Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.79/2004
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2P.79/2004 /kil

Urteil vom 2. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

1. X.________,
Erben der A.________, nämlich:

2. X.________,

3. B.________,

4. C.________,

5. D.________,
Beschwerdeführer 1 - 5,
alle vertreten durch Herrn Urs Vögele, Beratungsbüro,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Liquidationsgewinnsteuer 1991,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom

5. Februar 2004.

Sachverhalt:
X.________, im Nebenberuf Landwirt, verkaufte am 3. Mai 1991 verschiedene
bisher landwirtschaftlich genutzte Parzellen von zusammen 291,49 a an seinen
Sohn E.________ zum Preis von Fr. 165'000.--. Der von der Veranlagungsbehörde
beigezogene landwirtschaftliche Fachbeamte kam zum Schluss, dass hinsichtlich
Wohnhaus und Scheune (Parzelle Nr. 1111) beim Verkäufer eine Privatentnahme
stattgefunden habe und über die stillen Reserven steuerlich abzurechnen sei.
Ausgehend von einem Verkehrswert der Parzelle von Fr. 944'000.-- berechnete
er den Liquidationsgewinn mit Fr. 369'000.--. Auf dieser Grundlage veranlagte
die Steuerkommission F.________ X.________ sowie die Erben der verstorbenen
Ehefrau, A.________, zu einer Jahressteuer. Mit Entscheid vom 5. Februar 2004
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau letztinstanzlich die
Veranlagung.

Hiergegen führen X.________ (Beschwerdeführer 1) sowie ein Teil der Erben von
A.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Die Rügen richten sich
im Wesentlichen gegen die Annahme, es habe beim Veräusserer eine Überführung
in das Privatvermögen stattgefunden. Am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
nicht mehr beteiligt ist der Übernehmer der Liegenschaften, E.________.

Vernehmlassungen und Akten wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren
fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere
verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 Abs. 1 OG). Das wirkt
sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1
lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden
sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia
1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Nur in diesem Umfang ist die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde zu prüfen.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wird
eine Überführung eines Geschäftsbetriebes angenommen, wenn damit die
Geschäftsführung durch den neuen Eigentümer verbunden ist. Auch ein
landwirtschaftlicher Kleinbetrieb kann nach aargauischer Praxis die Merkmale
der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit die Qualifikation als
Geschäftsvermögen aufweisen (AGVE 1980 S. 214; Jürg Altdorfer/Julia von Ah,
in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl. 2004, N 130 zu § 27).
Geschäftsvermögen ist gemäss dieser Rechtsprechung in der Regel auch das zum
landwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörende Wohnhaus, und zwar unabhängig
davon, ob es mit dem Ökonomiegebäude verbunden ist oder nicht. Der Grund ist
darin zu sehen, dass zwischen Wohnteil und Ökonomiegebäude betriebliche
Berührungspunkte bestehen (vgl. AGVE 1986 S. 375  E. 1a; 1980 S. 214 E. 4;
1972 S. 441 E. a; Altdorfer/von Ah, a.a.O.). Lediglich bei kleinen
landwirtschaftlichen Betrieben, wo die landwirtschaftliche Nutzfläche 3 ha
nicht übersteigt und die Landwirtschaft nur nebenberuflich betrieben werden
kann, überwiegt die private Nutzung die landwirtschaftliche Nutzung des
Wohnhauses und wird dieses ausnahmsweise dem Privatvermögen zugerechnet (AGVE
1975 S. 359 E. 1c; Altdorfer/von Ah, a.a.O., N 131 zu § 27, mit weiteren
Nachweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die
Parzelle 1111 beim Beschwerdeführer 1, auch als der Betrieb noch grösser war,
immer als Geschäftsvermögen behandelt worden sei. Dass in der Zeit vor der
Übertragung auf den Sohn die Betriebsfläche auf unter 3 ha zurückgegangen
sei, ändere daran nichts, weil der Beschwerdeführer 1 gegenüber den
Steuerbehörden nie eine Privatentnahme deklariert habe und die Behörden aus
dem Sachverhalt (auslaufender Kleinbetrieb) nicht von sich aus auf eine
Privatentnahme hätten schliessen müssen.

Beim übernehmenden Sohn sei die Parzelle demgegenüber Privatvermögen. Dieser
sei im Hauptberuf Magaziner und habe nach der Übernahme aus der
Landwirtschaft nur einen bescheidenen Nebenverdienst erzielt. Auch der
Beweis, dass er 20 a Land dazu gepachtet habe, sei nicht geleistet worden. Es
wäre möglich gewesen, beim Verkauf dafür zu sorgen, dass der Sohn den Betrieb
als ein Ganzes zu den Buchwerten übernehme und weiterführe, so dass die
stillen Reserven gebunden geblieben wären, doch hätten die Parteien keine
derartige Vereinbarung getroffen. Im Gegenteil habe der Sohn ausdrücklich
erklärt, er betrachte das Wohnhaus als Privatvermögen. Gegen seinen Willen
könne das Wohnhaus nicht als Geschäftsvermögen behandelt werden. Es sei daher
nicht sichergestellt, dass beim Ausscheiden von Vermögenswerten aus dem
übertragenen Betrieb die stillen Reserven steuerlich erfasst werden könnten.

2.3 Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid eine Privatentnahme beim Beschwerdeführer 1 und damit die
Liquidationsgewinnsteuerpflicht bejaht. Weshalb dieser Entscheid willkürlich
sein oder gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen soll, wie
die Beschwerdeführer geltend machen, ist nicht ersichtlich. Der Entscheid
hält sich an die Grundsätze, wie sie in der aargauischen Rechtsprechung zur
Abgrenzung von Privatvermögen und Geschäftsvermögen bei landwirtschaftlichen
Grundstücken zum Ausdruck kommen. Der Fall weist zudem kaum Besonderheiten
auf. Es geht um die Übertragung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs vom
Vater auf den Sohn, ohne dass der Betrieb durch den Sohn als ein Ganzes zu
den bisherigen Buchwerten übernommen wurde. Das bedingte beim
Beschwerdeführer 1 eine Privatentnahme der fraglichen Liegenschaft. Dabei ist
über die stillen Reserven steuerlich abzurechnen (vgl. Peter Locher,
Kommentar zum DBG, I. Teil, N 97, 100 ff. zu Art. 18).

Die Besteuerung der stillen Reserven erfolgt aus steuersystematischen
Gründen, weshalb eine ausdrückliche Willenserklärung des bisherigen
Eigentümers nicht nötig ist. Diesen Tatbestand verkennen die
Beschwerdeführer, wenn sie einwenden, es fehle am erklärten Willen des
Beschwerdeführers 1, die fragliche Parzelle in das Privatvermögen überführen
zu wollen. Nachdem der Betrieb nicht als ein Ganzes übertragen wurde, spielt
es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch keine Rolle, zu welchem
Preis die fragliche Parzelle die Hand wechselte. Sowohl die Schenkung wie
auch die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines
Vermögensgegenstandes, der aus dem Geschäftsvermögen ausscheidet, bedingt
eine Privatentnahme (s. auch Locher, a.a.O., N 108 f. zu § 18). Diesem Aspekt
tragen die Beschwerdeführer keine Rechnung.

3.
Was in der Beschwerde im Übrigen vorgebracht wird, ist appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid. Es geht daraus nicht hervor, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, mit der
tatsächlichen Situation in klarem und offenem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, so dass von Willkür gesprochen
werden muss (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b). Die Rügen wegen
Parteilichkeit der Gerichte und Behörden, überspitztem Formalismus oder
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben werden im Wesentlichen damit
begründet, dass entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers 1
die fragliche Parzelle dennoch als Privatvermögen behandelt worden sei. Die
Rügen fallen somit mit denjenigen wegen Willkür und rechtsungleicher
Behandlung zusammen. Auch die weiteren Rügen sind nicht besser begründet.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist,
und im vereinfachten Verfahren ohne Akten und Vernehmlassungen zu erledigen
(Art. 36a OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
und 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: