Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.83/2004
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2P.83/2004 /bie

Urteil vom 9. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,

gegen

Prüfungskommission für Fürsprecher des Kantons Bern, c/o Obergericht,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 8, 9 und 29 BV, Art. 6 EMRK (Fürsprecherprüfung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern vom 12. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Nachdem lic. iur. X.________ die bernische Fürsprecherprüfung im Herbst 2002
nicht bestanden hatte, unternahm er im Frühjahr 2003 den zweiten und gemäss
Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die
Fürsprecherprüfung (FPV) letzten Versuch. Gemäss Prüfungsbescheid vom 6. Mai
2003 bestand er die Prüfung wiederum nicht. Er erzielte in der schriftlichen
Strafrechtsprüfung die Note 2, was einen Notendurchschnitt von 3,82 ergab
anstatt dem gemäss Art. 16 Abs. 1 FPV zum Bestehen der Prüfung erforderlichen
Notendurchschnitt von 4,0. Die Prüfungskommission für Fürsprecher des Kantons
Bern empfahl daher X.________ dem Obergericht nicht zur Patentierung.

B.
Gegen diese Verfügung der Prüfungskommission erhob X.________ mit Eingabe vom
4. Juni 2003 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass die Note 2 im Fach Strafrecht
schriftlich um mindestens einen Punkt erhöht, der Notendurchschnitt auf
dieser Basis neu berechnet und der Beschwerdeführer dem Obergericht zur
Patentierung als bernischer Fürsprecher empfohlen werde. Er ersuchte zudem um
Einsicht in die Prüfungsakten sowie um eine Frist zur Ergänzung seiner
Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 hiess die Präsidentin des
Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um
Akteneinsicht gut. Nach Einsicht in die Akten erklärte der Beschwerdeführer,
er erachte den Sachverhalt als noch nicht genügend abgeklärt, und stellte
weitere Anträge. In seinen Schlussbemerkungen vom 11. September 2003 stellte
der nunmehr durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer zusätzlich das
Eventualbegehren, es sei ihm Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung
in Strafrecht an einem ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen. Sofern er
diese mit mindestens der Note 3 absolviere, sei er dem Obergericht zur
Patentierung als bernischer Fürsprecher zu empfehlen.

Mit Entscheid vom 12. Februar 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.

C.
Dagegen hat X.________ am 22. März 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.

Das Obergericht des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Gemäss Art. 19 Abs. 1 FPV kann gegen Verfügungen der Prüfungskommission
für Fürsprecher des Kantons Bern beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
Dessen Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den
auf eidgenössischer Ebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht
(Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer
wird durch den negativen Prüfungsentscheid in rechtlich geschützten
Interessen betroffen und ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit
einzutreten.

1.2  Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Der Beschwerdeführer hat
sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander
zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene
verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der
Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid
einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der
Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion
im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
1.3  Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a).

1.4  Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung
von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften durch die kantonalen Behörden
- auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin - nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts
2P.252/2003 vom 3. November 2003, E. 2.5, mit Hinweis). Es auferlegt sich
auch bei der materiellen Beurteilung eine besondere Zurückhaltung, indem es
erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit als willkürlich erscheint; diese Zurückhaltung auferlegt sich das
Bundesgericht selbst dann, wenn es auf Grund seiner Fachkenntnisse - wie hier
- sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225
E. 4b S. 230, mit Hinweis). Denn es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts
sein, gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 190 E.
2a). Die Feststellung des Sachverhaltes prüft das Bundesgericht grundsätzlich
nur auf Willkür hin (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht vollumfängliche
Akteneinsicht gewährt worden sei. Er rügt insbesondere, dass ihm die Einsicht
in die Prüfungsakten anderer Kandidaten verwehrt worden sei, dass ihm nicht
in das gesamte Prüfungsfalldossier Einsicht gewährt worden sei und dass ihm
die volle Einsicht in die eigenen Prüfungsakten nicht schon vor der
Beschwerdeerhebung eingeräumt worden sei.

2.1  Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör.
Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen
Verfahrensvorschriften. Wo sich jedoch der kantonale Rechtsschutz als
ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das Bundesgericht prüft dabei die
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (BGE 116 Ia 325 E. 3a S. 326, mit Hinweisen).

2.2  Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die bernischen
Verfahrensvorschriften gewährten in Bezug auf das rechtliche Gehör Garantien,
die über die von Art. 29 Abs. 2 gewährten Mindestgarantien hinausgehen. Es
ist daher einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall Art. 29 Abs. 2 BV verletzt
worden ist.

2.3  Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm bis zur Erhebung der Beschwerde
gegen den Examensentscheid lediglich Einsicht in seine eigene
handschriftliche Prüfungsarbeit gewährt worden sei.

2.3.1  Wie aus der Beschwerde vom 4. Juni 2003 an das Obergericht hervorgeht,
hatte sich der Beschwerdeführer am 15. und 16. Mai 2003 beim Obergericht
erkundigt, ob ihm das Falldossier und weitere Unterlagen zur Einsichtnahme
und zur Anfertigung von Photokopien herausgegeben würden und ob eine
schriftliche Begründung des Notenentscheides erstellt würde, was Oberrichter
Maurer unter Hinweis darauf, dass erst nach Hängigkeit einer Beschwerde
Akteneinsicht gewährt werde, verneint habe.

2.3.2  Die Einsicht in die Akten seines Examens dient einem Kandidaten dazu,
die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen und allenfalls ein
Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (BGE 121 I 225 E. 2b S.
227 f., mit Hinweis). Damit liegt auf der Hand, dass einem an der Prüfung
gescheiterten Examenskandidaten auf Verlangen Einsicht in sein
Prüfungsdossier gegeben werden muss, wird ihm doch sonst verunmöglicht, seine
Beschwerde geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob er überhaupt
eine solche erheben will.

2.3.3  Soweit im Vorgehen des Obergerichts eine Gehörsverletzung liegt, ist
diese jedoch im Verlaufe des Verfahrens geheilt worden:

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde an das Obergericht den
Antrag, ihm Einsicht zu gewähren:
"in die Prüfungsakten im Fach Strafrecht schriftlich am bernischen
Fürsprecherexamen vom Frühling 2003, insbesondere
in das Falldossier, das als Aufgabe gestellt worden ist, und den
einschlägigen Gerichtsentscheid;
in das Bewertungsschema samt Punkte-Noten-Schlüssel;
in alle die Arbeit des Beschwerdeführers betreffenden Berichte und Anträge
der Experten;
in alle die Arbeit des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen, die der
Prüfungskommission zur Verfügung standen, und deren Protokoll;
in sämtliche weiteren Unterlagen, die der Korrektur, Beurteilung, Benotung
der Arbeit des Beschwerdeführers und deren Begründung durch die einzelnen
Experten und die Prüfungskommission zu Grunde lagen;
in einige andere schriftliche Klausurarbeiten im Fach Strafrecht schriftlich
am bernischen Fürsprecherexamen vom Frühling 2003 (ungenügende und genügende
und auch solche, die von anderen Expertenteams bewertet worden sind)."
Am 11. Juli 2003 erliess die Obergerichtspräsidentin folgende Verfügung:
"In Gutheissung des Gesuches um Akteneinsicht wird der Beschwerdeführer
informiert, dass die Akten bei der Obergerichtskanzlei eingesehen werden
können".
Sie gewährte ihm zudem eine Fristverlängerung zur Einreichung einer
schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. August 2003. Am 17. Juli  2003 sah der
Beschwerdeführer auf der Obergerichtskanzlei seine Akten ein. Mit Schreiben
vom 21. Juli 2003 äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass ihm
allenfalls nicht Einsicht in das gesamte Falldossier gewährt worden sei, und
in einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2003 betonte er, dass er unter
anderem auch Einsicht in die Prüfungsarbeiten anderer Kandidaten verlangt
habe; insoweit sei ihm aber die Akteneinsicht verweigert worden, dies obwohl
mit Verfügung vom 11. Juli 2003 sein Akteneinsichtsgesuch ohne Einschränkung
gutgeheissen worden sei.

Hierauf präzisierte die Obergerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. August
2003, dass sich das gewährte Akteneinsichtsrecht nicht auf die Arbeiten
anderer Kandidaten erstrecke; sie hielt zudem ausdrücklich fest, dass dem
Beschwerdeführer Einsicht in das gesamte Prüfungsdossier gewährt worden sei,
und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zum Einreichen von
Schlussbemerkungen.

2.3.4  Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Beschwerde
Einsicht in sein Prüfungsdossier nehmen konnte und ihm zudem eine Frist zur
Ergänzung seiner Beschwerde eingeräumt wurde, ist sein Gehörsanspruch gewährt
worden; Nachteile sind ihm aus der nachträglichen Einsichtnahme nicht
entstanden. Eine allfällige Gehörsverweigerung kann deshalb als geheilt
gelten.

2.4  Zu prüfen bleibt, ob die Obergerichtspräsidentin den Antrag auf Einsicht
in die Prüfungsakten anderer Examenskandidaten verweigern durfte.

2.4.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Antrag auf Akteneinsicht sei
mit der Verfügung vom 11. Juli 2003 ohne Einschränkung gutgeheissen worden.
Hätte die Verfahrensleitung die Einsicht in die Arbeiten anderer Kandidaten
verweigern wollen, so hätte sie das Einsichtsgesuch teilweise abweisen
müssen. Es sei willkürlich, zuerst eine uneingeschränkte Gutheissung des
Akteneinsichtsbegehrens zu verfügen, um anschliessend in einer anderen
Verfügung darauf zurückzukommen mit der Begründung, mit der ursprünglichen
Verfügung könne nur die Einsicht in die Akten des eigenen Verfahrens gemeint
sein.

Das Obergericht hat in seinem Entscheid zur Präzisierung der Verfügung vom
11. Juli 2003 durch die Verfügung vom 27. August 2003 nichts ausgeführt,
sondern nur dargelegt, weshalb die Einsicht in die Akten anderer Kandidaten
nicht gewährt wurde und werden musste; damit ging es stillschweigend davon
aus, dass die Verfahrensleiterin mit der Verfügung vom 11. Juli 2003 nicht
beabsichtigt hatte, dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die Akten anderer
Kandidaten zu gewähren. Diese - stillschweigende - Annahme ist jedenfalls
nicht willkürlich.

2.4.2  Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse an einer Einsicht in die
Prüfungsakten anderer Kandidaten wie folgt: Da die Korrektoren seiner Arbeit
unterschiedliche Bewertungsschemata angewendet hätten, könne nicht
ausgeschlossen werden, dass andere Korrektoren ebenfalls abweichende Schemata
verwendet hätten, weshalb die Gefahr rechtsungleicher Behandlung bestehe. Da
zudem eine Kandidatin vor der Prüfung Kenntnis vom Prüfungsfall gehabt habe,
lägen Indizien für Rechtsungleichheiten vor. Ferner bestünden Anhaltspunkte,
dass seine Arbeit nach der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi mit der Note
3 und nicht mit der Note 2 zu bewerten gewesen wäre.

2.4.3  Das Bundesgericht hat in BGE 121 I 225 E. 2 S. 227 ff. die Frage eines
Einsichtsrechts in die Examensakten anderer Kandidaten geprüft. Es ist zum
Ergebnis gelangt, dass die Bundesverfassung grundsätzlich keinen Anspruch
darauf gibt, bei Eignungsprüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen der
anderen Kandidaten zu erhalten, solange keine konkreten Anhaltspunkte oder
Verdachtsmomente vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung
schliessen lassen. Dabei vermag die bloss theoretische Vermutung eines
Kandidaten, er könnte rechtsungleich behandelt worden sein, einen Anspruch
auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten nicht zu begründen.

2.4.4  Der alleinige Umstand, dass die Examinatoren Oberrichter Maurer und
Fürsprecher Lafranchi die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers anhand von
zwar weitgehend übereinstimmenden, aber nicht völlig identischen
Bewertungsschemata beurteilten, vermag keinen konkreten Anhaltspunkt für eine
rechtsungleiche Behandlung zu begründen. Es besteht auch kein hinreichender
Verdacht darauf, dass durch ein allfälliges Verwenden anderer Schemata durch
andere Korrektoren bzw. Korrektorenteams das Rechtsgleichheitsgebot verletzt
worden sein könnte. Zwar kann bei Prüfungen generell nicht ausgeschlossen
werden, dass von mehreren Korrektorenteams, welche eine schriftliche Arbeit
zu bewerten haben, die einen "milder" und die anderen "strenger" sind. Solche
potentiellen Unterschiede sind aber in einem gewissen Rahmen systemimmanent
und als unvermeidlich hinzunehmen, kann doch von den Organisatoren einer
Prüfung mit zahlreichen Kandidaten nicht verlangt werden, sämtliche
schriftlichen Arbeiten in einem Fach von demselben Expertenteam korrigieren
zu lassen. Diese nicht vollständig auszuschliessende Möglichkeit
unterschiedlich strenger Bewertungen allein rechtfertigt aber noch nicht die
Gewährung der Einsicht in die Akten anderer Kandidaten. Konkrete Indizien für
rechtserhebliche Unterschiede aber macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.4.5  Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es sei ihm nicht in das ganze
Prüfungsfalldossier Akteneinsicht gewährt worden, denn aus den ihm
vorgelegten Akten sei der Name der Kandidatin, die den Prüfungsfall bereits
kannte, nicht ersichtlich gewesen.

Da jedoch im Prüfungsfalldossier der Name der Kandidatin als damaliger
Praktikantin des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland in den beiden
Einvernahmeprotokollen eines Zeugen sowie der Angeschuldigten vom 20.
Dezember 2000 aufgeführt war, hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Namen
dieser Kandidatin, was er denn auch nicht in Abrede stellt. Im Übrigen hat
die Obergerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 27. August 2003
festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in das gesamte
Prüfungsdossier gewährt worden sei.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass in der schriftlichen Prüfung im Fach
Strafrecht von den beiden Experten, die seine Arbeit korrigierten,
unterschiedliche Bewertungsschemata angewendet worden seien. Ferner seien die
Bewertungsschemata von Oberrichter Maurer und Fürsprecher Lafranchi in sich
nicht schlüssig und mangelhaft konzipiert und die Notenskalen unklar gewesen.
Der Beschwerdeführer sieht in der Anwendung dieser Bewertungsschemata
Verletzungen der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots.

3.1  Es trifft zu, dass die beiden Bewertungsschemata gewisse Unterschiede
aufweisen. Im Aufbau stimmen die Bewertungsschemata indessen überein, indem
beide in die acht Rubriken Prozessgeschichte, Sachverhalt, Beweiswürdigung,
Rechtliches, Sanktion, Kosten/Verfügungen, Dispositiv und Sprache gegliedert
sind. Wohl ist im Bewertungsschema von Oberrichter Maurer bei den Rubriken
Beweiswürdigung, Rechtliches und Sanktion der Vermerk "doppelt" angebracht.
Die mögliche Punktevergebung in den einzelnen Rubriken stimmt in den beiden
Bewertungsschemata aber überein mit Ausnahme der Rubrik Kosten/Verfügungen,
wo im Schema von Oberrichter Maurer 0 - 1 Punkt und in demjenigen von
Fürsprecher Lafranchi 0 - 2 Punkte vorgesehen sind. Dies führt dazu, dass
nach dem Bewertungsschema von Oberrichter Maurer maximal 21 Punkte vergeben
werden konnten, während nach demjenigen von Fürsprecher Lafranchi deren 22
möglich waren. Auch die Verteilung der Punktezahlen auf die Noten 6 bis 1
stimmt bei den beiden Bewertungsschemata nicht völlig überein.

3.1.1  Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die beiden
Bewertungsschemata als nahezu identisch, die Unterschiede als marginal und
die Koordination der Korrektoren als völlig genügend bezeichnet. Den im
Bewertungsschema von Oberrichter Maurer bei den Rubriken Beweiswürdigung,
Rechtliches und Sanktion angebrachten Vermerk "doppelt" hat das Obergericht
darauf zurückgeführt, dass hier das Punktemaximum 4 Punkte beträgt, während
in den anderen Rubriken nur maximal 2 Punkte bzw. in der Rubrik
Kosten/Verfügungen nur 1 Punkt zu vergeben waren. In der Vernehmlassung der
Experten vom 18. Juni 2003 (Ziffer 4) wird zur Bewertung ausgeführt, für die
Themen Beweiswürdigung, Rechtliches und Sanktionen seien je 0 - 4 Punkte, für
Kosten/Verfügungen 0 - 1 Punkt (Bewertungsschema Oberrichter Maurer) und für
die übrigen Themen je 0 - 2 Punkte vergeben worden, dies aus der Überlegung
heraus, dass es bei dem Prüfungsfall auf eine saubere Beweisführung ankomme
und dass vor allem die rechtlichen Erwägungen und die Sanktionen (Strafe oder
Massnahme) für die Beurteilung des Falles sehr wichtig seien. Angesichts
dieser Erklärung der Experten erscheint die Auslegung des Obergerichts, die
es dem Vermerk "doppelt" beigelegt hat, einleuchtend und keineswegs
willkürlich. In diesen Rubriken haben beide Experten die Arbeit des
Beschwerdeführers mit je einem Punkt gleich bewertet, was im Übrigen zeigt,
dass dieser Vermerk "doppelt" sich in der Bewertung nicht niedergeschlagen
hat. Wenn auch die Bewertungsschemata nicht vollständig übereinstimmen, so
sind doch beide Experten zu einer nahezu gleichen Beurteilung der Arbeit des
Beschwerdeführers gelangt, indem diese von Oberrichter Maurer mit 7 von
möglichen 21 Punkten und von Fürsprecher Lafranchi mit 7,5 von möglichen 22
Punkten bewertet worden ist.

3.1.2  Der Beschwerdeführer verkennt das Erfordernis einheitlicher
Bewertungsschemata, wenn er glaubt, das Gebot der Rechtsgleichheit erfordere,
dass beide Examinatoren eines Expertenteams die gleiche Arbeit nach einem
identischen Bewertungsschema beurteilen müssten. Das Bundesgericht hat in
seinem Urteil vom 3. November 2003 (2P.252/2003) E. 9.3, auf das sich der
Beschwerdeführer bezieht, ausgeführt, dass der Examinator, hat er einmal eine
Musterlösung und ein Punkteschema aufgestellt, aus Gründen der
Rechtsgleichheit gehalten ist, dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise
anzuwenden. Dass Arbeiten anderer Kandidaten vom gleichen Examinator nach
anderen Bewertungsschemata beurteilt worden wären, behauptet der
Beschwerdeführer aber nicht.

Dass ein Examinator für alle Kandidaten dasselbe Bewertungsschema anzuwenden
hat, bedeutet jedoch nicht, dass zwei Examinatoren, die als Expertenteam zur
Beurteilung der gleichen Arbeit eingesetzt sind, diese Arbeit nach einem
völlig identischen Schema zu beurteilen hätten. Dadurch, dass die
Bewertungsschemata der Experten Oberrichter Maurer und Fürsprecher Lafranchi
nicht völlig übereinstimmten, ist weder das Gebot der Rechtsgleichheit
verletzt worden noch liegt hierin Willkür.

3.2  Hinsichtlich der Notenskala von Oberrichter Maurer rügt der
Beschwerdeführer, dass diese nicht regle, wie nicht ganzzahlige Punktetotale
benotet würden. Insbesondere sei nicht klar, welche Note beispielsweise bei
einem Punktetotal von 8,5 erteilt würde.

Der Beschwerdeführer hat von Oberrichter Maurer 7 Punkte erhalten. Aus der
Notenskala von Oberrichter Maurer ist klar ersichtlich, dass für 6 bis 8
Punkte die Note 2 erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher kein
aktuelles praktisches Interesse (vgl. dazu BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490, mit
Hinweisen) an der Beantwortung der Frage, welche Note für eine Punktezahl von
8,5 zu vergeben gewesen wäre; dasselbe gilt für eine allfällige Punktezahl
von 5 oder von 5,5, denn wie sich diese allfällige Unklarheit auf seine
konkrete persönliche Notengebung ausgewirkt haben sollte, legt er nicht dar
und ist auch nicht ersichtlich.

3.3  Hinsichtlich der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi hat der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren in seinen Schlussbemerkungen vom 27.
November 2003 geltend gemacht, diese sei nicht eindeutig.

3.3.1  Die Notenskala ist auf dem Bewertungsblatt von Fürsprecher Lafranchi
wie folgt erläutert:
"Maximum 22=6, dann in "Viererschritten" rückwärts: 18=5, 14=4, 10=3, 6=2,
2=1". Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, diese Notenskala sei wie
folgt zu verstehen:

22-19  Punkte Note 6
18-15  Punkte Note 5
14-11  Punkte Note 4
10-07  Punkte Note 3
06-03  Punkte Note 2
02-00  Punkte Note 1

Dazu erwog das Obergericht im angefochtenen Entscheid, mit der Notenskala von
Fürsprecher Lafranchi sei offenkundig gemeint, dass           22 Punkte die
Note 6 ergäben, während 18-21 Punkte die Note 5, 14-17 Punkte die Note 4,
10-13 Punkte die Note 3, 6-9 Punkte die Note 2 und 2-5 Punkte (und
selbstverständlich auch weniger als 2 Punkte) die Note 1 ergäben.

In der Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
seine Arbeit gemäss der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi richtigerweise
mit der Note 3 zu bewerten gewesen wäre.

3.3.2  Es mag zwar zutreffen, dass für die Auslegung der Notenskala des
Experten Lafranchi zwei Möglichkeiten bestehen. Dass die vom Obergericht
vorgenommene Auslegung aber geradezu willkürlich wäre, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere
der Umstand, dass der Experte Lafranchi selbst unter das von ihm vergebene
Punktetotal von 7,5 die Note 2 gesetzt hat, spricht dafür, dass für 6 - 9
Punkte die Note 2 vorgesehen war. Nach beiden Skalen lag die Arbeit des
Beschwerdeführers im Übrigen mit 7 (von maximal 21 Punkten) bzw. 7,5 (von
maximal 22 Punkten) im mittleren Bereich der für die Note 2 vorgesehenen
Punktezahl.

3.3.3  Das Obergericht hat dadurch, dass es bezüglich der Auslegung der
Notenskala des Experten Lafranchi keine weiteren Abklärungen getroffen hat,
auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt: Der
Beschwerdeführer hat in seinen Schlussbemerkungen vom 27. November 2003, in
denen er die Notenskala des Experten Lafranchi erstmals beanstandete,
diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt. Da der Experte Lafranchi mit der
Note 2 für die von ihm vergebenen 7,5 Punkte selbst den entscheidenden
Hinweis für die Auslegung seiner Notenskala geliefert hatte, war das
Obergericht nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, durch die Auswahl eines Prüfungsfalles, der in
erkennbarer Weise einer Kandidatin zum Voraus bekannt gewesen sei, seien das
Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt worden.

4.1  In dem Falldossier, das die Kandidaten anlässlich der Strafrechtsklausur
zu bearbeiten hatten, befanden sich zwei Protokolle des
Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 20. Dezember 2000 über je
eine Einvernahme der Angeschuldigten und eines Zeugen. Diesen Einvernahmen
wohnte eine Kandidatin als damalige Praktikantin des Untersuchungsrichteramts
IV bei.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid hierzu erwogen, der Umstand,
dass diese Kandidatin in der schriftlichen Strafrechtsprüfung nur die Note 4
erreicht habe, zeige, dass durch ihre Vorkenntnisse das Notenbild nicht
verfälscht worden sei. Entscheidend sei, dass es nicht auf das Resultat der
Lösung, sondern auf die Qualität der Argumentation ankomme. Eine allfällige
Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens vermöge daher nicht massgebend weiter zu
helfen.

4.2  Der zur Diskussion stehende Zeit- bzw. Wissensvorsprung beschränkte sich
hier darauf, dass die erwähnte Kandidatin rund 2 1/2 Jahre vor der
Klausurarbeit an einem Nachmittag als Praktikantin zwei Einvernahmen des
Untersuchungsrichters beigewohnt hatte. Damit war sie der Aufgabe nicht
enthoben, anlässlich der Klausur das gesamte Prüfungsdossier einschliesslich
die betreffenden Protokolle zu lesen, sodass der angebliche Zeitvorsprung nur
marginal war. Wie in der "Checkliste für die strafrechtliche Arbeit der
Fürsprecherprüfung" von Oberrichter Maurer ausdrücklich festgehalten ist,
kommt es nicht darauf an, dass der Kandidat mehr oder weniger zufällig die
Lösung findet, die das Gericht im konkreten Fall gewählt hat. Die rechtliche
Subsumtion muss sich auf die eigenen Beweisschlüsse des Kandidaten abstützen.
Urteilsdispositiv und Begründung müssen exakt übereinstimmen.

Das Obergericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass dadurch, dass
eine Kandidatin im Rahmen der Voruntersuchung im späteren Prüfungsfall zwei
Einvernahmen beigewohnt hatte, das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzt
worden ist.

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe seine Kognition nicht
voll ausgeschöpft; insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und
Verfahrensgarantien sei mit voller Kognition zu überprüfen.

5.1  In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die
nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre
Kognition ohne Verstoss gegen den Gehörsanspruch des Betroffenen einschränken
kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der
angefochtenen Verfügung entgegensteht. Dies gilt namentlich dann, wenn die
Rechtsmittelbehörde über Schul- und Examensleistungen zu befinden hat.
Derartige Bewertungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde
zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind (BGE 106
Ia 1 E. 3c S. 2; Urteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1.1). Wenn die
Beschränkung der Kognition nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht,
ist sie ohne Verstoss gegen den Gehörsanspruch des Betroffenen allerdings nur
hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistung zulässig.
Soweit die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder
soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die
erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu überprüfen. Auf
Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des
Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3).

5.2  Gemäss Art. 19 Abs. 1 FPV kann gegen Verfügungen der Prüfungskommission
beim Obergericht Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 19 Abs. 2 FPV werden
Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse nur auf Rechtsfehler überprüft. Zu
untersuchen ist namentlich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder
sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Freier
Überprüfung unterliegt, ob Rechtsvorschriften richtig ausgelegt und angewandt
worden sind und ob das Prüfungsergebnis unter Einhaltung der massgebenden
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Merkli/ Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997,

N. 66 zu Art. 77 VRPG).

Soweit die Beanstandungen des Beschwerdeführers die Punktevergebung
betreffen, haben sie nicht den äusseren Ablauf der Bewertung, sondern die
eigentliche Bewertung seiner Examensarbeit selbst zum Gegenstand.

5.3  Für die Prozessgeschichte haben Oberrichter Maurer dem Beschwerdeführer
von zwei möglichen Punkten einen Punkt und Fürsprecher Lafranchi einen halben
Punkt gegeben. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf
die Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 festgehalten, die
Punktevergabe sei auf der Grundlage einer Würdigung der in der Arbeit des
Beschwerdeführers vorhandenen Elemente und nicht im Sinne eines Abzuges aus
den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen erfolgt. In ihrer Stellungnahme
vom 7. Oktober 2003 hatten die Experten festgehalten, bei der falschen
Feststellung des Datums der Ereignismeldung an die Polizei habe es sich um
einen unbedeutenden Nebenpunkt gehandelt, dem keine wesentliche Bedeutung
zugemessen worden sei. Indem der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden
Beschwerde erneut behauptet, es sei ihm für die Unrichtigkeit dieses Datums
ein Punkteabzug von 50 % gemacht worden, setzt er sich mit dem angefochtenen
Urteil nicht auseinander. Er ist der Ansicht, das Obergericht hätte
untersuchen müssen, ob genügende Gründe vorlagen, um ihm in dieser Rubrik die
Hälfte der möglichen Punkte abzuziehen. Dabei übersieht er, dass die
Punktevergabe die Bewertung der Leistung beinhaltet und von der
Rechtsmittelinstanz materiell nicht nachgeprüft werden kann und muss. Der
Experte Lafranchi hat zur Begründung seiner Bewertung in der Rubrik
"Prozessgeschichte" ausgeführt: "z.T. lückenhaft und stichwortartig, da wohl
unter Zeitdruck am Schluss erstellt".

Diese Beurteilung durfte das Obergericht als im Rahmen des Ermessens der
Experten betrachten, ohne dass es damit seine Kognition in unzulässiger Weise
beschränkte.

5.4  Dasselbe gilt bezüglich der Rüge hinsichtlich der Bewertung in der
Rubrik
"Beweiswürdigung". Auch diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer nicht
den äusseren Ablauf, sondern die materielle Beurteilung, indem er geltend
macht, es wäre zu untersuchen gewesen, ob die angeblich fehlende
Beweiswürdigung tatsächlich fehle. Die Experten haben in ihrer Vernehmlassung
vom 18. Juni 2003 zur Rubrik "Beweiswürdigung" festgehalten, in der Arbeit
des Beschwerdeführers habe eine eigentliche Beweiswürdigung weitgehend
gefehlt. Der Kandidat habe die Aussagen der Angeschuldigten und des Opfers
eingehend dargestellt und dabei auf Widersprüche in der Aussage der
Angeschuldigten hingewiesen. Auf Seite 13 seiner Arbeit sei er zum Schluss
gekommen, dass das Opfer weniger widersprüchlich aussagte als die
Angeschuldigte. Auf Seite 16 seiner Arbeit habe der Beschwerdeführer dann
ohne weitere Begründung oder Würdigung einen Sachverhalt als erwiesen
angenommen. Auch zur Würdigung des subjektiven Tatbestandes fänden sich keine
Ausführungen, was dann zu den Problemen bei der rechtlichen Subsumtion
geführt habe.

Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, diese Beurteilung und die damit
verbundene Punktebewertung lägen im Rahmen des Beurteilungsspielraums und des
Ermessens der Experten. Da die Punktebewertung auch hier auf der materiellen
Beurteilung durch die Experten beruht, hat das Obergericht seine Kognition
damit nicht in unzulässiger Weise beschränkt.

5.5  Auch hinsichtlich der Bewertung in der Rubrik "Sanktion" hat sich das
Obergericht mit der Bewertung und den Stellungnahmen der Experten
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Experten eine Beurteilung ausserhalb des ihnen zustehenden
Beurteilungsspielraums oder eine Punktevergabe ausserhalb des ihnen
zustehenden Ermessens vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer beanstandet,
dass das Obergericht nicht abgeklärt habe, ob in seiner Klausurarbeit
tatsächlich ein Widerspruch zwischen Motiven und Dispositiv vorliege. Die
Experten haben jedoch sowohl in ihren Bewertungen wie auch in ihren
Stellungnahmen die schwache Bewertung in dieser Rubrik mit verschiedenen
Gründen untermauert, wovon nur einer die Unklarheit hinsichtlich der
angeordneten Behandlung der im Prüfungsfall Angeschuldigten ist. Eine
Überprüfung der von den Experten vorgenommenen Bewertung wäre materieller
Natur und würde einen Eingriff in ihr Ermessen beinhalten. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass das Obergericht eine solche Ermessenskontrolle nicht
vorgenommen hat.

5.6  In der Rubrik "Kosten/Verfügungen" wurde die Arbeit des
Beschwerdeführers
von Oberrichter Maurer mit null von einem möglichem Punkt und von Fürsprecher
Lafranchi mit einem von möglichen zwei Punkten bewertet. Das Obergericht hat
hierzu ausgeführt, diese Abweichung zwischen den Experten sei nicht von
Belang. Entscheidend sei, dass die Korrektoren zur selben Gesamtwertung
gelangt seien, was hier unzweifelhaft der Fall sei. Die Punktevergabe sei
auch hier innerhalb ihres Ermessensspielraums erfolgt.

Auch diese Beurteilung des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Beide
Experten haben in dieser Rubrik die Arbeit des Beschwerdeführers erheblich
kritisiert. Ob hier ein Punkt oder gar kein Punkt zu geben war, lag in ihrem
Ermessen. Dass das Obergericht nicht in dieses Ermessen eingriff und
insbesondere nicht prüfte, ob ein Aufrundungspotential bestand, beinhaltet
keine unzulässige Beschränkung seiner Kognition.

6.
In seiner Eingabe an das Obergericht vom 27. November 2003 beantragte der
Beschwerdeführer, die Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 sei,
soweit sich diese nicht auf formelle Vorbringen beschränkte, aus den Akten zu
weisen. Er begründete diesen Antrag damit, die Prüfungskommission sei mit
Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 22. September 2003 aufgefordert
worden, sich zu "den neuen formellen Vorbringen" in seiner Eingabe vom 11.
September 2003 vernehmen zu lassen. Die Experten hätten sich in ihrer
Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 aber auf weite Strecken zu materiellen
Punkten geäussert und seien damit über das Verlangte hinausgegangen.

Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, die
Verfahrensleitung habe mit der Verfügung vom 22. September 2003 beabsichtigt,
die Experten zu ersuchen, sich zu allen neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen. Bei der vermeintlichen Beschränkung
auf formelle Vorbringen handle es sich um eine "unbeachtliche
Missschreibung". Der Beschwerdeführer rügt in seiner staatsrechtlichen
Beschwerde, die Abweisung seines Antrags auf Entfernung der unaufgefordert
abgegebenen Stellungnahme beinhalte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
bzw. des Akteneinsichtsrechts und des Willkürverbots.

Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Dem Vertreter des Beschwerdeführers
wurde die Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 mit der
Stellungnahme des Präsidenten der Prüfungskommission vom 17. Oktober 2003
zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gesamten
Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 zu äussern, wovon er mit
seinen Schlussbemerkungen vom 27. November 2003 Gebrauch gemacht hat. Von
einer Gehörsverletzung bzw. einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann in
diesem Zusammenhang somit keine Rede sein. Ebenso wenig liegt Willkür vor.

7.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Prüfungskommission für
Fürsprecher und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: