar festgehalten, die Garantiemarke sei
nicht dazu bestimmt, Waren und Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden
(BBl 1991 I S. 30). Aus dem Zusammenhang des Textes geht indes deutlich
hervor, dass die apodiktische Form der Aussage trügt und gemeint ist, dass
die Garantiemarke nicht dazu bestimmt ist, wie die Individualmarke einzelne
Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden, weil sie vor allem
dazu dient, gemeinsame Produktemerkmale zu gewährleisten. Dabei muss aber als
selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass auch die Garantiemarke die
Produkte kennzeichnen soll. Der Meinung von Lucas David ist somit
entgegenzuhalten, dass die Garantiemarke als Gruppenzeichen zwar nicht das
Angebot eines einzelnen Unternehmens, jedoch jenes einer Gruppe kennzeichnet
und individualisiert. Abstrahiert man von dieser gruppenbezogenen Ausrichtung
von Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion, handelt es sich bei den
Garantiemarken jedoch um vollwertige Marken. Für diese gelten grundsätzlich
die Vorschriften des 1. Kapitels des MSchG, also die Art. 1 - 20, soweit im
2. Kapitel nicht anderes vorgesehen ist (Eugen Marbach, Markenrecht, in SIWR
III Kennzeichenrecht, S. 225; Botschaft, BBl 1991 I S. 30). Darauf ist denn
auch bereits in der Entstehungsphase des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 hingewiesen worden (Schluep, Kollektiv- und Garantiemarken, in Marke und
Marketing, Bern 1990, S. 93).
Mit der überwiegend vertretenen Lehrmeinung ist somit davon auszugehen, dass
auch der Garantiemarke Unterscheidungskraft eigen sein muss, selbst wenn
wegen des Funktionsunterschieds im Vergleich zur Individualmarke
herabgesetzte Anforderungen zu stellen sind (Willi, a.a.O., N. 8
Vorbemerkungen zu Art. 21 - 27 MschG). Anders als die Individualmarke soll
die Garantiemarke zwar nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen, wohl aber aus einer Gruppe von Unternehmen hinweisen. Dieser
Umstand sowie die bereits erwähnte systematische Stellung der Vorschriften
über die Garantiemarke im Gesetz und das in der Botschaft des Bundesrates zum
Ausdruck gebrachte Verständnis bei der Entstehung des Gesetzes sprechen
dafür, dass die absoluten Ausschlussgründe von Art. 2 MSchG auch auf die
Garantiemarke anwendbar sind (so auch Thomann, a.a.O. S. 326).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist schliesslich auch die gesetzgeberische
Konzeption der verschiedenen Markentypen zu beachten. Obschon die
Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG auf die Individualmarke zugeschnitten
ist, enthält sie mit dem Erfordernis der Unterscheidungskraft doch ein
Element, das für das ganze Markenrecht Geltung beansprucht. Die beispielhafte
Aufzählung der Markenformen in Art. 1 Abs. 2 MSchG ist als Hinweis darauf zu
verstehen, dass die Allgemeinen Bestimmungen auf alle Markentypen anzuwenden
sind. Diese können bei der Prüfung der Schutzfähigkeit zwar nicht über einen
Leisten geschlagen werden, sondern es ist zu differenzieren,  das heisst die
allgemeinen Kriterien müssen gegebenenfalls entsprechend den Besonderheiten
des Markentyps konkretisiert werden (vgl. Marbach, a.a.O., S. 28). Eine nach
Markentyp differenzierte Prüfung wird beispielsweise in Art. 2 lit. b MSchG
für Formmarken vorgesehen. Danach sind Formen, die das Wesen der Ware
ausmachen und technisch notwendige Waren- oder Verpackungsformen vom
Markenschutz ausgeschlossen. Für Formen, die sich insbesondere auf Grund der
Art, Bestimmung oder Verwendung der Ware aufdrängen, soll damit ein absolutes
Freihaltebedürfnis konkretisiert werden (BGE 129 III 514 E. 2.2). Für die
Garantiemarke stellt das Gesetz dagegen keine besonderen Anforderungen an die
Prüfung der Schutzfähigkeit. Es wird daher in Anlehnung an die Botschaft des
Bundesrates (BBl 1991 I S. 30) in der Literatur mehrheitlich und zutreffend
die Meinung vertreten, mangels einer gegenteiligen Vorschrift im zweiten
Kapitel des MSchG müsse dessen Art. 2 lit. a auch auf die Garantiemarke
Anwendung finden (vgl. neben der bereits zitierten Literatur auch Claudia
Maradan, La marque de garantie au secours des indications de provenance
suisses: fausse bonne idée?, sic! 2005 S. 4 ff., S. 5 und 10)

5.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich
Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation
erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der
beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom Publikum ohne besondere
Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 128 III
454 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei genügt, dass das Zeichen in einem einzigen
Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 128 III 447 E.
1.5 S. 451).

Das Wort "FELSENKELLER" weist im Zusammenhang mit dem Käse, den es als
Garantiemarke kennzeichnen soll, darauf hin, dass der Käse in einem
Felsenkeller gelagert worden ist. Der beschreibende Charakter des Zeichens
ist für das deutschsprachige Durchschnittspublikum unmittelbar, ohne
Denkarbeit oder Fantasieaufwand erkennbar. Der direkte Hinweis auf die
Beschaffenheit der Ware führt dazu, dass dem Zeichen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt. Es ist deshalb gemäss Art. 2 lit. a MSchG vom
Markenschutz auszuschliessen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass bei einer Garantiemarke weniger strenge Anforderungen an die
Unterscheidungskraft zu stellen sind als bei einer Individualmarke (vgl.
vorne E. 4). Das Eintragungsgesuch der Beschwerdegegnerin ist somit vom
Institut zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG zurückgewiesen
worden.

6.
Als Verfahrensergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde des
Instituts nicht einzutreten ist. Die Beschwerde des Departementes ist dagegen
gutzuheissen, der Entscheid der Rekurskommission vom 10. September 2004 ist
aufzuheben und das Eintragungsgesuch der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Für das vom Institut eingeleitete Verfahren ist keine Gerichtsgebühr zu
erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Das Institut hat indessen die obsiegende
Beschwerdegegnerin Sortenorganisation Emmentaler Switzerland - nicht aber die
Rekurskommission - für dieses Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und
2 OG).

Für das vom Departement eingeleitete Verfahren ist die Gerichtsgebühr der
unterliegenden Beschwerdegegnerin Sortenorganisation Emmentaler Switzerland
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung wird in diesem
Verfahren nicht zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum wird nicht eingetreten.

2.
Es werden in dem vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
eingeleiteten Verfahren keine Kosten erhoben.

3.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat die Sortenorganisation
Emmentaler Switzerland für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.--
zu entschädigen.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements wird gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 10. September 2004 wird
aufgehoben und das Markeneintragungsgesuch der Sortenorganisation Emmentaler
Switzerland wird zurückgewiesen.

5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Sortenorganisation Emmentaler
Switzerland auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird der Sortenorganisation Emmentaler Switzerland, der
Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum und dem
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum sowie dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: