Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.74/2004
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2P.74/2004 /zga

Urteil vom 1. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Ersatzrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Fux.

Schweizerischer Berufsverband der SozialpädagogInnen (SBVS),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,

gegen

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).

Art. 8, 9 BV (Titelumwandlung; Gesuch um Reglementsänderung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 11.
Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz wird durch
die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 geregelt (AS 1997 2399;
vormals SR 413.21 [vgl. zum Verzicht auf die Veröffentlichung des
interkantonalen Rechts in den amtlichen Sammlungen des Bundes: AS 2005
1241]). Dem von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren beschlossenen Konkordat sind inzwischen alle Kantone
beigetreten. Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren
Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt, insbesondere für die
Abschlüsse der Ausbildungen zu Berufen des Sozialbereichs (Art. 1, Art. 2
Abs. 1 und Abs. 2 lit. e). Anerkennungsbehörde ist die
Erziehungsdirektorenkonferenz (Art. 4), die das Konkordat zu vollziehen hat
(Art. 5) und zu diesem Zweck Anerkennungsreglemente erlässt (Art. 6).

Gestützt auf diese Bestimmungen erliess die Erziehungsdirektorenkonferenz das
Reglement vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler
Fachhochschuldiplome (im Folgenden: Anerkennungsreglement; in Kraft getreten
am 1. August 1999) sowie das "Profil des Fachhochschulbereichs Soziale Arbeit
(FH-SA)" vom 4./5. November 1999. Das Anerkennungsreglement enthält folgende
Schlussbestimmung:
"Art. 13  Übergangsbestimmungen
1 Personen, die ein von der EDK anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule,
die Fachhochschule geworden ist, vor In-Kraft-Treten dieses Reglements oder
vor der Erteilung der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden
Kanton erlangt haben, können unter folgenden Voraussetzungen die Erteilung
des entsprechenden Fachhochschultitels beantragen:
a. Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome durch die EDK und
b. (Nachweis Berufspraxis oder Nachdiplomkurs).
2 (Begründete Ausnahmefälle).
3 (Zuständigkeit)."

B.
Mehrere Berufsverbände, darunter der Schweizerische Berufsverband der
SozialpädagogInnen (SBVS), gelangten mit Eingabe vom 28. November 2003 an den
Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz. Sie beantragten eine Anpassung
von Art. 13 Übergangsbestimmungen des Anerkennungsreglements in dem Sinn,
dass die Umwandlung eines Titels einer Höheren Fachschule in einen
Fachhochschultitel - analog der Praxis des Bundes in den Bereichen Technik,
Wirtschaft und Gestaltung - an den Abschluss selbst und nicht an die
Aufwertung der Schule (Entwicklung von einer Höheren Fachschule zu einer
Fachhochschule) zu knüpfen sei.

Die Erziehungsdirektorenkonferenz wies das Gesuch mit Beschluss vom 11.
Februar 2004 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass das
einschlägige Bundesrecht die Titelumwandlung an den erworbenen Abschluss
anknüpfe und nicht, wie das Konkordatsrecht, von der Entwicklung der
betreffenden Höheren Fachschule zur Fachhochschule abhängig mache. Die
Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz habe jedoch im Rahmen
ihres Zuständigkeitsbereichs bewusst eine von der Bundesregelung
differenzierte Vorgehensweise für die Titelumwandlung beschlossen. Die
Regelung in Art. 13 des Anerkennungsreglements, wonach als Grundvoraussetzung
für eine Titelumwandlung ein anerkanntes Diplom einer Höheren Fachschule
vorliegen müsse, die Fachhochschule geworden sei, sei sinnvoll, in sich
logisch und gerechtfertigt. Unlogisch wäre es demgegenüber, im Rahmen einer
Titelumwandlung einen "FH-Titel" zu erlangen, obwohl die
Ausbildungsinstitution als "Höhere Fachschule" bestehen bleibe; zudem würde
dies zu einer Rechtsungleichheit gegenüber den bestehenden Fachhochschulen
und deren Absolventen führen.

C.
Der Schweizerische Berufsverband der SozialpädagogInnen (SBVS) hat am 17.
März 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid
der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 11. Februar 2004 sei aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und
Art. 9 BV (Willkür).

Die Erziehungsdirektorenkonferenz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4.
Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2005 erhielten die Parteien
Gelegenheit, sich zu einem Amtsbericht ("Kurzbericht") vom 29. November 2004
zu äussern, den das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im
Auftrag des Instruktionsrichters der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
erstattet hatte. In ihren Stellungnahmen (vom 18. Februar bzw. 4. März 2005)
halten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 130
II 509 E. 8.1 S. 510; 129 I 185 E. 1 S. 188, je mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Konkordatsrecht, nämlich auf
die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen sowie auf das Reglement vom 10. Juni 1999 über die
Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome. Die
Erziehungsdirektorenkonferenz hat als zuständige Anerkennungsbehörde
letztinstanzlich entschieden. Sowohl die Reglemente als auch die Entscheide
der Anerkennungsbehörde können von den betroffenen Privaten mit
staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b OG
angefochten werden (so auch Art. 10 Abs. 1 des Konkordats). Insofern ist die
vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem
kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der
Verfügung an gerechnet, einzureichen (Art. 89 Abs. 1 OG). Die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht gegen eine
individuell-konkrete Entscheidung über die Umwandlung des Diploms eines
bestimmten Gesuchstellers in einen Fachhochschultitel, was eine vorfrageweise
Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der einschlägigen Reglementsbestimmung
erlauben würde, sondern gegen die Weigerung des zuständigen
Rechtssetzungsorgans, eine beanstandete Reglementsbestimmung zu ändern. Die
Frist zur direkten Anfechtung des betreffenden Erlasses (Reglement vom 10.
Juni 1999) ist längst abgelaufen. Ob die explizite Ablehnung einer
Rechtsänderung eine neue Anfechtungsfrist auslöst, ist zumindest zweifelhaft.
Es liegt, nachdem das zuständige Rechtssetzungsorgan über die streitige Frage
eine Regelung erlassen hat, auch nicht der Sonderfall der Untätigkeit des
Gesetzgebers vor, wogegen eine staatsrechtliche Beschwerde ausnahmsweise
zulässig sein könnte (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 149; BGE 130 I 174 E. 2.2 S. 177 ff., mit
Hinweisen). Ob die vorliegende Beschwerde bei diesen Gegebenheiten überhaupt
zulässig ist, kann jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen
werden.

1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Erlass ist legitimiert, wer
durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar oder virtuell (d.h. mit einer
minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) in seiner rechtlich
geschützten Stellung betroffen ist (vgl. Art. 88 OG; BGE 124 I 11 E. 1b, mit
Hinweis). In diesem Rahmen kann ein als juristische Person konstituierter
Verband die Interessen einer Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder
vertreten, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und
die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (vgl. BGE 125 I 71
E. 1b/aa S. 75, mit Hinweisen). Der beschwerdeführende Verein, der gemäss
Statuten als Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder vertritt (vgl.
Vereinsstatuten, Art. 3), erfüllt diese Legitimationsvoraussetzungen.

1.4  Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176
mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung
des kantonalen Entscheids, ist darauf nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das
Gleichheitsgebot von Art. 8 BV, weil die Absolventen von Höheren Fachschulen
gemäss Konkordatsrecht gegenüber den Absolventen von Höheren Fachschulen
gemäss Bundesrecht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden: Gemäss
Bundesrecht (Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen
[Fachhochschulgesetz, FHSG; SR 414.71]; Verordnung vom 11. September 1996
über Aufbau und Führung von Fachhochschulen [Fachhochschulverordnung, FHSV;
SR 414.711]; Verordnung vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des
Fachhochschultitels [SR 414.711.5]) und gemäss Praxis des zuständigen
Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT erfolge die Titelumwandlung
in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen sowie Land- und
Forstwirtschaft gestützt auf den Ausbildungslehrgang, den erworbenen
Abschluss bzw. den Titel des Absolventen. Demgegenüber knüpfe das
Konkordatsrecht und die dafür zuständige Erziehungsdirektorenkonferenz in den
Bereichen Soziales, Kunst, Musik, Theater, angewandte Linguistik und
angewandte Psychologie nicht an den derart erworbenen Titel, sondern an das
Kriterium, ob die vom Absolventen besuchte Höhere Fachschule sich zu einer
Fachhochschule weiterentwickelt habe.

2.2 Die Rüge ist unbegründet. Wie die Erziehungsdirektion zutreffend
ausführt, ist das angefochtene Reglement vom 10. Juni 1999 als
Konkordatsrecht im kantonalen Kompetenzbereich erlassen worden (vgl. Art. 47
und 48 BV). Die Rechtsgleichheit bezieht sich nur auf den
Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde oder Gebietskörperschaft (BGE
125 I 173 E. 6d S. 179, mit Hinweis). Aus der föderalistischen Staatsstruktur
der Schweiz ergibt sich, dass die Kantone - oder, wie hier, Bund und Kantone
- in ihren Zuständigkeitsbereichen auch unterschiedliche Regelungen treffen
können. Soweit daher das Konkordatsrecht und das Bundesrecht bei der
Titelumwandlung unterschiedliche Regelungen vorsehen, ist Art. 8 BV nicht
verletzt. Dass die angefochtene Regelung gegen den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstosse (Art. 49 Abs. 1 BV) oder
überhaupt nicht in den Kompetenzbereich der Kantone falle, wird in der
Beschwerde nicht gerügt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die in Art. 13 des
Anerkennungsreglements getroffene Lösung, wonach im Rahmen des
Übergangsrechts der Anspruch auf Titelumwandlung nur solchen Absolventen
zustehe, deren bisherige Höhere Fachschule zu einer Fachhochschule geworden
sei, führe im Gegensatz zum erwähnten Bundesrecht zu einer rechtsungleichen
und willkürlichen Behandlung der bisherigen Absolventen von Höheren
Fachschulen. Die Aufwertung einer Höheren Fachschule zu einer Fachhochschule
sei als rein bildungspolitischer Entscheid als Kriterium für das
Übergangsrecht untauglich und willkürlich.

Die Erziehungsdirektorenkonferenz wendet dagegen ein, im
Zuständigkeitsbereich des Bundes seien alle Höheren Fachschulen, die bisher
dreijährige Ausbildungen angeboten hätten, in Fachhochschulen umgewandelt
worden. Deshalb könnten auch die im Bundesrecht geregelten Titelumwandlungen
nur von solchen Absolventen von Höheren Fachschulen in Anspruch genommen
werden, deren damalige Ausbildungsinstitution (Höhere Fachschule) im heutigen
Zeitpunkt eine Fachhochschule sei. Im Gegensatz dazu gebe es im kantonalen
Zuständigkeitsbereich nach wie vor Höhere Fachschulen, die den Schritt zur
Fachhochschule nicht getan hätten; die Ausbildung in Sozialpädagogik werde
nach wie vor auf Stufe Höhere Fachschule wie auch auf Stufe Fachhochschule
angeboten. Es wäre absurd, wenn Personen den Fachhochschultitel einer
Ausbildungsinstitution tragen dürften, die gar keine Fachhochschule sei;
zugleich wäre dies eine Rechtsungleichheit gegenüber den "regulären"
Absolventen von Fachhochschulen.

3.2 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er sich
nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos
ist. Er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192). Allerdings
kann eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt,
dann zulässig sein, wenn die Gleich- oder Ungleichbehandlung notwendig ist,
um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die
Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigt. Diesfalls muss abgewogen werden
zwischen dem Interesse an der Erreichung des Regelungsziels und dem Interesse
an der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2002, S. 105, Rz.
495, unter Hinweis auf BGE 116 la 321 ff.).
3.3 Die übergangsrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen Diplome
einer Höheren Fachschule in Fachhochschultitel umgewandelt werden sollen, ist
notwendigerweise zugleich eine Frage der rechtsgleichen Behandlung. Um
formelle Rechtsgleichheit herzustellen, müsste die Umwandlung so erfolgen,
dass alle Diplome entweder neu beurteilt oder aber bedingungslos umgewandelt
würden. Zwischen diesen denkbaren Extremen muss das zuständige
"Rechtssetzungsorgan" eine sachgerechte und soweit möglich rechtsgleiche
Lösung treffen. An der Qualität eines Diploms ändert der Umstand allein, dass
die betreffende Höhere Fachschule in der Folge zur Fachhochschule geworden
ist, grundsätzlich nichts. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, für eine
Umwandlung einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Anderseits kann die
Entwicklung einer Schule zu einer höheren Ausbildungsinstitution - neben
weiteren Voraussetzungen - durchaus ein relevantes Element für den
Umwandlungsentscheid sein. Die umstrittene konkordatsrechtliche
Übergangsregelung gemäss Art. 13 des Anerkennungsreglements trägt diesem
Grundgedanken Rechnung: Sie macht die Umwandlung nicht ausschliesslich davon
abhängig, dass die betreffende Höhere Fachschule zur Fachhochschule
aufgewertet wurde, sondern knüpft sie noch an zusätzliche Voraussetzungen,
die hinsichtlich Diplom und Ausbildungslehrgang erfüllt sein müssen.
Insgesamt kann die Regelung nicht als willkürlich bezeichnet werden; sie
beruht vielmehr auf sachlichen Unterscheidungen, die zudem mit der
Zielsetzung des Gesetzgebers übereinstimmen.

3.3.1 Sinn und Zweck des Fachhochschulgesetzes ist die Einrichtung von
Fachhochschulen im Bereich der Bundeszuständigkeit (Art. 1 Abs. 1 FHSG). Der
Bund strebt gemeinsam mit den Kantonen die gesamtschweizerische und regionale
Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im gesamten Hochschulbereich an und
berücksichtigt dabei die internationale Zusammenarbeit (Art. 1 Abs. 2 FHSG).
Kernpunkt der Fachhochschulen bilden - neben dem Unterricht (Art. 4 ff. FHSG)
- die Forschung und Entwicklung (Art. 9 FHSG), was durch erhöhte
Anforderungen an die Lehrkräfte unterstrichen wird (vgl. Art. 12 FHSG). Zu
den Aufgaben der Fachhochschule gehört es dementsprechend,
anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und
Dienstleistungen für Dritte zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 FHSG).

Die Kantone haben im Konkordatsbereich eine analoge Regelung geschaffen. Im
erwähnten "Profil des Fachhochschulbereichs Soziale Arbeit" (vom 4./5.
November 1999; nachfolgend: Profil 1999) werden die gleichen Regelungsziele
genannt. Zum "Leistungsauftrag" gehören nach Ziff. 2 Profil 1999 folgende
Aufgaben:
Diplomausbildung: FH-SA bereiten durch praxisorientierte Diplomstudien auf
berufliche Tätigkeiten im Sozialbereich vor, welche die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Weiterbildung: FH-SA bieten Nachdiplomstudien sowie Nachdiplom- und andere
Weiterbildungskurse an.
Anwendungsorientiere Forschung und Entwicklung, Wissenstransfer und
Dienstleistungen für Dritte.
Die Ausbildung und die übrigen Tätigkeiten eines FH-SA erfolgen auf einem
hohen wissenschaftlichen Niveau. (...)"
Analog zur Bundesregelung verlangt Ziff. 4.6 Profil 1999 für die Lehrkräfte
in der Regel einen Hochschulabschluss. Ziff. 6 Profil 1999 setzt sodann
voraus, dass an einer "Fachhochschule Soziale Arbeit" ein Forschungskonzept
vorliege, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen
"Fachhochschulen Soziale Arbeit" und Universitäten. Schliesslich erbringen
"Fachhochschulen Soziale Arbeit" nach Ziff. 7 Profil 1999 Dienstleistungen
(wie Supervision, Gutachten, Bedarfsanalysen, Begleitung von Projekten,
Weiterbildung), pflegen nach Ziff. 8 Profil 1999 eine institutionalisierte
Zusammenarbeit und unterliegen nach Ziff. 9 einem Qualitätsmanagement.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Fachhochschule und Höherer Fachschule
besteht somit darin, dass (nur) in den Fachhochschulen Forschung auf
Hochschulstufe betrieben wird und Dienstleistungen für die Allgemeinheit
erbracht werden, nicht dagegen in Höheren Fachschulen; diese widmen sich
hauptsächlich der Ausbildung der Absolventen.

3.3.2 Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation diese
entscheidenden Unterschiede. Insbesondere kann im Hinblick auf die
Zielsetzung des Gesetzgebers (vorliegend im Konkordatsbereich) nicht nur der
Gesichtspunkt der Titel-Inhaber berücksichtigt werden. Sinn und Zweck aller
Anforderungen für die Berufszulassung und die Erteilung von Titeln und
Diplomen sind die Qualitätssicherung und der Publikumsschutz. So ist es nach
Art. 3 lit. c UWG (Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren
Wettbewerb; SR 241) unlauter und unzulässig, unzutreffende Titel oder
Berufsbezeichnungen zu verwenden, die geeignet sind, den Anschein besonderer
Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. In diesem Sinn wäre es für das
Publikum geradezu irreführend, wenn ein Fachhochschultitel ausgestellt würde,
dem keine Lehr- und Forschungsinstitution entspricht, die auch wirklich
Fachhochschule ist und die vorstehend genannten umfassenden Leistungen
erbringt. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrheit und Klarheit von
öffentlichen Angaben zu Titeln und Diplomen ist vorliegend höher zu werten
als das Einzelinteresse der vorübergehend Betroffenen. Um das langfristige
legislatorische Ziel der Errichtung und Etablierung von Fachhochschulen für
bestimmte Berufe zu erreichen, ist es zulässig, eine Übergangsregelung
vorzusehen, welche eine ungleiche Behandlung bisheriger Absolventen einer
Höheren Fachschule, die nicht Fachhochschule geworden ist, mit sich bringt,
da diese Ungleichbehandlung mit der Bedeutung des Regelungsziels und mit dem
Schutz vor Irreführung gerechtfertigt werden kann. Der angefochtene Entscheid
bzw. die angefochtene Übergangsbestimmung von Art. 13 des
Anerkennungsreglements verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das
Willkürverbot.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: