Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.97/2004
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2P.97/2004 /bie

Urteil vom 16. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Art. 8, 9, 13, 29 und 127 BV
(amtliche Bewertung per 1. Januar 1999),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 5. März 2004.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ und B.X.________ haben in der Gemeinde Z.________ am Grundstück
Gbbl. Nr. 000 (Y.________-strasse 00) Miteigentum je zur Hälfte. Im Rahmen
der allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 1999 setzte die kantonale
Steuerverwaltung den amtlichen Wert der Liegenschaft (Wohnhaus mit
Garagenanlage und Hofraum, zuzüglich Eigentumsanteil von einem Drittel an der
Anmerkungsparzelle Z.________ Gbbl. Nr. 000) auf Fr. 675'000.-- fest. Die
dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung am 9. August 2000
teilweise gut und reduzierte den amtlichen Wert auf Fr. 621'800.--.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute X.________ Rekurs bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern und beantragten sinngemäss, der
amtliche Wert sei herabzusetzen. Statt eine Rekursvernehmlassung
einzureichen, erliess die Steuerverwaltung am 26. September 2001 einen neuen
Einspracheentscheid, in welchem der amtliche Wert auf Fr. 550'600.-- gesenkt
wurde.

Dagegen gelangten die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2001
erneut an die Steuerrekurskommission. Sinngemäss beantragten sie die
Herabsetzung des amtlichen Wertes. Ihr Rekurs wurde am 26. August 2003
abgewiesen, u.a. gestützt auf die Ergebnisse eines am 10. Januar 2003
durchgeführten Augenscheins. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute
X.________ erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2004).

C.
Am 10. April 2004 haben A.X.________ und B.X.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots aufzuheben. Die Sache sei
zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Auch sei die Praxis des sog.
Augenscheins bei der Festsetzung der amtlichen Werte von Liegenschaften als
Verstoss gegen den Schutz der Privatsphäre einzustufen, mit der Weisung,
inskünftig ein anderes, verfassungskonformes Bewertungsverfahren festzulegen.

Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde, das Verwaltungsgericht jedoch nur insoweit, als auf die
Beschwerde überhaupt einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BGE 129 I 337 E. 1 S. 339, mit Hinweisen).

1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen
letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche
Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge haben können (vgl. Art. 86 und 87 OG). Nach
ständiger Rechtsprechung stellt der Entscheid über die Steuerfaktoren keinen
Endentscheid dar, solange der Steuerbetrag nicht feststeht (vgl. BGE 110 Ia 1
E. 1 S. 3). Fraglich ist, ob der hier angefochtene Entscheid, mit dem das
Berner Verwaltungsgericht erst über den amtlichen Wert des fraglichen
Grundstückes, nicht aber über die geschuldete Steuer definitiv entschieden
hat, einen Endentscheid darstellt.

Im Kanton Bern bildet der amtliche Liegenschaftswert die Grundlage für die
Liegenschaftssteuer (Art. 215 ff. des hier noch anwendbaren Gesetzes des
Kantons Bern vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und
Gemeindesteuern; Steuergesetz; aStG/BE; BSG 661.11). Die Festsetzung der
amtlichen Werte erfolgt ausserhalb der Steuerveranlagung in einem besonderen
und selbständigen Verfahren (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Art. 109 aStG/BE; siehe
auch Art. 2 ff. des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung
der Grundstücke und Wasserkräfte; ABD; BSG 661.543). Dieses wird mit der
Liegenschaftsbewertung abgeschlossen. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt
sich unmittelbar aus der Multiplikation des Schätzungswertes mit dem
kommunalen Steuersatz (Art. 215 Abs. 2 aStG/BE). Im Zusammenhang mit der
entsprechenden Zahlungsaufforderung kann der amtliche Wert nicht mehr in
Frage gestellt werden (Art. 218 aStG/BE i.V.m. Art. 6, 7 u. 9 ABD). Der
angefochtene Entscheid stellt deshalb einen Endentscheid im Sinne von Art. 87
OG dar, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (in diesem
Sinne schon BGE 97 I 778 sowie das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil
2P.129/1993 vom 5. September 1995 i.S. B.; mit gleichem Ergebnis betreffend
die Liegenschaftenschätzung im Kanton Tessin: vgl. Rep. 123/1990 S. 160 E. 2;
für den Kanton Graubünden: siehe 2P.190/1994 E. 1 vom 10. Juli 1996 i.S. M.
sowie zuvor schon BGE 110 Ia 134 im Zusammenhang mit der Einleitung des
Perimeterverfahrens).

1.2 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts steht auch auf Bundesebene
kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Liegenschaftenschätzung nach
kantonalem Recht und rügen die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger
Rechte. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Grundsätzlich ist daher allein die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

Im Bereich der Liegenschaftenschätzung geht es aber auch um den steuerlichen
Vermögenswert im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14), d.h. um eine im zweiten Titel
des Gesetzes geregelte Materie. An sich stünde somit gemäss Art. 73 StHG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Das Harmonisierungsgesetz ist aber erst
für die Steuerperioden ab dem 1. Januar 2001 direkt anwendbar. Die hier
massgebliche amtliche Bewertung ist dagegen schon auf den 1. Januar 1999
erfolgt. Somit liegt sie noch innerhalb der achtjährigen Übergangsfrist ab
dem 1. Januar 1993, die der Bundesgesetzgeber den Kantonen in Art. 72 Abs. 1
StHG zur Anpassung ihrer eigenen Gesetzgebung gewährt hat. Deshalb steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht zur Verfügung und ist einzig die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kanton
seine Steuergesetzgebung bereits vor Ablauf der Anpassungsfrist harmonisiert
hat (vgl. zum Ganzen: BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S.
58 f.; StR 58/2003 S. 432, E. 1.1.1; StR 57/2002 S. 801, E. 1; StE 2002 B
26.27 Nr. 5 E. 5.1; je mit weiteren Hinweisen).

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S.
176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit
vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird,
ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Das gilt für die
geforderte Zurückweisung zwecks Neubeurteilung, aber auch für den Antrag,
Weisungen für die Durchführung von Augenscheinen im Rahmen der amtlichen
Liegenschaftenschätzung zu erlassen.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht
nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist,
sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf nicht substantiierte Vorbringen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl.
BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197
E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den
angefochtenen Entscheid kritisiert oder als willkürlich bezeichnet, wie er
dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss
deutlich dartun, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 124 I 247 E. 5 S. 250; 117 Ia 10 E. 4b S.
12).

Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist in
weiten Teilen zumindest fraglich. Zwar ist sie sehr ausführlich und befasst
sich detailliert mit zahlreichen Einzelaspekten der streitigen Schätzung.
Indessen beschränkt sie sich sie in vielen Punkten darauf, den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts die Auffassung der Beschwerdeführer entgegenzuhalten.
Insofern wird die gerügte Willkür bzw. eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung bloss immer wieder behauptet, kaum aber rechtsgenüglich
dargelegt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die entsprechenden
Vorbringen - auch wenn sie als gerade noch genügend substantiiert betrachtet
werden - als materiell unbegründet erweisen.

1.5 Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde stellt keine Fortsetzung
des kantonalen Verfahrens dar, sondern ein neues Verfahren mit einem
selbständigen Streitgegenstand. Es geht um die Prüfung der Frage, ob das
kantonale Urteil im Zeitpunkt seiner Fällung verfassungskonform war oder
nicht. Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde dient nicht dazu,
mangelhafte Prozessführung im Kanton (wie etwa ungenügende Mitwirkung bei der
Ermittlung des Sachverhalts, unterlassene Einwendungen, lückenhafte Beweise)
vor Bundesgericht zu verbessern oder zu ergänzen. Mit der staatsrechtlichen
Beschwerde können deshalb grundsätzlich keine neuen Tatsachen und
Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog.
Novenverbot; vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 119 Ia 88 E. 1a S. 90; 118 Ia
20 E. 5a S. 26; 118 III 37 E. 2a S. 39; 107 Ia 187 E. 2 S. 190 f.; 102 Ia 76
E. 2f S. 79; 243 E. 2 S. 246 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.).

Vorliegend stellt sich hinsichtlich bestimmter Einwände die Frage, ob die
Beschwerdeführer es nicht unterlassen haben, obwohl sie hierzu Gelegenheit
gehabt hätten, ihre Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren geltend zu
machen. Das betrifft in erster Linie die Rüge, der von der Rekurskommission
durchgeführte Augenschein habe ihre Privatsphäre verletzt (vgl. zu diesem
Punkt schon E. 1.3 hiervor). Vor dem Verwaltungsgericht haben die
Beschwerdeführer nur vorgebracht, der Augenschein der Rekurskommission sei
unnötig gewesen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer
sich weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht haben anwaltlich
vertreten lassen. Zudem können schon frühere Eingaben in dem Sinne verstanden
werden, dass es ihnen bei der Ablehnung des Augenscheins implizit (auch) um
die Wahrung ihrer Privatsphäre ging. Ob das Novenverbot hier mit der üblichen
Strenge anzuwenden ist, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn die Vorbringen
- mit der oben dargelegten Einschränkung (vgl. E. 1.3) - zugelassen werden,
sind sie unbegründet (vgl. dazu E. 3.3 hiernach).

1.6 Gemäss Art. 93 Abs. 3 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur
ausnahmsweise statt. Ein solcher ist von den Beschwerdeführern für den Fall
einer behördlichen Vernehmlassung beantragt worden. Eine solche ist zwar
eingegangen, ohne dass aber neue Argumente geltend gemacht worden wären. Ein
zweiter Schriftenwechsel erübrigt sich somit.

2.
Die Beschwerdeführer rügen, die einschlägigen Bewertungsnormen seien bei der
Schätzung ihrer Liegenschaft verfassungswidrig angewendet worden. Diese
Liegenschaft haben sie wenige Monate vor der amtlichen Bewertung für Fr.
750'000.-- gekauft. Sie erachten es u.a. als Verstoss gegen das Willkürverbot
und das Rechtsgleichheitsgebot, dass das Verwaltungsgericht per 1. Januar
1999 einen amtlichen Wert von Fr. 550'600.-- als rechtmässig bestätigt hat.

Sie verlangen, dass ihre ausführlichen abweichenden Berechnungen allesamt bis
ins Detail genau geprüft und die jeweiligen Einzelbewertungen zu jedem Punkt
auch klar begründet werden (vgl. u.a. S. 3, 6, 17 u. 19 der Beschwerdeschrift
vor Bundesgericht). Wenn nämlich nicht nachgeprüft werden könne, ob Willkür
vorliegt, sei dies schon Willkür (S. 20). Eine derart weit gehende Prüfungs-
und Begründungspflicht müsse ebenfalls für das Verwaltungsgericht (vgl. u.a.
S. 7, 18 u. 20) und - soweit ersichtlich (S. 19) - das Bundesgericht gelten.
Denn auch die unteren kantonalen Instanzen hätten sich zuerst auf ihren
Ermessensspielraum berufen, dann aber anerkennen müssen, falsch geurteilt zu
haben. Erst eine genauere Betrachtung habe zu einem gerechteren Resultat und
dazu geführt, dass der amtliche Wert von ursprünglich Fr. 675'000.-- auf Fr.
621'800.-- und danach auf Fr. 550'600.-- reduziert worden sei. Dies
entspreche aber immer noch nicht einer realistischen bzw. einer gerechten
Einschätzung des Werts ihrer Liegenschaft.

3.
Mit dieser Argumentation rügen die Beschwerdeführer vorab verschiedene
Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1 In erster Linie machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe den
Schätzungsentscheid der Rekurskommission zu Unrecht nur auf
Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch überprüft.

Ihrer Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn das kantonale
Recht der Vorinstanz einen Beurteilungs- oder Schätzungsermessensspielraum
gewährt, kann die letzte kantonale Instanz einen solchen Entscheid mit
gebührender Zurückhaltung überprüfen, ohne dabei eine formelle
Rechtsverweigerung zu begehen (vgl. BGE 116 Ib 270 E. 3b u. 3c S. 273 f.). Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht im Bereich
des vorinstanzlichen Schätzungsermessens Zurückhaltung auferlegt hat und von
der Expertenmeinung bzw. vom vorinstanzlichen Schätzungsermessen nicht
abgewichen ist, soweit seine Vorinstanz von richtigen Voraussetzungen und von
einleuchtenden, rechtlich abgestützten Schätzungsnormen oder allgemein
anerkannten Schätzungsmethoden ausgegangen ist, diese Normen bzw. Methoden
richtig angewendet hat und gesamthaft gesehen zu einem vertretbaren Ergebnis
gelangt ist. Die insoweit beschränkte Prüfungsdichte rechtfertigt sich hier
insbesondere, weil die Steuerverwaltung und die Rekurskommission je einen
Augenschein durchgeführt haben (vgl. zum Ganzen auch S. 3 f. sowie 8 f. des
angefochtenen Entscheids).

3.2 Auch aus einem anderen Grund musste sich der angefochtene Entscheid nicht
detailliert mit jeder der zahlreichen Einwendungen der Beschwerdeführer
auseinandersetzen: Entgegen deren Vorbringen stützt sich das
Verwaltungsgericht zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass der
Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit
jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich
auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102
f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 II 359 E. 2a S. 362
f.; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Begründungspflicht
verstossen hätte. Im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis hat es sich
verfassungsgemäss mit der Argumentation der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor.

3.3 Das gilt auch insoweit, als das  Verwaltungsgericht die Einwendungen der
Beschwerdeführer gegen den von der Rekurskommission vorgenommenen Augenschein
verworfen hat. Zu Recht hat es erwogen, dass die Kommission den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen hat und demgemäss grundsätzlich unabhängig von
der Auffassung der Parteien darüber befinden kann, ob die entscheidrelevante
Sachlage umfassend geklärt ist oder ob zwecks Vervollständigung derselben
zusätzliche Beweismittel zu erheben sind. Vorliegend schien die Durchführung
eines zweiten Augenscheins schon deshalb angebracht, weil die der Schätzung
zugrunde zu legenden tatsächlichen Begebenheiten angesichts der vielen
detaillierten Rügen neu festzustellen oder zumindest vor Ort zu überprüfen
waren.

Eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 BV) ist hier ebenfalls nicht
ersichtlich, umso weniger, als die Beschwerdeführer selbst in all ihren
Rechtsschriften und mit zahlreichen Einzelheiten ihre Wohnverhältnisse den
Behörden beschrieben haben. Ihr Vorwurf ist unbegründet, soweit er sich
überhaupt als zulässig erweist (vgl. dazu oben E. 1.3 und E. 1.5).

4.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, das
Verwaltungsgericht habe die für die amtliche Schätzung der Liegenschaften im
Kanton Bern gültigen Bewertungsrichtlinien willkürlich und rechtsungleich
angewendet.

4.1 Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 52 aStG/BE sind Vermögenswerte
grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten. Art. 54 Abs. 1 aStG/BE präzisiert
u.a., dass der amtliche Wert von Grundstücken unter Berücksichtigung des
Verkehrs- und des Ertragswertes festzusetzen ist (vgl. im gleichen Sinne Art.
15 ABD; siehe auch Art. 14 Abs. 1 StHG). Art. 16 ABD definiert den Verkehrs-,
Art. 17 den Ertrags- und Art. 18 den Realwert. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ABD ist
bei Wohn- und Geschäftshäusern sowie bei Gastwirtschafts- und
Beherbergungsbetrieben für die amtliche Bewertung vom Ertragswert auszugehen.
Laut Abs. 2 wird der Realwert nicht besonders ermittelt. Ihm wird mit einem
Zuschlag oder Abzug Rechnung getragen.

Im Weiteren sieht das Dekret vor, dass die kantonale Schatzungskommission
zuhanden der mit den Schätzungen beauftragten Personen Bewertungsnormen für
nichtlandwirtschaftliche Grundstücke aufstellt (Art. 3 Abs. 1 ABD).
Massgeblich sind hier die "nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen" vom
11. August 1997. Punkt 2.1.1 dieser Normen hält in Übereinstimmung mit dem
Grundsatz von Art. 20 Abs. 1 ABD fest, dass bei verschiedenen Objekten oder
Objektteilen der amtliche Wert nach dem Ertragswert zu berechnen ist, so bei
Wohnungen nach Raumeinheiten und bei Garagen nach Quadratmetern. Punkt 2.1.4
(Bewertungsnormen für Wohn- und Geschäftshäuser) hält als Bewertungskriterien
fest: Gebäudeart, Bauqualität, Komfortstufe, Wohnlage/Geschäftslage,
Verkehrslage. Punkt 2.1.5 enthält Anleitungen und Kriterien zur Bestimmung
des wirtschaftlichen Alters.

4.2 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung dieser
Bewertungsnormen bzw. -kriterien.

4.2.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht
schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen
Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 128 II 259 E.
5 S. 280 f., mit Hinweisen).

4.2.2 Davon ausgehend ist hier eine willkürliche Anwendung der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen und Bewertungsnormen nicht ersichtlich.

Im Wesentlichen beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, für zahlreiche
Einzelpunkte bzw. -kategorien darzulegen, dass und worin die vom
Verwaltungsgericht geschützte Bewertung ihrer Liegenschaft den tatsächlichen
Begebenheiten nicht entspreche bzw. zu hoch ausgefallen sei, was sie dann
ohne weitere Begründung jeweils als willkürlich bezeichnen. So geben sie z.B.
auf S. 17 ihrer Beschwerdeschrift Einwendungen zu einer Detailwertung wieder
und fügen folgenden Satz an: "Jede andere Wertung ist rechtsungleich und
willkürlich" (ähnlich: S. 12). Soweit eine solche Argumentation überhaupt
zulässig ist (vgl. E. 1.4 hiervor), ist sie unbegründet. Die Beschwerdeführer
lassen ausser Acht, dass von Willkür nur dann gesprochen werden kann, wenn
der angefochtene Entscheid sowohl von der Begründung als auch vom Ergebnis
her offensichtlich unhaltbar ist.

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der Bewertungsnormen,
vor allem im Zusammenhang mit Einzel- oder Teilaspekten der Schätzung bzw.
des angefochtenen Entscheids, so z.B. für die Unterkategorie "Isolation" (S.
11 f. der Beschwerdeschrift) oder für die Positionen "Ausbau" und
"Installationen" (S. 14-18) oder für die "Wohnlage" (S. 19-21). Diese
Vorbringen vermögen indessen weder einzeln noch zusammen das Vorgehen bei der
oder das Ergebnis der streitigen Bewertung als geradezu unvertretbar
erscheinen zu lassen: Das gilt einerseits für die befolgten Schätzungsnormen
und -methoden. Ein Verstoss gegen Art. 9 BV könnte diesbezüglich z.B. dann
angenommen werden, wenn gewisse Aspekte völlig ausser Acht gelassen oder auf
stossende Weise zu stark oder zu schwach gewichtet worden wären. Das ist aber
nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht bestätigten Bewertungsergebnisse
verstossen weder einzeln noch gesamthaft gegen Art. 9 BV. Das gilt namentlich
auch für den Teilaspekt "Wohnlage", für den die Beschwerdeführer von der Note
5 ausgehen, das Verwaltungsgericht hingegen die Note 8 als plausibel
eingestuft und dabei die Ausführungen der Rekurskommission zur Auswirkung des
Fluglärms oder der Kläranlage als nicht offensichtlich unrichtig erachtet hat
(vgl. dazu E. 3.1 hiervor sowie S. 17 des angefochtenen Entscheids). Beim
Gesamtergebnis ist eine den tatsächlichen Begebenheiten stossend
zuwiderlaufende Bewertung ebenso wenig erkennbar. Dabei ist durchaus
wesentlich, dass der Betrag von Fr. 550'600.-- deutlich unter dem
betreibungsamtlichen Schatzungswert vom 14. Juli 1998 (Fr. 715'000.--) bzw.
dem im gleichen Jahr entrichteten Erwerbspreis (Fr. 750'000.--) liegt (vgl.
auch S. 18 des angefochtenen Entscheids).

4.3 Im Übrigen machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des
verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) geltend.

4.3.1 Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit
Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. statt vieler BGE 129 I 1 E. 3 S.
3).

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht
konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der
Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Dabei ist zu beachten, dass eine
mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus
praktischen Gründen nie völlig erreichbar ist. Eine gewisse Schematisierung
und Pauschalisierung des Abgaberechts ist unausweichlich und deshalb auch
zulässig. Das führt zwangsläufig dazu, dass bei jeder Regelung gewisse
Einzelfälle aufgrund individueller Besonderheiten mehr oder weniger belastet
werden, als einer strikten Gleichbehandlung entspräche. Eine generelle
Regelung, die eine Vielzahl von Situationen erfassen muss, kann deshalb nicht
allein schon deswegen verfassungswidrig sein, weil sie dazu führt, dass in
bestimmten Einzelfällen jemand anders belastet wird als andere
Steuerpflichtige in vergleichbaren Verhältnissen, wäre doch sonst praktisch
überhaupt kein verfassungskonformes Steuergesetz denkbar. Eine
Verfassungswidrigkeit kann nur darin liegen, dass die Anwendung eines
Erlasses zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt,
oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise
benachteiligt, oder in bestimmt gelagerten Fällen zu krass falschen
Ergebnissen führt (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 126 I 76 E.
2a S. 78; 125 I 65 E. 3c S. 68; 124 I 193 E. 3e S. 197;123 II 9 E. 4c S. 16;
je mit Hinweisen).

4.3.2 Davon ausgehend, ist im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, oder gegen die Grundsätze von Art. 127
Abs. 2 BV, nicht ersichtlich.

4.3.2.1 Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang bei beträchtlichen Teilen
der Beschwerdeschrift zu fragen, ob die vorgebrachten Rügen sich nicht bloss
in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen (siehe dazu
E. 1.4 sowie 4.2.2 hiervor). In vielen Einzelpunkten wird wohl eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung behauptet, ohne dass aber dargelegt
würde, im Vergleich zu wem und inwiefern dies der Fall sein soll. Das trifft
insbesondere überall dort zu, wo die Vorwürfe der Willkür und der
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung einfach gleichgestellt werden (vgl.
z.B. das schon dargelegte Beispiel auf S. 17 der Beschwerdeschrift). Insofern
genügt es, auf E. 4.2 zu verweisen.

Nähere Ausführungen erübrigen sich ebenfalls im Zusammenhang mit S. 14 f. der
Beschwerdeschrift, wo die Beschwerdeführer die Schätzung ihrer Liegenschaft
mit derjenigen eines bestimmten Anwesens in derselben Gemeinde vergleichen.
Unklar bleibt, ob damit auch die andere Bewertung als verfassungswidrig
eingestuft werden soll oder sich der Vorwurf nur gegen die Bewertung der
eigenen Liegenschaft richtet. Auf jeden Fall reicht ein solcher
Einzelvergleich nicht aus, um eine verfassungswidrige Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots zu belegen.

4.3.2.2 Im Wesentlichen argumentieren die Beschwerdeführer (S. 11-15), die
Praxis der Berner Behörden zu den Bewertungsnormen sei allgemein
rechtsungleich und somit verfassungswidrig, weil die verschiedenen
Abstufungen der Bewertungsskala 1-9 nicht linear gehandhabt, sondern bei
durchschnittlichem Standard, statt der Note 5, die Bewertungen 7 oder 8,
erteilt würden. Diese Praxis stelle eine systematische Benachteiligung aller
Kategorien unter der Stufe "überdurchschnittlich" bzw. der Note 9 dar, also
vor allem der älteren Liegenschaften. Das stehe im Gegensatz zum früher
gültigen System, und sei eine Art "kalte Progression", d.h. ein zunehmendes
Verschieben des Mittelwertes nach oben, mit den entsprechenden steuerlichen
Mehreinnahmen. Auch laufe es dem Wortlaut der Bewertungsnormen zuwider (vgl.
S. 20 der Beschwerdeschrift). Und wenn es schon solche Normen gebe, müsse man
ihrem Buchstaben folgen, nicht der Interpretation ihres Buchstabens (vgl. S.
6 der Beschwerde ans Verwaltungsgericht). Im Übrigen müssten Beschlüsse zur
Steuererhöhung im Grossen Rat erfolgen und nicht in der Steuerverwaltung
(Art. 74 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; KV/BE; BSG
101.1).
Dieser Argumentation ist indessen zweierlei entgegenzuhalten:

Einerseits stützen sich die Beschwerdeführer vorrangig, wenn nicht
ausschliesslich, nur auf die Bewertungsnormen, und zudem lediglich auf deren
grammatikalische Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht aber zu Recht
festgehalten hat (S. 8 des angefochtenen Entscheids), ist es durch diese
Normen nicht gebunden. Es kann sie vielmehr im Einzelfall auf ihre
Gesetzmässigkeit überprüfen. Die gesetzlichen Vorgaben gehen aber nicht nur
vom Ertragswert aus (wie z.B. Punkt 2.1.1 der Bewertungsnormen für Wohn- und
Geschäftshäuser), sondern beziehen sich auch auf den Verkehrswert (vgl. § 52
u. 54 Abs. 1 aStG sowie E. 4.1 hiervor; zu Art. 14 StHG siehe u.a. BGE 128 I
240 S. 248 ff.; 124 I 193 E. 4a S. 198 f.). Die gerügte Praxis führt - soweit
erkennbar - zu Ergebnissen, welche auch den Verkehrswert besser
berücksichtigen, und somit den gesetzlichen Vorgaben eher gerecht werden.
Gegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung spricht zusätzlich, dass -
wie die Beschwerdeführer selbst hervorheben - die Höherbewertung auf Grund
der nicht-linearen Abstufungsskala alle Kategorien betrifft, mit Ausnahme der
Kategorie "überdurchschnittlich", deren Bewertung der Vorgabe des
Verkehrswertes aber ohnehin am ehesten nahe kommen dürfte. Die gerügte Praxis
stellt hier somit keine Anmassung der grossrätlichen Kompetenz zur
Gesetzesänderung dar, sondern läuft auf eine angemessenere Umsetzung der
Verfassungs- und Gesetzesvorgaben hinaus.

Andererseits beschränken sich die Überlegungen der Beschwerdeführer
hauptsächlich auf einen eher kleinen Teil nichtlandwirtschaftlicher
Grundstücke. Wenn sie eine "systematische" Benachteiligung zu Lasten gewisser
Kategorien von Steuerpflichtigen geltend machen, bezieht sich das zumeist nur
auf Wohnliegenschaften, oder noch enger, auf das selbst genutzte, private
Grundeigentum, wenn nicht sogar bloss auf derartige Wohnliegenschaften
älteren Datums. Die im Sinne von Art. 8 BV zu gewährleistende
Gleichbehandlung erstreckt sich aber nicht nur auf die verschiedenen
Kategorien des nichtlandwirtschaftlichen Wohneigentums, sondern ist auch
gesamthaft, so insbesondere zwischen Grundeigentümern und Mietern, sowie
zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten, zu erzielen (vgl.
u.a. BGE 124 I 159 E. 2 S. 163 ff.). Gestützt auf die Anforderungen einer
übergreifenden Sichtweise, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung
vorsichtige Schätzungen von Vermögenswerten zugelassen, um zu vermeiden, dass
die Bewertungen im oberen Streubereich den effektiven Marktwert übersteigen
(vgl. BGE 128 I 240 E. 3.3 S. 250 ff.; 124 I 193 E. 4b S. 199 f.; je mit
weiteren Hinweisen); die hier streitige Schätzung liegt, soweit ersichtlich,
deutlich unter diesem Wert. Im Weiteren hat das Bundesgericht festgelegt,
dass es unzulässig wäre, bei den Bewertungen allgemein nur 70 % des
Verkehrswertes anzustreben (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2 S. 249 f.; 124 I 193 E.
4a S. 198 f.; 124 I 145 E. 6c S. 159; je mit weiteren Hinweisen); gemessen an
dem kurz vor der Bewertung bezahlten Kaufpreis von Fr. 750'000.--, übertrifft
der Schätzungsbetrag von Fr. 550'600.-- diese Untergrenze nur unwesentlich.
Auch unter diesen Gesichtspunkten ist somit eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV zu verneinen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: