Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.5/2004
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4A.5/2004 /lma

Urteil vom 25. November 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

PABU Services, Inc., 300 Delaware Avenue, Suite 1269, US-Wilmington - DE
19801,
Beschwerdeführerin, vertreten durch E. Blum & Co., Patentanwälte VSP,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 12,
3003 Bern.

Zurückweisung eines Markeneintragungsgesuchs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 13. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Die PABU Services Inc. Willmington/USA (Beschwerdeführerin) liess am 8.
Februar 2002 das Zeichen FIREMASTER für Waren der Klasse 1, nämlich
"flammenhemmende chemische Erzeugnisse" hinterlegen. Das
Markeneintragungsgesuch wurde vom eidgenössischen Institut für Geistiges
Eigentum (IGE) wegen des beschreibenden Charakters des Zeichens beanstandet.

B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 hat das IGE den von der Beschwerdeführerin
beantragten Schutz definitiv verweigert. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin bei der eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum (RKGE) Beschwerde und beantragte, das Zeichen FIREMASTER sei zum
Markenschutz in der Schweiz zuzulassen. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 wies
die RKGE die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2004 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid der RKGE vom 13. Juli
2004 sei aufzuheben und das IGE sei anzuweisen, dem Markeneintragungsgesuch
FIREMASTER stattzugeben.
Die RKGE und das IGE verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum ist eine
richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (André Moser in:
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
1998, Rz. 2.72; Christoph Willi, Kommentar Markenschutzgesetz, Zürich 2001,
N. 18 zu Art. 36 MSchG; a.M. Lukas David, Basler Kommentar,
Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, N. 17 zu
Art. 36 MSchG). Ihre Feststellung des Sachverhalts bindet daher das
Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind in solchen Fällen neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur soweit zulässig,
als sie die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren
Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 128 III 454 E. 1 S. 456 m.w.H.).

2.
Das IGE und die RKGE haben dem Zeichen FIREMASTER den Schutz verweigert, weil
es zum Gemeingut gehöre. Als freihaltebedürftiges Gemeingut im Sinne von Art.
2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die sich
beispielsweise in einfachen Zahlen- oder Buchstabenkombinationen oder
gebräuchlichen geometrischen Figuren oder in Angaben über die Beschaffenheit
der gekennzeichneten Ware erschöpfen und daher die zur Identifikation von
Waren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder
Unterscheidungskraft nicht aufweisen und vom Publikum nicht als Hinweis auf
eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden. Der beschreibende
Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere
Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 128 III
454 E. 2.1 S. 457 f. m.w.H.; David, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 MSchG).

3.
3.1 Die RKGE hat im Wesentlichen erwogen, ob ein aus einer Wortverbindung
gebildetes Zeichen als Gemeingut zu werten sei, beurteile sich nach dem
Gesamteindruck. FIRE gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und
könne daher auch in der Schweiz als bekannt vorausgesetzt werden. MASTER sei
verwandt mit den in den schweizerischen Landessprachen entsprechenden Wörtern
"Meister", "Maître", "Maestro" und werde wie diese auch in der Schweiz
verstanden und in der Werbung häufig zur Anpreisung von Produkten verwendet.
Das gelte auch für die Kombination FIREMASTER in Verbindung mit einem
flammenhemmenden chemischen Erzeugnis, welches mit Hilfe des Zeichens als
Produkt erkannt werde, das dem Feuer widerstehe. Diese Bedeutung erschliesse
sich unschwer und ohne besonderen Aufwand an Fantasie, weshalb das Zeichen
zum Gemeingut gehöre und nicht eingetragen werden könne. Dasselbe Schicksal
hätten auch die Zeichen MIXMASTER, MASTERtherm, MASTERBANKING, MASTERDRIVE
oder MASTERPIECE erlitten.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die RKGE habe Art. 2 lit. a MSchG
verletzt, indem sie das Zeichen FIREMASTER, soweit es der Kennzeichnung für
flammenhemmende chemische Erzeugnisse dienen soll, dem Gemeingut zugewiesen
habe. Die RKGE habe nicht beachtet, dass eine Kombination aus
Sachbezeichnungen eine schutzfähige Marke bilden könne, und dass dem Wort
"Master" - genau gleich wie den in den Landessprachen verwendeten Begriffen
"Meister", "Maestro" und "Maître" - eine Vielzahl von Bedeutungen zukomme.
Deshalb könne auch das Zeichen FIREMASTER keinen feststehenden, bekannten
Sinngehalt haben, der sich dem Publikum auf Anhieb erschliesse.

3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin zielt darauf ab, dem Zeichen den
beschreibenden Charakter abzusprechen, weil dieser für das angesprochene
Publikum nicht ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar
erkennbar sei. Dieser Einwand übersieht aber, dass die zu bezeichnende Ware
oder Dienstleistung das Kriterium für die leichte Erkennbarkeit des
beschreibenden Charakters abgibt (Willi, a.a.O., N. 21 zu Art. 2 MSchG; Eugen
Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR, Basel
1996, S. 29). So kann an die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung noch
möglichen Mehrdeutigkeit eines Zeichens, die bei Wortverbindungen
Markenfähigkeit indiziert (Willi, a.a.O. N. 90 zu Art. 2 MSchG), ein
eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen mit
einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gebracht wird. Setzt
man FIREMASTER mit einem flammenhemmenden chemischen Erzeugnis in Beziehung,
spiegelt sich im Zeichen nichts anderes als die Kerneigenschaft des
Produktes, womit sich der beschreibende Charakter des Zeichens zweifelsfrei
ohne Mehrdeutigkeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennen lässt. Vom
angesprochenen Publikum wird zum Verständnis des beschreibenden Charakters
des Zeichens keine besondere Denkarbeit erwartet. Das Zeichen ist eine rein
sachliche Beschreibung und verspricht ein Produkt, dem das Feuer nichts
anhaben kann, weil es das Feuer zu meistern vermag.

4.
4.1 Die RKGE hat zum Einwand der Beschwerdeführerin, das
Gleichbehandlungsgebot werde verletzt, festgestellt, dass dessen Anwendung
vergleichbare Sachverhalte voraussetze. Darunter seien vergleichbare Zeichen
und zumindest vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zu verstehen. Ob
Wortkombinationen mit FIRE wie FIREOIL, FIREKILLER und STOP-FIRE heute noch
als Zeichen eingetragen würden, sei ungewiss. Einzig das Zeichen FIREOIL sei
vor wenigen Jahren eingetragen worden, habe aber nicht die Bedeutung eines
Feuerlöschmittels, sondern eines Feuerbeschleunigers. Auch die mit dem
Bestandteil MASTER gebildeten und eingetragenen Zeichen seien nicht für
feuerhemmende chemische Erzeugnisse beansprucht worden und daher mit
FIREMASTER nicht vergleichbar. Zudem könne die Behauptung der
Beschwerdeführerin, das in der EU und in den USA eingetragene Zeichen
FIREMASTER sei für feuerhemmende chemische Erzeugnisse oder für vergleichbare
Produkte beansprucht worden, nicht überprüft werden. Die Beschwerdeführerin
habe es versäumt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht für ihre Behauptung den
Beweis zu liefern.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Einwand aufrecht und rügt eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes gemäss Art. 8 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz,
indem diese das Zeichen FIREMASTER zum Gemeingut erklärt habe, obwohl andere
vergleichbare Zeichen für vergleichbare Waren als Marken eingetragen worden
seien. Namentlich wird geltend gemacht, dass mehrere mit dem Wort MASTER
gebildete Zeichen als Marken eingetragen worden seien. Nicht überzeugend sei
das Argument der REKO, von den zum Vergleich herangezogenen Marken seien
einzig FIREOIL und FIREKILLER auch in der Klasse 1 eingetragen worden, da
Warengleichartigkeit - unabhängig von der Klasse, für die die Zeichen
eingetragen seien - für alle Produkte gegeben sei, welche dem Schutz vor dem
Feuer in irgendeiner Weise dienlich seien, was auf die von ihr angeführten
Waren, die mit den Marken FIRESHIELD, FIREKILLER, FIREFIT und FIREOIL
gekennzeichnet seien, zutreffe. Die genannten mit FIRE gebildeten Zeichen
brächten den beschreibenden Charakter viel direkter zum Ausdruck als
FIREMASTER und seien trotzdem als Marken eingetragen worden. Das Argument der
RKGE, auf alte Marken könne nicht abgestellt werden, weil ungewiss sei, ob
sie heute noch eingetragen würden, breche sich an der Tatsache, dass die RKGE
selbst auch alte Marken wie "MIXMASTER" anrufe, um seine Praxis zu
rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung liege vor, weil die RKGE entgegen der
Praxis des IGE davon ausgehe, dass Zeichen, die aus dem Wort MASTER und einem
weiteren Nomen zusammengesetzt seien, in aller Regel nicht zum Schutz
zugelassen worden seien. Den Beispielen für nicht eingetragene
"MASTER-Zeichen" sei fast ausnahmslos gemeinsam, dass das Zeichen "MASTER"
vorangestellt sei. Neueren Datums seien dagegen die Eintragungen von
Wortverbindungen mit hintangestelltem MASTER wie "Seed Master",
"IMAGEMASTER", "Dosemaster" und "Trade Master". Obwohl die Rechtsprechung mit
MASTER gebildete Zeichen als schutzunfähig bezeichnet habe, habe das IGE
regelmässig MASTER-Marken registriert. In Übereinstimmung mit der Praxis in
der EU seien insbesondere jene Marken zuzulassen, die MASTER an zweiter
Stelle enthielten. Die RKGE könne sich nicht darüber beklagen, dass sie
infolge Säumnis der Beschwerdeführerin nicht habe prüfen können, für was in
den USA und in der EU das Zeichen FIREMASTER eingetragen worden sei - als
Wortmarke oder als Wort-/Bildmarke und für welche Produkte. Weder das IGE
noch die RKGE habe von der Beschwerdeführerin Dokumente verlangt, aus denen
die betreffenden Angaben hervorgegangen wären. Den der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Dokumenten sei zu entnehmen, dass
es sich bei den EU- und US-Anmeldungen um identische Wortmarken für
identische Produkte handle. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke sei als
Indiz dafür zu sehen, dass dem Zeichen auch in der Schweiz kein
beschreibender Charakter zukomme.

4.3 Diese Rügen sind unbegründet. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das
Zeichen FIREMASTER bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat (vgl.
oben, Erw. 3), kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt
worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Diese
Einschränkung ist von Bedeutung. Obwohl der Anspruch auf Gleichbehandlung für
das Eintragungsverfahren auch nach der Praxis der RKGE grundsätzlich gewährt
wird, besteht nach einer in der Lehre vertretenen Auffassung kein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis
bestanden haben sollte (Willi, a.a.O. N. 29 und 30 zu Art. 2 MschG, mit
Hinweisen). Jedenfalls sollten frühere fehlerhafte Entscheidungen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (Willi, a.a.O. N. 31 zu Art.
2 MSchG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis
abzuweichen gedenke (BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f. m.w.H.). Im vorliegenden Fall
durfte die RKGE zulässigerweise davon ausgehen, dass die allenfalls
rechtswidrige Eintragung von Zeichen des Gemeingutes in einzelnen Fällen der
Beschwerdeführerin noch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Deshalb ist ohne Bedeutung, dass von den
mit dem Wort FIRE gebildeten Zeichen in jüngerer Zeit FIREFIT für
Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer und PROTECTFIRE für
Feuerlöschmittel als Marken eingetragen wurden. Durch diese vereinzelten
Eintragungen wurde - selbst wenn man die doppelte Vergleichbarkeit von
Zeichen und Ware bejahen würde - noch keine ständige gesetzwidrige Praxis
begründet.
Bei den von der Beschwerdeführerin genannten ebenfalls eingetragenen
Wortverbindungen mit dem hintangestellten Nomen MASTER ist der Schluss auf
eine ständige gesetzwidrige Praxis schon deshalb nicht möglich, weil die zu
bezeichnenden Produkte nicht genannt werden und deshalb ein
Beurteilungsmassstab fehlt (Marbach, a.a.O., S. 29). Ob die Eintragung von
FIREMASTER für feuerhemmende chemische Erzeugnisse als EU-Gemeinschaftsmarke
und als US-Marke, welche die Beschwerdeführerin als Indiz gegen den
beschreibenden Charakter des Zeichens werten möchte, trotz den von der RKGE
geäusserten verfahrensrechtlichen Bedenken zu berücksichtigen ist, kann offen
bleiben, weil ausländischen Entscheidungen grundsätzlich keine
präjudizierende Wirkung zukommt (BGE 129 III 225 E. 5.5 S. 229 m.w.H.) und
auch kein Grenzfall zu beurteilen ist, der eine Berücksichtigung einer
ausländischen Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (Willi, a.a.O. N. 9
zu Art. 2 MschG; vgl. vorne, Erw. 3.3). Bei den zum Vergleich mit dem
Streitzeichen angerufenen identischen in der EU und in den USA als Marken
eingetragenen Zeichen handelt es sich um Eintragungen, die in einem Staat
oder einer Staatengemeinschaft erfolgten, für die Englisch - im Gegensatz zur
Schweiz - als Amtssprache oder als eine der Amtssprachen gilt und in denen
die massgebenden Verkehrskreise deshalb über eine grössere Sprachkompetenz
verfügen und so allenfalls auch Mehrdeutigkeiten herauszuhören vermögen, die
Markenfähigkeit indizieren könnten. An dem nach schweizerischen Massstäben
beurteilten Gemeingutcharakter von FIREMASTER vermögen diese Eintragungen
jedenfalls nichts zu ändern.

5.
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Der obsiegenden Behörde ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: