Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.76/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.76/2004 /leb

Urteil vom 25. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

Beendigung des Dienstverhältnisses,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Thurgau vom 10. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 löste das Amt für Volksschule und
Kindergarten des Kantons Thurgau das Dienstverhältnis der als
Jugendpsychologin angestellten X.________, welche am 30. Mai 2000 einen
Autounfall erlitten hatte und seither ganz oder teilweise arbeitsunfähig war,
wegen Erschöpfung ihres Lohnanspruches per 31. März 2003 auf. Das Departement
für Erziehung und Kultur sowie der Regierungsrat des Kantons Thurgau
bestätigten auf Rekurs bzw. auf Beschwerde hin diese Anordnung (von einer
Korrektur der Kostenregelung abgesehen) mit Entscheiden vom 16. Mai 2003 bzw.
10. Februar 2004.

2.
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 16. März 2003
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung der Art. 9,
29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie stellen den Antrag,
den Entscheid des Regierungsrates vom 10. Februar 2004 aufzuheben.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, da sie offensichtlich nicht
durchzudringen vermag, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
(Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische
Begründung) zu erledigen:
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde muss nebst einem Antrag und den
wesentlichen Tatsachen eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Bei der
Willkürrüge insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nur die Rechtsnorm zu
bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt worden sein soll; er muss
zudem anhand der angefochtenen Subsumption im Einzelnen darlegen, inwiefern
der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit geradezu
willkürlich sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und auf blosse
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186, je
mit Hinweisen).

3.2 Inwiefern neben X.________ auch der in eigenem Namen als Beschwerdeführer
auftretende Y.________ durch den angefochtenen Entscheid in seiner
Rechtsstellung bzw. in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen
berührt sein soll (Art. 88 OG), geht aus der Begründung der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht hervor, weshalb auf diese insoweit nicht einzutreten ist
(BGE 125 I 173 E. 1b S. 175).

3.3 Die staatsrechtliche Beschwerde enthält aber auch in der Sache selber
keine taugliche, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende
Begründung. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, erschöpft sich
weitgehend in appellatorischer Kritik und ist jedenfalls nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid des Regierungsrates, der einzig Anfechtungsobjekt des
vorliegenden Verfahrens bildet, als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. der Missachtung des
Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag
gegenüber dem angefochtenen Regierungsratsentscheid schon deshalb nicht
durchzudringen, weil die genannten Garantien nur für Verfahren vor dem
Richter gelten, nicht dagegen für Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, wie
sie der Regierungsrat darstellt. Dass über die streitige Auflösung des
Dienstverhältnisses statt des Regierungsrates ein kantonales Gericht hätte
entscheiden müssen oder dass dessen Entscheid an ein kantonales Gericht
weiterziehbar sein müsste (vgl. dazu BGE 129 I 207), wird in der Beschwerde
nicht geltend gemacht, weshalb diese Frage hier nicht zu untersuchen ist
(Rügeprinzip). Die behauptete Verletzung der genannten beiden Verfassungs-
bzw. Konventionsgarantien wird einzig mit angeblichen Mängeln des Verfahrens
vor dem Regierungsrat begründet, ohne dass auch die Frage der Zuständigkeit
aufgeworfen würde.

Ebenso wenig kann aufgrund der Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde
auf eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) oder des Anspruches auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geschlossen werden. Die Begründung des
angefochtenen Entscheides setzt sich mit den wesentlichen Fragen auseinander,
und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid sachlich
unhaltbar und willkürlich sein soll. Die erhobenen Rügen erweisen sich,
soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, als offensichtlich
unbegründet.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Departement für Erziehung
und Kultur sowie dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: