Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.98/2004
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2P.98/2004 /bie

Urteil vom 9. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten
durch Advokat Dr. Niklaus E. Schiess,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001
Basel,
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 127 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Finanzdirektion des
Kantons Zürich vom 4. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 9. Oktober 1999 verstarb X.________, geb. 1910, mit letztem Wohnsitz in
R.________. Zu den Nachlassaktiven gehören unter anderem eine Liegenschaft in
R.________ (Anteil ¾) und eine Liegenschaft in Zürich (Anteil ½).

Am 17. Januar 2002 erliess das Kantonale Steueramt Zürich die
Erbschaftssteuerverfügungen und am 23. Januar 2002 die entsprechende Rechnung
(über total Fr. 172'212.--). Für die interkantonale Steuerausscheidung setzte
das Steueramt den Liegenschaftsanteil im Kanton Zürich mit dem Verkehrswert
von Fr. 600'000.-- ein, denjenigen im Kanton Basel-Stadt mit dem
Repartitionswert von Fr. 442'125.--. Nach der Berechnung des Steueramtes
ergab sich für den Kanton Basel-Stadt eine Quote von 96.46 %, während der
Kanton Zürich den Netto-Nachlass von Fr. 16'259'971.-- mit einer Quote von
3.54 % besteuerte.

Am 21. Februar 2002 veranlagte das Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt die
Erbschaftssteuer und stellte diese am 8. März 2002 in Rechnung (Fr.
2'915'947.75). Das Erbschaftsamt nahm die interkantonale Steuerausscheidung
nach Repartitionswerten vor: Den Liegenschaftsanteil im Kanton Basel-Stadt
setzte es mit Fr. 442'125.--, denjenigen im Kanton Zürich mit Fr. 384'900.--
ein. Nach der Berechnung des Erbschaftsamtes ergab sich für den Kanton
Basel-Stadt eine Quote von 97.70 %, für den Kanton Zürich eine solche von
2.30 %.

B.
Die Erben erhoben am 15. Februar/15. März 2002 gegen die Veranlagungen
Einsprache. Sie machten hauptsächlich geltend, auf Grund der
Steuerausscheidung werde der Nachlass von den beiden Kantonen insgesamt mit
einer über 100 % liegenden Quote besteuert, was eine verfassungswidrige
interkantonale Doppelbesteuerung bedeute.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt sistierte das Verfahren
antragsgemäss bis zum Entscheid über die Einsprache durch die Zürcher
Steuerbehörden. Das Kantonale Steueramt Zürich sistierte am 6. November 2002
seinerseits das Einspracheverfahren bis zum Abschluss eines beim
Bundesgericht hängigen Verfahrens in einem andern Doppelbesteuerungsfall.
(Das betreffende Urteil im Verfahren 2P.314/2001 erging am 23. September
2003.)

Am 4. März 2004 erliess das Kantonale Steueramt (für die Finanzdirektion des
Kantons Zürich) die Einspracheverfügung. Das Steueramt führte aus, auf Grund
des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. September 2003 sei für die Bestimmung
der Steuerquoten auf die Repartitionswerte abzustellen. Es hiess die
Einsprache in diesem Punkt gut, reduzierte die zürcherische Quote auf 2.358 %
und setzte für die Steuerausscheidung den Liegenschaftsanteil im Kanton
Zürich mit Fr. 395'000.-- ein. Demgegenüber wies das Steueramt die Einsprache
insofern ab, als es den Differenzbetrag von Fr. 205'000.-- zwischen
Verkehrswert und Repartitionswert (Fr. 600'000.-- abzüglich Fr. 395'000.--)
der vollen Steuerhoheit des Kantons Zürich unterwarf. Die Erbschaftssteuer
erhöhte sich dadurch auf Fr. 174'713.--.

C.
A.________, B.________ und C.________ haben am 8. April 2004 staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung)
erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptbegehren, die Verfügung vom
4. März 2004 der Finanzdirektion des Kantons Zürich sei aufzuheben. Zudem sei
die Finanzdirektion anzuweisen, die Erbschaftssteuer gemäss den vom
Bundesgericht festgelegten Ausscheidungsgrundsätzen festzusetzen und zu viel
bezahlte Steuern samt Zinsen zurückzuerstatten. Eventualiter seien sowohl die
Veranlagung vom 21. Februar 2002 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
als auch die Verfügung vom 4. März 2004 der Finanzdirektion des Kantons
Zürich aufzuheben. Zudem seien die Basler und die Zürcher
Veranlagungsbehörden anzuweisen, die Veranlagung der Erbschaftssteuer nach
den Erwägungen des Bundesgerichts vorzunehmen und die zu viel bezahlten
Erbschaftssteuern zurückzuerstatten.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt nimmt in ihrer
Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 sowohl zum Haupt- als auch zum
Eventualantrag der Beschwerdeführer Stellung und legt dar, unter welchen
Voraussetzungen entweder das eine oder das andere Begehren gutzuheissen wäre.
Bezüglich des Hauptbegehrens verzichtet die Steuerverwaltung auf einen
Antrag; bezüglich des Eventualbegehrens schliesst sie auf Gutheissung im Sinn
ihrer Darlegungen in der Vernehmlassung, soweit sich die Beschwerde gegen den
Kanton Basel-Stadt richte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
ist spätestens im Anschluss an die Geltendmachung des letzten der einander
allenfalls ausschliessenden Steueransprüche innert der Beschwerdefrist von
Art. 89 OG zu erheben. Der kantonale Instanzenzug braucht nicht ausgeschöpft
zu werden (Art. 86 Abs. 2 OG). Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung
des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. März 2004 wurde fristgerecht
eingereicht. Sie richtet sich ebenfalls gegen die Veranlagungsverfügung des
Erbschaftsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Februar 2002. Auch das ist
nach der Rechtsprechung zulässig, selbst wenn das Einspracheverfahren noch
hängig ist und somit kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (Urteil
2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 1.1, mit Hinweisen). Es erscheint
unter den gegebenen Umständen nicht zweckmässig, das bundesgerichtliche
Verfahren bis zum Entscheid über die Einsprache im Kanton Basel-Stadt zu
sistieren.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur, das heisst, es kann mit ihr in der Regel nur die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.).
Eine Ausnahme gilt für Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV): Hier kann das Bundesgericht
zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes auch Feststellungen
treffen, den beteiligten Kantonen verbindliche Anweisungen für die
verfassungskonforme Steuerausscheidung erteilen oder die Rückerstattung
ungerechtfertigt erhobener Steuern anordnen (Urteil 2P.314/2001 vom 23.
September 2003, E. 1.2, mit Hinweisen). Damit erweisen sich die
entsprechenden Rechtsbegehren in der vorliegenden
Doppelbesteuerungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig. Nicht einzutreten
ist darauf jedoch insoweit, als (neben der Rückerstattung) auch eine
Verzinsung der zu viel bezahlten Steuern verlangt wird: Ein allfälliger
Anspruch auf Verzinsung von zu viel bezahlten Staats- und Gemeindesteuern ist
nicht im Doppelbesteuerungsverbot begründet. Er richtet sich vielmehr nach
kantonalem Recht und kann erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 86 Abs. 1 OG;
Urteil 2P.235/2003 vom 5. April 2004, E. 1.3, mit Hinweisen).

2.
Nach konstanter Rechtsprechung liegt eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV
verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von
zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche
Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein
Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit
überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem andern Kanton zusteht
(virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine
steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil
sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge
ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem andern Kanton
steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; statt vieler: BGE 130 I 205
E. 4.1 S. 210, mit Hinweisen).

3.
3.1 Gehören zu einem Nachlass - wie hier - Grundstücke ausserhalb des Kantons
des letzten Wohnsitzes des Erblassers, sind sowohl der Wohnsitz- als auch der
jeweilige Liegenschaftskanton zur Erhebung einer Erbschaftssteuer befugt. Der
einzelne Kanton ist berechtigt, jeden Erbteil jeweils im Umfang seiner Quote
zu besteuern, wobei die Quote seinem Anteil an den Gesamtaktiven entspricht.
Die Kantone sind nach der Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot
verpflichtet, für die Ermittlung der Quote sämtliche Nachlassaktiven (inner-
wie ausserkantonale Objekte) nach übereinstimmenden Kriterien einheitlich zu
bewerten; sie bleiben aber grundsätzlich frei, den steuerbaren Netto-Nachlass
im Hinblick auf die Festsetzung der Erbschaftssteuer nach ihren eigenen
kantonalen Bewertungsregeln zu berechnen. Um trotz der stark
unterschiedlichen kantonalen Bewertungsregeln eine gleichmässige Bewertung
von Liegenschaften zu erreichen, werden indessen in der Praxis bei
interkantonalen Ausscheidungen die Repartitionswerte als Korrekturfaktor
herangezogen. Wie das Bundesgericht entschieden hat, sind die
Repartitionswerte auch für die Ermittlung der Quote am immobilen Nachlass
anzuwenden (Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 5.2, mit Hinweisen;
betreffend Repartitionsfaktoren für die Steuerperioden 1997-2006 vgl.
Kreisschreiben Nr. 22 vom 30. August 2002 der Schweizerischen
Steuerkonferenz, wiedergegeben in: Peter Locher, Einführung in das
interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 205, Anhang 1).

3.2 Diese Grundsätze werden im vorliegenden Fall von keiner Seite in Frage
gestellt: Gemäss der angefochtenen Einspracheverfügung hat auch der Kanton
Zürich für die Bewertung der Liegenschaftsanteile zur Ermittlung der
Ausscheidungsquoten nunmehr auf die Repartitionswerte abgestellt, und die
Summe der einzelnen Quoten übersteigt 100 % nicht mehr. Es besteht Einigkeit
über Betrag und Berechnungsweise der Netto-Nachlassaktiven. Unbestritten ist
ferner, dass dem Kanton Zürich das Besteuerungsrecht an 2.358 % des
Netto-Nachlasses zusteht. Insbesondere ist damit von einem Repartitionswert
des Liegenschaftsanteils (½) im Kanton Zürich von Fr. 395'000.-- auszugehen
(und nicht Fr. 384'900.--, wie in der Verfügung vom 21. Februar 2002 des
Erbschaftsamtes des Kantons Basel-Stadt).

3.3 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt wirft in der Vernehmlassung vom 16. Juni
2004 die Frage auf, ob der Repartitionswert des zürcherischen
Liegenschaftsanteils (½) ausgehend vom kantonalen Vermögenssteuerwert von Fr.
395'000.-- oder aber von dem im Hinblick auf die Erbschaftssteuer
aktualisierten Schätzwert von Fr. 600'000.-- (vgl. Felix Richner/Walter Frei,
Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N.
49 zu § 13) zu berechnen sei. (Weil ein Umrechnungsfaktor von 100 %
anzuwenden ist, würden die Beträge jeweils dem Repartitionswert entsprechen;
siehe Locher, a.a.O., S. 206). Grundlage für die Ermittlung der
Repartitionswerte können indessen einzig diejenigen kantonalen
Vermögenssteuerwerte sein, die im Rahmen der (periodisch erhobenen)
Vermögenssteuer festgesetzt werden. Wie im Entscheid 2P.314/2001 vom 23.
September 2003 ausgeführt (E. 5.2), werden nämlich die Repartitionsfaktoren
ausgehend von diesen kantonalen Vermögenssteuerwerten festgelegt und je nach
Entwicklung der kantonalen Liegenschaftswerte laufend angepasst. Aktuelle
Repartitionswerte stehen somit immer zur Verfügung. Demgegenüber würden sich
spezielle, wie etwa die im Kanton Zürich für die Erhebung der
Erbschaftssteuer im Einzelfall aktualisierten Liegenschaftsschätzungen nicht
als Berechnungsgrundlage eignen: Mangels entsprechender statistischer
Erhebungen steht nicht fest, ob derartige Einzelschätzungen in gleicher Weise
wie die allgemeinen Vermögenssteuerwerte den Durchschnittszahlen der anderen
Kantone entsprechen würden; im Übrigen dürfte es in vielen Fällen (Kantonen)
überhaupt an derartigen aktuellen Verkehrswertschätzungen fehlen, wie sie das
zürcherische Erbschaftssteuerrecht vorsieht. Im erwähnten Urteil vom 23.
September 2003, das die Steuerverwaltung Basel-Stadt in diesem Zusammenhang
zitiert, werden aktualisierte kantonale Schätzungen vorbehalten. Dies ist
hiermit in dem Sinn zu präzisieren, dass für die Ermittlung der Quote stets
die zum Zeitpunkt des Erbanfalls massgeblichen Repartitionswerte der
betreffenden Liegenschaften anzuwenden sind. Hingegen sind die Kantone, wie
dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), grundsätzlich frei, den steuerbaren
Netto-Nachlass (Aktiven und Passiven) im Hinblick auf die Festsetzung der
Erbschaftssteuer nach ihren eigenen kantonalen Bewertungsregeln zu berechnen;
sie sind dabei lediglich verpflichtet inner- und ausserkantonale Objekte
einheitlich, d.h. nach den gleichen Regeln, zu bewerten.

Im vorliegenden Fall ist demnach von einem Repartitionswert des
Liegenschaftsanteils (½) im Kanton Zürich von Fr. 395'000.-- auszugehen.

4.
Streitpunkt ist in Wirklichkeit die Besteuerung des Differenzbetrages von Fr.
205'000.-- (Differenz zwischen dem Erbschaftssteuerwert von Fr. 600'000.--
und dem Repartitionswert von Fr. 395'000.-- des zürcherischen
Liegenschaftsanteils).

4.1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich vertritt die Auffassung, dieser
"Mehrwert" dürfe vom Kanton Zürich vollumfänglich - und nicht nur im Umfang
der Ausscheidungsquote von 2.358 % - besteuert werden, ohne dass dies zu
einer (aktuellen oder virtuellen) Doppelbesteuerung führe. Die Frage, wie die
Besteuerung des "Liegenschaftenmehrwerts" zu erfolgen habe, sei vom
Bundesgericht im Urteil vom 23. September 2003 offen gelassen worden. Nachdem
der "Mehrwert" für die Bestimmung der Ausscheidungsquoten unberücksichtigt
bleibe, sei er nicht in die Ausscheidung einzubeziehen, sondern der
ausschliesslichen und umfassenden Steuerhoheit des Liegenschaftskantons zu
unterstellen. Eine nur anteilsmässige Besteuerung würde im vorliegenden Fall
zur Folge haben, dass 97.642 % des zürcherischen "Liegenschaftenmehrwerts"
unbesteuert blieben, weil der "Erblasserkanton" Basel-Stadt kein
Besteuerungsrecht am "Mehrwert" habe. Dadurch würden einerseits die Erben in
ungerechtfertigter Weise bevorteilt und würde anderseits die Steuerhoheit des
Kantons Zürich im Bereich der nicht harmonisierten Erbschafts- und
Schenkungssteuern auf unzulässige Weise beschnitten.

Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt halten
das Vorgehen des Kantons Zürich für bundesrechtswidrig, weil damit die
Steuerausscheidung nach Quoten in unzulässiger Weise vermengt werde mit einer
objektmässigen Ausscheidung.

4.2 Die von der Finanzdirektion vertretene Auffassung betrifft, für sich
allein betrachtet, nicht eine Frage der Doppelbesteuerung, vielmehr eine
solche des kantonalen Rechts, die insoweit nur mit Willkürbeschwerde und nach
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges dem Bundesgericht unterbreitet
werden könnte. Im vorliegenden Zusammenhang gehört aber die Streitfrage zu
der zwischen den beteiligten Kantonen vorzunehmenden Steuerausscheidung und
ist entsprechend im Rahmen der Doppelbesteuerungsbeschwerde zu behandeln.

In der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet. Nach konstanter
Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot steht dem jeweiligen Liegenschaftskanton
- gleich wie dem Wohnsitzkanton Erblassers - nur das Recht zu, den
Netto-Nachlass im Umfang seiner Quote zu besteuern (vgl. statt vieler: ASA 41
341 E. 3 S. 347 f.; vgl. auch oben E. 3.1), nicht aber die Liegenschaft(en)
als solche. Die Quote wird nach Massgabe des Anteils der dem betreffenden
Kanton zugewiesenen Aktiven an den Gesamtaktiven des Nachlasses ermittelt,
wobei auf die Repartitionswerte abzustellen ist. Dass der Kanton Zürich für
die Berechnung des Nachlasswertes im Hinblick auf die Festsetzung der
Erbschaftssteuer seine eigenen Bewertungsregeln anwenden darf, ist
unbestritten, ändert aber nichts daran, dass ihm nur das Besteuerungsrecht an
2.358 % des Netto-Nachlasses zusteht. Das heisst im Ergebnis, dass der Kanton
Zürich auch von dem aus der Differenz zwischen Erbschaftssteuerwert und
Repartitionswert resultierenden Betrag von Fr. 205'000.-- (Passiven nicht
berücksichtigt) nur eine Quote von 2.358 % besteuern kann. Dass damit 97.642
% dieses "Mehrwerts" unbesteuert bleiben, weil der Kanton Basel-Stadt für
seine Steuer nach seinen eigenen Bewertungsregeln von einem niedrigeren
Liegenschaftswert ausgeht, wie die Finanzdirektion geltend macht, ist
systembedingt und hinzunehmen; die Steuerhoheit des Kantons Zürich wird
dadurch nicht berührt. So dürfte der Kanton Zürich vorliegend beispielsweise
auch dann nur 2.358 % des Netto-Nachlasses besteuern, wenn der Kanton
Basel-Stadt die Erbschaftssteuer überhaupt abgeschafft hätte (und damit
97.642 % des gesamten zürcherischen Liegenschaftswertes unbesteuert geblieben
wären) oder wenn er für den zürcherischen Liegenschaftsanteil für den
internen Gebrauch einen tieferen Wert als den Repartitionswert eingesetzt
hätte. Wenn ein Kanton seine Besteuerungskompetenz nicht ausschöpft, kann
nicht ein anderer Kanton gewissermassen an seiner Stelle eine höhere Steuer
erheben. Zudem ist eine objektmässige Ausscheidung, wie sie die
Finanzdirektion bezüglich des "Mehrwerts" vornehmen will, mit dem geltenden
Doppelbesteuerungsrecht nicht vereinbar. Umgekehrt bildet aber der fragliche
"Mehrwert" Teil des zürcherischen Erbschaftssteuerwertes und spielt somit
nicht ausschliesslich im Rahmen des Progressionsvorbehalts eine Rolle, wie
die Steuerverwaltung Basel-Stadt behauptet.

5.
5.1 Der Kanton Zürich hat mit seiner Erbschaftssteuerveranlagung die für die
interkantonale Steuerausscheidung geltenden Regeln - und damit
Doppelbesteuerungsrecht - insofern verletzt, als er mit Bezug auf seinen
Liegenschaftsanteil (½) teilweise eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen
und ihn mit mehr als der ihm zustehenden Quote von 2.358 % besteuert hat.
Dieses Vorgehen kann zudem, wie die Steuerverwaltung Basel-Stadt in der
Vernehmlassung aufzeigt (S. 6 Ziff. 3b), zu einer unzulässigen
Doppelbesteuerung führen, indem im Ergebnis der Netto-Nachlass insgesamt mit
einer Quote von mehr als 100 % besteuert würde (vgl. Urteil 2P.314/2001 vom
23. September 2003, E. 4).

Die angefochtene Einspracheverfügung vom 4. März 2004 ist deshalb aufzuheben.
Der Kanton Zürich hat die Erbschaftssteuerveranlagung im Sinn der Erwägungen
dieses Urteils neu vorzunehmen und gegebenenfalls die zu viel bezahlten
Steuern nach den Regeln des kantonalen Rechts zurückzuerstatten. Soweit
gerügt wird, der Patenkinderabzug für die Beschwerdeführerin A.________
werde, obwohl ausdrücklich anerkannt (vgl. Erwägung 4 des angefochtenen
Entscheids), im Dispositiv "wohl wegen eines Kanzleiversehens" nicht
berücksichtigt, fehlt es zwar an der Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges; die Finanzdirektion wird diesen Punkt indessen im Rahmen der
neuen Veranlagung ebenfalls bereinigen können.

5.2 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt geht, wie sich aus ihrer Vernehmlassung
ergibt, ebenfalls davon aus, dass die Quote des Kantons Zürich 2.358 % und
jene des Kantons Basel-Stadt folglich 97.642 % beträgt und dass der
Repartitionswert des zürcherischen Liegenschaftsanteils (½) mit Fr.
395'000.-- einzusetzen ist. Soweit sich diese neuen Grundlagen auf die
Veranlagungsverfügung vom 21. Februar 2002 auswirken sollten, können die
notwendigen Anpassungen und Änderungen im Rahmen des ausstehenden
Einspracheentscheids vorgenommen werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich
eine formelle Aufhebung der (ebenfalls angefochtenen) ursprünglichen
Verfügung gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, zumal diese mit
ihrem Hauptbegehren durchdringen.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem
Kanton Zürich auferlegt, der Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der Kanton Zürich hat die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 4. März
2004 der Finanzdirektion des Kantons Zürich wird aufgehoben.

2.
Die Veranlagungsbehörde des Kantons Zürich wird angewiesen, die Veranlagung
der Erbschaftssteuer nach den Vorgaben des vorliegenden Entscheids
vorzunehmen und zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: