Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.85/2004
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2P.85/2004 /sza

Urteil vom 14. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schaub,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 8, 9, 26 und 30 BV, Art. 6 EMRK
(Nachsteuern 1993-1996),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 4. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war ab 1992 mit Kapitaleinlagen von insgesamt Fr. 53'000.-- einer
der ersten Kunden der Einzelfirma Y.________ Management, die den Anlagebetrug
nach dem sog. "Schneeball"-System betrieb und über die im Juni 1998 der
Konkurs eröffnet wurde.

Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 verfügte das Kantonale Steueramt
Zürich gegenüber X.________ für die Steuerjahre 1993 bis 1996
(Bemessungsperioden 1992 bis 1995) bei den Staats-und Gemeindesteuern eine
Nachbesteuerung in der Höhe von Fr. 535'633.45 (inkl. Zinsen), auf Grund der
bei der Y.________ Management realisierten und nicht deklarierten
Vermögenserträge, nämlich:
1993: Fr. 124'000.--
1994: Fr. 375'000.--
1995: Fr. 519'000.--
1996: Fr. 769'000.--.

Mit Entscheid vom 16. Dezember 2003/4. Februar 2004 bestätigte das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Veranlagung.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. März 2004 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen verschiedener
Verfassungsverstösse (insb. Willkür, Verletzung der Eigentumgsgarantie sowie
des Anspruchs auf rechtliches Gehör) aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Kantonale Steueramt Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Mit Eingabe vom 26. April 2004 ersucht X.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher
Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel
zur Verfügung steht (vgl. Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der
Beschwerdeführer ist zur Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
legitimiert (vgl. Art. 88 OG). Auf die gemäss Art. 89 OG fristgerecht
eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 173 E.1.5 S.
176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit
vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird,
kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.

1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie
nicht den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt (vgl.
dazu BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 71 E. 1c S. 76; 124 I 247 E. 5 S. 250; 119
Ia 197 E. 1d S. 201; 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; mit
Hinweisen). Dasselbe gilt für unzulässige Noven, d.h. Gesichtspunkte, die
erst vor Bundesgericht geltend gemacht werden, obwohl der Beschwerdeführer
sie schon im kantonalen Verfahren hätten vorbringen können und müssen (vgl.
BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 119 Ia 88 E. 1a S. 90; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 118
III 37 E. 2a S. 39; 107 Ia 187 E. 2 S. 190 f.; 102 Ia 76 E. 2f S. 79; 243 E.
2 S. 246 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.). Mit beiden Mängeln behaftet
ist z.B. das Argument, die ursprünglichen Kapitaleinlagen seien zu Unrecht
nicht von den Einkommensaufrechnungen ausgenommen worden.

2.
2.1 Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden im Kanton Zürich noch
nach altem Recht vorgenommen (§ 269 Abs. 1 StG/ZH). Grundlage für die
Besteuerung des Beschwerdeführers ist somit noch § 19 lit. c des Zürcher
Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (aStG/ZH). Danach sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen,
Gewinnanteile, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des
Kapitals oder des Gesellschaftsanteils darstellen, steuerbar.
Die vom Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Bestimmung geschützten
Einkommensaufrechnungen für die Steuerjahre 1993 bis 1996 umfassen einerseits
die üblichen, allen Anlegern der Y.________ Management gutgeschriebenen bzw.
ausbezahlten Kapitaleinlage-Renditen, andererseits spezifische
Provisionsgutschriften zu Gunsten des Beschwerdeführers (unter der
Bezeichnung "Gutschrift-Gewinnanteil" oder "Bonus Kapitalgewinn") für die
Vermittlung neuer Kunden.

Für die steuerliche Erfassung dieser Gutschriften beruft sich das
Verwaltungsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Realisierung
von Vermögenserträgen in betrügerischen Schneeballsystemen im Allgemeinen und
bei der Y.________ Management im Besonderen, namentlich das Urteil
2A.114/2001 vom 10. Juli 2001 in Sachen S. (publiziert in: StE 2001 B 21.1
Nr. 10). In diesem Fall hat das Bundesgericht erwogen, Einkommen gelte
grundsätzlich dann als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen
zufliessen würden oder er einen festen Rechtsanspruch erwerbe, über den er
tatsächlich verfügen könne. Im Falle der Vermögensanlagen bei der Y.________
Management seien bereits deren Bestätigungen über den angeblichen
Vermögenszuwachs als einkommensbildend zu betrachten. Denn damit hätten die
Anleger über ihren Anspruch auf den Vermögenszuwachs verfügen können,
entweder indem sie sich die Gutschrift auszahlen liessen oder indem sie diese
für weitere Anlagen im Sinne des Verwaltungsauftrages mit der Y.________
Management stehen liessen (vgl. auch StE 2003 B 21.1 Nr. 11; allgemein: ASA
66 377 E. 4; StR 2003 353).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, diese Aufrechnungen verstiessen gegen das
Willkürverbot von Art. 9 BV, da ihnen vollumfänglich fiktive Gutschriften
zugrunde lägen. Das gelte vorab für die gutgeschriebenen Renditen auf den
ursprünglich getätigten Kapitaleinlagen. Mit der steuerrechtlichen Lehre sei
davon auszugehen, dass es sich bei solchen Gutschriften nicht um
einkommensbildende feste Anwartschaften handle, sondern um besonders
unsichere Forderungen, die keine Vermögenserträge zu begründen vermöchten.
Als bloss fiktive Beträge habe sie übrigens auch die Konkursverwaltung
beurteilt.

Willkürlich sei aber auch die Aufrechnung der angeblichen
Vermittlungsprovisionen. Der Beschwerdeführer sei ein Anleger wie jeder
andere gewesen. Zwar habe er insofern eine gewisse Sonderstellung gehabt, als
er Y.________ persönlich gekannt und naiv bewundert habe, weshalb er diesem
auch mit einfachen administrativen Hilfeleistungen zu Diensten gewesen sei.
Von dessen betrügerischen Machenschaften habe er indessen nichts gewusst.
Auch habe er keine Kundenwerbung betrieben. Die über die Einlagen-Renditen
hinausgehenden Gutschriften seien "eine Art Provision ohne Vertragsgrundlage"
oder aber Schenkungsversprechen dafür, dass er seine Erträgnisse stehen
gelassen habe und viele Leute aus seinem Umfeld ihr Geld ebenfalls bei der
Y.________ Management investiert hätten. Da diese Versprechen unvollzogen
geblieben seien, seien sie nicht der (Schenkungs-)Steuer unterworfen, sondern
mit dem Konkurs hinfällig geworden. Ansonsten sei als mögliche
Rechtsgrundlage für die genannten Gutschriften eventuell eine abstrakte
Schuldanerkennung oder aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen.
Selbst dann läge aber keinesfalls realisiertes Einkommen vor.

2.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen
Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 128 II 259 E.
5 S. 280 f., mit Hinweisen).

2.4 Davon ausgehend ist eine willkürliche Rechsanwendung durch das
Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.

2.4.1 Keineswegs unhaltbar ist es, wenn das Verwaltungsgericht vorab
angenommen hat, die dem Beschwerdeführer unter der Bezeichnung
"Gutschrift-Gewinnanteil" oder "Bonus Kapitalgewinn" ausgewiesenen Beträge
bildeten Vermittlungsprovisionen für die Anwerbung neuer Kunden.

In Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers gegenüber der Y.________
Management weist die Beschwerdeschrift beträchtliche Auslassungen und
Ungenauigkeiten auf. Zum Teil sind die Vorbringen aktenwidrig oder sogar
widersprüchlich: So behauptet er, nicht aktiv Werbung betrieben zu haben.
Auch habe er nicht Personen davon zu überzeugen versucht, ihr Geld bei der
Y.________ Management anzulegen. Im nächsten Satz spricht er aber von einer
"Entschädigung dafür, dass ich Neuanleger brachte" (vgl. S. 16 der
Beschwerdeschrift; siehe auch das Protokoll der persönlichen Anhörung des
Beschwerdeführers durch das Kantonale Steueramt vom 9. Dezember 2002). In
einer Aktennotiz des Kantonalen Steueramts Zürich nach einer Besprechung vom
25. Oktober 2002 wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit folgendem
Satz zitiert: "Der Pflichtige hat lediglich Kunden vermittelt; insgesamt ca.
300, vor allem Familienmitglieder, Freunde, Kollegen".

Der "Zusammenfassende Bericht" der Kantonspolizei Zürich zuhanden der
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 12. April 1999 enthält zur
Rolle des Beschwerdeführers u.a. folgende Feststellungen (vgl. insb. S. 21,
25, 30-31, 34): Von den insgesamt 354 Geschädigten der Y.________ Management
betreute Y.________ selbst nur 88. Daneben besorgte der Beschwerdeführer im
Auftragsverhältnis (gemäss eigenem Brief vom 17. Juli 1997 an seine Bank) für
die Y.________ Management die Verwaltungsaufgaben gegenüber den restlichen
266 Kunden, die anscheinend von ihm angeworben worden waren (oder aber in
gewissen Fällen von Drittpersonen auf Unterprovisionsbasis). Diese Anleger
leisteten ihre Kapitaleinlagen direkt auf das Privatkonto des
Beschwerdeführers. Danach verlief die Gutschrift bzw. Auszahlung ihrer
Vermögenserträge jeweils so: Monatlich übermittelte Y.________ die angeblich
von ihm erwirtschaftete Rendite-Quote an den Beschwerdeführer. Dieser
berechnete für jeden der von ihm betreuten Kunden den jeweiligen
Gewinnbetrag, indem er die Quote zur vorherigen Kapitalgutschrift
hinzurechnete. Davon stand die Hälfte dem Anleger selbst, je ein Viertel der
Y.________ Management und dem Beschwerdeführer zu. Dieser nahm auf Verlangen
die Auszahlung an Kunden vor und überwies den Gewinnanteil der Y.________
Management auf deren Konto.

Demnach ist es auf jeden Fall vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht in
Bezug auf die monatlichen "Gutschriften-Gewinnanteile" angenommen hat, es
handle sich um Vermittlungsprovisionen. Der Beschwerdeführer ist selber von
einem Auftragsverhältnis ausgegangen. Die nun im Nachhinein von ihm
behaupteten anderen rechtlichen Qualifikationen fallen angesichts der vom
Verwaltungsgericht ohne Willkür festgestellten Sachlage ausser Betracht,
namentlich ein Schenkungsversprechen, eine abstrakte Schuldanerkennung oder
eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

2.4.2 Eine Sonderstellung nahm der Beschwerdeführer, entgegen seinen
Behauptungen, ebenfalls in Bezug auf die Kapitaleinlagen-Renditen ein. Jeden
Monat erhielt auch er von Y.________ eine Bescheinigung hinsichtlich seines
Guthabens bei der Y.________ Management. Diese Bescheinigung nannte jeweils
zuerst das Anfangsguthaben, zog davon die zu Beginn oder im Laufe des Monats
getätigten Barbezüge (bzw. persönlichen Auszahlungen) ab und rechnete dann
die Hälfte des üblichen Monatsgewinns (gemäss der allgemeinen Rendite-Quote)
sowie den "Gutschrift-Gewinnanteil" (bzw. "Bonus Kapitalgewinn") hinzu, was
das Endguthaben (und Anfangsguthaben des nächsten Monats) ergab. Somit
bestand die Grundlage für die Aufrechnung der monatlichen Rendite-Quote nicht
- wie sonst üblich - nur in den ursprünglichen Kapitaleinlagen (unter
Hinzurechnung der vergangenen Monatserträge). Vielmehr schloss sie die
Vermittlungsprovision des Vormonats ebenfalls mit ein. Es ist daher schon
deshalb nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht keine fiktiven
Rendite-Gutschriften angenommen hat, weil der monatliche Vermögenszuwachs des
Beschwerdeführers die für durchaus reale Vermittlungsdienste ausgerichteten
Provisionsgutschriften umfasste.

2.4.3 Was zudem die Stellung des Beschwerdeführers gegenüber der Y.________
Management gesamthaft als eine ganz besondere erscheinen lässt, ist die
Abwicklung der Geschäfte über sein Privatkonto (für sich selbst wie für die
266 von ihm angeworbenen/betreuten Kunden). Auch deswegen erweisen sich alle
hier interessierenden Einkommensaufrechnungen auf keinen Fall als
willkürlich.

Im Umfang seines jeweiligen Anfangsguthabens konnte der Beschwerdeführer
jeden Monat über die ihm von der Y.________ Management gutgeschriebenen
Beträge frei verfügen. Dies tat er übrigens in bedeutendem Ausmass. Seine
effektiven Bezüge beliefen sich in den Jahren 1992 bis 1997 insgesamt auf
nicht weniger als 1,086 Mio. Fr.

Das Gleiche gilt aber auch für die nicht in bar bezogenen Gutschriften, die
keineswegs als bloss fiktive Erträge einzustufen sind. In einem
Schneeballsystem bilden Gewinngutschriften gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung schon dann realisierte Einkünfte, wenn sie auf Konten
erfolgen, die zwar der direkten Verfügungsberechtigung der Anleger entzogen
sind, diese aber frei entscheiden können, ob sie die Gutschriften ausbezahlt
oder weiterinvestiert haben wollen. Hier bestand sogar eine unmittelbare
Verfügungsgewalt. Die kantonalen Behörden haben festgestellt (vgl. u.a. S. 5
u. 25-26 des Berichts der Kantonspolizei), dass in den hier massgeblichen
Zeiträumen jeweils auch genügend Mittel vorhanden waren, um allfällige
Mehransprüche des Beschwerdeführers im Umfang des ihm bescheinigten Guthabens
zu befriedigen. Der Betroffene ging übrigens selbst davon aus, dass die von
ihm (noch) nicht bezogenen Erträge nicht nur fiktive Gutschriften, sondern
tatsächlich einlösbare Ansprüche darstellten. Das ergibt sich unter anderem
daraus, dass er im nachmaligen Konkurs eine Forderung von mehr als 4,5 Mio
Fr. zur Kollokation eingab. Unwesentlich ist, ob er - wie er zumindest im
Nachhinein behauptet - diesen Betrag zu verwenden gedachte, um seine Steuer-
und sonstigen Schulden zu begleichen. Entscheidend ist einzig, dass er bis
zum und anscheinend sogar noch nach dem Zusammenbruch der Y.________
Management die gesamten ihm gutgeschriebenen Beträge weiterhin als
tatsächlich geschuldet erachtete, so wie er während den hier massgeblichen
Jahren uneingeschränkt darüber hatte verfügen können.

2.4.4 Gesamthaft ergibt sich daraus, dass alle vom Verwaltungsgericht
geschützten Einkommensaufrechnungen auf jeden Fall nicht willkürlich sind, ob
sie nun die Renditen auf den ursprünglichen Kapitaleinlagen, die effektiven
Bezüge oder die gutgeschriebenen Vermittlungsprovisionen betreffen.

2.5 Dagegen beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf zwei Argumente,
die aber beide nicht zu überzeugen vermögen:

Es trifft zwar zu, dass einige Vertreter der Lehre die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Einkommensrealisierung durch Gewinngutschriften in
betrügerischen Anlagesystemen kritisiert haben (vgl. u.a. Markus Weidmann,
Realisation und Zurechnung des Einkommens, IFF Forum für Steuerrecht 2003, S.
98 f.; Markus Reich, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere
rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF Forum für
Steuerrecht 2004, S. 3 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich
indessen, hier näher auf diese Kritik einzugehen. Sie bezieht sich auf die
Lage der gewöhnlichen Anleger von Schneeballsystemen, nicht aber auf Personen
in einer Sonderstellung wie hier mit selbständiger Verfügungsmöglichkeit.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer für sich daraus ableiten, dass die im
Konkurs der Y.________ Management eingesetzte Konkursverwaltung die blossen
Gutschriften als fiktiv eingestuft hat. Er verkennt, dass hier, gemäss den
allgemeinen Regeln zur Realisierung von Ertrag auf Kapitalvermögen, auf den
Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die hier interessierenden Leistungen fällig
wurden (d.h. die Bemessungsjahre 1992 bis 1995), nicht auf die erst im Juni
1998 verfügte Konkurseröffnung. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist
somit nicht massgebend, wie die Anlegerforderungen, soweit sie das
ursprünglich hingegebene Kapital überstiegen, im erst Jahre später
durchgeführten Konkurs betrachtet wurden; es braucht auch nicht näher
untersucht zu werden, ob die rechtliche Qualifikation durch die
Konkursbehörden überhaupt richtig war (vgl. ASA 66 377 E. 4d; StE 2003 B 21.1
Nr. 11 E. 2c).

3.
Auch die anderen Verfassungsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als
unbegründet.
Es liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) vor,
sei es nun gegenüber sog. Anlegern der letzten Stunde oder gegenüber Anlegern
in legalen Börsenspekulationen. Dagegen spricht schon die Sonderstellung des
Beschwerdeführers gegenüber der Y.________ Management.
Ebenso wenig verletzt der angefochtene Entscheid die Eigentumsgarantie (Art.
26 BV). Zwar trifft den Beschwerdeführer eine betragsmässig bedeutende
(Nach-)Besteuerung, die für ihn schwerwiegende und langfristige finanzielle
Auswirkungen haben könnte. Sie beruht indessen nur auf finanziellen Bezügen
und Forderungen, die unmittelbar und uneingeschränkt seiner Verfügungsgewalt
unterstanden. Davon betrugen seine Bezüge in bar während sechs Jahren beinahe
1,1 Mio Fr. Diese erfolgten, soweit sie seine persönlichen Kapitaleinlagen
von nur Fr. 53'000.-- übertrafen, auf Kosten der zum grossen Teil von ihm
selbst angeworbenen Mitanleger. Weitere Schulden sind dem Beschwerdeführer
einerseits durch die gegen ihn verfügten Strafsteuern entstanden, nachdem er
seine gesamten Vermögenserträge bei der Y.________ Management (inkl. die
effektiven Bezüge) vollumfänglich undeklariert gelassen hatte; andererseits
muss er dem Staat in monatlichen Raten Fr. 83'000.-- zurückerstatten, die er
zwischen 1993 und 1995 an ungerechtfertigter Arbeitslosenunterstützung
erwirkt hat. Gesamthaft liegt somit weder eine Verletzung der
Eigentumsgarantie noch ein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind alle Rügen des Beschwerdeführers
klarerweise unbegründet. Ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör
(insbesondere das Begründungsgebot) ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig
bestehen irgendwelche Anzeichen der Voreingenommenheit oder Befangenheit von
Mitgliedern des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV). Im Übrigen
gelangt Art. 6 EMRK im Nachsteuerverfahren nicht zur Anwendung (vgl. u.a. StE
1997 B 92.51 4 E. 2; ASA 65 386 E. 1b; je mit weiteren Hinweisen).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls
abzuweisen. Die Beschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGE
128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Es trifft nicht zu, dass der
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers von beträchtlichen Teilen der Doktrin
gestützt werde. In Wirklichkeit lässt sich aus der von ihm genannten
Lehrmeinung gerade für die vorliegende Sach- und Rechtslage nichts ableiten.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: