Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.88/2004
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2P.88/2004 /kil

Urteil vom 6. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 9, 27 und 29 BV (Entzug von Kollektivfahrzeugausweis und
Händlerschildern),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich X.________ den Kollektivfahrzeugausweis und die dazugehörigen
Händlerschilder. Auf einen hiergegen gerichteten Rekurs trat der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Februar 2003 nicht ein; der Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 23. April 2003 forderte das Strassenverkehrsamt X.________ auf, seine
Händlerschilder bis spätestens 30. April 2003 zu deponieren, ansonsten sie
polizeilich eingezogen würden. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den
Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; er beantragt vor
Bundesgericht, dessen Entscheid vom 17. Dezember 2003 sei aufzuheben.

2.
Die Eingabe erweist sich - unabhängig davon, ob sie als staatsrechtliche
Beschwerde oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist - als
offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Bei dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren geht es um den Vollzug
des Widerrufs eines Kollektivfahrzeugausweises und des Entzuges der
dazugehörigen Händlerschilder. Gegen den entsprechenden Sachentscheid wäre
letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
gegeben gewesen (vgl. BGE 120 Ib 317 ff.). Eine differenzierte Praxis gilt,
soweit nunmehr (bloss) dessen Vollzug zur Diskussion steht: Die Anordnung,
welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese
lediglich ausführt, kann nicht mehr mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden, soweit den Parteien darin keine neuen Rechte oder
Pflichten auferlegt werden und die Rechtsstellung der Betroffenen dadurch
nicht mehr verändert wird (Art. 5 VwVG u. Art. 101 lit. c OG; BGE 119 Ib 492
E. 3c/bb S. 498; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in:
Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz.
3.18). Indessen kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bzw. der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit diese deren Funktion übernimmt (vgl.
BGE 118 Ia 209 E. 1b S. 212; Urteil 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002, E. 1.2),
eingewendet werden, die Vollzugsanordnung selbst sei mangelhaft bzw.
verfassungswidrig (Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 520;
Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, Rz. 1725). Dabei kann zwar grundsätzlich die frühere
(materielle) Verfügung nicht erneut in Frage gestellt und deren Rechtskraft
damit umgangen werden, doch ist die Rüge zulässig, diese verletze
unverzichtbare und unverletzbare verfassungsmässige Rechte bzw. sei nichtig
oder bestehe offensichtlich nicht mehr (BGE 119 Ib 492 E. 3c/cc S. 499; 118
Ia 209 E. 2 S. 212 ff.; 106 Ia 383 E. 3a S. 386; Kölz/Häner, a.a.O., Rz.
521). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die
Wirtschaftsfreiheit und das Willkürverbot die Rechtmässigkeit der Verfügung
vom 11. Oktober 2002 als solcher bestreiten und die Folgen von deren
Rechtskraft abwenden will, ist auf seine Eingabe nicht weiter einzutreten; zu
prüfen sind hingegen seine verfassungsrechtlichen Einwände hinsichtlich des
(Fort-)Bestehens der Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 und der
Verhältnismässigkeit der Anordnung vom 23. April 2003.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entzugsverfügung sei durch das
Strassenverkehrsamt telefonisch in Wiedererwägung gezogen worden, nachdem die
fehlende Gewässerschutzbewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und
Luft am 20. November 2002 vorgelegen habe; damit habe sie nicht mehr
vollzogen werden können und habe das Schreiben vom 23. April 2003 eine
eigenständige neue Verfügung gebildet, welche in Missachtung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör ergangen sei. Diese Auffassung durften die kantonalen
Beschwerdeinstanzen willkürfrei verwerfen: Das Strassenverkehrsamt hat es am
28. Oktober 2002 ausdrücklich abgelehnt, auf seine Verfügung zurückzukommen.
Anhaltspunkt dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter nach Vorliegen der
Gewässerschutzbewilligung den entsprechenden Entscheid vorbehaltlos
aufgehoben hätte, sind nicht ersichtlich. Da sich der Beschwerdeführer
geweigert hatte, seine Händlerschilder freiwillig abzugeben, erkundigte sich
die Kantonspolizei am 15. Mai 2003 beim zuständigen Sachbearbeiter nach dem
Stand des Verfahrens; gemäss der entsprechenden Aktennotiz erklärte ihr
dieser, dass der Entscheid vom 11. Oktober 2002 rechtskräftig und zu
vollziehen sei; damit erscheint höchst unwahrscheinlich, dass er im November
2002 dem Beschwerdeführer gegenüber vorbehaltlos erklärt haben könnte, "die
Sache sei [...] erledigt".
Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, der Beschwerdeführer
habe nicht dargelegt, wer ihm die behauptete Zusicherung gegeben habe, doch
hätte es gestützt auf die entsprechende Notiz in antizipierter
Beweiswürdigung von der beantragten Anhörung des betroffenen Sachbearbeiters
so oder anders absehen dürfen (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211), weshalb der
Beschwerdeführer aus der entsprechenden Aktenwidrigkeit und der Abweisung
seines Beweisantrags nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wäre die
Aberkennung des Kollektivfahrzeugausweises tatsächlich um den 20. November
2002 mündlich in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise in Wiedererwägung
gezogen worden, erschiene kaum erklärbar, warum anfangs Dezember dann noch
eine Betriebsprüfung durchgeführt worden ist. Diese diente nicht dazu
abzuklären, ob neue Entzugsgründe bestanden, sondern zu prüfen, ob es sich
rechtfertigte, allenfalls auf die ursprüngliche Verfügung von Amtes wegen
zurückzukommen. Hiervon wurde abgesehen, nachdem trotz der inzwischen
erteilten Gewässerschutzbewilligung immer noch nicht alle erforderlichen
Auskünfte vorlagen (Umsatzbestätigung) und der Beschwerdeführer diese auch
nicht innert der ihm erneut eingeräumten Frist von zwei Monaten nachreichte.
Sein Einwand, er habe hiervon nichts gewusst, ist aktenwidrig; gemäss der vom
Beschwerdeführer selber eingereichten Notiz des zuständigen Sachbearbeiters
wurde er von diesem am 5. Februar 2003 telefonisch darauf angesprochen, ob
die Auflagen nun erfüllt seien, worauf er erklärt hat, diesen nicht
nachkommen zu wollen.

2.3 Gestützt hierauf kann nicht gesagt werden, die Vollzugsanordnung vom 23.
April 2003 sei willkürlich oder offensichtlich unverhältnismässig: Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich bemüht sich seit April 2002 um die zur
Überprüfung des Fortbestehens des Kollektivfahrzeugausweises erforderlichen
Angaben und Unterlagen; am 6. August 2002 teilte es dem Beschwerdeführer mit,
welche Dokumente nach wie vor fehlten. Nach der Betriebsprüfung erhielt der
Beschwerdeführer - trotz Vorliegens der Entzugsverfügung - erneut
Gelegenheit, die noch fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen, womit auf die
Verfügung hätte zurückgekommen werden können; hiervon machte er indessen
wiederum keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer hatte somit hinreichend
Gelegenheit, die Voraussetzungen für den Fortbestand seiner Bewilligung und
der dazugehörenden Händlerschilder zu belegen. Nachdem er dies nicht
fristgerecht tat, war die Anordnung des Vollzugs der Verfügung vom 11.
Oktober 2002 sachgerecht und rechtmässig. Sollte der Beschwerdeführer - wie
er geltend macht - tatsächlich alle Voraussetzungen für die Erteilung des
Kollektivfahrzeugausweises und der dazugehörigen Händlerschilder erfüllen,
steht es ihm frei, ein neues Gesuch zu stellen, wie ihm dies bereits der
Regierungsrat in seinem Entscheid dargelegt hat.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG); bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist auch der Art der Prozessführung Rechnung
zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: